Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 14. August 2009
Aktenzeichen: I-2 W 30/09
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 14.08.2009, Az.: I-2 W 30/09)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2009 teilweise abgeändert und ausgesprochen, dass der Kläger aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.10.2008 der Beklagten 5.956,60 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.10.2008 zu erstatten hat.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten. Der Kläger hat mit der Klage die Verletzung eines zu seinen Gunsten bis zum 04.09.2008 eingetragenen Gebrauchsmusters geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 22.09.2008 hat die Beklagte die Löschung des Gebrauchsmusters mitgeteilt, welche erfolgt war, nachdem der Kläger seinen Widerspruch gegen den Löschungsantrag der Beklagten zurückgenommen hatte. Im Termin am 16.10.2008, in dem der Kläger säumig blieb, trat für die Beklagte neben ihrem Prozessbevollmächtigten auch ein Patentanwalt auf. Auf ihren Antrag hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss an Patentanwaltskosten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr und eine 0,5 fache Terminsgebühr sowie Auslagen zur Wahrnehmung des Termins vom 16.10.2008 i.H.v. 25,15 € festgesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, diese Festsetzung sei zu Unrecht erfolgt. U.a. wegen der der Beklagten bekannten Löschung sei das Auftreten eines Patentanwalts im Termin am 16.10.2008 nicht notwendig gewesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
Gem. § 27 III GebrMG sind in Gebrauchsmusterstreitsachen von den Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts die Gebühren nach § 13 RVG sowie die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Danach kommt es nur für die Erstattung der Auslagen des Patentanwalts auf deren Notwendigkeit an. Die für seine Mitwirkung geschuldeten Gebühren sind hingegen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. Benkard-Rogge/Grabinski, Patentgesetz, 10.Aufl., § 27 GebrMG Rdnr.4 i.V.m. § 143 PatG Rdnr.23 m.w.N.). Dass die Beklagte ihrem Patentanwalt eine 1,3 fache Verfahrensgebühr und eine 0,5 fache Terminsgebühr schuldet, ist unstreitig, so dass diese Kosten festzusetzen waren. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Auslagen für die Terminswahrnehmung seitens des Patentanwalts. Denn diese war zu zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte damit rechnen durfte, dass im Termin am 16.10.2008 ggf. streitig verhandelt wird. Denn aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erfolgten und allen Beteiligten bekannten Löschung des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters war eine Erörterung technischer Fragen offensichtlich nicht zu erwarten. Durch die vom Kläger nach Rücknahme seines Widerspruchs nicht mehr angreifbare Löschung war das Scheinrecht zweifelsfrei mit Wirkung ex tunc, d.h. von Anfang an beseitigt und der Klage somit in allen Teilen die Grundlage entzogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 II ZPO. Der Erfolg der Beschwerde ist von geringem Umfang. Höhere Kosten sind hierdurch nicht ausgelöst worden.
Der Beschwerdewert wird auf 2.462,35 € festgesetzt.
S.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 14.08.2009
Az: I-2 W 30/09
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