Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 15. Juli 1987
Aktenzeichen: 8 AktE 1/86
(LG Dortmund: Beschluss v. 15.07.1987, Az.: 8 AktE 1/86)
Tenor
Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 4) vom 21. August und
08. September 1986 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der L GmbH und Rechtsnachfolgerin der L Bauplanung GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 25. März 1980 der Handel mit Grundstoffen, Agrarprodukten, Kunststoffen, festen und flüssigen Kraft- und Brennstoffen sowie mit Eisen, Stahl, Schrott, Halb- und Fertigerzeugnissen, mit Metallen und damit verbundener Aufbereitungs-, Veredelungs- und Fertigungsverfahren sowie Kundendienste. Zwischen der L GmbH und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin wurde unter dem 2. Februar 1976 ein Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der bis heute Gültigkeit hat. Die Antragstellerinnen zu 1) und 4) sind im Unternehmen der Antragsgegnerin vertreten Gewerkschaften mit eigenem Vorschlagsrecht gem. § 16 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Mitglieder des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin. Am 26.04.1983 erfolgte die Wahl der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrates nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976. Ihre Amtszeit endet Mitte 1988.
Am 06.08.1986 ließ der Vorstand der Antragsgegnerin im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung veröffentlichen, wonach seiner Ansicht nach der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nicht mehr nach dem Mitbestimmungsgesetz ´76, sondern künftig nach § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 zusammenzusetzen sei. Als Begründung hierzu gab er an, dass durch die rechtliche Verselbständigung mehrerer Betriebsabteilungen die Zahl der Mitarbeiter nachhaltig und erheblich unter die Anzahl von 2.000 gesunken sei.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 1) bis 3) mit ihren Anträgen vom 21.8.1986 - eingegangen bei Gericht am 29.8.1986 - und die Antragstellerin zu 4) mit ihrem noch am selben Tage eingegangenen Antrag vom 8.9.1986. Sie sind der Ansicht, dass der Aufsichtsrat auch künftig nach dem Mitbestimmungsgesetz ´76 zusammenzusetzen sei. Die Antragsgegnerin übe die Leitungsmacht über die vier rechtlich verselbständigten Betriebsbereiche - L Handel Haustechnik GmbH, L Handel Metall und Rohr GmbH, X Wärmetechnik Kundendienst GmbH, L Energiehandel GmbH sowie die weiteren Tochtergesellschaften Q Verkehrs GmbH und I Rohstoffe GmbH aus. Mit diesen zusammen bilde sie einen sogenannten "Teilkonzern" innerhalb des L -Konzerns, dessen Leitungsmacht gegenüber der Antragsgegnerin und den ihr nachgeordneten Unternehmen beschränkt sei. Dies sei schon aus dem Umstand ersichtlich, dass lediglich zwei Vorstandsmitglieder der L GmbH dem Aufsichtsrat der Antragsgegnerin angehörten. Darüber hinaus vertreibe die Antragsgegnerin zahlreiche, nicht von der L GmbH hergestellte "Fremdprodukte". Die Muttergesellschaft verfüge überhaupt nicht über das notwendige Fachpersonal für Einkauf und Verkauf dieser Produkte, um insoweit Kontroll- und Leitungsfunktionen ausüben zu können. Die Verselbständigung der Betriebsbereiche habe im übrigen, wie aus Aufsichtsratsprotokollen und Presseerklärungen des Vorstandsvorsitzenden der Obergesellschaft hervorgehe, nicht zuletzt dazu gedient, zu dokumentieren, dass die Konzernunternehmen selbständig und für das laufende Geschäft und das daraus erwirtschaftete Ergebnis voll verantwortlich seien, woraus zugleich die nur eingeschränkte Leitungsmacht der Obergesellschaft deutlich werde. Die Beschäftigtenzahl sämtlicher sieben Unternehmen habe zum 31.7.1986 etwa 2.058 betragen, so dass das Mitbestimmungsgesetz ´76 Anwendung finde.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen,
dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin auch weiterhin nach dem Mitbestimmungsgesetz ´76 zusammenzusetzen ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den mit der L GmbH geschlossenen Organschafts- und Gewinnabwehrungsvertrag. Aufgrund dieses Vertrages sowie durch die innerhalb des L -Konzerns geltenden Allgemeinen Richtlinien und besonderen Weisungen, die gem. § 1 der Geschäftsordnung für den Vorstand der L Handel GmbH auch für diesen Gültigkeit hätten, übe die Muttergesellschaft tatsächlich ihre Leitungsmacht über die konzernangehörigen Unternehmen aus und habe diese auch nicht in Teilbereichen auf sie - die Antragsgegnerin - übertragen. Daneben werde unter anderem durch eine einheitliche Finanzpolitik, jährliche Planungsrunden für die kurz- und mittelfristige Unternehmensplanung, strategische Planungsrunden mit vereinbarten Zielsetzungen pro strategische Geschäftseinheit, jährliche Bilanzbesprechungen, monatliche Controlling-Berichte etc. ausreichend deutlich, dass die L GmbH ihre Konzernleitungsmacht ausübe.
Im übrigen habe die Gesamtbeschäftigtenzahl ihrer - der Antragsgegnerin - Unternehmen per 31.03.1987 lediglich 1.864 betragen und werde sich Ende 1987 voraussichtlich auch nur auf 1.870 belaufen. Mit Wirkung vom 31.12.1986/1.1.1987 sei sie an der X Wärmetechnik Kundendienst GmbH nur noch mit 50 % der Anteile beteiligt. Da Unternehmensverträge dieser GmbH mit ihr oder anderen Unternehmen des L -Konzerns nicht bestünden, könnten ihr die Beschäftigten der Kundendienst GmbH mitbestimmungsrechtlich ohnehin nicht zugerechnet werden.
II.
1) Der Antrag der Antragstellerin zu 4) ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Frist des § 97 Abs. 1 Satz 3 AktG gestellt wurde. Die Bekanntmachung des Vorstandes der Antragsgegnerin wurde am 6.8.1986 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Antragsfrist von 1 Monat ab Bekanntmachung im Bundesanzeiger endete daher mit Ablauf des 6.9.1986. Der Antrag der Antragstellerin zu 4) ist aber erst nach Fristablauf am 8.9.1986 bei Gericht eingegangen.
2) Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 3) sind zulässig (§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 MitbestG, 97 ff AktG), aber in der Sache nicht begründet.
Die Antragsberechtigung der Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus §§ 98 Abs. 2 Ziff. 8 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 MitbestG ´76, die der Antragsteller zu 2) und 3) als Aufsichtsratsmitglieder aus § 98 Abs. 2 Ziff. 2 AktG.
Die begehrte Feststellung konnte jedoch nicht getroffen werden, da der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nicht mehr nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes vom 4.5.1976, sondern gem. § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11.10.1952 zusammenzusetzen ist. Die Anzahl der in den sechs der Antragsgegnerin nachgeordneten Unternehmen Beschäftigten können den bei der Antragsgegnerin selbst beschäftigten etwa 770 Mitarbeitern unter mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinzugerechnet werden.
Zwar hält die Kammer mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht § 5 des Mitbestimmungsgesetzes ´76 grundsätzlich auch auf ein Unternehmen innerhalb eines Konzern für anwendbar, sofern dieses Unternehmen selbständige unternehmerische Entscheidungen treffen darf und die Konzernspitze ihre zentrale Leitungsmacht insoweit in vollem Umfang abgegeben hat (vgl. OLG Zweibrücken, DB, 84, 107, OLG Düsseldorf, DB 79, 699, OLG Frankfurt, WM 87, 237, Gessler, BB 77, 1313 jeweils m.w.N.). Dies folgt aus dem Zweck des § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz, die institutionelle Beteiligung der Arbeitnehmer an der unternehmerischen Entscheidungsfindung zu erhalten und auch dort zu gewährleisten, wo im Verbund mehrerer Unternehmen ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen mitbestimmungsbedürftige Entscheidungen trifft (vgl. auch BAG, DB 81, 895 f zu § 54 BetrVG 72). Sofern die Konzernobergesellschaft einem an sich abhängigen Unternehmen die selbständige Leitung anderer Konzern - oder deren eigener Tochtergesellschaften überlässt, sind gem. § 5 Abs. 1 MitbestG die Arbeitnehmer dieser Tochtergesellschaften ihrer sogenannten "Zwischen-Obergesellschaft" zuzurechnen, da anderenfalls die Mitbestimmung wegen der vielfältigen Möglichkeiten der Konzernorganisation nicht uneingeschränkt gewährleistet wäre (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., 699, 700, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kann jedoch die Antragsgegnerin nicht als beherrschendes Unternehmen im Sinne von § 5 Abs. 1 MitbestG angesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die L GmbH als konzernleitende Gesellschaft ihre zentrale Leitungsbefugnis an die Antragsgegnerin abgegeben hat und diese nunmehr ihrerseits völlig selbständig die weiteren nachgeordneten Unternehmen leitet. Die Antragsgegnerin ist nicht nur lose, sondern rechtlich über den Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag vom 2.2.1976 mit der L GmbH verbunden und bereits hierdurch in ihren Leitungs- und Entscheidungsbefugnissen eingeschränkt.
In Rechtsprechung und Literatur wird schon allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrages im Sinne von § 291 AktG, dem der vorliegende zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschlossene Vertrag gleichkommt, zumindest als Indiz gegen eine von der Konzernspitze übertragene Leitungsmacht der "Zwischen-Obergesellschaft" angesehen, wenn nicht gar eine solche Übertragung im Fall eines Beherrschungsvertrages gänzlich für ausgeschlossen gehalten wird (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O., Gessler a.a.O. Seite 1317 f). Ob allein die Existenz eines Beherrschungsvertrages in jedem Falle die Ausübung von Leitungsmacht durch das abhängige Unternehmen ausschließt, mag dahinstehen. Die Antragsgegnerin ist zumindest durch die innerhalb des L -Konzerns geltenden Richtlinien und Weisungen erheblich in ihrer Entscheidungsmacht eingeschränkt. So bedarf unter anderem gem. Ziffer 1 der Richtlinien (Blatt 121 bis 124 d. A.) gerade die Mitwirkung der Antragsgegnerin bei Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von nachgeordneten Konzern-Unternehmen und von wesentlichen Beteiligungen der Konzern-Unternehmen über Satzungsänderungen, Erlass und Änderung von Gesellschaftsordnungen, Feststellung von Jahresabschlüssen und Ergebnisverwendung sowie Entlastung jeweils der Zustimmung des Vorstandes der L GmbH.
Bereits hieraus wird deutlich, dass die Antragsgegnerin keine uneingeschränkte Konzernleitungsmacht über ihre Tochterunternehmen ausüben kann. Darüber hinaus sind zahlreiche wesentliche Geschäftsvorfälle, wie etwa bestimmte Verkaufsverträge und Großgeschäfte (Ziff. 7 der Richtlinien), Grundstücksgeschäfte (Ziff. 10, 11), das Verhalten in Rechtsstreitigkeiten (Ziff. 12, 13) und die sonstigen unter Ziff. 1 bis 20 aufgeführten Angelegenheiten, von der Zustimmung und der Abstimmung mit der Konzernleitung abhängig.
Soweit Geschäftsvorfälle nicht bereits in den Ziff. 1 bis 20 ausdrücklich genannt sind, unterliegen sie gem. Ziff. 2 insoweit der Zustimmungspflicht, als sie auch der Zustimmung des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin bedürfen, da die Konzernleitung hierin wiederum durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten ist. Über diese Richtlinie gewinnt somit letztlich auch die von der Antragsgegnerin überreichte Geschäftsordnung für ihren Vorstand, die unmittelbar nur dessen Verhältnis zum Aufsichtsrat regelt, Bedeutung für das Verhältnis der Antragsgegnerin zur L GmbH. Dass die innerhalb des L -Konzerns geltenden Richtlinien für die Antragsgegnerin bindend sind, ergibt sich bereits aus § 1 des Organschafts- und Gewinnabführungsvertrages, in Erfüllung dessen die Antragsgegnerin durch Gestaltung der Geschäftsordnung für ihren Vorstand (§ 1 Abs. 4) diesen zur Beachtung der Richtlinien verpflichtet. Dass die L GmbH auch weiterhin ihre Konzernleitungsmacht ausübt, ergibt sich ferner aus den von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13.10.1986 (Blatt 18 f. der Akten) geschilderten regelmäßigen Abstimmungen in der Finanzpolitik und den sonstigen unternehmenspolitischen Planungen und Entscheidungen sowie den hierzu eingerichteten Führungsinstrumenten.
Demgegenüber vermögen die von den Antragstellern angeführten Gesichtspunkte - entsprechende Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden in der Presse, Auszüge aus Aufsichtsratsprotokollen, Struktur des Waren- und Dienstleistungsangebotes - nicht zu belegen, dass die Antragsgegnerin selbst übertragene Konzernleitungsmacht ausübt. Dass die Antragsgegnerin Produkte vertreibt, die nicht im L Konzern hergestellt werden und allein über das für den Ein- und Verkauf erforderliche Fachpersonal verfügt, belegt noch nicht, dass die Konzernleitung nicht mehr ihre Leistungsbefugnisse ausüben könnte und auch tatsächlich nicht ausübt.
Eine solche Spezialisierung bzw. Aufgabenverteilung innerhalb eines Konzerns ist durchaus üblich und führt nicht zum Verlust der Konzernleitungsmacht des führenden Unternehmens (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O., Seite 108). Auch die mit der Verselbständigung der zuvor unselbständigen Betriebsabteilungen beabsichtigte Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der konzernangehörigen Unternehmen stellt kein Indiz für die Aufgabe oder Übertragung der Leitungsmacht von der Konzernspitze auf die Antragsgegnerin dar.
Die von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen sowie die geschilderten tatsächlichen Abstimmungen und Führungsmechanismen belegen, dass die L GmbH nach wie vor ihre Konzernleitungsmacht ausübt und diese nicht an die Antragsgegnerin abgegeben hat. Die Antragsteller können dem nicht lediglich mit dem Hinweis begegnen, aus den Unterlagen ergebe sich letztlich nur die Möglichkeit der Beherrschung durch die L GmbH, ohne dass daraus auch die Ausübung von Leitungsmacht zu erkennen sei. Die überreichten Richtlinien sind eindeutig. Allein aus den verschiedenen Druckdaten auf den als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 14.4.1987 überreichten Kopien (Januar 1985, Juli 1986) kann nicht geschlossen werden, die Antragsgegnerin überreiche lediglich vorgetäuschte, in Wahrheit nicht existierende Richtlinien zum Zwecke der Verfahrensbeeinträchtigung. Auch aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung angehalten, da die Antragsteller bislang nicht einmal annähernd substantiiert die von der Antragsgegnerin geschilderten Abstimmungen mit der Konzernspitze und die vorhandenen Führungsinstrumente in Abrede gestellt haben, obschon ihnen dies aufgrund ihrer Vertretung im Aufsichtsrat durchaus möglich erscheint.
Konzernleitungsmacht im Sinne von § 5 MitbestG wird von der Antragsgegnerin nicht ausgeübt, so dass eine Zurechnung der Arbeitnehmerzahlen der übrigen Gesellschaften zu den Beschäftigten der Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob aufgrund der nur noch 50 %-igen Beteiligung der Antragsgegnerin an der X Wärmetechnik Kundendienst GmbH deren Arbeitnehmer überhaupt der Antragsgegnerin zugerechnet werden könnten und ob dann die Zahl von 2.000 Beschäftigten erreicht würde, kann letztlich dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 MitbestG ´76 in Verbindung mit § 99 Abs. 6 AktG. Gründe dafür, aus Billigkeitsgesichtspunkten die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, sind nicht gegeben.
LG Dortmund:
Beschluss v. 15.07.1987
Az: 8 AktE 1/86
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