Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. November 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 339/03

(BPatG: Beschluss v. 10.11.2004, Az.: 28 W (pat) 339/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 17 485 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 41 585 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 1. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 17 485 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 41 585 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.11.2004
Az: 28 W (pat) 339/03


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