Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Juni 2010
Aktenzeichen: 13 B 645/10

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.06.2010, Az.: 13 B 645/10)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin gab der in E. ansässigen Antragstellerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 - zugestellt am 21. Dezember 2009 - auf,

"1. Der C. -B. -I. .com AG wird untersagt, selbst oder durch Dritte insbesondere durch Tochterunternehmen oder deren Tochterunternehmen - im Internet öffentliches Glücksspiel i. S. d. § 3 GlüStV (insbesondere Sportwetten, Casinospiele, Pokerspiele) insbesondere mit den unter der Domain www.C. -B. -I. .com aufrufbaren Angeboten in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten oder zu vermitteln. Der C. -B. -I. .com AG wird auferlegt, ihre Handlungsgehilfen, insbesondere die C. -B. -I. .com F. GmbH, M. , die C. -B. -I. .com J. Ltd., N. , und die C. -B. -I. .com F. Ltd., N. , zur Umsetzung der Veranstaltungs- bzw. Vermittlungsuntersagung nach Satz 1 zu veranlassen.

2. Die Anordnung zu Ziffer 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu erfüllen.

3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,- Euro (hunderttausend Euro) angedroht.

..."

Am 8. Januar 2010 hat die Antragstellerin Klage erhoben (27 K 128/10 Verwaltungsgericht Düsseldorf) und zudem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2009 abgelehnt.

Dagegen hat die Antragstellerin am 20. Mai 2010 Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 27 K 128/10 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die auf § 9 Abs. 1 GlüStV gestützte Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ordnungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris, vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris, vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, vom 26. September 2008 - 13 B 1395/08 -, NJW 2008, 3656 = juris und vom 26. September 2008 13 B 1397/08 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 5 ff., insb. Rdnr. 12 m. w. N.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonks/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 37 Rdnr. 27 ff. m. w. N.; Ruffert, in: Knack, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 11 ff. und 30 ff. m. w. N.

Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, a. a. O. und vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, a. a. O.; U. Stelkens, a. a. O., Rdnr. 6; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, a. a. O.

Diesen Anforderungen genügt das in Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügte Untersagungsgebot. Die Antragstellerin ist aufgrund des Tenors sowie der Begründung der Verfügung in die Lage versetzt, zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr gefordert wird. Ziffer 1 des Bescheidtenors bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ihr oder sofern sie nicht selbst Ausübende ist - ihren Tochter-, Enkelin und Urenkelinnenunternehmen die Veranstaltung und Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel im Internet durch in Nordrhein-Westfalen aufrufbare Angebote untersagt werden soll. Insbesondere auch mit Blick auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin ist für die Antragstellerin klar erkennbar, dass sie als herrschende Muttergesellschaft die von ihr beherrschten - in Ziffer 1 Satz 2 des Tenors als "Handlungsgehilfen" bezeichneten - Unternehmen veranlassen soll, die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umsetzung der Ordnungsverfügung - wie die vollständige Entfernung des Internetangebots oder die Einrichtung der Internet-Geolokalisation oder der Festnetz- oder Handyortung - vorzunehmen.

Auch spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin die Untersagungsverfügung zu Recht an die Antragstellerin gerichtet hat. Denn die Antragstellerin dürfte (auch) als Veranstalterin der unerlaubten Glücksspiele zu qualifizieren sein. Der Begriff des Veranstalters ist im Glückspielvertrag nicht definiert. Zur Eingrenzung dieses Begriffs kann aber auf die Rechtsprechung zum Straftatbestand des § 284 StGB zurückgegriffen werden, wonach Veranstalter ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht,

vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332 = juris,

oder auf die Rechtsprechung zum Lotteriesteuerrecht, wonach Veranstalter ist, wer das Gestaltungsrecht für die vertragsrechtliche Ordnung des Spielgeschehens inne hat, einschließlich der Möglichkeit, die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z.B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen), zu ordnen,

vgl. BFH, Urteil vom 2. April 2008 - II R 4/06 -, juris;

der Senat legt sich allerdings auch in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht fest, ob bereits eine dieser Definitionen allein den Begriff des Veranstalters nach dem Glücksspielstaatsvertrag zutreffend erfasst.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 13 B 939/09 -, juris.

Ausgehend von diesen Begriffsdefinitionen dürfte die Antragstellerin Veranstalterin des unerlaubten Glücksspiels sein. Denn (auch) sie dürfte als Verantwortliche und Organisatorin für die Veranstaltung von Glückspielen unter der Domain www.C. -B. -I. .com anzusehen sein und (auch) das Gestaltungsrecht für die vertragsrechtliche Ordnung des Spielgeschehens mit inne haben.

Dies dürfte anzunehmen sein, obwohl sie weder Domaininhaberin ist, damit also nicht selbst die Plattform für die Spiel- und Wettmöglichkeiten zur Verfügung stellt, noch unmittelbar das Gestaltungsrecht für die vertragsrechtliche Ordnung inne hat noch Vertragspartnerin der Spielverträge ist. Denn die Gesellschaft der Antragstellerin übt ersichtlich den beherrschenden Einfluss u. a. auf die Domaininhaberin (die C. -B. -I. .com International Ltd., N. ) sowie auf die Spieleanbieterinnen und als Vertragspartnerinnen der Spielverträge auftretenden Gesellschaften (die C. -B. -I. .com J. Ltd., N. und die C. -B. -I. F. Ltd., N. ) aus. Sie ist nämlich die Muttergesellschaft und hält sämtliche Anteile ihres Tochterunternehmens, der C. -B. -I. .com F. GmbH, M. , Österreich; dieses Tochterunternehmen ist wiederum zu 100% an der C. -B. -I. .com Holding Ltd., N. , beteiligt, die jeweils 100% der C. -B. -I. .com International Ltd., N. , der C. -B. -I. .com J. Ltd. N. , der C. -B. -I. F. Ltd., N. und der K. Q. Ltd., H. hält.

S. zur Konzernstruktur der C. -B. -I. .com: Geschäftsberichte 2008 und 2009, jeweils S. 21ff., www.C. -B. -I. -com.ag/start.aspx€page=19 sowie Unternehmenspräsentation, Dezember 2009, S. 5 www.C. -B. -I. .com.ag/downloads/C. -B. -I. -com_de.pdf und s. Ausdruck in den Beiakten der Antragsgegnerin: Unternehmenspräsentation, Juni 2008, S. 5.

Im Hinblick auf diese Konzernstruktur kann das Argument der Antragstellerin, sie sei ein "reines Beteiligungsunternehmen" und mangels Einflusses auf die das operative Geschäft ausführenden Urenkelinnengesellschaften nicht in der Lage, die ihr von der Antragsgegnerin auferlegten Forderungen umzusetzen, ersichtlich nicht überzeugen.

Auf der Grundlage des Aktiengesetzes dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin - eine Aktiengesellschaft - die Konzernspitze der Holding bildet und als solche auf ihre Tochter-, Enkelin- und Urenkelinnengesellschaften den unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausübt. Nach § 16 Abs. 1 AktG ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile des Unternehmens einem anderen Unternehmen gehört oder einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Abhängige Unternehmen sind nach § 17 Abs. 1 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird nach § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Dabei ist es für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 AktG unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in den §§ 15 ff. AktG und im Übrigen auch in § 291 AktG rechtsformneutral verwendet. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften kommt es auch nicht darauf an, ob Mutter- oder Tochtergesellschaften im Ausland ansässig sind.

Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 7 ABR 26/06 -, juris Rdnr. 42 ff. m. w. N.; zur Rechtsformneutralität des Unternehmensbegriffs nach §§ 15 ff. AktG s. BGH, Urteil vom 23. September 1999 II ZR 135/90 - BGHZ 115, 187 = juris.

Ausgehend hiervon spricht einiges dafür, dass sich die Beherrschung der Tochter-, Enkelin- und Urenkelinnengesellschaften durch die Antragstellerin entweder kraft gesetzlicher Vermutung gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AktG ergibt und die Tochter-, Enkelin- und Urenkelinnengesellschaften zudem kraft gesetzlicher Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG Unterordnungskonzerne mit der Antragstellerin als herrschendes Unternehmen bilden oder aber daraus, dass die Tochter-, Enkelin- und Urenkelinnengesellschaften kraft Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG als unter der einheitlichen Leitung der Antragstellerin zusammengefasst anzusehen sind. In diesem Fall wäre nicht nur wegen der durch den Mehrheitsbesitz und der sich daraus ergebenden Abhängigkeit begründeten gesetzlichen Vermutung von einer Beherrschung der Tochter- und damit der Enkelin- und Urenkelinnengesellschaften auszugehen, sondern von der in § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG normierten unwiderlegbaren Vermutung der Leitung der Antragstellerin und dementsprechend auch der Beherrschung dieser Unternehmen.

Angesichts des durch das Verwaltungsgericht überzeugend gewürdigten Internetauftritts der Antragstellerin spricht auch nichts dafür, dass es sich bei der Antragstellerin - abweichend von den oben dargestellten Konstellationen - etwa um eine (reine Finanz-)Holding ohne jeglichen Einfluss auf das operative Geschäft ihrer Tochterunternehmen handeln oder gar Entherrschungsverträge mit diesen vereinbart sein könnten.

Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin als Veranstalterin der unter der Domain www.C. -B. -I. .com dargebotenen Internetglücksspiele vorgehen,

vgl. im Übrigen zu ähnlichen Fallkonstellationen:

Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2010 13 B 939/09 , a. a. O., vom 8. Dezember 2009 13 B 958/09 -, a. a. O., vom 12. November 2009 13 B 959/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, NVwZ 2009, 1241 = ZfWG 2009, 184, m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 3 BS 311/06 -, ZfWG 2007, 442; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. August 2009 - 6 S 108/08 -.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Konzernstruktur, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen unterschiedlichen Vertragspartner bei Wetten auf der einen Seite und Casino- und Pokerspielen auf der anderen Seite sowie der Betreuung des Internetauftritts der Firma X. -T. ,

s. www.X. -T. .de oder -at oder -com, bei deren Aufruf der Nutzer automatisch zur Webseite www.C. -B. -I. .com vermittelt wird und dort folgenden Eintrag vorfindet: "Keine Angst - Ihre Tastatur ist nicht kaputt! Unser Partner "X. -T. " hat Sie zu uns geschickt. Warum€ Weil ab sofort wir von C. -B. -I. .com deren Internet-Auftritt betreuen. ..."

auch Anlass hatte, der Antragstellerin die Vermittlung von Glücksspiel zu untersagen.

Den zur Eigenschaft der Antragstellerin als Veranstalterin und Vermittlerin getroffenen Feststellungen steht auch nicht - soweit eingetreten - die Rechtskraftwirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 2007 - 6 U 200/06 - entgegen. Grundsätzlich gilt die Bindungswirkung zivilrechtlicher Entscheidungen nach § 322 ZPO auch rechtswegübergreifend und damit auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Voraussetzung ist aber, dass die Verwaltungsgerichte über einen Streitgegenstand zu entscheiden haben, der bereits einem Zivilprozess zugrunde gelegen hat; hinzukommen muss die Identität der Prozessparteien.

Vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Auflage, vor § 322 Rdnr. 11.

So verhält es sich hier nicht. Weder lag dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln derselbe Streitgegenstand zugrunde Gegenstand dieses Verfahrens war nämlich eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. KG und u. a. der Antragstellerin noch sind dort dieselben Prozessparteien wie in dem vorliegenden Verfahren (oder dem Hauptsacheverfahren) beteiligt gewesen.

Abgesehen davon sind auf der Grundlage wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung

vgl. hierzu u. a. BGH, Urteil vom 7. April 2005 I ZR 221/02 -, juris, OLG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2006 - 3 U 93/05 - juris; LG Köln, Urteil vom 9. Juli 2009 - 31 O 559/08 -, juris Rdnr. 34 u. 35,

beherrschende Muttergesellschaften für das wettbewerbswidrige Tun ihrer abhängigen Tochterunternehmen (auch oder nur) als Verantwortliche i. S. d. § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 UWG anzusehen. Mit Blick darauf ist anzunehmen, dass die rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln allein dem zivilrechtlichen Darlegungs- und Beibringungsgrundsatz geschuldet waren. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Köln vom 22. September 2006 - 81 O 163/05 - ist nämlich im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweisaufnahme durchgeführt worden, aber auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hat entgegen der Behauptung der Antragstellerin eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Weder die über die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2007 gefertigte Niederschrift noch das Urteil vom 14. September 2007 enthalten entsprechende Hinweise.

Die Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Antragsgegnerin hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere lässt sich ein fehlerhaftes Störerauswahlermessen nicht feststellen. Die Antragsgegnerin dürfte die Antragstellerin wegen deren Position im Gefüge der Holdinggesellschaft und deren Sitz in Nordrhein-Westfalen insbesondere unter dem ordnungsrechtlich relevanten Gesichtspunkt der Effektivität auswahlermessensfehlerfrei herangezogen haben.

Durch sie wird von der Antragstellerin angesichts der dargestellten Konzernstruktur auch weder rechtlich noch tatsächlich Unmögliches verlangt. Denn die Antragstellerin kann das fragliche Internetangebot von der Internetseite entfernen bzw. entfernen lassen; sie kann der ihr auferlegten Pflicht wie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen - aber auch mit Hilfe der Geolokalisation, einer tauglichen und technisch umsetzbaren Methode zur Ermittlung des Aufenthalts der Besucher der Interseite der Antragstellerin innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens,

vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 - , a. a. O. unter Hinweis auf TÜV Rheinland, Gutachten zum Thema Geolokalisation von IP-Hosts vom 12. August 2008 und Stellungnahme vom 22. April 2009; Hoeren, "Gutachten IP-Geolokalisation" vom 1. Oktober 2008 sowie "Geolokalisation und Glücksspielrecht" vom 24. April 2008 sowie zur Anwendung der Geolokalisationstechnologie: Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2010 10 CS 09. 1734 -, juris und vom 22. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009, 202; Nds. OVG, Beschluss vom 3. April 2009 1 ME 399/08 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris,

oder mit Hilfe der Festnetz- oder Handyortung nachkommen.

Das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot stellt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als angemessen dar. Die angeordnete Untersagung ist der Antragstellerin auch in Ansehung der daraus resultierenden empfindlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zumutbar, um das verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unbedenkliche und damit für jedermann verbindliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Internet-Glücksspiel durchzusetzen.

Vgl. hierzu u. a. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, a. a. O. und vom 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, a. a. O. und auch Bay VGH, Beschluss vom 12. März 2010 10 CS 09. 1734 -, a. a. O. sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 - juris.

Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustands von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Angemessenheit der Frist kann die Antragstellerin auch nicht unter Hinweis auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Potsdam,

vgl. Bay VGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 10 CS 09.2672 und VG Potsdam, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 L 572/09 -,

überzeugend in Frage stellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist danach davon ausgegangen, einer im Ausland ansässigen Antragstellerin, die dort zulässigerweise Internetwerbung für öffentliches Glücksspiel betreiben dürfe, sei eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, um eine Geolokalisation einrichten und damit die weitere Abrufbarkeit der Glücksspielwerbung außerhalb Deutschlands gewährleisten zu können. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat angenommen, eine Frist von 14 Tagen zur Umsetzung einer solchen Verfügung sei in einem Fall einer im Ausland ansässigen Anbieterin von dort erlaubten Internet-Glücksspielen zu kurz bemessen; es halte eine Umsetzungsfrist von fünf Monaten für angemessen, weil die betreffende Antragstellerin aus Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht - wie das nach ständiger Rechtsprechung des Senats vertreten werde - lediglich darauf verwiesen werden könne, zur Umsetzung der auf das betreffende Bundesland beschränkten Verfügung die gesamte Internetseite sperren zu können. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung dieser beiden Gerichte ist von einer Angemessenheit der der (in Nordrhein-Westfalen ansässigen) Antragstellerin eingeräumten Frist zur Umsetzung der Untersagungsverfügung auszugehen. Die Antragsgegnerin hatte eine vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als angemessen beurteilte Frist von vier Wochen und nicht nur eine vom Verwaltungsgericht Potsdam für unangemessen kurz befundene Frist von zwei Wochen eingeräumt. Darüber hinaus ist worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin angesichts des Umstands, dass sie auf Grund der bereits im Jahre 2008 anhängig gemachten Gerichtsverfahren ihrer maltesischen Enkelin - und Urenkelinnenunternehmen über die von der Antragsgegnerin akzeptierten Methoden der Geolokalisation und Festnetz- sowie Handyortung informiert war, ausreichend Zeit hatte, über diese Methoden und deren Umsetzbarkeit die notwendigen Erkundigungen einzuholen. Abgesehen davon ist die Umsetzungsfrist durch die Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber dem Verwaltungsgericht, der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen werde auf den 20. Mai 2010 aufgeschoben, zudem faktisch um vier Monate verlängert - und damit auf fünf Monate festgesetzt - worden.

Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet(§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit höherrangigem Recht, namentlich dem Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, vereinbar.

Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2010 - 13 A 939/09 -, a. a. O., vom 8. Dezember 2009 13 B 958/09 - , a. a. O., vom 12. November 2009 13 B 959/09 - , a. a. O. und vom 30. Oktober 2009 13 B 736/09 -, juris, jeweils m.w.N.

Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW und stellt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als rechtmäßig dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.06.2010
Az: 13 B 645/10


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