Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. März 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 164/03
(BPatG: Beschluss v. 31.03.2004, Az.: 28 W (pat) 164/03)
Tenor
Die Beschwerde ist durch Verzicht auf die angegriffene Marke in der Hauptsache erledigt.
Der Antrag der Widersprechenden, der Markeninhaberin Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat den gegen die Marke 399 12 058 "BIGON" (eingetragen für Waren der Klasse 10) gerichteten Widerspruch aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 41 Marke 395 26 139 "BICOM" mangels ausreichender Glaubhaftmachung der zulässigerweise bestrittenen Benutzung zurückgewiesen. Die Widersprechenden hat Beschwerde eingelegt, die Markeninhaberin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Verzicht auf die angegriffene Marke erklärt. Damit hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Gründe für eine Fortführung in Bezug auf die exnunc-Wirkung des Verzichts sind nicht vorgetragen.
Damit war nur noch über den Antrag der Widersprechenden auf "Kostenentscheidung" zu befinden. Dieser Antrag steht materiell ersichtlich im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 71 MarkenG, wonach in markenregisterrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, falls nicht ausnahmsweise eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen veranlasst ist. Das wäre etwa der Fall bei Verstößen eines Beteiligten gegen grundsätzliche prozessuale Sorgfaltspflichten, wie die Verfolgung von vornherein aussichtsloser Ansprüche odgl. Hierzu ist seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Markeninhaberin im Laufe des Verfahrens auf die angegriffene Marke verzichtet hat, ist kein ausreichender Grund für eine Kostenauferlegung, da insoweit gerade nicht das Unterliegensprinzip nach § 91 ZPO gilt, wie § 71 Abs 4 MarkenG deutlich zeigt.
Für eine Auferlegung von Kosten - sei es des Amts- oder des Beschwerdeverfahrens - aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage mithin keine Veranlassung.
Stoppel Schwarz-Angele Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel Ko
BPatG:
Beschluss v. 31.03.2004
Az: 28 W (pat) 164/03
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