Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. Mai 1995
Aktenzeichen: 6 U 25/94

(OLG Köln: Urteil v. 12.05.1995, Az.: 6 U 25/94)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember 1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 175/93 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4. Beschwer für den Kläger: DM 40.000,-- 5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein in B. ansässiger

Verbraucherverein. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es,

die Interessen der Verbraucher durch Aufklä-rung und Beratung

wahrzunehmen und zu fördern. Nach der Satzung hat er insbesondere

den Zweck, unlauteren Wettbewerb - erforderlichenfalls durch

Einleiten gerichtlicher Maßnahmen - zu unterbinden, der sich zum

Nachteil der Verbraucher auswirkt. Seine Mitglieder sind durchweg

inländische juristische Personen, neben anderen die

Verbraucherzentralen sämtlicher Bundesländer, die

Arbeitsgemeinschhaft der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung

Warentest. Hinsichtlich der nä-heren Einzelheiten der Satzung des

Klägers sowie seiner Mitgliederstruktur und Finanzierung wird auf

die mit Schriftsatz vom 26.10.1994 vorgelegte Satzung sowie die

eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers B. vom 8.3.1993

verwiesen.

Der Beklagte betrieb in G. einen

Einzelhandel mit "Textilien, Geschenkartikeln und Neuheiten", für

den er zeitweise die Firma "D. Shopping" führte. In G. unterhielt

er ein Postfach ... auf den Namen "D. Shopping International" und

in A. ein Postfach ... auf den Namen "D. Shopping" der Firma H.

W..

Im Zeitraum zwischen August bis Oktober

1992 erhielten in Frankreich wohnhafte Verbraucher diverse in

französischer Sprache abgefaßte, aus der Tschechischen Republik

versandte Schreiben, in denen die Zusendung von Waren "im

versicherten Wert" von mehr als 600 französischen Francs für den

Fall versprochen wurde, daß der Empfänger zuvor eine Vorauszahlung

in Höhe von 59,90 französische Francs per Scheck oder

internationaler Postanweisung an die Firma D. Shopping - Postfach

... - ... G. 5 - Deutschland - übersende. In weiteren Schreiben

wurde die Zusendung von Geld- oder Sachpreisen im Wert von 100

französischen Francs bis 10.000 französischen Francs den Personen

versprochen, die vorher an die "D. Shopping Postfach ... - ...

A. - Allemagne" eine Summe von 59,90 französischen Francs

schicken.

Hinsichtlich des Inhalts und der

Aufmachung der erwähnten Schreiben im einzelnen wird auf die

Anlagen zur Klageschrift (Bl. 11-15 d.A.) sowie zum

berufungsbegründenden Schriftsatz des Klägers vom 14.3.1994 (Bl.

149 f., 152 bis 155 und 158 bis 161 d.A.) Bezug genommen.

Die in Frankreich wohnhaften

Verbraucher, welche die vorbezeichneten Geldbeträge an die für die

Rückantwort angegebenen Postfachadressen übersandten, erhielten

sodann entweder Waren, deren Wert weit unter den in den

vorangegangenen Schreiben angegebenen Werten lag, oder aber es

erfolgte überhaupt keine Reaktion.

Der Kläger, der erstmals im November

1992 von diesem Sachverhalt Kenntnis erhielt, mahnte daraufhin die

Firma "D. Shopping in ... G." mit Schreiben vom 12.1.1993

erfolglos ab.

Mit der Behauptung, der Beklagte sei

nicht nur Betreiber des Versandgeschäfts "D. Shopping", sondern

habe die verfahrensbetroffenen Werbeschreiben an die in Frankreich

wohnhaften Verbraucher versandt, hat der Kläger den Beklagten im

vorliegenden Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen,

derartige Schreiben an Verbraucher in Frankreich zu versenden.

Der Kläger, der in der oben genannten

Vorgehensweise eine irreführende und nach den §§ 1, 3 UWG

wettbewerbswidrige Werbung sieht, hat weiter die Ansicht vertreten,

daß der Beklagte jedenfalls auch dann unter wettbewerblichen

Gesichtspunkten nach den erwähnten Vorschriften des UWG als Störer

anzusehen sei, wenn er lediglich die in den Postfächern

eingehenden Antwortschreiben der französischen Verbraucher sammle

und an einen Dritten weiterleite, ohne selbst Inhaber des

Versandhandels "D. Shopping" zu sein.

Ungeachtet des Umstands, daß sich der

dem Beklagten anzulastende Wettbewerbsverstoß nur in Frankreich

auswirke bzw. die Rechte der dort ansässigen Verbraucher betreffe,

sei er - der Kläger - auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, die

sich aus diesem Wettbewerbsverstoß herleitenden

Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zum einen beurteile sich

der Wettbewerbsverstoß im gegebenen Fall nach den Vorschriften des

(deutschen) UWG. Dieses müsse nämlich, im Lichte der eine wirksame

Bekämpfung irreführender Werbung im Interesse des

Verbraucherschutzes fordernden Harmonisierungsrichtlinie der

EG-Kommission Nr. 84/450 betrachtet, nicht nur dann anwendbar

sein, wenn sich die irreführende Werbung zu Lasten der Verbraucher

in Deutschland auwirke, sondern auch dann, wenn die unzulässige

Werbung sich nur in einem anderen EG-Mitgliedsland auswirke, aber

von deutschem Territorium ausgehe. Eben letzteres sei hier aber -

so die Ansicht des Klägers - angesichts des Verhaltens des

Beklagten zu bejahen. Er - so hat der Kläger vertreten - sei zum

anderen auch befugt, die Interessen der in Frankreichh wohnhaften

Verbraucher wahrzunehmen. Aus den zur Anwendbarkeit des UWG auf

eine sich ausschließlich im EG (EU)-Ausland auswirkende

irreführende Werbung angeführten Gründen ergebe sich zugleich, daß

hinsichtlich der Klagebefugnis nicht mehr zwischen in Deutschland

ansässigen Verbrauchern und Verbrauchern in anderen EG

(EU)-Mitgliedstaaten unterschieden werden dürfe.

Bezüglich der Einzelheiten im

erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers wird auf seine

Ausführungen in der Klageschrift sowie in den Schriftsätzen vom

1.7.1993 und vom 11.10.1993, jeweils - soweit beigefügt - nebst

Anlagen verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei

Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis

zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

des Wettbewerbs Werbeschreiben nach Frankreich zu versenden, in

denen privaten Endverbrauchern gegen Zahlung eines angegebenen

Geldbetrags die Zusendung wertvoller Waren angekündigt oder

garantiert wird, wenn die betreffenden privaten Endverbraucher

nach Einsenden des angeforderten Geldbetrags keinerlei

Warensendungen oder nur geringwertige Waren zugesandt erhalten,

deren Wert weit unter dem angegebenen Wert liegt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, weder unter

der Firma "D. Shopping" noch überhaupt einen Versandhandel zu

betreiben. Das verfahrensbetroffene Versandgeschäft werde vielmehr

von einem mit ihm - dem Beklagten - befreundet gewesenen Herrn B.

G. betrieben, der in Südfrankreich wohnhaft sei. Lediglich aus

Gefälligkeit habe er - der Beklagte - sich gegenüber dem Genannten

bereit erklärt, das Postfach ... in G. zu leeren und die darin

befindliche Post ungeöffnet an die Firma "D. Shopping" des Herrn G.

zu übersenden. Óber dieses Postfach, so hat der Beklagte

erstinstanzlich noch behauptet, habe er lediglich Vollmacht. Bei

dem Postfach ... in A. handele es sich um sein - des Beklagten -

Firmenpostfach, an welches die Bundespost die für das Postfach ...

in G. eingehende Post aus Praktikabilitätsgründen übersende. Der

Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe sich nach alledem nur

als Bote betätigt und sei daher nicht passivlegitimiert.

Schließlich - so die weitere Ansicht

des Beklagten - beurteile sich das Verhalten der Firma "D.

Shopping" des Herrn Bernhard G. auch nicht nach den Vorschriften

des die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzenden UWG, weil es

sich um das Verhalten einer französischen Firma gegenüber in

Frankreich wohnhaften Verbrauchern handele.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen

Vorbringens des Beklagten im einzelnen, wird auf seine Darlegungen

in der Klageerwiderung vom 3.5.1993 und im Schriftsatz vom

3.8.1993 verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch

Urteil vom 10.12.1993, auf welches zur näheren Sachdarstellung

Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen, weil dem klagenden

Verein die Klagebefugnis i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG

abzusprechen sei. Da - so hat das Landgericht zur Begründung

ausgeführt - der streitbefangene Sachverhalt nicht nach den Regeln

des (deutschen) UWG, sondern nach dem einschlägigen französischen

Recht zu beurteilen sei, scheide die allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 3

UWG herzuleitende Klagebefugnis des Klägers aus. Die Befugnis zur

Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 13 Abs. 2 UWG

beschränke sich auf die in der genannten Vorschrift aufgezählten

Fälle, so daß die Anwendbarkeit deutschen Rechts unabdingbare

Voraussetzung für die aus der erwähnten Vorschrift folgende

Klagebefugnis sei. Da allein das Weitersenden der ungeöffneten Post

nur als Vorbereitung des als wettbewerbswidrig einzustufenden

Verhaltens der "D. Shopping" anzusehen sei, die keine eigene

Verantwortlichkeit nach den Regeln des inländischen UWG ergebe,

und der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe, daß

der Beklagte Inhaber und Betreiber des Versandgeschäfts "D.

Shopping" sei, komme die Anwendung des UWG auch unter

Berücksichtigung der Richtlinie 84/450/EWG der Kommission der

Europäischen Gemeinschaft nicht in Betracht.

Gegen dieses ihm am 15.12.1993

zugestellte Urteil richtet sich die am 14.1.1994 eingelegte und

mittels eines - nach entsprechender Fristverlängerung - am

14.3.1994 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des

Klägers.

Unter Wiederholung und Vertiefung

seines erstinstanzlichen Vorbringens hält der Kläger insbesondere

an seiner Ansicht fest, daß seine Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2

Nr. 3 UWG unabhängig davon zu bejahen sei, daß sich der

Wettbewerbsverstoß nur gegenüber den Endverbrauchern in Frankreich

auswirke.

Bereits die beklagtenseits behauptete

angebliche bloße Empfangnahme und Weiterleitung der aus Frankreich

eingehenden Rückantworten begründe für sich genommen eine nach den

§§ 1, 3 UWG als wettbewerbswidrig einzuordnende Mitwirkung an dem

beanstandeten Versandhandelsgebaren. Jedenfalls aber folge die

nach den Regeln des UWG zu beurteilende wettbewerbliche

Verantwortlichkeit des Beklagten daraus, daß - wie der Kläger

weiterhin behauptet - der Beklagte selbst auch die Werbeschreiben

unter dem Namen "D. Shopping" nach Frankreich versandt habe.

Er - der Kläger - werde hierdurch

überdies in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und Interessenbereich

betroffen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zähle auch die

Wahrnehmung von Interessen der im Ausland wohnhaften Verbraucher,

jedenfalls dann, wenn deren Interesse durch von deutschem

Territorium ausgehende Wettbewerbshandlungen berührt würden.

Selbst wenn dies in seiner - des Klägers - Satzung so nicht

ausdrücklich formuliert sei, müsse die Satzung doch in diesem Sinne

ausgelegt werden. Eine abweichende Beurteilung führe zudem zu einer

Verletzung des in Art. 6 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen

Diskriminierungsverbots.

Bzgl. des Vortrags des Klägers im

einzelnen wird auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom

14.3.1994 und vom 26.10.1994 verwiesen.

Der Kläger beantragt, nachdem er sein

Klagebegehren im Termin am 19.8.1994 neu formuliert und in einem

einheitlichen (Haupt)Antrag zusammengefaßt hat,

in Abänderung des landgerichtlichen

Urteils den Beklagten zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, an dem Versandhandel

und den Gewinnspielen

- wie nachfolgend wiedergegeben - :

in der Form mitzuwirken, daß er die

Bezeichnung "d. shopping" und/oder seine Postfachadressen

und/oder die Postfächer ... in G. und ... A. zur Verfügung

stellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers

zurückzuweisen.

Auch der Beklagte wiederholt und

vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt

insbesondere die Auffassung, daß dem Kläger die Klagebefugnis und

die Aktivlegitimation abzusprechen seien. Die Werbeschreiben

würden, so behauptet der Beklagte, allein von der französischen

Firma des Herrn G. aus der Tschechischen Republik an in Frankreich

wohnhafte Endverbraucher gesandt. Deren Belange vertrete der Kläger

aber nicht, dem daher nicht nur die regionale, sondern, gemessen an

seiner Satzung, die nationale Betroffenheit fehle. Ihm, dem

Beklagten, könne weiter allein wegen des Umstands, daß er Herrn G.

seine Postfachanschrift nebst zugehörigem Postfach zur Verfügung

gestellt und die dort eingehenden Briefe ungeöffnet weitergeleitet

habe, keine die eigene wettbewerbliche Verantwortlichkeit nach den

Vorschriften der §§ 3, 1 UWG begründende Beteiligung an dem

Versandgeschäft des Herrn G. angelastet werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten im

Berufungsvorbringen des Beklagten wird auf seine Ausführungen in

der Berufungserwiderung vom 6.5.1994 sowie im Schriftsatz vom

4.1.1995 verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zwar

zulässig. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.

Im Ergebnis zu Recht hat das

Landgericht die Klage abgewiesen. Allerdings erweist sich diese

nicht als unzulässig, sondern - wegen der fehlenden

materiellrechtlichen Sachbefugnis (Aktivlegitimation) des

klagenden Vereins - als unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Die hierfür vorauszusetzende

Klagebefugnis (Prozeß-führungsbefugnis) des Klägers ergibt sich

ohne weiteres aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind

Verbände klagebefugt, die sich satzungsgemäß die Aufklärung und

Beratung der Verbraucher zum Ziel gesetzt haben und die diese

Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen (vgl. BGH GRUR 1983, 451 = WRP

1983, 403/404 - "Ausschank unter Eichstrich" -;

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, Rdn. 36 und 38

zu § 13 UWG).

Daß der klagende Verein diese

Voraussetzungen erfüllt, unterliegt im gegebenen Fall keinen

Zweifeln. Die Verbandsarbeit des Klägers ist - wie dem Senat aus

anderen Verfahren bekannt ist - maßgeblich darauf ausgerichtet, die

Verbraucher über Marktlage, Qualität und Preiswürdigkeit der

verschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren oder Dienstleistungen

zu unterrichten und ihnen die Auswahl zu erleichtern (BGH GRUR

1983, 775/776 - "Àrztlicher Arbeitskreis" -). In diesem

Zusammenhang berät der Kläger die Verbraucher über ihre Rechte und

bearbeitet und verfolgt darüber hinaus mit unlauteren

Wettbewerbsmaßnahmen oder unzulässigen AGB verbundene

Beschwerdefälle von Verbrauchern. Der Kläger unterhält dabei, wie

ebenfalls gerichtsbekannt ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben in B.

eine Geschäftsstelle, die mit mehreren Mitarbeitern, darunter

Juristen, besetzt ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger keine

genügende finanzielle Ausstattung besitzt, er daher nicht in der

Lage wäre, den Satzungszweck tatsächlich zu erfüllen, bestehen

nicht.

Der Kläger wird ganz überwiegend im

Wege der Fehlbedarfsförderung vom Bundesminister für Wirtschaft

finanziert.

Im Hinblick auf seine

Mitgliederstruktur und die seit langem bestehende institutionelle

Förderung haben sich weder für die Vergangenheit Hinweise darauf

ergeben, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seine

satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich zu versehen, noch ist dies

gegenwärtig anzunehmen.

Bereits mit dem Vorliegen der genannten

Voraussetzungen ist aber die Klagebefugnis des klagenden Vereins

i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG und damit insgesamt die Zulässigkeit

der Klage zu bejahen.

Zwar ist für die Klageberechtigung

eines Verbraucherverbands i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG weiter zu

fordern, daß gerade ein in § 13 Abs. 2 UWG aufgeführter

wettbewerblicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, was

nicht nur bedeutet, daß ihm die Verfolgung solcher Ansprüche

versagt ist, die sich allein aus dem allgemeinen Zivilrecht ergeben

(vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 3 zu § 13 UWG m.w.N.),

sondern woraus darüber hinaus zu folgern ist, daß damit eine

Beschränkung der Klageberechtigung auf die Geltendmachung von

Wettbewerbsansprüchen nach deutschem Wettbewerbsrecht - konkret:

solchen des UWG - verbunden ist (vgl. BGH GRUR 1982, 495/496 -

"Domgarten-Brand" -; Schütze in: Handbuch des Wettbewerbsrechts, §

100 Rdn. 6). Als weitere Voraussetzung für die in § 13 Abs. 2 Nr. 3

UWG geregelte Klageberechtigung der Verbraucherverbände ist

überdies erforderlich, daß diese durch den beanstandeten

Wettbewerbsverstoß selbst verletzt, also in ihren satzungsgemäßen

Aufgaben- und Interessenbereichen betroffen sind

(Großkomm./Erdmann, § 13 Rdn. 98; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn.

40 zu § 13 UWG; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, Rdn.

201 - jeweils m.w.N.; BGH GRUR 1985, 58/59 - "Mischverband II" -;

BGH GRUR 1983, 658/661 - "Hersteller-Preisempfehlung in

KFZ-Händlerwerbung" -). Sowohl bei der Frage des sich aus den

anwendbaren Verletzungstatbeständen bzw. der grundsätzlichen

Anwendbarkeit des UWG ergebenden Umfangs der aus § 13 Abs. 2 Nr. 3

UWG folgenden Klageberechtigung als auch bei der Frage nach der

Verletzung der eigenen satzungsgemäßen Verbandsinteressen handelt

es sich jedoch nach der Óberzeugung des Senates um solche, die

nicht die für die Zulässigkeit der Klage vorauszusetzende

Klagebefugnis berühren. Sie betreffen vielmehr die materielle

Sachbefugnis, mithin die für die Begründetheit der Klage

erforderliche Aktivlegitimation.

Allerdings ordnet Schütze (a.a.O.) die

aus § 13 Abs. 2 UWG folgende Beschränkung der Verbände auf die

Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen nach dem (deutschen) UWG

als Merkmal der Prozeßführungs- bzw. Klagebefugnis ein, wobei sich

jedoch aus der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten

"Domgarten-Brand"-Entscheidung des BGH (a.a.O.) eine solche

Zuordnung nicht ergibt; vielmehr ist darin lediglich davon die

Rede, daß "nur in den Fällen der §§ 1 und 3 UWG

"Unterlassungsansprüche" geltend gemacht" werden können.

Ausführungen zu der Frage, ob dies die Zulässigkeit der Klage oder

ihre Begründetheit betrifft, sind in der genannten Entscheidung

nicht enthalten.

Der Senat vermag sich der

vorbezeichneten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch

nicht anzuschließen:

Die in § 13 Abs. 2 UWG einem bestimmten

Personenkreis eingeräumte Rechtsstellung hat eine Doppelnatur.

Sie ist Rechtsgrundlage sowohl eines nach der obigen Terminologie

als Klagebefugnis bezeichneten Prozeßführungsrechts, als auch der

materiellen Sachbefugnis bzw. der Aktivlegitimation (vgl. BGH ZIP

1991, 1026 - "Verbandsausstattung" -; Groß-komm./Erdmann, § 13 Rdn.

15 und 18 m.w.N.). Die aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG herzuleitende

Klagebefugnis der Verbraucherverbände folgt nicht aus einer

direkten Rechtsverletzung, sondern ergibt sich aus der Erfüllung

prozessualer Grundvoraussetzungen, die der Verband unabhängig vom

Einzelfall stets nach seiner Konstitution erfüllen muß (vgl.

Großkomm./Erdmann, § 13 Rdn. 16 und 19, 98). Derartige von den

Besonderheiten des konkreten Einzelfalls unabhängige prozessuale

Grundvoraussetzungen stellen beim Verbraucherverband im Sinne von §

13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber nur die Rechtsfähigkeit, die aus der

Satzung zu entnehmenden Aufgabenbereiche und Ziele sowie deren

tatsächliche Umsetzung dar. Ob ein Verband darüber hinaus gerade

einen der in § 13 Abs. 2 UWG genannten Unterlassungsansprüche bzw.

überhaupt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzende

Ansprüche des UWG geltend machen kann und ob er überdies in seinem

satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist, kann hingegen nur

unter Würdigung der sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebenden

Besonderheiten des Einzelfalls nach materiellrechtlichen

Gesichtspunkten beurteilt werden, was kennzeichnend für die

Aktivlegitimation, mithin die Frage nach der Begründetheit der

Klage ist. Dies alles spricht dafür, sowohl die Beschränkung der

Klageberechtigung auf die in § 13 Abs. 2 UWG genannten

Unterlassungsansprüche des UWG als auch die erforderliche eigene

Betroffenheit des Verbands in seinem satzungsgemäßen

Aufgabenbereich als Kriterien der Begründetheit der Klage

einzuordnen.

Nach alledem ist die sich allein anhand

der vom Einzelfall unabhängigen prozessualen Grundvoraussetzungen

beurteilende Klagebefugnis des Klägers gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG

und damit insgesamt die Zulässigkeit der Klage zu bejahen.

Allerdings erweist sich die Klage als

unbegründet, weil der klagende Verein nicht aktivlegitimiert

ist.

Dabei bedarf es nicht der Entscheidung,

ob die dem Beklagten konkret vorgeworfene Mitwirkung an dem

Versandhandel zu Gunsten des Klägers einen aus § 3 UWG folgenden

Unterlassungsanspruch ergibt, was wiederum als Grundvoraussetzung

überhaupt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den zweifelsohne

einen Bezug zu dem französischen Rechtskreis aufweisenden

Sachverhalt fordert.

Nur am Rande sei daher darauf

hingewiesen, daß dies im gegebenen Fall nicht von vorneherein von

der Hand gewiesen werden kann. Sittenwidrige Wettbewerbshandlungen

gehören zu den unerlaubten Handlungen; das auf sie anwendbare

Recht ergibt sich grundsätzlich aus dem Begehungsort. Als solcher

kann zwar in der Regel nur der Ort angesehen werden, an dem die

wettbewerblichen Interesen der Mitbewerber bzw. des Wettbewerbers

und der Allgemeinheit, darunter die Verbraucher,

aufeinandertreffen (BGH NJW 1991, 1054 - "Kaffeefahrt im Ausland -

Kauf im Ausland" -; BGH GRUR 1982, 495/497 - "Domgarten-Brand" -;

BGH GRUR 1964, 316/318 - "Stahlexport" -; BGHZ 35, 329/334 -

"Kindersaugflaschen" -). Darauf, wo ein etwaiger Schaden eintritt

oder wo Vorbereitungshandlungen stattfinden, kommt es nicht an.

Dies schließt es jedoch nicht aus, im Inland begangene Teilakte und

Mitwirkungshandlungen eines sich nach obigen Vorgaben im Ausland

auswirkenden Wettbewerbsverhaltens als deutschem Recht

unterliegenden Wettbewerbsverstoß anzusehen, wenn diese selbständig

- ohne Rücksicht auf die Handlungen der im übrigen Beteiligten -

ihrerseits nach hiesigem Recht einen Wettbewerbsverstoß darstellen

(vgl. BGH a.a.O. - "Domgarten-Brand" -).

Im Hinblick darauf, daß sich die

Mitwirkung des Beklagten an dem Versandhandel hier nicht lediglich

in der bloßen Weiterleitung erschöpfte, sondern daß er dem Zeugen

G. Firmenpostfächer einschließlich der Firmenbezeichnung zur

Verfügung stellte, ist die Einordnung dieser Beteiligung als

eigenständige Wettbewerbswidrigkeit (und nicht lediglich als bloße

"Vorbereitungshandlung") nicht ganz fernliegend.

Im gegebenen Fall kann dies jedoch

deshalb offenbleiben, weil durch die in Frage stehende

Wettbewerbsverletzung jedenfalls nicht in den satzungsgemäßen

Aufgabenbereich des Klägers eingegriffen wird.

Bei der Frage, ob der klagende Verein

in seinem Aufgabenbereich betroffen bzw. verletzt ist, ist zwar

eine großzügige Auslegung geboten (BGH GRUR 1964, 397/398 -

"Damenmäntel" -; Groß-komm./Erdmann, a.a.O., Rdn. 99). Soweit sich

aus der Satzung keine Beschränkung des Aufgabenbereichs ergibt, ist

der Verband daher grundsätzlich durch jeden innerhalb des weiten

Umfangs des Satzungszwecks liegenden Wettbewerbsverstoß verletzt.

Ist der Aufgabenbereich allerdings in persönlicher, sachlicher und

räumlicher Hinsicht beschränkt, so kommt eine Verletzung nur

innerhalb dieses eingegrenzten Bereichs in Betracht (vgl.

Großkomm./Erdmann, a.a.O., Rdn. 99, 89 und 94; Mellulis, a.a.O.

Rdn. 222 und 224 m.w.N.; BGH GRUR 1984, 58/59 - "Mischverband II

"-; BGH GRUR 1983, 658/661 - "Hersteller-Preisempfehlung in

KFZ-Händlerwerbung" -).

Nach den in seine Satzung aufgenommenen

Zielen und Zwecken ist der Kläger hier aber weder in persönlicher,

noch in räumlicher Hinsicht in seinem Aufgabenbereich

verletzt.

Dies gilt zum einen im Hinblick darauf,

daß er danach nur die Interessen von in Deutschland ansässigen

Verbrauchern wahrnimmt, vorliegend jedoch ausschließlich die

Interessen von in Frankreich wohnhaften Verbrauchern betroffen

sind, woraus sich zum anderen zugleich eine räumliche Begrenzung

seines Tätigkeitsbereichs auf die sich in der Bundesrepublik

Deutschland auswirkenden Wettbewerbsverstöße nach dem UWG

ergibt.

Dem Wortlaut der Satzung des klagenden

Vereins ist zwar nicht ausdrücklich eine derartige Beschränkung auf

die Wahrnehmung der Interessen von im Inland wohnhaften

Verbrauchern und auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu

entnehmen.

Sie folgt jedoch aus den nachstehenden,

zur Auslegung des in der Satzung des Klägers niedergelegten

Aufgabenbereichs heranzuziehenden Umständen:

Mitglieder des Klägers sind

ausschließlich deutsche Verbraucherverbände und Organisationen; er

finanziert sich überwiegend aus staatlichen Zuwendungen der

Bundesrepublik Deutschland, was gerade einen Bezug zu in deren

Staatsgebiet ansässigen Verbrauchern nahelegt. Maßgeblich ist aber

vor allem, daß der Kläger keinen einzigen Fall hat vortragen

können, in dem er bereits zur Wahrnehmung von Interessen außerhalb

des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Verbraucher

(deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) im Ausland tätig

geworden ist. Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die in

ihm organisierten Mitglieder, die ihrerseits Verbraucherinteressen

wahrnehmen, stünden in enger Zusammenarbeit mit europäischen

Verbraucherorganisationen, um die Sicherung eines

grenzüberschreitenden Schutzes von Verbraucherinteressen zu

gewährleisten bzw. durchzusetzen, stützt dies gerade die Annahme,

daß die zur Wahrnehmung des eigenen Aufgabenbereichs entfaltete

Tätigkeit national auf das Bundesgebiet beschränkt ist, da er

anderenfalls unmittelbar im ausländischen Staatsgebiet zur

Wahrnehmung der Rechte der dort ansässigen Verbraucher tätig

geworden wäre und nicht - über seine Mitglieder - den Austausch mit

ausländischen Verbraucherschutzorganisationen hätte suchen

müssen.

Durch den Ausschluß des Klägers von der

Wahrnehmung der Rechte auch in EG (EU)-Mitgliedstaaten ansässiger

Verbraucher wird das in Art. 6 EG-Vertrag niedergelegte allgemeine

Diskriminierungsverbot nicht berührt. Es kann schon seinen

tatsächlichen Voraussetzungen nach nicht verletzt sein, weil die

Interessen der französischen Verbraucher hier nicht aus Gründen

der Staatsangehörigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern

dies allein deshalb der Fall ist, weil der aus der Satzung zu

ermittelnde Aufgabenbereich des Klägers nicht die Annahme zuläßt,

daß er (auch) die Interessen von im Ausland wohnhaften

Verbrauchern wahrnehme.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97

Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr.

10, 711 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzende Beschwer des Kläger entspricht dem Wert seines

Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit.

Da die Rechtssache wegen der im

gegebenen Zusammenhang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen

Frage der an die "eigene Betroffenheit" eines Verbraucherverbandes

i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu stellenden Anforderungen von

grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Revision zuzulassen (§ 546

Abs. 1 Nr. 1 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 12.05.1995
Az: 6 U 25/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/99482052d720/OLG-Koeln_Urteil_vom_12-Mai-1995_Az_6-U-25-94




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