Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 24. Januar 2013
Aktenzeichen: 22 U 88/12

(OLG Hamm: Urteil v. 24.01.2013, Az.: 22 U 88/12)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.3.2012 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 215.199,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen der Beklagten.

Der vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren 4 U 157/07 (vorangehend Landgericht Bielefeld, 4 O 292/06) in der Online-Veröffentlichung der vom Kläger herausgegebenen mathematischen Fachzeitschrift "B" durch die Beklagte in den Jahren 2004-2007 eine Urheberrechtsverletzung gesehen. Es hat die Beklagte daher mit rechtskräftigem Urteil vom 26.2.2008 zur Auskunft über die Lizenznehmer der Zeitschrift seit 1987 und die mit der Vermittlung der online-Zugänge betrauten Unternehmen sowie zur Rechnungslegung in den Jahren 2004-2006 und Herausgabe des noch zu beziffernden Gewinns für das Jahr 2004 verurteilt. Das Landgericht Bielefeld hat die Beklagte in dem Verfahren 4 O 509/08 durch Anerkenntnisurteil vom 3.8.2010 verpflichtet, auch über die im Jahr 2007 erzielten Gewinne Rechnung zu legen und die Gewinne der online-Veröffentlichung für die Jahre 2005-2007 an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat darauf Auskunft erteilt, wonach insgesamt 286.932,45 € Gewinn abzüglich bereits an den Kläger ausgekehrter 10.000 € erzielt worden seien.

Zur Begründung seiner hiesigen Klage stützt der Kläger sich darauf, ihm stehe der gesamte von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 erzielte Gewinn zu, da die Autoren der einzelnen Beiträge ihre Urheberrechte unentgeltlich auf ihn als Herausgeber übertragen hätten, während die Beklagte meint, der Kläger könne den Anteil am Gewinn verlangen, der sich auf Herausgeberrechte beziehe und den sie mit 10 % des Gesamtgewinns (also 28.693,25 € abzüglich bereits gezahlter 10.000 €) gegen sich gelten lassen will.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26.3.2012 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.3.2012 hat das Landgericht Bielefeld der Klage durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil in Höhe von insgesamt 61.733,11 € nebst Zinsen aus dem Hilfsantrag stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge zu 1) und 2) seien unzulässig. Der ausdrücklich als Leistungsantrag formulierte Antrag zu 1) genüge mangels bezifferter Forderung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag zu 2) sei wegen entgegenstehender Rechtskraft aus dem abweisenden Urteil des Landgerichts Bielefeld in dem Verfahren 4 O 292/06 unzulässig, soweit eine Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 10.000 € seit dem 17.8.2006 verlangt werde. Soweit die Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Gewinn aus dem Jahr 2004 eingeklagt werde, sei der Antrag - wie der Antrag zu 1) - wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig.

Der bezifferte Hilfsantrag sei über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 18.693,25 € hinaus unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 10.000 € in Höhe von 43.039,86 € begründet. Dem Grunde nach stehe die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der in den Jahren 2004 bis 2007 erzielten Gewinne aus den Verurteilungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.2.2008 (4 U 157/07) und des Landgerichts Bielefeld vom 3.8.2010 (4 O 509/08) fest. Der Höhe nach habe die Beklagte die Einnahmen 2004 bis 2006 mit 286.932,45 € beziffert, wovon der Kläger 25 % beanspruchen könne. Die zuvor genannten Urteile begründeten keinen Anspruch auf Herausgabe des vollständigen Gewinns. An den Kläger müsste vom Verletzer nur der Gewinn gezahlt werden, der kausal auf seine verletzende Tätigkeit zurückgehe. Werde nur eines von mehreren Schutzrechten verletzt, so müsse auch nur der dieses Schutzrecht betreffende Anteil am Gewinn herausgegeben werden, was hier nur das Sammelwerk betreffe. Entsprechend habe das Oberlandesgericht in der oben genannten Entscheidung angeführt, dass nur ein Urheberrecht des Klägers an der Sammlung als solcher, nicht hingegen an den darin enthaltenen einzelnen Werken und Beiträgen bestehe.

Der Höhe nach belaufe sich dieser Gewinn nach § 287 ZPO geschätzt auf 25 % der Einnahmen. Hierbei sei berücksichtigt, dass der Kläger die Sammlung, Zusammenstellung, Auswahl und Anordnung der Artikel in den Heften und der Hefte zu Bänden wahrgenommen habe. Auf der anderen Seite werde der Wert einer Zeitschrift nicht maßgeblich durch die Anordnung, sondern durch den Inhalt und die Qualität der veröffentlichten Beträge bestimmt.

Über Rechtshängigkeitszinsen hinaus sei ein Zinsanspruch nicht zuerkennen, da ein Verzug mit der Forderung aus dem bezifferten Hilfsantrag nicht dargelegt sei.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren aus dem Hilfsantrag teilweise weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, das angegriffene Urteil verletze die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.2.2008 durch Abweichen vom Rechtsfolgenausspruch. In diesem Urteil sei die Beklagte zur Herausgabe des vollständigen Gewinns ohne irgendwelche Einschränkungen verurteilt worden, während nunmehr nur 25 % der Gewinne zugesprochen würden. Das Oberlandesgericht habe über den Verletzergewinn insgesamt entschieden. Weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen sei von Beschränkungen etwa durch den Anteil der Autoren am Gewinn die Rede. Der Vortrag der Beklagten, der Herausgabeanspruch des Klägers sei anteilsmäßig zu beschränken, sei zudem auch präkludiert, weil er bereits im Erstprozess hätte vorgebracht werden können. Zur Entscheidung des Landgerichts habe damit nur noch die zahlenmäßige Bestimmung des Geldwertes gestanden. Weiter sei das erstinstanzliche Gericht an die Rechtfolgenentscheidung seines eigenen Urteils 4 O 509/08 vom 3.8.2010 gebunden, in dem es - nach uneingeschränktem Anerkenntnis der Beklagten - ebenfalls "die Gewinne" zuspreche.

Für die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO sei kein Raum, weil über die Höhe nach dem Erstprozess zwischen den Parteien kein entscheidungserheblicher Streit mehr bestehe. Darüber hinaus sei die Schätzung fehlerhaft, da wesentliche Teile des Streitgegenstands des Erstprozesses außer Acht gelassen worden seien. Der Begriff des Wertes der Zeitschrift werde unbestimmt benutzt und nicht der dem Vermarktungswert der Zeitschrift entsprechende Lizenzpreis zugrunde gelegt. Wie im Erstprozess dargelegt, hätten die Lizenzverträge eine Laufzeit von zwei Jahren gehabt, so dass der Lizenzpreis sich nicht auf den tatsächlichen, sondern den im Bereich der "B" erwarteten Inhalt und die erwartete hohe Qualität stützen müsse. Die Erwartung stütze sich auf das Vertrauen der Fachgemeinschaft in die Sammlertätigkeit des Klägers, der hohes Ansehen im Fach genieße. Das dementsprechende Auswählen der Artikel habe das Landgericht entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts aus dem Erstprozess nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Beibringungsgrundsatz verbiete es weiter, dass das Gericht unstreitigen Sachvortrag eigenmächtig streitig stelle. Es sei seit Klageeinreichung 2006 unstreitig gewesen, dass die Urheberrechte der Autoren durch die online-Veröffentlichung nicht verletzt seien. Spätestens seit 2003 habe die Beklagte die Zustimmung der Autoren zur Online-Veröffentlichung erhalten. Davor scheide eine Rechtsverletzung im Hinblick auf § 137k UrhG aus.

Das Landgericht habe durch die fehlende Berücksichtigung der Auswahltätigkeit im Rahmen der Kausalität materielles Recht verletzt. Insoweit sei auf die Besonderheit bei Periodika abzustellen, dass die zukünftigen Beiträge eben immer noch nicht bekannt seien. Da Urheberrechte der Autoren, die ihre Urheberrechte unentgeltlich übertragen hätten, nicht verletzt seien, könne auch keine Belastung der Einnahmen der Beklagten durch Schadensersatzansprüche dieser angenommen werden, unabhängig davon, dass diese wohl nicht 75 % betragen würden und die Beklagte selbst betont habe, die Kosten der Online-Veröffentlichung seien nur geringfügig. Die Beklagte habe offenkundig nur Gemeinkosten gehabt, die nach ständiger Rechtsprechung ohnehin beim Verletzergewinn nicht berücksichtigt werden dürften.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 215.199,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2012 zu zahlen und

2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen und

2. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit sie den anerkannten Betrag in Höhe von 18.693,25 € zuzüglich Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2011 übersteigt.

Sie verteidigt zunächst teilweise das angefochtene Urteil und trägt vor, die Veröffentlichung eines Aufsatzes in der online-Datenbank berühre neben dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Artikels des jeweiligen Autors, das der Beklagten vom Autor eingeräumte Nutzungsrecht und das Herausgaberecht des Klägers am Sammelwerk. Die Zahlungen der Online-Nutzer beinhalteten daher stets einen Teilbetrag für all diese Rechte. Wenn der Kläger nunmehr die Herausgabe des gesamten Gewinnes verlange, missverstehe er die Bedeutung und den Umfang des Gewinnherausgabeanspruchs im Urheberrecht. Es seien immer gleichzeitig mehrere Schutzrechte verletzt, die Schutzrechteinhaber aber nicht Gesamtgläubiger. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG beinhalte in der Fassung, die der Entscheidung des Oberlandesgericht vom 26.2.2008 und auch in der anderen Fassung, die der Entscheidung des Landgerichts vom 3.8.2010 zugrunde gelegen habe, letztlich jeweils einen Schadensersatzanspruch, für den §§ 249 ff. BGB gelten. Ersatzfähig sei danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns. Der Geschädigte dürfe aber auch nicht besser stehen als ohne das schädigende Ereignis. Demnach dürfte der Geschädigte nur den durch die Verletzung des Rechts kausal erzielten Gewinn des Verletzers bekommen. Daher könne sich die Gewinnherausgabe des Klägers nur auf einen Anteil beziehen. Für die Begrenzung des Gewinnherausgabeanspruchs komme es nicht darauf an, ob noch andere Rechte verletzt seien.

Mit der Anschlussberufung rügt die Beklagte eine Rechtsverletzung durch das Urteil, weil das Gericht sein Ermessen nach § 287 ZPO nicht sachgerecht ausgeübt habe. Es habe in seine Wertung einbezogen, dass die Leistung des Klägers über eine bloße Herausgebertätigkeit hinausgehe. Dies sei aber weder dem Urteil des Oberlandesgerichts noch dem unstreitigen Parteivortrag zu entnehmen. Die Leistung stelle nach Art und Umfang gerade die üblichen und selbstverständlichen Aufgaben eines Herausgebers dar. Daher müsse der auf den verletzten Anteil entfallende Gewinn geringer bemessen werden als ausgeurteilt. Die übliche und angemessene Honorierung eines Herausgeberanteils betrage 10 % des mit der Zeitschrift erwirtschafteten Nettogewinns.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Akten Oberlandesgericht Hamm 4 U 157/07 und Landgericht Bielefeld 4 O 509/08 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 215.199,34 € aus §§ 4, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus einer Verletzung seines Urheberrechts als Herausgeber des Sammelwerks "B" zusteht, ist für die Vergabe der Lizenzen aus dem Jahr 2004 bereits durch Urteil des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.2.2008 (Az. 4 U 157/07) entschieden und wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. Als Rechtsfolge hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung tenoriert, dass die Beklagte "die Gewinne" aus der Online-Veröffentlichung der Zeitschrift des Jahres 2004 herauszugeben hat. Für die Jahre 2005 bis 2007 ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 3.8.2010 (Az. 4 O 509/08).

Im vorliegenden Verfahren waren die herauszugebenden Gewinne für die Jahre 2004 bis 2006 der Höhe nach zu beziffern. Nach der Auskunft der Beklagten, die der Kläger der Berechnung seines Antrags zugrunde gelegt hat, betrugen diese für den streitgegenständlichen Streitraum insgesamt 286.932,45 €, so dass abzüglich der bereits durch das Landgericht titulierten 61.733,11 € und den durch die Beklagten vorprozessual gezahlten 10.000 € der hier noch beantragte Betrag in Höhe von 215.199,34 € auszuurteilen war.

Betrifft die Tätigkeit des Verletzers mehrere Schutzrechte und verletzt er nur eines von diesen, so ist grundsätzlich nur der auf dieses entfallende Anteil des Gesamtgewinns herauszugeben (vgl. BGH GRUR 1959, 379 ff., BGH GRUR 2009, 856-864). Dieser Anteil beläuft sich vorliegend nach den oben genannten beiden rechtkräftigen Entscheidungen auf 100 % des von der Beklagten angegebenen Gewinns. Dem Senat ist wegen der materiellen Rechtskrafterstreckung der genannten Urteile keine Prüfung mehr dahingehend eröffnet, ob dieser gesamte Gewinn kausal auf die Verletzung des Schutzrechts des Klägers zurückzuführen ist, oder ob neben dem Schutzrecht des Klägers weitere Schutzrechte bestanden haben, die zu einer Beschränkung des Anteils des Klägers an der Herausgabe der Gewinne geführt hätten. Der Anteil des Beruhens des Verletzergewinns auf einer Rechtsverletzung ist nämlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2009 (vgl. BGHZ 181, 98) nicht im Sinne eine adäquaten Kausalität, sondern "vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB im Sinne einer wertenden Zurechnung" zu verstehen. Da der Kläger in den vorangegangenen Verfahren aber jeweils uneingeschränkt und ohne anteilsmäßige Limitierung seine Ansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht hat, hätte es der Beklagten oblegen, den dieser uneingeschränkten Haftung zugrunde liegenden Tatsachenvortrag mindestens zu bestreiten und die Beschränkung lediglich auf einen Anteil des Gewinnes konkret vorzutragen, was sie aber weder in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht, noch in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld, in dem sie den dort geltend gemachten Anspruch des Beklagten sogar uneingeschränkt anerkannt hat, getan hat. Dies gilt vor dem Hintergrund der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn man - wie bei der Einwendung eines Mitverschuldens - die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang von Schutzrechten anderer bei der Beklagtenseite ansiedelt. Als Folge hätte die Beklagte in den vorangegangenen Verfahren darlegen müssen, wieso und in welchem Umfang lediglich eine beschränkte Haftung in Betracht kommen würde und wieso dem Kläger daher nicht 100 % des Verletzergewinns zustehen sollten. Da sie dies aber - im Fall des Rechtsstreits Oberlandesgericht Hamm 4 U 157/07 bis in die Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof - nicht getan hat, erfassen die vorangegangenen Urteile entsprechend die Herausgabe "der Gewinne", also ohne Beschränkung 100 % der durch die online-Veröffentlichung durch die Beklagte erzielten Gewinne. Dass die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm unter dem Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursacheranteils ergangen wäre, ist nicht ersichtlich und wäre im Übrigen wegen der eigenen Prüfungskompetenz der Gerichte in den vorangegangenen Verfahren auch unzulässig gewesen (vgl. BGH NJW 1997, 3176).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht dargelegt, dass die Beklagte vor Zustellung des bezifferten (Hilfs-)Antrages in Verzug geraten wäre.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Da die durch das Landgericht titulierten über den anerkannten Betrag von 28.693,25 € hinausgehenden 43.039,86 € ebenfalls Teil der von der Beklagten erzielten Gewinne sind, sind auch diese aus den oben dargelegten Gründen insgesamt an den Kläger herauszugeben. Für den Zinsanspruch aus diesem Teil der Hauptforderung gilt das zuvor Ausgeführte entsprechend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine das Teilunterliegen des Klägers bezüglich der Hauptanträge in der Erstinstanz zum Ausdruck bringende Quotelung der Kosten des Rechtsstreits war nicht vorzunehmen, da den Hauptanträgen im Vergleich zu dem bezifferten Hilfsantrag kein selbständiger Wert zukam, sondern insoweit wirtschaftliche Identität vorlag.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 258.239,20 € festgesetzt.






OLG Hamm:
Urteil v. 24.01.2013
Az: 22 U 88/12


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