Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. November 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 38/11

(BGH: Beschluss v. 09.11.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 38/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger war zugelassener Rechtsanwalt. Nachdem er mit Schreiben vom 15. Juni 2010 auf die Zulassung verzichtet hatte, wurde diese widerrufen. Am 15. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.

Am 14. September 2010 hat der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 5. Januar 2011 wegen des Vermögensverfalls des Klägers abgelehnt. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen auch nach der Begründung des Zulassungsantrags nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).

Der Kläger räumt den Vermögensverfall ein. Er meint jedoch, die Vorschrift des § 7 Nr. 9 BRAO sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass weitere Voraussetzung der Versagung eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei. Eine solche könne, wie er im Einzelnen ausführt, aufgrund seiner Anstellung bei einer Partnerschaftsgesellschaft, seiner 2 Bemühungen um die Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse und seiner früheren beanstandungsfreien Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeschlossen werden.

Wie der Senat mit Beschluss vom 7. März 2005 (AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944 f.) ausführlich begründet hat, knüpft die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein an das - eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege begründende - Vorliegen des Vermögensverfalls. Anders als beim Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es für die Zulassung ohne Belang, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Eine unverhältnismäßige, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Beschränkung der Berufsfreiheit des Klägers liegt darin nicht. Ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - die Interessen der Rechtsuchenden durch eine Wiederzulassung des Klägers konkret gefährdet wären oder ob dies - wie der Kläger meint - nicht der Fall wäre, ist deshalb unerheblich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Hauger Quaas Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 11.05.2011 - BayAGH I - 1/11 - 7






BGH:
Beschluss v. 09.11.2011
Az: AnwZ (Brfg) 38/11


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