Kammergericht:
Beschluss vom 24. Januar 2006
Aktenzeichen: 1 W 133/05
(KG: Beschluss v. 24.01.2006, Az.: 1 W 133/05)
Ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht wird durch die Absicht zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nur für den begründet, der zu dem Kreis der durch die Amtspflicht geschützten Dritten gehört.
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden nach einem Wert von insgesamt 3.000 Euro mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen wird.
Gründe
A.
Der Beteiligte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 24. September 2004 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den das Nachlassgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 abgelehnt hat. Der dagegen eingelegten Beschwerde (Schriftsatz vom 1. November 2004) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde mit einem Beschluss vom 21. Januar 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 11. Februar 2005.
Hintergrund des Antrags auf Akteneinsicht war die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den Nachlasspfleger über eine öffentliche Auktion. An der Teilnahme an dieser Versteigerung wurde der Beteiligte zu 3), der als Vertreter seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2), auftrat und für diese bieten wollte, durch ein ihm von dem Veranstalter erteiltes Hausverbotes gehindert. Der Zuschlag für das Grundstück wurde bei einem Preis von 90.000 Euro erteilt und ein entsprechender notarieller Vertrag geschlossen. In der Folge wandte sich der Beteiligte zu 3) an das Nachlassgericht und drängte darauf, die noch nicht erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung des Verkaufs zu versagen. Seine Ehefrau, die ein entsprechendes notariell beurkundetes Angebot abgab, sei bereit das Grundstück zu einem Preis von 100.000 Euro zu erwerben.
B.
I. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde und ggf. die weitere Beschwerde eröffnet, da es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um eine gerichtliche Verfügung handelt (Senat, Rpfleger 1978, 253; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 111; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 34 Rn. 13). Die Befugnis der Beteiligten zu 2) zur Einlegung der weiteren Beschwerde folgt daraus, dass das LG ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat, die des Beteiligten zu 3) daraus, dass er geltend macht, die von ihm eingelegte Beschwerde sei nicht beschieden.
II. Die weiteren Beschwerden haben aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO). Dies gilt auch, soweit der Beteiligte zu 3) rügt, die von ihm eingelegte Beschwerde sei vom Landgericht nicht beschieden worden. Die Beschwerdeschrift vom 1. November 2004 enthält zwar keinen ausdrücklichen Hinweis, in wessen Namen gegen die Verwehrung der Akteneinsicht durch das Schreiben vom 6. Oktober 2004 vorsorglich Beschwerde eingelegt sein soll. Das Schreiben selbst enthält auch lediglich Ausführungen zu der Frage der Genehmigung bzw. deren Verweigerung und der Annahme des Angebots der Beteiligten zu 2). Zugleich wird aber auch auf das Schreiben vom 19. Oktober 2004 Bezug genommen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beteiligte zu 3) Akteneinsicht begehrt, weil er den Vorgang wissenschaftlich auszuwerten gedenke. Dies hat das Landgericht aber auch nicht übersehen. Auch wenn das Rubrum und die Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde keinen Hinweis auf eine eigene Beteiligung des Beteiligten zu 3) ergeben, weist das Landgericht gleichwohl darauf hin, dass eine Akteneinsicht aus den vom Beteiligten zu 3) vorgetragenen Gründen ebenfalls nicht in Betracht komme. Insoweit ist die landgerichtliche Entscheidung lediglich im Tenor klarzustellen.
1. Das Landgericht hat im Übrigen ausgeführt: Die Beteiligte zu 2) habe ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 34 Absatz 1 FGG nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie ihren Antrag auf Akteneinsicht damit begründet, sie wolle Amtshaftungsansprüche prüfen, reiche dies nicht aus, weil ihr solche Ansprüche als bloßer Interessentin an dem zum Nachlass gehörenden Grundstücks nicht zustünden. Wegen ihres Interesses an den Namen der Erben könne sie sich an den Nachlasspfleger halten. Soweit der Beteiligte zu 3) behaupte, dass er die Akte wissenschaftlich auswerten wolle, sei dies lediglich vorgeschoben.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach § 34 Abs. 1 S. 1 FGG kann die Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 34 FGG Rz. 5); es reicht im Allgemeinen aus, dass künftiges Verhalten durch die Aktenkenntnis beeinflusst werden kann (BayObLGZ 1997, 315, 318; BayObLG-Report 2005, 54). Eine formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich, aber stets ausreichend (BayObLG BtPrax 1998, 78). Die Anforderungen sind damit weiter als etwa nach den §§ 2264 BGB, 299 Absatz 2 ZPO. Denn diese erfordern ein rechtliches Interesse. Ein Akteneinsichtsrecht für jedermann, wie dies etwa nach § 9 Absatz 1 HGB gewährt wird, ist damit aber nicht begründet.
b) Die Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse sind hier zu verneinen.
9aa) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Absicht der Prüfung von Amtshaftungsansprüchen wegen des Verhaltens der Rechtspflegerin im Verfahren auf Genehmigung des aufgrund der Versteigerung abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages kein Einsichtsrecht der Beteiligten zu 2) begründet. Der Beteiligten zu 2) steht ein solcher Anspruch nicht zu, weil sie ersichtlich nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Nach § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG kommt ein Amtshaftungsanspruch wegen des Verhaltens eines Beamten im staatsrechtlichen Sinne, wie hier der Rechtspflegerin, nur dann in Betracht, wenn die Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht vorliegt. Dann aber steht ein so begründetes Akteneinsichtsrecht auch nur demjenigen zu, der geltend macht, eine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht sei möglicherweise verletzt worden. Dies ist hier nicht der Fall. Denn eine derartige Pflicht bestand im Genehmigungsverfahren gegenüber der Beteiligten zu 2) als Kaufinteressentin nicht. Die Prüfung, ob zu einem Geschäft des Nachlasspflegers die nach § 1821 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1915 Absatz 1 BGB erforderliche Genehmigung erteilt wird, hat allein unter Berücksichtigung der Interessen des Vertretenen, hier also der unbekannten Erben, zu erfolgen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1828 Rn. 7; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1828 Rn. 18; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1828 Rn. 8). Die Genehmigungspflicht dient nicht der Prüfung, ob der Nachlasspfleger bei der Auswahl des Käufers allen Interessenten gleiche Chancen auf den Erwerb eingeräumt hat. Der allgemeine Grundsatz der Abschlussfreiheit gilt auch für die vom Nachlasspfleger Vertretenen und damit für diesen. Zu prüfen ist vielmehr, ob das Geschäft für den Vertretenen vorteilhaft, zweckmäßig und nützlich ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1828 Rn. 7). Soweit die Beteiligte darüber hinaus das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs und damit eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) geltend macht, wäre nicht sie geschädigt, sondern der Nachlass.
bb) Auch ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an der Kenntnis der Namen der Erben ist nicht ersichtlich, so dass ein Akteneinsichtsrecht darauf nicht gestützt werden kann. Welches Interesse die Beteiligte zu 2), die ein besonderes Interesse am Erwerb des inzwischen aufgrund des vom Nachlassgericht genehmigten Kaufvertrages vom 24. Juni 2004 veräußerten und damit nicht mehr zu dem Nachlass gehörenden Grundstück geltend macht, an der Person des oder der Erben haben könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beteiligte zu 3) die Erben auf etwaige im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks möglicherweise entstandene Schadensersatzansprüche hinweisen möchte, kann ein solches dem Rechtsanwalt nach § 43b BRAO verbotenes Verhalten (vgl. dazu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 43b Rn. 27; Henssler/Prütting, Eylmann, BRAO, 2. Aufl., § 43b Rn. 65; Hartung/Holl/Römermann, § 43b BRAO Rn. 6 ff.) kein berechtigtes Interesse an der Informationsbeschaffung durch Akteneinsicht begründen.
cc) Soweit die Beteiligte zu 2) weiter geltend macht, ihr berechtigtes Interesse ergebe sich daraus, dass sie die Akte darauf hin durchsehen wolle, ob dort Äußerungen enthalten seien, wie sie der Auktionator über den Vorgang hinsichtlich des Hausverbotes bei der Versteigerung gegenüber einer anderen Behörde abgegeben habe, kann hierauf das Akteneinsichtsrecht - das auf entsprechende Schreiben beschränkt wäre - nicht gestützt werden. Denn es handelt sich um neuen von dem Gericht der weiteren Beschwerde damit nach § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO nicht zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag.
dd) Schließlich kann der Beteiligte zu 3) sein Akteneinsichtsrecht nicht auf ein wissenschaftliches Interesse stützen. Das Landgericht hat ein derartiges Interesse als vorgeschoben angesehen und damit angenommen, dass es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung fehlt. Dies ist als im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf hin überprüfbar, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist. Derartige Fehler sind nicht ersichtlich und werden mit der weiteren Beschwerde auch nicht aufgezeigt, insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, die für ein tatsächlich gegebenes wissenschaftliches Interesse des Beteiligten zu 3). Angesichts des Gesamtzusammenhanges ist die Würdigung des Landgerichts vertretbar, wenn nicht sogar nahe liegend.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Der Beteiligte zu 1) ist in dem Verfahren der weiteren Beschwerde trotz seiner Anhörung mit dem Schreiben vom 19. April 2005 nicht aufgetreten. Der Geschäftswert folgt aus den §§ 131 Absatz 2, 30 KostO.
KG:
Beschluss v. 24.01.2006
Az: 1 W 133/05
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