Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Januar 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 72/07
(BGH: Beschluss v. 26.01.2009, Az.: AnwZ (B) 72/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller gab am 20. Juli 2006 auf Betreiben seiner früheren Vermieterin wegen einer Forderung in Höhe von 17.884,93 € die eidesstattliche Versicherung ab und wurde in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Mit Bescheid vom 30. August 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
1. Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerrufen war.
2. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist, wird bei ihm Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.
3. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids und er befindet sich auch jetzt noch in Vermögensverfall.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts L. in seinem Berufungsurteil in einer Strafsache gegen den Antragsteller vom 23. September 2004 erzielte der Antragsteller seinerzeit weder aus seiner Anwaltstätigkeit noch aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter eines Reisebüros und einer Buchhaltungsfirma Einkünfte. Er lebte vielmehr von monatlichen Zuwendungen seiner Mutter von 500 €. Daran hatte sich nach den Feststellungen des Anwaltsgerichts D. in einem anschließenden berufsrechtlichen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts vom 26. Juni 2005 auch zu diesem Zeitpunkt nichts geändert. Vielmehr wurden zusätzlich Mietrückstände gegenüber seiner Gläubigerin S. in Höhe von 40.000 € festgestellt, derentwegen Vergleichsverhandlungen schwebten.
b) Wegen dieser, sich zu diesem Zeitpunkt auf 17.884,93 € belaufenden Rückstände gab der Antragsteller am 20. Juli 2006 die eidesstattliche Versicherung ab und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. eingetragen. Aufgrund dieser Eintragung wurde der Vermögensverfall des Antragstellers gesetzlich vermutet. Der Antragsteller hat die Vermutung nicht widerlegt und auch nicht dargelegt, dass der seinerzeit vermutete Vermögensverfall nachträglich entfallen wäre. Er hat im Gegenteil vorgetragen, dass er nach wie vor von Zuwendungen seiner Familie lebt und nicht in der Lage ist, die Forderung, derer sich seine frühere Vermieterin berühmt, zu erfüllen. Das Gleiche gilt für Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks.
c) Am 14. April 2008 hat das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, so dass Vermögensverfall bei dem Antragsteller auch aus diesem Grund vermutet wird. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede.
4. Er meint aber, von dem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt sei Abstand zu nehmen, weil eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht bestehe. Das ist nicht der Fall.
a) Entgegen seiner Ansicht entfällt eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Zwar können die Gläubiger des Rechtsanwalts dann nicht mehr auf sein Vermögen zugreifen. Die Interessen der Mandanten bleiben regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229). Deshalb war Anknüpfungspunkt der Vermutung für den Vermögensverfall vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung der Eintritt einer Verfügungsbeschränkung. Da sie die regelmäßige Folge der Insolvenzeröffnung ist, hat der Gesetzgeber auf diese und nicht mehr auf die Verfügungsbeschränkung abgestellt. An der Gefährdung der Rechtsuchenden durch eine Verfügungsbeschränkung hat das aber nichts geändert. Sie entfällt erst, wenn konkrete Aussicht auf einen Schuldenbereinigungsplan besteht oder dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht in Aussicht gestellt wird (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.). Eine solche Aussicht ist hier nicht zu erkennen. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht soweit gediehen, dass über Art und Zeitpunkt seines Abschlusses eine verlässliche Aussage gemacht werden könnte.
b) Auch die Bereitschaft der Familie des Antragstellers, seine Gläubiger abzusichern, ändert an der Gefährdung der Rechtsuchenden nichts. Nach den Angaben des Antragstellers beruht die Zahlungsunfähigkeit, derentwegen das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, im Wesentlichen darauf, dass er zwei Forderungen nicht begleichen kann, die Forderung seiner Vermieterin und die Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Dass es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gekommen ist, belegt, dass die Unterstützung seiner Familie eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht ausschließen kann.
c) Schließlich lässt sich eine Gefährdung der Rechtsuchenden auch nicht mit der von dem Antragsteller erwogenen Zusammenarbeit mit seinem Kollegen O. vermeiden. Zwar kann eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie (arbeits-) vertraglicher Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, 512). Einen solchen Ausnahmefall erkennt der Senat aber nur an, wenn der Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei aufgibt und einen Anstellungsvertrag mit einer Sozietät abschließt, der entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Mandanten vorsieht (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 f.). Bei der Anstellung durch einen Einzelanwalt ist ein solcher Ausnahmefall dagegen regelmäßig nicht anzunehmen, weil eine Einzelkanzlei nicht die Gewähr dafür bietet, dass auch während der Urlaubszeit, bei einer etwaigen Erkrankung oder dienstlicher Abwesenheit des Kanzleiinhabers die Einhaltung der vertraglich abgesicherten Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsuchenden durch den insolventen Rechtsanwalt effektiv überwacht werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559). Hier kommt hinzu, dass eine Anstellung des Antragstellers nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der von dem Antragsteller "bisher generierten Umsätze" erwogen wird. Das genügt auch inhaltlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 09.07.2007 - AGH 20/06 (II) -
BGH:
Beschluss v. 26.01.2009
Az: AnwZ (B) 72/07
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