Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juni 2005
Aktenzeichen: 8 W (pat) 332/04

(BPatG: Beschluss v. 02.06.2005, Az.: 8 W (pat) 332/04)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 199 00 294, dessen Erteilung am 15. Januar 2004 veröffentlicht wurde, ist am 10. April 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 01. Juli 2004, eingegangen am 05. Juli 2004, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 26. Oktober 2004 (eingegangen am 27. Oktober 2004) hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs 1 Satz 2; § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG).

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 59 Abs 3 und § 47 Abs 1 Satz 3 sowie § 94 Abs 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff) zu eigen.

Kowalski Pagenberg Kuhn Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.06.2005
Az: 8 W (pat) 332/04


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