Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Februar 2006
Aktenzeichen: II-8 UF 30/05

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 22.02.2006, Az.: II-8 UF 30/05)

Tenor

Der Einspruch des Antragstellers gegen das Versäumnisurteil vom 25.05.2005 wird als unzulässig verworfen.

Die weiteren Kosten der Berufungsinstanz trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000 € abwenden, wenn nicht die Antrags-gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Einspruch des Antragstellers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 25.05.2005 ist verspätet und daher gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Das Versäumnisurteil ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 01.06.2005 zugestellt worden. Diese Zustellung ist als wirksam anzusehen und hat die Einspruchsfrist in Gang gesetzt, so dass diese mit dem 15.06.2005 ablief. Gemäß § 87 Abs. 1 ZPO endet die Vollmacht im Anwaltsprozess - mithin auch im vorliegenden Verfahren - erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts; demgemäß hat die Mandatsniederlegung durch die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25.05.2005 für die tatsächliche Beendigung des prozessrechtlichen Vertretungsverhältnisses keine maßgebliche Bedeutung.

Durch den Bestellungsschriftsatz des Rechtsanwalts G. vom 23. Mai 2005 und dessen Auftreten im Senatstermin vom 25. Mai 2005 ist keine wirksame Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts im Sinne des § 87 Abs. 1 ZPO erfolgt, denn Rechtsanwalt G. war zu dieser Zeit nicht bei einem Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Ihm fehlte daher die Postulationsfähigkeit im Sinne des § 78 Abs. 1 ZPO. Demgemäß war die Zustellung des Versäumnisurteils vom 25.05.2005 gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorzunehmen, da deren Vollmacht, wie ausgeführt, noch nicht erloschen und zur ordnungsgemäßen Vertretung des Antragstellers im Anwaltsprozess auch erforderlich war (Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 172, Rdnr. 11). Mit dieser Rechtsauffassung folgt der Senat dem BGH (NJW 2005, 3773 f; NJW 1992, 2706; NJW 1990, 1305; MDR 1985, 30), wonach die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht Prozesshandlungsvoraussetzung ist und zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein muss (Zöller, a.a.O., Rdnr. 4; Wenzel in Münchener Kommentar, § 172 ZPO, Rdnr. 4).

Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Prozesshandlung des neuen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war seine Bestellung, durch die - bei Wirksamkeit - das Vertretungsverhältnis der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beendet worden wäre. Wie ausgeführt, war die Bestellung wegen fehlender Postulationsfähigkeit jedoch unwirksam, so dass das Vertretungsverhältnis der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fortdauerte und zur wirksamen Zustellung an diese am 01.06.2005 führte, so dass die Einspruchsfrist mit dem Ablauf des 15.06.2005 endete.

Mithin ist der Einspruch vom 27.06.2005 verspätet eingelegt worden.

Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 04.07.2005 auch nicht dargetan, vor dem 24.06.2005 beim Oberlandesgericht Hamm zugelassen worden zu sein. Für die Zulassung kommt es im Übrigen gemäß § 12 Abs. 2 BRAO auf die Aushändigung der Urkunde an. Anhaltspunkte dafür, dass dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Urkunde betreffend seine Zulassung beim Oberlandesgericht Hamm bereits am 01.06.2005 ausgehändigt worden war, bestehen nicht, so dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt das Vertretungsverhältnis der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für diesen nicht beendet und die Zustellung des Versäumnisurteils mithin an diese vorzunehmen war.

Dass der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Rubrum des Versäumnisurteils vom 25.05.2005 aufgeführt ist, und dass das Versäumnisurteil - auch - an diesen (am 11.06.2005) zugestellt wurde, ändert nichts daran, dass die Zustellung des Versäumnisurteils an die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 01.06.2005 für die Bemessung der Einspruchsfrist maßgeblich ist. Dem Antragsteller und seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten war infolge des Senatstermins und durch das Versäumnisurteil vom 25.05.2005 bewusst, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers diesen bis zu seiner Zulassung bei einem OLG nicht wirksam vertreten konnte. Zudem haben die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers diesen nach Erhalt des Versäumnisurteils angeschrieben und ausdrücklich auf den Ablauf der Einspruchsfrist am 15.06.2005 hingewiesen. Damit konnte weder beim Antragsteller noch bei seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten ein plausibler Grund für die Annahme entstehen, für die Bemessung der Einspruchsfrist komme es nicht auf die Zustellung an die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gegen das vorliegende Urteil zu, § 543 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ZPO. Die Frage, ob für die Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten dessen Postulationsfähigkeit gegeben sein muss, ist in Rechtsprechung und Literatur durchaus auch verneint oder offen gelassen worden (Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 172, Rdnr. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 172, Rdnr. 3; OLG Düsseldorf in NJW RR 1986, 799 f; KG in NJW 1994, 3111 f). Dem Antragsteller ist daher Gelegenheit zu geben, die Entscheidung des Senats der Überprüfung durch die Revision zu unterziehen.






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Az: II-8 UF 30/05


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