Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/06

(BGH: Beschluss v. 28.07.2006, Az.: AnwZ (B) 15/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 18/04 AGH wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrückständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab.

Dagegen hat der Antragsteller am 3. März 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen "einen Beschluss vom 30. September 2005" sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsgerichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein Angriff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Zulassung, aber auch an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden - Antragstellers scheitert.

b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangenheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05).

3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. Kostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Das gilt auch und erst recht, wenn, wie hier, die Entscheidung insgesamt nicht angegriffen werden kann, weil die erforderliche Rechtsmittelzulassung nicht erfolgt ist.

4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).

Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 18/04 -






BGH:
Beschluss v. 28.07.2006
Az: AnwZ (B) 15/06


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