Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2009
Aktenzeichen: 29 W (pat) 95/07
(BPatG: Beschluss v. 14.01.2009, Az.: 29 W (pat) 95/07)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 11. April 2003 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke DE 302 22 599 Signascriptfür die Waren der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel, Photographien; Schreibwaren, insbesondere Füllfederhalter; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Büroartikel, nämlich Schreibgeräte, Lineale, Stiftschalen, Stiftköcher, Schreibtischunterlagen, Spitzer, Locher, Klammerhefter, Brieföffner, Stiftbzw. Fülleretuis;
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke DE 398 48 343 eingetragen am 11. Februar 1999 für die Waren der Klassen 03, 06, 09, 11, 16 und 20:
Reinigungsmittel für Bürogeräte und Büromöbel; Geldkassetten aus Metall, Geldschränke; Computer und dazugehörige Peripheriegeräte, nämlich Dateneinund -ausgabe-, -speicherund -übertragungsgeräte, optische und andere Messdatenumwandler sowie datengesteuerte Plotter und Modelliergeräte; Drucker als Ausgabegeräte von Datenverarbeitungsanlagen, Scanner, digitale Kameras, Computerprogramme und Computerprogramme enthaltende Datenträger, nämlich Magnetbänder, Magnetplatten, Magnetkarten, Disketten, flexible Magnetplatten (Floppy-Disks), CDRom's und ähnliche Speichermedien; maschinenlesbare Datenträger in Form von Festkörperspeichern, optischen Disks und magnetooptischen Disks, Diskettenboxen; Textverarbeitungsmaschinen und dazugehörige Speichereinheiten; Wägeund Messapparate und -instrumente; Computerzubehör, nämlich Computerkabel, Bildschirme, Drucker, Tonbänder, Diskettenspuler, Schneidevorrichtungen; Steuergeräte für Computerspiele; Monitore; Diktiergeräte und zugehörige Tonträger; Rechenmaschinen, Tischund Taschenrechner und Zubehör, nämlich Papierrollen, Farbbänder und Pflegemittel; Kalkulatoren, elektrische und elektronische Registrierkassen, Fotokopiergeräte, Telefongeräte, Telefonanrufbeantworter, Rufnummern-Wählautomaten, Telefonverstärker, Gegensprechanlagen, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Überwachungsanlagen per Bild und/oder Ton, Netzadapter; Mobil-Telefone, Zubehör für Mobil-Telefone, nämlich Akkus, Taschen, Einbausätze, Antennen, Ladekabel, Ladevorrichtungen, Freisprecheinrichtungen; Radiogeräte einschließlich Stereogeräte, Rundfunkgeräte in Kombination mit Plattenspielern und/oder Kassettenrecordern, Tonund Bild-Signalund Bandaufzeichnungsgeräte, Plattenspieler, Kopfhörer, Tonund Bild-Signal-, Sendeund Empfangsgeräte, Funkgegensprechgeräte, tragbare Geräte für die drahtlose Telefonie, Schallplatten, CD-Platten, bespielte und unbespielte Tonbänder, Fernsehgeräte, bespielte und unbespielte Videobänder, Tonund Video-Kassetten, Fernsprechapparate, Mikrophone, elektrische Verstärker, Lautsprecher, Kondensatoren, Tonabnehmer, Transistoren; Kopier-, Vervielfältigungs-, Fotokopier-, Offsetdruckund Umdruckapparate; elektrisch und mechanisch betriebene Aktenvernichtungsgeräte; Overhead-Projektoren; Briefwaagen, mechanische und elektrische Schreibmaschinen, Schreibautomaten und Zubehör, nämlich Farbbänder, Koffer und Reinigungsmittel; Bestandteile aller vorgenannten Waren; Geldzählund Geldsortiermaschinen; Laufschriften; Laserpointer; Laminatoren, Bindegeräte, Papierschneidemaschinen, sämtliche Waren der Klasse 09 mit Ausnahme von Waren für die Einbruchsund Gefahrenmeldetechnik; Beleuchtungsgeräte, insbesondere Bürolampen; Papier, Pappe, Papierund Pappwaren, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Schulhefte, Formatpapier, Fotokopierpapier, SM-Papier, Abzugspapier, Endlospapier, Durchschreibepapier; Notizund Schreibblöcke, Briefumschläge, Versandtaschen, Musterbeutel, Luftpolstertaschen; Additions-, Kassenund Textrollen; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Drucksachen, nämlich Formulare und Etiketten; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren sowie für Büround Schulbedarf; Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Schreibgeräte, insbesondere Bleistifte, Kugelschreiber und Filzund Faserschreiber; Schreibgerätezubehör, nämlich Tintenschreiber-Ersatzminen, Tinte, Füllfederhalter-Ersatzpatronen, Schüleretuis, Radiergummis und -stifte, Bleistiftanspitzer, Tintenentferner, Textmarker, Farbstifte; Mal-, Zeichenbedarf, nämlich Tafelkreide, Wachsmalkreide, Fingerfarben, Buntstifte, Wasserfasermalstifte, Wassermalfarben, Plakatfarben, Ölfarben, Pinsel, Malerpaletten, Malerleinwand und Malerstaffeleien; Malund Zeichenblöcke, Buntpapier, Metallpapier, Bastelsammelmappen, Pastellkreide, Aquarellfarben, Zeichenstifte und deren Ersatzminen, Tuschzeichner, Tusche; Zeichengeräte, insbesondere Schreibund Zeichenschablonen, T-Schienen, Reißbretter, Lineale, Winkeldreiecke, Winkelmesser, Reißzeug, Zeichenpapier, Millimeterpapier, Transparentpapier, Schreibwaren, Schreibpapier, Schreibmappen, Schreibunterlagen; Ringbücher und Einlagen; Rechenschieber und -scheiben, Heftordnungsmappen, Briefpapier und -umschlage, Rechnungsund Lieferscheinblöcke, Auszeichnungsmaterial, nämlich Handprägeund Auszeichnungsgeräte, Prägebänder, Ersatzrollen für Auszeichnungsgeräte, Etiketten (nicht aus textilen Stoffen), Buchstaben und Zahlen, Auszeichnungssteckund -magnettafeln und Buchstaben und Zahlen für Auszeichnungssteckund -magnettafeln; Sichthüllen; aus Kunststoff bestehende Aktenhüllen, Prospekthüllen, Dokumentenhüllen und Schnellhefter, Briefordner, Aktenordner, Rückenschilder für Aktenordner, Aktenregister; Registraturund Archiviersysteme, insbesondere Hängemappen, Hängetaschen, Einhakhefter und Ösenhefter; Karteikarten und Karteikartenregister; Ablagekörbe, Behälter für Papierund Schreibwaren; Klebeund Heftmaterial für Bürozwecke, Heftmaschinen für Bürozwecke, Locher; Büroorganisationsmittel, insbesondere Pultordner, Pultterminordner und Unterschriftenmappen; Buchbindeartikel, nämlich Buchbindegarn und -leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Bindespiralen, Rückenleimer; Laminierfolien; Möbel, insbesondere Büromöbel, einschließlich Computerund Druckertische; Aktenschränke.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutsches Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 23. Januar 2006, der im Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom 10. Juli 2007 bestätigt worden ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Zwar könnten sich die Vergleichsmarken als Kennzeichnung für im Wesentlichen identische oder zumindest hochgradig ähnliche Waren begegnen. Aufgrund der geringen Zeichenähnlichkeit bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Es bestünden im Zeichenvergleich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke für einen beachtlichen Teil des Verkehrs allein von dem Bestandteil "Signa" geprägt werde. Dieser weise weder eine prägende noch sonst eigenständig kennzeichnende Funktion auf. Die Marke "Signascript" stehe für einen einheitlichen, eigenständigen Gesamtbegriff. Dafür spräche zunächst die Eingliedrigkeit und die Ausgestaltung im Hinblick auf die einheitliche Schriftart und -größe, was die Identifizierung und Einprägsamkeit als ganzheitliche Kombination zumindest erleichtere. Die für einen Teil der Waren deutlich beschreibende Bedeutung des Bestandteils "Signa" schließe es nicht aus, dass sich ein beschreibender Bestandteil in Kombination mit weiteren Angaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinde und zum Gesamteindruck beitrage. Der Bestandteil "Signa" lasse eine Anlehnung an "Signatur" (= Namenszeichen, Unterschrift) erkennen, wobei die Kombination mit dem weiteren Element "script" als phantasievoll und wesensbestimmend für den betrieblichen Herkunftshinweis empfunden werde. Die Spaltung von "Signa" und "script" käme einer zergliedernden Betrachtungsweise gleich, zu welcher der Verkehr regelmäßig nicht neige. Da auch die Sinngehalte differierten, sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht nicht gegeben. Ebenso fehle es an besonderen Umständen, welche die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr rechtfertigten, da für das Vorliegen einer Zeichenserie keine Anhaltspunkte bestünden. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn käme nicht in Betracht.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht. Vor dem Deutschen Patentund Markenamt hat sie ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren seien mit denen der für die Widerspruchsmarke registrierten im Wesentlichen identisch. Weiterhin sei von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen, die intensiv, erfolgreich und andauernd in Deutschland benutzt werde. Diese gesteigerte Kennzeichnungskraft sowie die Warenidentität würden bedingen, dass die angegriffene Marke einen ganz erheblichen Abstand von der Widerspruchsmarke einhalten müsse, was nicht der Fall sei. Die eingetragene Marke "Signascript" werde durch den Bestandteil "Signa" geprägt. Daher stünden sich die Zeichenelemente "Sigma" und "Signa" gegenüber, bei denen Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss vom 10. Juli 2007 aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat ebenfalls keine Begründung eingereicht. Vor dem Deutschen Patentund Markenamt hat er sich damit verteidigt, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aufgrund der Unähnlichkeit der Zeichen nicht bestehe. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Beim Zeichenvergleich liege eine Prägung von "Signascript" durch den Zeichenbestandteil "Signa" nicht vor. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gebe es keine Anzeichen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller zueinander in Beziehung zu setzenden Faktoren besteht für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen i. S. v. § 9 Abs. Nr. 2 MarkenG.
1.
Verwechslungsgefahr besteht, wenn von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und von der Identität und Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen andererseits auszugehen ist. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (st. Rsp.; EuGH GRUR 2006, 413 ff. Rn. 17 ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff. -Rn. 18 -Picaro/ Picasso; GRUR 1998, 387 Rn. 23 -Säbel/ Puma; GRUR 2007, 321 ff. -Rn. 18 -COHIBA; GRUR 2006, 60 ff. -Rn. 12 -coccodrillo; GRUR 2006, 859 ff. -Rn. 16 -Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen besteht für die vorgenannten Waren keine Verwechslungsgefahr.
2.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs die Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sichgegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Warenund Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 -Canon; BGH GRUR 2006, 941 ff. -Rn. 13 -TOSCA BLU; WRP 2004, 357, 359 -GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 -Canon II; GRUR 1999, 586, 587 -White Lion). Nach der Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf identischen bzw. eng ähnlichen Waren begegnen. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern. Das gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren wurde am 21. Mai 2003 abgeschlossen, so dass die Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarke erst am 21. Mai 2008 abgelaufen ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG). Die im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt am 3. August 2004 eingelegte Einrede der Nichtbenutzung war unzulässig, da die Widerspruchsmarke noch in der Benutzungsschonfrist war. Nach dem 21. Mai 2008 wurde die Einrede nicht erneut erhoben. Eine "verfrüht" erhobene Einrede der Nichtbenutzung entfaltet nicht automatisch mit Ablauf der maßgeblichen Frist die Rechtswirkung einer zulässigen Einrede (Ströbele in: Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 43, Rn. 18).
3.
Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produktbzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 235, 237 -Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 -Zwilling/ Zweibrüder). Der Grad der Kennzeichnungskraft wird dabei in einer Gesamtschau durch die Beurteilung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften der Marke, ihrem Marktanteil, der Intensität und Dauer ihrer Benutzung, der geografischen Ausdehnung und ihrem Werbeaufwand festgestellt (BGH GRUR 2003, 1040 -Kinder). Die Widerspruchsmarke "Sigma" ist als Buchstabe des griechischen Alphabets und als für Waren der Klasse 16 häufig verwendeter Zeichenbestandteil nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 38/99 -SigmaPlot/ SIGMA Bürowelt) originär nur gering kennzeichnungskräftig. Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist vorliegend jedoch von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat für die Waren "Umschläge, Versandtaschen, Ordner, Hefter, Ringbücher, Kopierpapier, Schreibpapier, Schulhefte, Stifte, Mäppchen, Stiftehalter, Schreibtischauflagen" -in vier Produktgruppen eingeteilt -Umsatzzahlen in den Jahren 2001 und 2005 zwischen ... Euro und knapp ... Euro an Eides Statt versichert. Darüber hinaus wurden Werbematerialien für die Jahre 1998 bis 2003 vorgelegt, die in einer Auflage von ... Exemplaren 14-tägig in ganz Deutschland versandt wur den. Zahlen aus jüngerer Zeit hat sie nicht beigebracht. Ebenfalls keine Angaben hat sie zum Marktanteil gemacht, der im Bereich derartiger Verbrauchsartikel trotz der hohen Summen wesentlich für die Beurteilung innerhalb der Stellung im Marktsegment ist. Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ist daher nicht auszugehen. Es verbleibt damit bei einem großen Abstand, den die Vergleichszeichen zueinander einzuhalten haben.
4.
Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 Rn. 19 -ZIRH/ SIR; GRUR 2005, 1042, 1044 -THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 -Rn. 29 -MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 -Zwilling/
Zweibrüder). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht ist außerdem davon auszugehen, dass bei einem Wort-/ Bildzeichen neben dem Wortbestandteil auch die Bildbestandteile dessen Gesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht um eine nichtssagende Graphik handelt (BGH GRUR 2005, 419, 423 -Räucherkate).
4. 1. Die Marken "Signascript" und "
" sind weder klanglich, bildlich, noch begrifflich unmittelbar verwechselbar. Begrifflich unterscheiden sich die Zeichen, da "
" als Buchstabe des griechischen Alphabets, der zudem in der Mathematik verwendet wird, einen verständlichen Bedeutungsgehalt hat. "Signascript" verfügt dagegen auf den ersten Blick nicht über eine sinnvolle Bedeutung. Bildlich besteht aufgrund der unterschiedlichen Wortlängen bereits ein deutlicher Unterschied. Die angegriffene Marke besteht aus elf Buchstaben, wohingegen sich die ältere lediglich aus fünf Buchstaben zusammensetzt. Auch klanglich unterscheiden sich die beiden Zeichen aufgrund der Länge der Begriffe. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine Mehrwortmarke handelt, sondern um eine Einwortmarke, bei der die Kombination der Bestandteile einen einheitlichen Gesamtbegriff ergibt, den der Verkehr nicht mit "Signa" abkürzen wird.
4. 2. Die jüngere Marke wird auch nicht durch den Wortbestandteil "Signa" geprägt. Einem Einzelbestandteil kann ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen. Eine Prägung durch einzelne Zeichenbestandteile ist dabei auch in Einwortzeichen möglich (vgl. BGH GRUR 2008, 909 ff. -Rn. 27 -Pantogast; GRUR 2006, 859 ff. -Rn. 18 -Malteserkreuz). Selbst wenn man das jüngere Zeichen analytisch in zwei Bestandteile aufspaltet, ist "Signa" nicht so dominat, dass das Wortelement "script" völlig in den Hintergrund treten würde. Auch bei Unterstellung einer gewissen Kennzeichnungsschwäche des Wortteils "script" in Klasse 16 aufgrund der Bedeutung "Handschrift, Schrift, Filmdrehbuch, Manuskript, Schriftstück", wird er in Kombination mit "Signa" deutlich wahrgenommen. Die schwache Kennzeichnungskraft eines Bestandteils schließt nicht aus, dass er den Gesamteindruck mitprägt (BGH GRUR 2004, 783 -NEURO-VIBOLEX / NEURO-FI-BRAFLEX). Dem Verkehr erschließt sich nämlich in der Zusammensetzung nicht ohne weiteres, um welches "Skript" es sich dabei handeln soll.
4. 3. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die angegriffene Marke im Verkehr gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte (BGH GRUR 2002, 542, 544 -BIG; GRUR 2002, 544, 547 -BANK24). Diese Art der Verwechslungsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichszeichen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb weitere Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuordnet. Für die Annahme einer solchen Art der Verwechslungsgefahr ist Zurückhaltung geboten. Im vorliegenden Verfahren gibt es hierzu keine Anhaltspunkte.
4.
4. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei der das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtungen zwischen den Zeicheninhabern annimmt, besteht nicht. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Widerspruchsmarke zugleich das Firmenschlagwort ist (BGH GRUR 2004, 779, 783 -Zwilling/ Zweibrüder). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
5.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Hu
BPatG:
Beschluss v. 14.01.2009
Az: 29 W (pat) 95/07
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