Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Urteil vom 3. November 2011
Aktenzeichen: 3 K 2289/09
(VG Karlsruhe: Urteil v. 03.11.2011, Az.: 3 K 2289/09)
Tenor
Die Kla€gerin tra€gt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kla€gerin begehrt von der Beklagten die U€bermittlung von Entscheidungen in derselben aufbereiteten Form, wie die Beklagte sie der Beigeladenen zur Verfu€gung stellt.
Die Kla€gerin betreibt seit dem Jahre 2000 eine juristische Datenbank im Internet, in der Gesetze, Normen, Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie der Europa€ischen Union sowie Rechtsprechung aufgenommen werden.
Die Beigeladene ist ein juristischer Informationsdienstleister und Print-Online-Verlag. Sie wurde 1985 gegru€ndet. Der bereits im Jahre 1973 erteilte Gru€ndungsauftrag der Bundesregierung lautete, zusammen mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den obersten Gerichten des Bundes arbeitsteilig ein computergestu€tztes Rechtsinformationssystem aufzubauen. Dieses war 1984 fertig errichtet und bis 1985 beim Bundesministerium der Justiz angesiedelt; es wurde dann aus der Bundesverwaltung in eine Gesellschaft mit beschra€nkter Haftung, mit Sitz in Saarbru€cken, ausgegliedert. Im Lauf der Jahre reduzierte der Bund seine Anteile an der Beigeladenen. Bis heute ha€lt er mit 50,01 % die Anteilsmehrheit. 45,33 % der Anteile geho€ren dem niederla€ndischen Verlag Sdu. Ein weiterer Anteilseigner ist das Saarland mit 2,99 %, ebenso die Bundesrechtsanwaltskammer und weitere Verlage mit jeweils 0,24 %.
Das Zusammenwirken der Beklagten und der Beigeladenen ist in dem €Vertrag u€ber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht)" vom 26.05.1994 geregelt. Er entha€lt unter anderem folgende Bestimmungen:
"Das BVerfG wird das Material in der fu€r die j... GmbH besonders aufbereiteten Form wa€hrend der Laufzeit dieses Vertrages nicht ohne Zustimmung der j...-GmbH an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken weitergeben (§ 2 Abs. 5).
Die j...-GmbH entha€lt an den Dokumenten eine auf den Gesellschaftszweck beschra€nkte Nutzungsbefugnis. Die Weitergabe der Daten an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken ist nur mit Zustimmung des BVerfG zula€ssig, wenn wesentliche Interessen des BVerfG beru€hrt werden ko€nnen (§ 3 Abs. 1).
Die j...-GmbH speichert die nach § 2 dieses Vertrages gelieferten Dokumente ohne inhaltliche A€nderung unverzu€glich in online abrufbaren Datenbanken. Von anderen Stellen gelieferte Dokumente du€rfen in diese Datenbanken nur mit Zustimmung des BVerfG aufgenommen werden. Das BVerfG kann jederzeit die Vornahme von A€nderungen und Korrekturen dieses Datenbestandes verlangen (§ 4)".
Mit Schreiben an das BVerfG vom 04.06.2009 beantragte die Kla€gerin, alle ab dem 01.06.2009 von diesem an die Beigeladene u€bermittelten Entscheidungen in identischer Form zum Aufbau einer juristischen Datenbank zur Verfu€gung gestellt zu bekommen. Dies lehnte das BVerfG mit Schreiben vom 21.07.2009 ab.
Am 10.09.2009 hat die Kla€gerin Klage erhoben.
Sie tra€gt vor, ihr Anspruch ergebe sich aus § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG). Die vom BVerfG u€bermittelten Dokumente ha€tten auch nach ihrer dokumentarischen Bearbeitung amtlichen Charakter. Die verfassungsunmittelbaren Vero€ffentlichungsaufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt geho€rten nicht zu den satzungsma€ßigen Aufgaben der Beigeladenen. Sie nehme keine hoheitlichen Aufgaben wahr, weder als Beliehener noch als Verwaltungshelfer. Die Ausschließlichkeitsvereinbarung im Vertrag des BVerfG mit der Beigeladenen verstoße gegen die Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie), die durch das Informations- weiterverwendungsgesetz umgesetzt worden sei. Nach Art. 11 Abs. 3 der PSI- Richtlinie wu€rden bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen spa€testens am 31.12.2008 beendet. Diese Regelung sei in § 3 Abs. 4 Satz 1 IWG umgesetzt worden. Die Regelung in dem Vertrag verstoße mithin gegen diese Norm.
Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf einen urheberrechtlichen Schutz nach § 4 Abs. 2 UrhG. Es spiele keine Rolle, ob die Datenbanken der Beigeladenen einen urheberrechtlichen Schutz geno€ssen. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Entscheidungen von der Beklagten an die Beigeladene seien die streitgegensta€ndlichen Dokumente jedenfalls noch nicht Teil dieser Datenbanken. Hierzu wu€rden sie fru€hestens mit der Aufnahme der Dokumente in die J...-Datenbank, die durch die Beigeladene erfolge. Vor dieser Aufnahme seien die einzelnen Elemente auch nicht systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zuga€nglich, wie es § 4 Abs. 2 S. 1 UrhG voraussetze. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auch darauf, dass die zur Verwendung kommenden Dokumenttypdefinitionen der Beigeladenen einem urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG unterla€gen. Mit dem Versuch, fu€r ihre eigenen nach § 5 UrhG urheberrechtsfreien Entscheidungen einen Urheberrechtsschutz zu konstruieren, verstoße die Beklagte gegen ihren rechtsstaatlichen Auftrag, die o€ffentliche Kenntnisnahme und Verbreitung ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Dokumententypdefinitionen seien nicht urheberrechtlich geschu€tzt, weil sie von der Aufza€hlung geschu€tzter Dokumente nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 7 UrhG nicht erfasst seien. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs geno€ssen auch Datenbanken mit nach § 5 UrhG urheberrechtsfreien Dokumenten keinen Urheberrechtschutz nach §§ 7 a ff. UrhG. Auch die von den Dokumentaren erstellten Titelzeilen und Orientierungssa€tze seien nicht nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschu€tzt. Die Titelzeilen und Orientierungssa€tze seien amtlich verfasst, weil sie direkt von dem Amt stammten und von den Mitarbeitern des Amtes in Erfu€llung ihrer dienstlichen Verpflichtungen erstellt wu€rden. Die Beigeladene mache von ihren durch das BVerfG eingera€umten Nutzungsrechten Gebrauch und werte diese kommerziell
Die Kla€gerin beantragt,
1. den Bescheid des BVerfG vom 21.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr alle Entscheidungen, die sie der Beigeladenen seit dem 01.06.2009 zum Zwecke der Vero€ffentlichung zur Verfu€gung stellt, kostenlos, zeitgleich und mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die j... GmbH geliefert werden, sowie mit der vollsta€ndigen zugeho€rigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumentation (z.B. Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, Normenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) zur Verfu€gung zu stellen.
2. festzustellen, dass der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossene Vertrag u€ber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht) seit dem 31.12.2008 beendet ist.
3. hilfsweise festzustellen, dass das Recht der Beigeladenen aus § 2 Abs. 5 des zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrags u€ber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht) seit dem 31.12.2008 erloschen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tra€gt vor, der Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes sei nicht ero€ffnet. Die von der Kla€gerin verlangten Dokumente seien von Urheberrechten erfasste Informationen. Die Gesamtheit der bei der Beigeladenen nachgewiesenen Datensa€tze bildeten ein urheberrechtlich schutzfa€higes Datenbankwerk. Gegenstand des Schutzrechtes an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des Sammelwerkes, sei die Struktur der Datenbank als perso€nliche geistige Scho€pfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen ko€nne. Die Systematik des Informationssystems der Beigeladenen beruhe auf einer eigenen geistigen Scho€pfung ihres Urhebers. Die Datenbank sei urheberrechtlich geschu€tzt. Die im dokumentarischen Arbeitsgang aufbereiteten Entscheidungsdokumente wu€rden im sog. XML-Format (Extensible Markup Language) - einer Auszeichnungssprache zur Darstellung hierarchisch strukturierter Daten in Form von Textdaten - an die Beigeladene u€bertragen. Die hierbei verwendete Struktur fu€r die Anordnung der einzelnen Elemente basiere auf einer sog. Dokumenttypdefinition (DTD) der Beigeladenen, mit der ein Satz an Regeln vorgegeben werde, um Dokumente eines bestimmten Typs zu deklarieren. Bei der Erstellung einer DTD seien sowohl formale als auch inhaltliche Aspekte zu beru€cksichtigen, deren Analyse und Transformation in eine allgemeingu€ltige €Beschreibungssprache" eine eigene scho€pferische Leistung darstelle. Folglich handele es sich bei jedem einzelnen Datensatz um eine Information, die mit einem fremden Urheberrecht i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG €belastet" sei. Die Beigeladene habe ein fu€r die Datenbankherstellereigenschaft erforderliches Investitionsrisiko u€bernommen und genieße die Leistungsrechte aus §§ 87 a ff. UrhG.
Ein Anspruch nach dem IWG sei nicht gegeben. Die Beigeladene bewege sich bei der Nutzung der ihr zur Verfu€gung gestellten Dokumente lediglich im Rahmen der ihr von der Beklagten u€bertragenen o€ffentlichen Aufgaben und verwende diese nicht weiter im Sinne von § 2 Nr. 3 IWG. Im Anwendungsbereich des IWG komme es lediglich darauf an, dass der o€ffentliche Zweck vorrangig das Handeln der o€ffentlichen Stellen bestimme. Gewinnorientierung - und damit die Erhebung eines Entgelts - sei indes nicht ausgeschlossen, du€rfe jedoch nicht das ausschließliche oder vorrangige Ziel sein.
Die zula€ssige Privilegierung der Beigeladenen stelle einen sachlichen Rechtfertigungsgrund fu€r eine Ungleichbehandlung dar. Die Ta€tigkeit der Beigeladenen stelle sich als eine Hilfsta€tigkeit dar und sei der Beklagten selbst zuzurechnen. Dem Anspruch der Kla€gerin stehe zudem das der Beigeladenen eingera€umte Ausschließlichkeitsrecht entgegen. Da die dokumentierte Entscheidung nicht als amtlich oder gemeinfrei i.S.d. § 5 Abs. 1 und 2 UrhG beurteilt werden ko€nne, begegne die Ausschließlichkeitsvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken. Das Ausschließlichkeitsrecht sei auch nicht zum Ablauf des 31.12.2008 erloschen. Da der Anwendungsbereich des IWG bereits nicht ero€ffnet sei, finde die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 IWG keine Anwendung. U€berdies bestehe Bestandsschutz fu€r das zu Gunsten der Beigeladenen eingera€umte ausschließliche Nutzungsrecht.
Der zu Gunsten eines Datenbankwerks streitende Leistungsschutz aus § 4 Abs. 2 oder nach §§ 87 a ff. UrhG sei vorliegend nicht in Frage gestellt. Bei der Belieferung der Beigeladenen mit dokumentierten Entscheidungen handele es sich nicht um die erstmalige U€bertragung eines Datensatzes. Vielmehr werde ein urspru€nglich bei der Beigeladenen erzeugter Datensatz, der bereits von Anfang an alle Strukturmerkmale der Datenbank enthalte, lediglich bearbeitet zuru€cku€bertragen.
Die mit Beschluss der Kammer vom 05.09.2011 Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie fu€hrt aus, der Anwendungsbereich des IWG sei bereits nicht ero€ffnet. Die dokumentarisch aufbereiteten Entscheidungen des BVerfG - die XML-Dokumente - seien aus mehreren Gru€nden urheberrechtlich geschu€tzt. Der Schutz ergebe sich neben dem Datenbankherstellerschutz (§§ 87 a ff. UrhG) insbesondere aus dem urheberrechtlichen Datenbankschutz nach § 4 Abs. 2 UrhG und dem Schriftwerksschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Ohne Weiteres lasse sich durch Ru€cku€bersetzung meh- rerer vollsta€ndiger XML-Dokumente die gesamte DTD fu€r Entscheidungen des BVerfG erschließen. Die von der Kla€gerin begehrten XML-Dokumente seien schon vor ihrer Einstellung in die j...-Datenbank urheberrechtlich geschu€tzt, da sie bereits außerhalb der Datenbank DTD-Elemente verko€rperten. Auch die von ihr erstellten Sachgebietsnotationen seien in den XML-Dateien verko€rpert. Erga€nzend zum bisherigen Vortrag der Beklagten tra€gt die Beigeladene vor, dass nicht nur Titel und Orientierungssa€tze der XML-Dokumente, sondern auch die vollsta€ndigen dokumentarisch aufbereiteten Gerichtsentscheidungen als Schriftwerke urheberrechtlich geschu€tzt seien.
Dem Gericht liegen die einschla€gigen Akten der Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsa€tze der Beteiligten sowie die Niederschrift zur mu€ndlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages Nr. 1 als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im U€brigen zula€ssig. Die Erweiterung der Klage durch die Antra€ge Nr. 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 26.10.2011 stellt jedoch eine Klagea€nderung dar, die nach § 91 Abs. 1 VwGO nicht zula€ssig ist.
Nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 VwGO ist eine A€nderung der Klage zula€ssig, wenn die u€brigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die A€nderung fu€r sachdienlich
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfu€llt. Die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen haben der Klagea€nderung in der mu€ndlichen Verhandlung ausdru€cklich widersprochen. Die A€nderung der Klage ist auch nicht sachdienlich Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch fu€r die gea€nderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klagea€nderung die endgu€ltige Beilegung des Streites zwischen den Parteien fo€rdert, ohne dass der Ablauf des Verfahrens besonders
erschwert wird oder sich dessen Abschluss wesentlich verzo€gert (vgl. BayVGH, Urt. v. 09.02.1999 -14 B 96.2272 juris m.w.N.). Die Zulassung der neuen Klageantra€ge wu€rde den bereits entscheidungsreifen Rechtsstreit nach Auffassung der Kammer wesentlich verzo€gern. Denn die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag u€ber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht) wurden bislang von den Beteiligten vor dem Hintergrund, dass es darauf nach ihrer Einscha€tzung nicht entscheidend ankam, nicht ero€rtert. Sowohl nach Ansicht der Beklagten als auch der Beigeladenen ist der Anwendungsbereich des IWG nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG nicht ero€ffnet. Von diesem Standpunkt aus folgerichtig standen bislang die vertraglichen Rechte und Pflichten der Beklagten und der Beigeladenen nicht im Fokus der Argumentationen und gaben den Beteiligten keine Veranlassung, hierzu vorzutragen. Sofern die Klageerweiterung zugelassen wu€rde, mu€sste das Gericht den Beteiligten zuna€chst Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Da es sich inhaltlich um eine komplexe gesellschafts- und europarechtliche Problematik handelt, wu€rde die endgu€ltige Beilegung des Rechtsstreites dadurch nicht unerheblich verzo€gert.
Soweit die Klage zula€ssig ist, ist sie jedoch nicht begru€ndet.
Der Kla€gerin besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihr - wie mit Schreiben vom 04.06.2009 beantragt - Entscheidungen in dokumentarisch aufbereiteter Form zur Verfu€gung zu stellen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 3 Abs. 1 IWG noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes u€ber die Weiterverwendung von Informationen o€ffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ist bereits nicht ero€ffnet.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG gilt das Gesetz nicht fu€r Informationen, die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden.
So liegt der Fall hier. Die streitgegensta€ndlichen Entscheidungen des BVerfG in ihrer aufbereiteten Form genießen urheberrechtlichen Schutz. Denn die von den Fachdokumentaren erstellten sog. Orientierungssa€tze sind deren perso€nliche geistige Scho€pfung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG).
Entgegen der Auffassung der Kla€gerin handelt es sich bei den aufbereiteten Entscheidungen des BVerfG nicht um gemeinfreie Werke i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG, da der Orientierungssatz im Gegensatz zu einem Leitsatz nicht amtlich verfasst ist (§ 5 Abs. 1 UrhG). Der Orientierungssatz ist nicht dem Spruchko€rper als die von ihm stammende Zusammenfassung seiner Entscheidung zuzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1991 -1 ZR 190/89 BGHZ 116, 136). Er wird nicht vom Berichterstatter des jeweiligen Spruchko€rpers erstellt und nach Billigung durch diesen zur Vero€ffentlichung freigegeben. Die Orientierungssa€tze werden vielmehr von den Fachdokumentaren des BVerfG in weitgehend eigener Verantwortung verfasst.
Fu€r die Formulierung der Orientierungssa€tze muss der Dokumenta€r unter Beru€cksichtigung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur den Kern der Entscheidung herausarbeiten. Der zentrale Aussagegehalt der Entscheidung muss extrahiert und in einen Gesamtzusammenhang thematisch verwandter Entscheidungen gestellt werden. Besondere Bedeutung gewinnt die dokumentarische Ta€tigkeit bei der Bearbeitung von Kammerentscheidungen, da in diesem Bereich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung aus der Masse vermeintlich gleich oder a€hnlich lautender Texte diejenigen mit eigensta€ndigem Aussagegehalt herausgefiltert werden mu€ssen. Schließlich stellt der Bearbeiter Querbezu€ge zu Gesetzen und in Bezug genommene Gerichtsentscheidungen durch die Eingabe, Auswahl, Einteilung und Anordnung von Metadaten zum Zweck der erfolgreichen Suchoptimierung her.
Unter Zugrundelegung dieser Arbeitsschritte, die auch von der Kla€gerin nicht in Zweifel gezogen wurden, stellt die Erstellung eines Orientierungssatzes nach Ansicht des Gerichts eine perso€nliche eigene Scho€pfung des jeweiligen Fachdokumentars dar (§ 2 Abs. 2 UrhG). Der Orientierungssatz ist das Ergebnis eines intellektuellen Schaffensprozesses und besitzt einen eigenen geistigen Gehalt (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 21 m.w.N.). Es liegt nicht nur ein handwerksma€ßiges Erzeugnis vor, dem Individualita€t und Eigenartigkeit fehlt. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit bereits eine Auswahlentscheidung urheberrechtlich geschu€tzt ist, beschra€nkt sich die Leistung der Dokumentare nicht lediglich darauf, eine Passage der Entscheidung auszuwa€hlen und als Orientierungssatz zu deklarieren. Der intellektuellen Leistung der Erfassung des wesentlichen Inhalts der Entscheidung folgt eine von der eigenen Gedankenformung gepra€gte sprachliche Ausarbeitung (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2002 -1 ZR 231/99 -, NJW-RR 2002, 1568 m.w.N.). Der Orientierungssatz erscho€pft sich gerade nicht in einem bloßen Hinweis auf das ero€rterte Problem oder in der wo€rtlichen Wiedergabe von Entscheidungssa€tzen ohne eigene Gliederungsstruktur (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1991, a.a.O. m.w.N.). Die Orientierungssa€tze gehen hinsichtlich ihres Umfangs bisweilen auch deutlich u€ber die amtlich verfassten Leitsa€tze hinaus (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 28.03.2006- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 in juris).
Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG vermag dem Begehren der Kla€gerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die o€ffentliche Aufgabe der Publikation von Gerichtsentscheidungen vor.
Die Kla€gerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vero€ffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine o€ffentliche Aufgabe ist und den Gerichten bei der Herausgabe von Entscheidungen zu Zwecken der Vero€ffentlichung eine Neutralita€tspflicht obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105). Entgegen der Auffassung der Kla€gerin versto€ßt die Beklagte diesbezu€glich jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Beklagte ist dazu bereit, der Kla€gerin nicht dokumentierte Entscheidungen zu u€bermitteln. Diese Bereitschaft hat die Kla€gerin auch nicht in Abrede gestellt.
Das BVerwG hat die Pflicht der Gerichte zur Vero€ffentlichung ihrer Entscheidungen in seinem Urteil vom 26.02.1997 (a.a.O.) wie folgt begru€ndet:
€Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewa€hrungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Vero€ffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verku€ndung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bu€rger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverla€ssig in Erfahrung bringen ko€nnen, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Mo€glichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes mu€ssen fu€r ihn anna€hernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizita€t der Rechtsprechung ist dies nicht mo€glich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich - wie die anderen Staatsgewalten - daru€ber hinaus auch der o€ffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der O€ffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbu€rger mu€ssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zuga€nglich sein, damit er u€berhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)A€nderung einwirken zu ko€nnen. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewalten hemm ung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zueigen ist, erfordern es, daß auch u€ber die o€ffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse mo€glich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beitra€gt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfa€higkeit der Rechtspflege fu€r die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn u€ber die Vero€ffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermo€glicht wird. Zur Begru€ndung der Pflicht der Gerichte, der O€ffentlichkeit ihre Entscheidungen zuga€nglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche ha€tte lediglich klarstellende Bedeutung.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf § 5 Abs. 1 UrhG hingewiesen. Soweit dort "Entscheidungen und amtliche Leitsa€tze" vom Urheberschutz ausgenommen und fu€r gemeinfrei erkla€rt werden, wird damit zwar eine Pflicht zur Vero€ffentlichung nicht statuiert (vgl. Hirte a.a.O. S. 1700). Sie wird dort aber sehr wohl, wenn auch stillschweigend, als eine solche der Gerichtsverwaltung vorausgesetzt. Ohne pflichtma€ßige Mitwirkung der Gerichtsverwaltung und der Richter bei der Erstellung herausgabefa€higer Entscheid ungsabdrucke und amtlicher Leitsa€tze (vgl. zur Definition BGHZ 116, 136) la€ßt sich die Gemeinfreiheit von Gerichtsentscheidungen und amtlichen Leitsa€tzen nicht realisieren. Also muß der Gesetzgeber bei dieser Regelung das Bestehen entsprechender Pflichten mitbedacht und auch konkret vorausgesetzt haben."
Diesen Ausfu€hrungen la€sst sich zur U€berzeugung der Kammer nicht entnehmen, dass die Gerichte auch eine Vero€ffentlichungspflicht hinsichtlich dokumentarisch aufbereiteter Entscheidungen, an denen - wie vorliegend - Urheberrechte Dritter bestehen, trifft. Vielmehr sprechen die Erwa€gungen des BVerwG zu § 5 Abs. 1 UrhG im Gegenteil dafu€r, dass lediglich Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsa€tze als gemeinfreie Werke von der gerichtlichen Publikationspflicht erfasst werden. Zu beru€cksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass andernfalls ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch zum IWG entstu€nde, dessen Anwendungsbereich hier gerade nicht ero€ffnet ist. Das IWG ist fu€r den speziellen und vorliegend betroffenen Bereich der Weiterverwendung der bei o€ffentlichen Stellen vorhandenen Informationen die einfachgesetzliche Konkretisierung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Da es nach alledem auf den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag u€ber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht) nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt, sah sich das Gericht - entgegen der Anregung der Kla€gerin - im Rahmen seiner Ermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht veranlasst, diesen Vertrag in seiner aktuellen Fassung beizuziehen.
Die Kla€gerin kann einen derartigen Anspruch auch nicht aus § 100 VwGO herleiten.
Dem mit Schriftsatz vom 26.10.2011 gestellten Akteneinsichtsgesuch der Kla€gerin wurde bereits entsprochen, da ihr die Akten mit gerichtlicher Verfu€gung vom 19.10.2011 zur Einsichtnahme fu€r zwei Tage u€bersandt worden waren. Soweit die Kla€gerin beanstandet, der Vertrag sei nur in geschwa€rzter Fassung vorhanden, so vermag dies nichts daran zu a€ndern, dass ihr umfassende Akteneinsicht gewa€hrt wurde. Denn § 100 VwGO betrifft nur die Akteneinsicht in die gerichtseigenen und die vom Gericht beigezogenen Akten. Ein Anspruch auf Beiziehung von (weiteren) Akten ergibt sich daraus nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 100 Rn. 1; BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983 - 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrer Antragstellung das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO u€bernommen hat, entsprach es vorliegend der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Kla€gerin aufzuerlegen.
Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache besitzt insoweit grundsa€tzliche Bedeutung, als es um die Frage geht, inwieweit der urheberrechtliche Schutz von Orientierungssa€tzen die Zurverfu€gungstellung von Gerichtsentscheidungen in aufbereiteter Form nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ausschließen kann.
VG Karlsruhe:
Urteil v. 03.11.2011
Az: 3 K 2289/09
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