Bayerisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 4. November 2010
Aktenzeichen: L 15 B 617/08 SB KO
(Bayerisches LSG: Beschluss v. 04.11.2010, Az.: L 15 B 617/08 SB KO)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2008 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 20. August 2007 auf insgesamt 279,65 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Am 30.10.2006 erhob B. B. (B), vertreten durch die Beschwerdeführerin (Bf), in einer schwerbehindertenrechtlichen Angelegenheit Klage beim Sozialgericht München (S 33 SB 1141/06). Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des der Bf angehörenden Rechtsanwalts K.. Mit Beschluss vom 21.12.2006 entsprach das Sozialgericht diesem Antrag. Am 29.06.2007 nahm B die Klage zurück.
Die Bf hatte B auch in dem der Klage vorangegangenen Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe vertreten. An Gebühren hatte sie dafür von der Staatskasse eine Geschäftsgebühr von 70 EUR nach Nr. 2503 VV RVG sowie von B (vgl. § 44 Satz 2 RVG) eine Beratungshilfegebühr von 10 EUR nach Nr. 2500 VV RVG erhalten.
Am 02.07.2007 stellte die Bf beim Sozialgericht einen Kostenfestsetzungsantrag. Sie veranschlagte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250 EUR, eine Pauschale für Post und Telekommunikation sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, so dass sie auf einen Betrag von insgesamt 321,30 EUR kam. Das Sozialgericht setzte mit Beschluss vom 20.08.2007 die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 184,45 EUR fest. Es veranschlagte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170 EUR (Mittelgebühr) und subtrahierte davon die Hälfte des Ansatzes bei Nr. 2503 VV RVG. Die Heranziehung von Nr. 3103 VV RVG anstatt Nr. 3102 VV RVG begründete es damit, der mit der Klage angegriffene Widerspruchsbescheid sei an einen anderen Anwalt zugestellt worden, welcher der Bf angehöre.
Am 03.09.2007 legte die Bf Erinnerung ein. Sie monierte, die Anrechnung des Vorverfahrens sei doppelt erfolgt. Zum Einen sei der niedrigere Gebührenrahmen von Nr. 3103 VV RVG angewandt worden, zum Anderen sei gemäß Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG eine erneute Absetzung erfolgt. Die Bf wies darauf hin, die Tätigkeit im Vorverfahren sei nicht von B vergütet worden, weil gerade Beratungshilfe bewilligt gewesen sei. Richtig sei vielmehr, nur die Hälfteanrechnung nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG vorzunehmen, im Übrigen aber den höheren Gebührenrahmen nach Nr. 3102 VV RVG heranzuziehen.
Die zuständige Kammer beim Sozialgericht hat der Erinnerung teilweise stattgegeben, indem sie mit Beschluss vom 09.07.2008 die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 226,10 EUR festgesetzt hat. Die Kammer hat sich der Auffassung des Kostenbeamten angeschlossen, wonach Nr. 3103 VV RVG maßgebend sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vergütungsregelung, so die Kammer in der Begründung, müsse daneben der Abzug nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG erfolgen. Das sei aber nicht sachgerecht. Dem sei dadurch abzuhelfen, dass innerhalb des maßgebenden Gebührenrahmens die anzusetzende Gebühr entsprechend erhöht werde, so dass der Abzug nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG dadurch eine Kompensierung erfahre. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat die Kammer die Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht zugelassen.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.07.2008 hat die Bf am 21.07.2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, den erstattungspflichtigen Betrag auf 279,65 EUR festzusetzen. Sie vertritt die Ansicht, die Tätigkeit im Vorverfahren müsse über den Abzug nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG erfolgen. Eine Verschiebung des Gebührenrahmens sei rechtswidrig.
Eine Abhilfe der Beschwerde durch das Sozialgericht ist nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 04.10.2010 hat der Berichterstatter das Verfahren auf den Senat als Gesamtspruchkörper ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Sozialgerichts (Sach-, PKH- und Kostenfestsetzungsakten) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Senat entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch den Senat als Gesamtspruchkörper; die Angelegenheit ist auf diesen durch Beschluss vom 04.10.2010 übertragen worden. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Beschwerdewert liegt zwar unter 200,00 EUR. Das Sozialgericht hat die Beschwerde aber gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen. Die Bf ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 70 Nr. 1 oder 2 SGG parteifähig (vgl. dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 9. Auflage 2008, § 70 RdNr. 2, 3). Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Verfahrensgebühr. Diese überprüft der Senat umfassend, ohne auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte beschränkt zu sein.
Die Bf als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Inhaberin des im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anspruchs; sie ist deshalb aktivlegitimiert. Zwar steht ein auf §§ 45 ff. RVG beruhender Vergütungsanspruch zunächst nur dem beigeordneten Rechtsanwalt zu; beigeordnet war ausschließlich Rechtsanwalt K.. Aufgrund der internen Regelungen der Bf geht aber - wie Rechtsanwalt K. am 19.10.2010 telefonisch bestätigt hat - eine entsprechende Gebührenforderung sofort in das Vermögen der Gesellschaft über; das war auch bei der hier streitigen Forderung gegen die Staatskasse der Fall. Der Bf fällt damit die Sachlegitimation zu.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält, sofern keine Sonderregelungen greifen, für Klageverfahren vor den Sozialgerichten die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse (vgl. § 45 Abs. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Die vom Sozialgericht getroffene Festsetzung kann keinen Bestand haben. Herangezogen werden muss der Gebührenrahmen nach Nr. 3102 VV RVG bei gleichzeitiger hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG. Der Vergütungsanspruch der Bf besteht damit in Höhe von 279,65 EUR (250,00 EUR Verfahrensgebühr plus 20 EUR Pauschale abzüglich 35 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr: 235 EUR netto zuzüglich 19 % MwSt).
Dem Sozialgericht ist darin beizupflichten, dass bei wörtlicher Interpretation Nr. 3103 VV RVG an sich einschlägig wäre. Der darin verankerte Gebührenrahmen ist heranzuziehen, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren "vorausgegangen" ist. Dem reduzierten Gebührenrahmen liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsanwalt, der einen Kläger bereits im Vorverfahren vertreten hat, bei typisierender Betrachtung weniger Arbeit aufwenden muss, um den Rechtsstreit kompetent und effektiv betreiben zu können (vgl. BTDrs. 15/1971, S. 212). Die in Nr. 3103 VV RVG vorausgesetzte - normativ zu bestimmende - Personenidentität des beauftragten Rechtsanwalts zwischen Vorverfahren und gerichtlichem Verfahren ist hier gegeben, obwohl im gerichtlichen Verfahren ausschließlich Rechtsanwalt K. beigeordnet worden ist.
19Die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG ist aber durch den Umstand ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall gemäß Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG die Geschäftsgebühr, die im Rahmen der von der Beratungshilfe umfassten Tätigkeit entstanden ist, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
20Für das Betreiben eines Geschäfts im Rahmen der Beratungshilfe entsteht nach Nr. 2503 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70 EUR. Nach Absatz 2 Satz 1 dieses Gebührentatbestandes muss sie auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte angerechnet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG sind erfüllt. Bei dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat es sich zweifellos um ein "anschließendes" gerichtliches Verfahren gehandelt; selbst wenn "anschließend" als "unmittelbar anschließend" auszulegen wäre (so LSG Sachsen, Beschluss vom 12.08.2009 - L 6 R 167/09 B KO), wäre diese Voraussetzung erfüllt. Der Senat teilt nicht die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen, die dieses im Beschluss vom 18.03.2008 - L 1 B 21/07 AL - vertreten hat. Unter Rekurs auf eine unter der alten Rechtslage nach der BRAGO vertretene Meinung ist das LSG Nordrhein-Westfalen allem Anschein nach zu dem Ergebnis gelangt, die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe dürfe nur dann angerechnet werden, wenn sie außerhalb eines gerichtlichen und zugleich auch außerhalb eines behördlichen Verfahrens angefallen sei. Das würde zu dem Ergebnis führen, dass auch im vorliegenden Fall eine Anrechnung nicht in Frage käme, weil hier die Beratungshilfegebühr unstreitig innerhalb eines behördlichen Verfahrens entstanden ist. Dahin stehen kann, ob diese Handhabung bereits unter dem Reglement der BRAGO rechtens war. Jedenfalls erscheint die Beschränkung der Anrechenbarkeit nach dem neuen Recht des RVG nicht mehr vertretbar (gegen die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auch Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 16.01.2009 - L 6 B 255/08 SF): Zwar hat, wie das LSG Nordrhein-Westfalen argumentiert hat, Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG in der Tat § 132 Abs. 2 Satz 2 BRAGO wortgleich ersetzt. Jedoch ist die altrechtliche "Referenzvorschrift" des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gerade nicht in das RVG übernommen worden: Nach dem aktuell geltenden Absatz 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG muss eine Geschäftsgebühr, die nach Nr. 2300 bis Nr. 2303 entstanden ist, vielmehr angerechnet werden, ohne dass danach differenziert wird, ob sie innerhalb oder außerhalb eines behördlichen Verfahrens entstanden ist.
Somit wird die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Wege der Beratungshilfe in der Tat durch zwei Kürzungstatbestände berücksichtigt. Diese "Zweigleisigkeit" der Kürzungstatbestände beruht vermutlich auf einem gesetzgeberischen Versehen. Das bedarf im vorliegenden Fall einer "Korrektur" durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Korrektur muss auf dem Weg erfolgen, Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG als lex specialis zu behandeln und darüber hinaus den allgemeinen Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG anzuwenden.
22Nicht angängig erscheint dagegen, die Lösung dadurch zu suchen, dass einerseits der verminderte Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG zur Anwendung kommt, gleichzeitig aber die Anrechnung nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG unterbleibt. Denn diese Handhabung würde dazu führen, dass die im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren tätige Bf insgesamt genau die gleichen Gebühren erhielte, als wenn sie im Vorverfahren überhaupt nicht tätig gewesen wäre: Im Rahmen der Beratungshilfe hat die Bf 80 EUR verdient (Gebühren nach Nr. 2503 und Nr. 2500 VV RVG). Bei Anwendung des verminderten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG würde die festzusetzende Gebühr für das Klageverfahren - ausgehend von der Mittelgebühr - 170 EUR betragen. Somit könnte die Bf insgesamt einen Erlös von 250 EUR erzielen. Dieser Betrag ist aber nicht höher, als wenn die Bf B im Vorverfahren überhaupt nicht vertreten hätte. Denn auch der sich dann unzweifelhaft aus Nr. 3102 VV RVG festzusetzende Betrag in Höhe der Mittelgebühr würde sich auf 250 EUR belaufen. Der Senat sieht darin ein Missverhältnis, das verfassungsrechtlich nicht unbedenklich ist. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>). Zwar mag der dadurch gezogene verfassungsrechtliche Rahmen relativ weit sein und dem Gesetzgeber sowie den Gerichten erhebliche Spielräume lassen. Wenn aber bei der vorliegenden Konstellation die Tätigkeit im Vorverfahren keinerlei zusätzliche Honorierung erfährt, so tangiert das die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen. Der aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit der Vergütung, der Äquivalenz zwischen Leistung und Vergütung zumindest innerhalb eines vertretbaren Rahmens fordert, wäre kaum gewahrt. Zudem ist das im vorliegenden Fall festzustellende Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung nicht auf ungewöhnliche Ausnahmekonstellationen beschränkt. Vielmehr entsteht das Ungleichgewicht bereits bei Anwendung jeweils der Mittelgebühr.
Der Senat nimmt daher im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in Fällen der Beratungshilfe generell eine Spezialität der Anrechnung nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG an und bemisst die Gebühr anhand des Gebührenrahmens nach Nr. 3102 VV RVG.
Das Verfahren über die Beschwerde ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Bayerisches LSG:
Beschluss v. 04.11.2010
Az: L 15 B 617/08 SB KO
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