Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. April 2005
Aktenzeichen: I ZB 10/04
(BGH: Beschluss v. 21.04.2005, Az.: I ZB 10/04)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. April 2004 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 22. Februar 1980 der IR-Marke Nr. 430 836 für die Waren "Appareils à raser; tondeuses; parties et accessoires des articles precites, non compris dans d'autres classes" der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland bewilligt worden. Die Antragstellerin hat am 6. Dezember 2000 Antrag auf Schutzentziehung wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse gestellt. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen.
Die zuständige Markenabteilung des Deutschen Patentund Markenamts hat den Antrag zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Markeninhaberin beantragt.
II. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen für eine Schutzentziehung der angegriffenen Marke verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob zugunsten der angegriffenen IR-Marke der Tellequelle-Schutz auch hinsichtlich der bildhaften Wiedergabe einer lediglich technisch bedingten Produktform eingreife. Selbst wenn eine solche Marke im Löschungsverfahren insoweit unbeschränkt nachprüfbar wäre, scheitere eine Schutzentziehung jedenfalls daran, daß erkennbar die tatbestandlichen Voraussetzungen nach neuem Recht, also vor allem des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, auf den sich die Antragstellerin in erster Linie stütze, nicht gegeben seien. Zwar könnten auch zweidimensionale Marken dem in dieser Vorschrift normierten gesetzlichen Freihaltebedürfnis an bestimmten Produktformen unterfallen. Das setze aber voraus, daß sich die bildliche Gestaltung in der -zumeist naturgetreuen -Wiedergabe ausschließlich technischer Formelemente erschöpfe, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Die betroffenen Verkehrskreise würden, selbst wenn sie die von der angegriffenen Marke geschützten Produkte vor Augen hätten, diese nicht als Wiedergabe einer lediglich technisch bedingten Form auffassen, da die Darstellung rein flächenhaft gehalten und dermaßen stilisiert sei, daß darin nur über mehrere analytische Gedankenschritte eine Produktform ermittelt werden könnte. Es handele sich jedenfalls nicht um eine naturgetreue Wiedergabe der geschützten Waren, und zwar auch nicht eines Teils derselben in Form eines Rasierscherkopfes. Allein die bloße Verwendung von drei Ringen in einem Dreieck mit abgerundeten Ecken lasse nicht zwingend eine technisch bedingte Form oder Gestaltung erkennen, vielmehr wären dazu mehr oder minder genaue fotographische Abbildungen oder technische Zeichnungen erforderlich.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die formgerecht und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Es genügt, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v. 1.7.1999 -I ZB 48/96, GRUR 2000, 53 -SLICK 50, m.w.N.). Im vorliegenden Fall beruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) sowie auf die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.
a) Der angefochtene Beschluß ist mit Gründen i.S. des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen.
aa) Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe ohne jede Begründung angenommen, § 3 Abs. 2 MarkenG sei auf zweidimensionale Darstellungen dreidimensionaler Formen nur anwendbar, wenn es sich um eine "naturgetreue Wiedergabe" der Form handele; erforderlich seien "genaue fotographische Abbildungen" oder "technische Zeichnungen". Diese Ansicht sei völlig unverständlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar und daher einer fehlenden Begründung gleichzusetzen.
bb) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hatte. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund -mag er tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht -für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffsund Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH GRUR 2000, 53 -SLICK 50, m.w.N.).
cc) Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Beschluß, weil ihm entnommen werden kann, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht das Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint hat. Die Rechtsbeschwerde macht mit ihren Beanstandungen keinen Begründungsmangel i.S. des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG geltend. Vielmehr rügt sie, das Bundespatentgericht habe die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 3 Abs. 1 lit. e MRRL rechtsfehlerhaft bestimmt und sei deshalb zu einem falschen Ergebnis gelangt. Ihre Rüge betrifft daher die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde aber nicht zu prüfen.
b) Das Bundespatentgericht hat der Antragstellerin auch nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Es hat den Vortrag der Antragstellerin, die angegriffene Marke stilisiere den Kopf der mit der Marke versehenen Rasierapparate mit drei rotierenden Scherköpfen, nicht unbeachtet gelassen, wie die Rechtsbeschwerde rügt. Es hat ihn vielmehr rechtlich für unerheblich gehalten, weil die Darstellung rein flächenhaft gehalten und dermaßen stilisiert sei, daß darin nur über mehrere analytische Gedankenschritte eine Produktform ermittelt werden könnte. Eine solche bildliche Wiedergabe unterfalle nicht dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ob diese Rechtsansicht des Bundespatentgerichts richtig ist, steht im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung. Denn der Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient ebenso wie derjenige des Begründungsmangels nicht der Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 3.12.1998 -I ZB 14/98, GRUR 1999, 500, 501 = WRP 1999, 435 -DILZEM).
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 89 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
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BGH:
Beschluss v. 21.04.2005
Az: I ZB 10/04
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