Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. März 2005
Aktenzeichen: VIII ZB 54/04

(BGH: Beschluss v. 01.03.2005, Az.: VIII ZB 54/04)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 24. Februar 2003 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 24. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr in Höhe von 449 € nebst Zinsen abgelehnt worden ist.

Es wird festgestellt, daß der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH i. L. eine Vergleichsgebühr in Höhe von 449 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2002 zusteht.

Der Beschwerdegegner hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zum 14. Mai 2004 auf 449 € und für die Zeit danach auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die H. GmbH, über deren Vermögen inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet und zu deren Insolvenzverwalter der jetzige Beschwerdegegner bestellt worden ist (im folgenden Schuldnerin), wegen Warenlieferungen auf Zahlung von 8.432,65 € verklagt. Die Schuldnerin hat dem Landgericht ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In einem weiteren Schriftsatz hat sie mitgeteilt, daß eine Klageerwiderung nicht erfolgen solle, daß sie an einer ratenweisen Beilegung ihrer Zahlungsverpflichtung weiterhin interessiert sei und daß sie eine erste Rate bereits gezahlt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, wonach die Schuldnerin sich zur Zahlung der Klageforderung in bestimmten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Vergleichs übernimmt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr in Höhe von 449 € abgelehnt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 23 BRAGO sei Voraussetzung einer Vergleichsgebühr der Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB. Dieser erfordere ein gegenseitiges Nachgeben. Daran fehle es auf Seiten der Schuldnerin, die keinerlei Einwendungen gegen die Klage erhoben, sondern im Gegenteil von vorneherein mitgeteilt habe, daß eine Klageerwiderung nicht erfolgen solle. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der -vom Oberlandesgericht zugelassenen -Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden. Die Klägerin hat die von ihr geforderte Vergleichsgebühr zur Insolvenztabelle angemeldet. Der jetzige Beschwerdegegner hat die Forderung bestritten. Danach hat die Klägerin das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ihn mit dem Antrag aufgenommen festzustellen, daß ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Liquidation befindlichen Schuldnerin die mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgte Forderung zusteht.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht wie zuvor schon die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, der hier gemäß § 61 RVG weiter anwendbar ist, abgelehnt.

Nach § 23 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB. Ein solcher ist hier allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon deswegen zu bejahen, weil sie mit der Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich abgeschlossen hat. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2002 -III ZB 22/02 (NJW 2002, 3713). Danach erfordert zwar die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO). Das bedeutet jedoch (entgegen der Unterstellung von Kalb, Rpfleger 2004, 376) nicht, daß die -in dem der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall gegebenen -materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB entbehrlich sind.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gemäß § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Zumindest letzteres war hier wegen des von der Schuldnerin vorab geforderten Einverständnisses der Klägerin mit einer Ratenzahlung der Fall. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es nicht an einem gegenseitigen Nachgeben. An das Nachgeben sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt jedes Zugeständnis der Parteien, mag es auch ganz geringfügig sein (BGHZ 39, 60, 62 f.; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., § 779 Rdnr. 26; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 779 Rdnr. 9, jew. m.w.Nachw.). Hier hat nicht nur die Klägerin nachgegeben, indem sie der Schuldnerin Ratenzahlung bewilligt hat. Vielmehr liegt auch auf Seiten der Schuldnerin ein Nachgeben vor, obwohl sie sich zur vollständigen Erfüllung der Klageforderung verpflichtet hat.

Das Nachgeben der Schuldnerin ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß sie durch den Abschluß des Vergleichs ihre Zahlungsbereitschaft bekundet hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das für einen Vergleich erforderliche beiderseitige Nachgeben auch darin bestehen, daß die eine Partei die von der anderen geltend gemachte Forderung im vollen Umfang anerkennt und diese dafür dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt (Urteil vom 28. November 1990 -IV ZR 193/89, BGHR BGB § 779 Nachgeben 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 6. November 1991 -XII ZR 168/90, NJW-RR 1992, 363, 364). Das gilt jedoch nur dann, wenn die anerkannte Forderung streitig ist. Ist die Forderung dagegen -wie hier wegen ausdrücklichen Verzichts auf eine Klageerwiderung -unstreitig, liegt in dem Anerkenntnis des Schuldners allein kein Nachgeben (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1983, 589 und MDR 1999, 189; von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rdnr. 12; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 23 Rdnr. 14; Engels, MDR 2000, 1287, 1288; Lorenz, DGVZ 1997, 129, 130, jew. m.w.Nachw.). Anders verhält es sich indessen, wenn Gläubiger und Schuldner -wie hier -einen gerichtlichen Vergleich schließen. In diesem Fall verschafft der Schuldner, der lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung anstrebt, dem Gläubiger mit dem gerichtlichen Vergleich ohne Verzug einen sicheren Vollstrekkungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er könnte zwar den Erlaß eines gleichermaßen sicheren rechtskräftigen Urteils letztlich nicht verhindern, jedoch mit prozessualen Mitteln zumindest vorübergehend hinauszögern (vgl. zu dem vergleichbaren Fall der Aufnahme einer notariellen Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 17 m.w.Nachw.).

III.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Daher ist der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr in der gemäß § 11 BRAGO zutreffend berechneten Höhe von 449 € nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) abgelehnt worden ist. Da inzwischen über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Beschwerdegegner die von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldete Vergleichsgebühr bestritten hat, ist gemäß dem Antrag der Klägerin festzustellen, daß dieser im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Vergleichsgebühr in Höhe von 449 € nebst Zinsen zusteht.

Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Wiechers Dr. Wolst






BGH:
Beschluss v. 01.03.2005
Az: VIII ZB 54/04


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