Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Juni 2010
Aktenzeichen: NotZ 10/09
(BGH: Beschluss v. 14.06.2010, Az.: NotZ 10/09)
Tenor
Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die dem Antragsteller im Rügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte hatte sich im Jahre 2007 aufgrund einer Stellenausschreibung der Antragsgegnerin auf eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk P. beworben. Auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, dass eine Bestellung des weiteren Beteiligten beabsichtigt sei, beantragte der Antragsteller, den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise über seinen Antrag auf Bestellung zum Notar nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu befinden. Das Oberlandesgericht hat dem Hilfsantrag entsprochen. Die von dem weiteren Beteiligten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2010 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 13. April 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner am 26. April 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
II.
Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der abschließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können.
Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des weiteren Beteiligten insbesondere zu der Frage, ob er seinen maßgeblichen Kanzleisitz in K. oder in S. hatte, in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Er hat jedoch die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts geführten Angriffe des weiteren Beteiligten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat den von dem weiteren Beteiligten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.06.2009 - Not 16/08 -
BGH:
Beschluss v. 14.06.2010
Az: NotZ 10/09
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