Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 26. Januar 2005
Aktenzeichen: 14 U 133/04

(OLG Hamburg: Beschluss v. 26.01.2005, Az.: 14 U 133/04)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 9. Dezember 2004 gegen die vorsitzende Richterin Dr. ... wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Vorsitzende und Berichterstatterin hat den Parteien mit Verfügung vom 17. November 2004 mitgeteilt, dass ihr Ehemann Partner am Hamburger Standort der Sozietät ist, die die Klägerin durch ihren Leipziger Standort vertritt.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 die vorsitzende Richterin Dr. ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie ist der Auffassung, dass die erwähnte familiäre Beziehung geeignet sei, aus objektiver Sicht der Partei den Anschein der Befangenheit zu wecken.

Die Vorsitzende hat daraufhin mit ihrer dienstlichen Äußerung vom 4. Januar 2005 noch darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Frank ... aus Leipzig, der die Klägerin vertritt, weder ihrem Mann noch ihr persönlich bekannt sei.

II. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Allein der Umstand, dass der Ehemann der abgelehnten Richterin Mitglied derselben Anwaltssozietät ist wie auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, vermag aus der Sicht einer vernünftigen Partei nicht die Besorgnis zu begründen, die abgelehnte Richterin werde ihr Amt nicht unparteilich ausüben, § 42 ZPO (ebenso OLG Celle, OLGR 95, 272 f.; LG Stendal, Anwaltsblatt 2000, 140 f.; LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368 - in jenem Fall hat das Gericht dann aber dem Ablehnungsgesuch nur deshalb stattgegeben, weil die Sozietät, in dem der Ehemann der Richterin Mitglied war, selbst Honorar-Klägerin jenes Prozesses war -; Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 13). Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der mit dem abgelehnten Richter verheiratete oder verwandte Rechtsanwalt in irgendeiner Weise mit der Bearbeitung des Rechtsstreits befasst ist. Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Es steht sogar fest, dass der Ehemann der abgelehnten Richterin sowie auch diese selbst den sachbearbeitenden Rechtsanwalt persönlich nicht einmal kennen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat allerdings grundsätzlich in Fällen, in denen ein Sohn des abgelehnten Richters in der eine Prozesspartei vertretenden Anwaltskanzlei angestellt ist, einen Befangenheitsgrund angenommen (OLGR 2000, 390). Es hat dies auf eine aus seiner Sicht zu ziehende Parallele zu der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gestützt, wonach einem Rechtsanwaltsbewerber die Zulassung bei einem Gericht zu versagen war, bei dem ein in gerader Linie Verwandter als Richter tätig ist. Dieser Auffassung ist jedoch nicht folgen. Die Zulassungsversagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO zielen darauf, die Integrität der Rechtspflege schon vor einer abstrakten Gefährdung zu schützen, während es bei der Frage, ob eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO anzunehmen ist, um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall unter Zugrundelegung eines parteiobjektiven Maßstabes geht (ebenso LG Stendal a.a.O.). Im übrigen ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO inzwischen aufgehoben worden durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 16.2.01 (BGBl I Seite 266).

Der Senat lässt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zu, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Wie erwähnt, liegen unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen zu der Streitfrage vor.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 26.01.2005
Az: 14 U 133/04


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