Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Mai 2010
Aktenzeichen: I-2 U 98/09
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 06.05.2010, Az.: I-2 U 98/09)
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das im Juli 20xx verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach
erfolgter Teil-Klagerücknahme wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten
Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 460 xxx (Anlage K 1; Klagepatent), das die Bezeichnung "Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung" trägt. Er ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der A - GmbH in Essen (nachfolgend: A GmbH), die patentgemäße Erzeugnisse vertreibt. Wie zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig ist, hat der Kläger der A GmbH eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. November 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Dezember 1989 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im August 1993 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
"Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerkörper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkörper (1) umgebenden Abdeckhülse (2), wobei der Steckerkörper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Außenseite (19) konischen Außenringkontakt (9) aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze (18) unterteilt ist und mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckhülse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) anliegt."
Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei sie einen erfindungsgemäßen Cinch-Stecker mit angeschlossenem Kabel in Seitenansicht und teilweise im Längsschnitt zeigt.
Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 20xx (Anlage B 4) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertrieb in der Vergangenheit Audio-Verbindungskabel unter der Bezeichnung "V" (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform), welche mit Cinch (RCA-)Steckern konfektioniert sind. Als Anlage K 6 hat die Klägerin ein Muster eines solchen Audio-Verbindungskabels vorgelegt, welches an seinen Enden jeweils einen Cinch-Stecker aufweist. Die grundsätzliche Ausgestaltung der Chinch-Stecker, mit denen die Audio-Verbindungskabel der Beklagten konfektioniert sind, ergibt sich ferner aus dem nachstehend eingeblendeten Lichtbild gemäß Anlage K 6.
Am 13. August 2008 mahnte der Kläger die Beklagten ab, indem dem Beklagten zu 2. anlässlich einer Besprechung der Entwurf eines Anwaltsschreibens nebst Entwurf einer vorformulierten "Unterlassungsverpflichtungserklärung" (Anlage K 7) überreicht wurde. Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Anlage K 9) gab die Beklagte zu 1. daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Eine - vom Kläger in der "Unterlassungsverpflichtungserklärung" ferner geforderte - Verpflichtung zur Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten gingen die Beklagten nicht ein.
Der Kläger sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Audio-Verbindungskabel eine Verletzung des Klagepatents. Mit seiner Klage hat er die Beklagten deshalb aus dem Klagepatent auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie deren Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und die Beklagte zu 1. ferner auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Soweit er ursprünglich auch den Beklagten zu 2. auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung in Anspruch genommen hat, hat der Kläger seine Klage in erster Instanz zurückgenommen. Außerdem hat er den Schadensersatzfeststellungsantrag und den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Vernichtungsantrag eingeschränkt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere sei die Abdeckhülse der angegriffenen Ausführungsform nicht starr mit dem Ringelement verbunden. Vielmehr sei das Ringselement entsprechend den Vorgaben des Klagepatents an einer Lagerstelle drehbar am Hülsenkörper der Abdeckhülse gelagert. Das besagte Ringelement liege auch, wie vom Klagepatent verlangt, mit seiner Innenseite an einer konischen Außenseite des Außenringskontaktes der angegriffenen Ausführungsform an.
Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform löse die dem Klagepatent zugrunde liegende (Teil-)Aufgabe, Riefen oder vergleichbare Beschädigungen an der Außenseite des Klemmringkontaktes zu vermeiden, nicht, weil durch die Drehbewegung der Hülse auch das Ringelement relativ zur Außenseite des Außenringkontaktes bewegt werde und dadurch Riefen oder vergleichbare Beschädigungen verursacht würden. Auch verwirkliche die angegriffene Ausführungsform nicht das Merkmal von Patentanspruch 1, wonach das Ringelement mit seiner "Innenseite" an der konischen Außenseite des Außenringkontaktes anliege. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge die Berührung mit dem Außenringkontakt nämlich über die Stirnfläche des Ringelements und somit nicht flächig, sondern bloß linienförmig
Außerdem werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der Rechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentfähig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Durch Urteil vom Juli 20xx hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
" I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
dem Kläger Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten
Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerkörper und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkörper umgebenden Abdeckhülse, wobei der Steckerkörper an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Außenseite konischen Außenringkontakt aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und mittels der Abdeckhülse bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar ist, bei denen die Abdeckhülse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist, welches an einer Lagerstelle drehbar am Hülsenkörper der Abdeckhülse gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontaktes anliegt,
ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
2.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Abdeckhülsen der Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von dem Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.
3.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen
und
aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1. die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben.
III.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 7.373,24 EUR zu zahlen."
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagten seien dem Kläger gemäß den zuletzt gestellten Klageanträgen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Vernichtung, zum Rückruf und zur Entfernung der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere liege bei ihr das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontaktes an. Bei der Auslegung des betreffenden Merkmals berücksichtige der Fachmann die Ausführungen der Klagepatentbeschreibung zur Bedeutung und Funktionsweise des Ringelements. Das drehbar gelagerte Ringelement bewirke erfindungsgemäß eine Verengung des Querschnitts des Außenringkontakts, ohne sich um diesen in Umfangsrichtung zu bewegen, also ohne eine radiale Reibung zwischen Ringelement und Außenringkontakt zu erzeugen. Sofern dies gewährleistet sei, sei es für den Fachmann nicht von Bedeutung, in welcher Weise das Anliegen zwischen der Innenseite des Ringelements und der Außenseite des Außenkontakts bewirkt werde. Auf die exakte geometrische Ausgestaltung von Ringelement und Außenringkontakt komme es nicht an. Namentlich sei eine groß- oder vollflächige Kontaktierung zwischen Ringelement und Außenringkontakt nicht erforderlich. Der Fachmann betrachte das in Rede stehende Merkmal als verwirklicht, wenn die Innenseite des Ringelements mit der konischen Außenfläche des Außenringkontakts in irgendeiner Weise in Kontakt komme. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Jedenfalls liege die Innenseite des Ringelements über einen bestimmten, begrenzten Abschnitt hinweg am Außenringkontakt an, was das in Rede stehende Merkmal auch dann erfülle, wenn der genannte Abschnitt so kurz sein sollte, dass die Anlage nicht flächig, sondern ringartig geschehen sollte. Dafür, dass der Begriff "Innenseite" zwingend eine flächige Anlage zwischen Ringelement und Außenseite des Außenringkontakts erforderlich mache, sei kein Anhaltspunkt ersichtlich. Es komme auch nicht darauf an, dass - wie die Beklagten behaupteten - bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Anlage eines ringförmigen Abschnitts des Ringelements auf der Außenseite des Außenringkontakts die Ausbildung von Riefen und anderen Beschädigungen gefördert würde. Sollte dies zutreffen, würden die vom Klagepatent offenbarten Vorteile in nur unvollkommener Weise verwirklicht. Da die angegriffene Ausführungsform aber im Übrigen gemäß dem Wortsinn ausgestaltet sei, würde es sich bei ihr um eine verschlechterte Ausführungsform handeln, die vom Schutzbereich des Klagepatents gleichwohl umfasst sei.
Dem Kläger stünden deshalb die zuerkannten Klageansprüche zu. Die Beklagten seien dem Kläger insbesondere zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Selbst wenn er eine ausschließliche Lizenz an die A GmbH erteilt habe, bestünde eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens beim Kläger in seiner Eigenschaft als Patentinhaber, weil etwa eine durch Verletzungshandlungen der Beklagten verursachte Einbuße an Lizenzeinnahmen denkbar wäre.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:
Eine Patentverletzung sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die angegriffene Ausführungsform eine wesentliche Teilaufgabe des Klagepatents nicht erfülle. Wie bereits in erster Instanz ausgeführt, sei die Vermeidung von Riefen oder von vergleichbarer Beschädigung auf der Außenseite des Klemmringkontakts eine wesentliche Teilaufgabe des Klagepatents. Diese werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht realisiert, weil bei dieser gleichermaßen Relativbewegungen zwischen der Abdeckhülse und dem Klemmringkontakt stattfänden. Es liege auch keine verschlechterte Ausführungsform vor.
Zu Unrecht sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass der Kläger für den von ihm gestellten Schadensersatzfeststellungsantrag aktivlegitimiert sei. Dass der Kläger der A GmbH eine ausschließliche Lizenz erteilt habe, werde unstreitig gestellt. Von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens könne nach Vergabe einer ausschließlichen Lizenz nur dann ausgegangen werden, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiere. Eine solche Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg sei in der Regel anzunehmen, wenn eine Umsatz- oder Stücklizenz vereinbart sei. Das sei hier nicht dargetan. Weder habe der Kläger die Lizenzvereinbarung vorgelegt, noch habe er Angaben zum Inhalt der Lizenzvereinbarung gemacht. Dass der Kläger Gesellschafter der Lizenznehmerin sei, reiche zur Begründung seiner Aktivlegitimation nicht aus. Denn es sei zwischen der Stellung als Gesellschafter und der Stellung als Patentinhaber zu unterscheiden. Vorliegend sei einzig von Bedeutung, ob der Kläger als Patentinhaber einen Schaden erlitten haben könne.
Soweit die Beklagte zu 1. zum Rückruf der als patentverletzend angesehenen Gegenstände und zu ihrer Entfernung aus den Vertriebswegen verurteilt worden sei, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Denn es sei unverhältnismäßig, wenn neben den Steckerhülsen auch die Steckerkörper zurückgerufen und aus den Vertriebswegen entfernen werden müssten. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1. zwischenzeitlich bei sämtlichen ihrer gewerblichen Kunden die Hülsen durch Steckerkörper ohne Ringelement ersetzt; die ausgetauschten alten Hülsen seien von der Beklagten zu 1. eingesammelt worden.
Jedenfalls sei eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits gerechtfertigt, weil entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren zu erwarten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.
Der Kläger, der den geltend gemachten Entfernungsanspruch in der 2. Alternative in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und macht unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend:
Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht sei das von ihm überreichte Muster nach mehrfachem Auf- und Abschrauben der Abdeckhülse auf sichtbare Beschädigungen untersucht worden. Irgendwelche Gebrauchsspuren seien nicht feststellbar gewesen; auch mikroskopische Beschädigungen lägen bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vor. Im Übrigen würde die angegriffene Ausführungsform andernfalls eine verschlechterte Ausführungsform darstellen. Soweit die Beklagten geltend machten, dass die dem Klagepatent zu Grunde liegende Aufgabe bei der angegriffenen Ausführungsform angeblich nicht gelöst werde, greife dieser Einwand nicht durch. Es verbiete sich, im Hinblick auf die Ermittlung des Schutzbereichs der Aufgabe gegenüber der durch die beanspruchte Merkmalskombination als geschützt festgelegten Lösung eine eigenständige Bedeutung beizumessen. Die angegriffene Ausführungsform mache von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in deren räumlichkörperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch, weshalb es nicht der besonderen Erörterung der Aufgabenstellung des Klagepatents bedürfe.
Er sei aufgrund seiner Stellung als Alleingesellschafter der W GmbH auch in Bezug auf den Schadensersatzfeststellungsantrag aktivlegitimiert. Ferner habe er gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen. Soweit die Beklagten behaupteten, den Rückruf bereits vollzogen zu haben, hätten sie dies nicht nachgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten haben mit ihren unter der Bezeichnung "V" vertriebenen Audio-Verbindungskabeln von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht. Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents schuldhaft benutzt haben, kann der Kläger von ihnen Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und von der Beklagten zu 1. ferner Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse und deren Rückruf aus den Vertriebswegen einschließlich der Inbesitznahme der zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Erstattung von vorprozessualen Abmahnkosten verlangen. Der Kläger ist als eingetragener Patentinhaber hinsichtlich sämtlicher Klageansprüche aktivlegitimiert. Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.
A.
Das Klagepatent betrifft einen Cinch (RCA)-Stecker mit einer Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung.
"Cinch" (RCA = Radio Corporation of America) ist eine weit verbreitete Bezeichnung für Steckverbinder zur Übertragung von elektrischen Signalen. Cinch-Stecker werden beispielsweise verwendet, um elektrische Verbindungen zwischen Geräten der Unterhaltungselektronik herzustellen, über welche Video- und Audiosignale übertragen werden können. Bei dieser Verwendung kommt es darauf an, Wackelkontakte zu vermeiden, um die Signale störungsfrei zu übertragen. Derlei Stecker sind generell koaxial ausgestaltet, wobei der zentrale Signalanschluss konzentrisch von einem Masse- oder Rückleiter umgeben ist.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist z. B. aus der WO-A-86 03 895 (Anlage K 2) ein Cinch (RCA-)Stecker bekannt, der aus einem Steckerkörper (1; Bezugszeichen gemäß der WO-A-86 03 895) sowie einer in axialer Richtung aufschraubbaren und den Steckerkörper (1) umgebenden Abdeckhülse (9) besteht. Der Steckerkörper (1) weist einen Kontaktstift (7) und einen den Kontaktstift (7) umgebenden, an seiner Außenseite (8a) konischen Außenringkontakt (8) auf, welcher durch axial verlaufende Schlitze (13) unterteilt ist und sich durch die axiale Bewegung der Abdeckhülse (9) zusammen pressen lässt. Die hierdurch erzeugten, radial gerichteten Klemmkräfte bewirken einen besonders festen und lockerungsfreien Halt des Außenringkontakts (8) am korrespondieren Außenringkontakt der Buchse (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 3 bis 10).
Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der WO-A-86 03 895 eingeblendet.
Wie dieser Zeichnung zu entnehmen ist, ist der Steckerkörper (1) an der Kontaktseite mit einem Mittelkontaktstift (7) und einem diesen ringförmig umgebenden Außenringkontakt (8) versehen. Nach außen hin wird der Steckerkörper (1) von einer metallischen Abdeckhülse (9) abgedeckt. Diese ist kabelanschlussseitig mit einem metallischen Innengewinde (10) versehen, das auf ein entsprechendes Außengewinde (11) des Steckerkörpers (1) aufgeschraubt ist. Durch Verdrehen der Abdeckhülse (9) um ihre Längsachse verschiebt sich diese aufgrund der ineinander greifenden Gewinde (10, 11) in axialer Richtung relativ zum Steckerkörper (1). Der Außenringkontakt (8) weist einen oder mehrere sich in axialer Richtung erstreckende Längsschlitze (13) auf, so dass die hierdurch gebildeten Teile des Außenringkontakts (8) radial nach innen gedrückt werden können. Die Außenfläche (8a) des Außenringkontaktes (8) ist konisch ausgebildet und verjüngt sich nach vorne zur Kontaktseite hin. Das vordere Ende der Abdeckhülse (9) ist derart nach innen verjüngt ausgebildet, dass es sich von außen an die konische Außenfläche (8a) des Außenringkontaktes (8) angelegt. Die von den Schlitzen (1) gebildeten Teile des Außenringkontaktes (8) werden aufgrund der Konizität der Außenfläche (8a) radial nach innen gedrückt, wenn die Abdeckhülse (9) relativ zum Steckerkörper (1) axial in Richtung auf die Kabelanschlussseite verschoben wird, was bei einer entsprechenden Verdrehung der Abdeckhülse (9) relativ zum Steckerkörper (1) der Fall ist. Die metallische Abdeckhülse (9) stellt einen metallischen Kontakt zwischen dem Außenringkontakt (8) und dem Anschluss (4) eines Abschirmleiters (5) des angeschlossenen Koaxialkabels her und schirmt den gesamten Innenraum des Steckers gegen Einfluss von außen ab (vgl. Anlage K 2, Seite 4 Zeile 19 bis Seite 5 Zeile 23). Zum Aufstecken des Cinch-Steckers auf eine entsprechende Buchse wird zunächst der Außenringkontakt (8) über das entsprechende Gegenstück einer Anschlussbuchse geschoben, wobei zugleich der Mittelkontaktstift (7) den vorgesehenen elektrischen Kontakt herstellt. Dann wird durch Verdrehen der Abdeckhülse (9) der Außenringkontakt (8) radial zusammen gedrückt, so dass er sich an dem entsprechenden Gegenstück der Anschlussbuchse festklammert (vgl. Anlage K 2, Seite 5 Zeilen 25 bis 33).
An dem bekannten Cinch-Stecker kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft durch Aufschrauben der Außenhülse eine starke, gegen die Drehbewegung der Abdeckhülse gerichtete Reibung zwischen der Außenseite des Außenringkontakts und der Abdeckhülse auftritt, welche an der Außenseite zur Bildung von Riefen oder anderen Beschädigungen führen kann, beispielsweise der Ablösung einer etwaigen Kontaktvergoldung. Ferner behindere die Reibungskraft die Drehbewegung der Außenhülse, so dass der Spann- und Lösevorgang beeinträchtigt werde (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 11 bis 16).
Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, den gattungsgemäßen Stecker derart weiterzubilden, dass Riefen oder vergleichbare Beschädigungen an der Außenseite des Klemmringkontakts vermieden werden und der Spann- und Lösevorgang des Steckers erleichtert wird (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 11 bis 16).
Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
(1) Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung.
(2) Der Stecker weist einen Steckerkörper (1) auf, der
(2.1) von einer in axialer Richtung aufschraubbaren Abdeckhülse (2) umgeben ist und
(2.2) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) aufweist.
(3) Der Kontaktstift (8) ist von einem Außenringkontakt (9) umgeben.
(4) Der Außenringkontakt (9) ist
(4.1) an seiner Außenseite (19) konisch ausgebildet,
(4.2) durch axiale Schlitze (18) unterteilt und
(4.3) mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar.
(5) Die Abdeckhülse (2) ist kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen.
(6) Das Ringelement (4)
(6.1) ist an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert und
(6.2) liegt mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) an.
Erfindungsgemäß ist die Abdeckhülse (2) hiernach zweiteilig ausgebildet. Sie besteht aus dem Hülsenkörper (3) und einem Ringelement (4). Das Ringelement (4) ist zur Kontaktseite des Steckers hin vorgesehen (Merkmal (5)) und an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert (Merkmal (6.1). Zu den Vorteilen dieser Ausgestaltung heißt es auf Seite 2, Zeilen 24 bis 28, der Klagepatentbeschreibung:
"Durch das um die Schraubachse der Abdeckhülse drehbar gelagerte Ringelement wird die Reibung in Umfangsrichtung erheblich vermindert, so dass der Spann- und Lösevorgang entsprechend erleichtert wird. Da während des Spannvorgangs keine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Außenringkontakt und dem drehbar gelagerten Ringelement mehr stattfindet, wird die Ausbildung von Riefen und anderen Beschädigungen auf dem Außenringkontakt weitestgehend vermieden".
Diesen Vorteilsangaben sowie der von der Klagepatentschrift am gattungsbildenden Stand der Technik geübten Kritik (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 11 bis 16) entnimmt der Fachmann im Zusammenhang mit dem Merkmal (6.2), dass durch die drehbare Lagerung des Ringelements an dem Hülsenkörper verhindert werden soll, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft eine Relativbewegung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Außenringkontakt und dem - mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontakts anliegenden - Ringelement stattfindet. Durch die drehbare Lagerung des Ringelements am Hülsenkörper soll, wenn beim Aufschraubvorgang der Abdeckhülse auf den Steckerkörper der Hülsenkörper relativ zum Steckerkörper axial in Richtung auf die Kabelanschlussseite verschoben wird, das Ringelement zwar entsprechend in axialer Richtung mit gezogen werden, es soll sich dabei aber selbst nicht verdrehen (vgl. Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 10 bis 14). Da damit eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Außenringkontakt und dem Ringelement nicht stattfindet, wird die Reibung in Umfangsrichtung erheblich vermindert, so dass der Spann- und Lösevorgang erleichtert und die Ausbildung von Riefen und sonstigen Beschädigungen am Außenringkontakt weitestgehend vermieden wird. In diesem Zusammenhang ist dem Fachmann klar, dass eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Außenringkontakt und dem drehbaren Ringelement nur dann ausgeschlossen sein muss, wenn das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontaktes zur Anlage kommt. Solange das Ringelement nicht mit dem Außenringkontakt in Berührung steht und keine gegen die Drehbewegung des Hülsenkörpers gerichtete Reibung zwischen der Außenseite des Außenringkontakts und dem Ringelement auftritt, schadet es hingegen nicht, wenn das Ringelement die Schraubbewegung des Hülsenkörpers mit vollzieht.
Merkmal (6.2) besagt, dass das Ringelement (4) mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontakts (9) anliegt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird hierdurch erreicht, dass der Außenringkontakt (9) beim Verdrehen des Hülsenkörpers (3) durch das Ringelement (4) radial zusammengedrückt wird. Merkmal (4.3) gibt insoweit zunächst nur vor, dass der - durch axiale Schlitze (18) unterteilte - Außenringkontakt (9) mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpressbar ist. Dadurch, dass der Außenringkontakt radial zusammenpressbar ist, kann er beim Aufstecken des Cinch-Steckers auf eine entsprechende Anschlussbuchse an dem Gegenstück dieser Buchse festgeklemmt werden (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 21 bis 24). Aus Merkmal (6.2) ergibt sich, dass das radiale Zusammendrücken des Außenringkontakts durch das Zusammenwirken des Ringelements der Abdeckhülse mit dem Außenringkontakt bewerkstelligt wird. Zu diesem Zweck liegt das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontakts an. Hierdurch wird Folgendes erreicht: Wenn der Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) beim Aufschraubvorgang relativ zum Steckerkörper (1) axial in Richtung auf die Kabelanschlussseite verschoben wird, wird das Ringelement (4) entsprechend in axialer Richtung auf die konisch ausgebildete Außenseite (19) des Außenringkontakts (9) gezogen. Wegen der Konizität und der vorhandenen Längsschlitze wird dabei der Außenringkontakt durch das Ringelement radial nach innen gedrückt (Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 5 bis 14). Dies beruht darauf, dass das Ringelement derart an den an seiner Außenseite konisch ausgebildeten Außenringkontakt angepasst ist, dass er einen geringeren lichten Durchmesser zur Verfügung stellt als der Außenringkontakt an seiner Außenseite benötigt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bewirkt das drehbar am Hülsenkörper gelagerte Ringelement der Abdeckhülse so in radialer Richtung eine Verengung des Querschnitts des Außenringkontaktes, ohne sich dabei um diesen in Umfangsrichtung zu bewegen.
Ist dies gewährleistet, ist es - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - aus Sicht des Fachmanns ohne Bedeutung, wie das Ringelement an der Außenseite des Außenkontakts zur Anlage kommt. Darüber, wie die Anlage des Ringelements an dem Außenringkontakt zu erfolgen hat, verhält sich Patentanspruch 1 nicht. Er verlangt insbesondere weder, dass die Innenseite des Ringelements eine entsprechende Konizität aufweist wie die Außenseite des Außenringkontakts, und mit seiner so ausgebildeten Innenseite entlang der konischen Außenseite des Außenringkontakts anliegt, noch fordert Anspruch 1 eine groß- oder vollflächige Kontaktierung zwischen Ringelement und Außenringkontakt. Es reicht aus, dass das Ringelement den Außenringkontakt irgendwie berührt, weil es schon damit in der Lage ist, die ihm zugewiesene Funktion eines radialen Zusammendrückens des Außenringkontaktes beim Verdrehen des Hülsenkörpers zu erfüllen. Soweit Patentanspruch 1 davon spricht, dass das Ringelement "mit seiner Innenseite" an der konischen Außenseite des Außenringkontaktes anliegt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Damit bringt das Klagepatent nur zum Ausdruck, dass das Ringelement von außen an dem konischen Bereich des Außenringkontaktes anliegt. Dafür, dass der Begriff "Innenseite" zwingend eine flächige Anlage zwischen Ringelement und Außenseite des Außenringkontakts voraussetzt, findet sich weder im Patentanspruch noch in der Klagepatentbeschreibung ein Anhalt.
B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht.
1.
Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (5) der vorstehenden Merkmalsgliederung ist das auch in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner Begründung.
2.
Gleiches gilt für das Merkmal (6.1). Dass sie die Verwirklichung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform nicht bestreiten, haben die Beklagten ausweislich des angefochtenen Urteils im Verhandlungstermin vor dem Landgericht klargestellt. Auch in zweiter Instanz wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben dieses Merkmals wortsinngemäß entspricht, und dies kann von den Beklagten auch nicht bestritten werden. Wie sich anhand des vorliegenden Musters der angegriffenen Ausführungsform gut nachvollziehen lässt, ist bei dieser das Ringelement (4; Bezugszeichen gemäß Anlage K 4) ersichtlich drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert; es kann hierbei frei gegenüber dem Hülsenkörper gedreht werden. Anhand des vorliegenden Musters der angegriffenen Ausführungsform lässt sich im Übrigen auch gut nachvollziehen, dass sich das Ringelement (4) beim Aufschrauben der Abdeckhülse aufgrund seiner drehbaren Lagerung an dem Hülsenkörper (3) selbst nicht auf dem Außenringkontakt (9) verdreht, sich also nicht um diesen in Umfangsrichtung bewegt, wenn das kontaktseitige Ende des Ringelements (4) in Kontakt mit der Außenseite des Außenringkontaktes (9) kommt und für das Zusammendrücken des Außenringkontaktes (9) sorgt. Das ist genau der Zweck, den das Klagepatent mit der drehbaren Lagerung des Ringelements an dem Hülsenkörper anstrebt.
3.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal (6.2) wortsinngemäß. Wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, liegt bei der angegriffenen Ausführungsform das Ringelement (4) von außen (und damit mit seiner Innenseite) über einen bestimmten, begrenzten Abschnitt hinweg am Außenringkontakt (9) an. Das reicht zur Verwirklichung des Merkmals (6.2) auch dann aus, wenn kein flächiger Kontakt, sondern nur ein Linienkontakt vorliegen sollte. Entscheidend ist, dass das Ringelement beim Aufschrauben der Abdeckhülse von außen in Berührung mit dem Außenringkontakt kommt und dieser dadurch zusammengedrückt wird. Soweit die Beklagten in erster Instanz ferner eingewandt haben, dass das Ringelement der angegriffenen Ausführungsform den Außenringkontakt nicht mit seiner "Innenseite", sondern "über die Stirnfläche" des Ringelementes berühre, steht auch dies der Verwirklichung des Merkmals (6.2) nicht entgegen. Aus den bereits angeführten Gründen kommt es nicht auf eine bestimmte geometrische Ausgestaltung des Ringelements an, sondern vielmehr darauf, dass das Ringelement mit der konisch ausgebildeten Außenseite des Außenringkontakts in Kontakt kommt. Mit welchem Bereich oder mit welcher Fläche dies geschieht, ist hierbei nicht wichtig, solange die Funktionalität bewahrt bleibt.
4. Soweit die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents mit dem Argument in Abrede stellen, die angegriffene Ausführungsform löse die dem Klagepatent zu Grunde liegende (Teil-)Aufgabe, Riefen oder vergleichbare Beschädigungen auf der Außenseite des Außenringkontaktes zu vermeiden, nicht, greift dieser Einwand nicht durch.
Das gilt schon deshalb, weil es, wenn der angegriffene Gegenstand in sämtlichen Merkmalen dem Wortsinn des Patentanspruchs entspricht, grundsätzlich unerheblich ist, ob mit ihm die erfindungsgemäßen Wirkungen überhaupt oder vollständig erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 13, 134 - Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 441 f - Befestigungsvorrichtung II). Aufgrund der wortsinngemäßen Übereinstimmung mit dem Patentanspruch handelt es sich immer um eine Patentverletzung.
Sofern die Beklagten behaupten, bei der angegriffenen Ausführungsform fänden gleichermaßen Relativbewegungen zwischen der Abdeckhülse und dem Klemmringkontakt statt, setzt im Übrigen auch das Klagepatent eine Relativverschiebung in axialer Richtung zwischen diesen Elementen voraus. Es lässt auch eine Relativbewegung in Umfangsrichtung zwischen dem nicht am Außenringkontakt anliegenden Hülsenkörper und dem feststehenden Außenringkörper zu. Das Klagepatent will - wie bereits ausgeführt - durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nur erreichen, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Außenringkontakt und dem mit diesem in Berührung stehenden Ringelement nicht stattfindet. Das ist aber auch bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall.
Sofern es bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund von Reibungskräften gleichwohl zu einer gewissen Ausbildung von Riefen kommen sollte, vermag dies an der Benutzung des Klagepatents nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß erfüllt. Das Klagepatent will im Übrigen auch nicht jedwede Reibung ausschließen, sondern nur die Reibung in Umfangsrichtung "erheblich vermindern" (vgl. Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 24 bis 26). Auch will es die Ausbildung von Riefen und anderen Beschädigungen auf dem Außenringkontakt während des Spannvorgangs nur "weitestgehend" vermeiden (vgl. Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 26 bis 28). Dabei reicht es schon aus, dass eine Verbesserung gegenüber dem gattungsbildenden Stand der Technik erzielt wird, bei welchem bei der Erzeugung der Klemmkraft durch Aufschrauben der Außenhülse eine "starke, gegen die Drehbewegung der Abdeckhülse gerichtete Reibung zwischen der Außenseite des Außenringkontakts und der Abdeckhülse" auftrat, welche an der Außenseite zur Bildung von Riefen oder anderen Beschädigungen führen konnte.
C.
Das Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften dem Kläger die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten im Hinblick auf die Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents zustehen und dabei u. a. zu Recht auf Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG sowie auf die §§ 140a Abs. 1 und Abs. 3, 140b PatG verwiesen. Auf diese Ausführungen wird mit folgenden Maßgaben verwiesen:
1. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger insgesamt aktivlegitimiert ist, obgleich er - wie in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig ist - der A GmbH eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt hat.
a) Als eingetragener Patentinhaber ist der Kläger zunächst zur Geltendmachung der zuerkannten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse sowie deren Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen befugt.
Dem Patentinhaber steht grundsätzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat (BGH, GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone). Entsprechendes gilt für die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung. Neben dem ausschließlichen Lizenznehmer, der über eigene, neben die des Patentinhabers tretende Ansprüche aus dem Patent verfügt, ist der Patentinhaber allerdings regelmäßig nur dann klagebefugt, wenn er selbst durch die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen "betroffen" ist (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 17; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 539). An dieses "Betroffen-" bzw. "Verletztsein" sind allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen. So ist ein "Betroffensein" auch bei Erteilung einer umfassenden Exklusivlizenz, die dem Schutzrechtsinhaber jedes eigene (per se anspruchsbegründende) Nutzungsrecht nimmt, möglich, vornehmlich dann, wenn mit dem ausschließlichen Lizenznehmer eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, weil durch die Verletzungshandlungen mittelbar auch die Lizenzeinnahmen des Patentinhabers beeinträchtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 898 ff - Tintenpatrone; BGH, GRUR 1992, 697, 698 - Alf; GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 17; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 14; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541;). "Verletzt" wird der Patentinhaber ferner auch dann, wenn dem Lizenznehmer eine vertragliche Bezugspflicht für die Lizenzgegenstände, für Rohstoffe oder Einzelteile auferlegt ist, weil durch die Verletzungshandlungen der Umsatz (und Gewinn) des Schutzrechtsinhabers mit seinem Lizenznehmer in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 899 - Tintenpatrone; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541; Schulte, a.a.O., § 139 Rdnr. 14). Darüber hinaus kann auch eine vertragliche Verpflichtung des Patentinhabers, gegen Verletzer vorzugehen, seine Klagebefugnis begründen (LG Düsseldorf, InstGE 1, 9 Rz. 33 - Komplexbildner; Schulte, a.a.O., § 139 Rdnr. 14; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 542). Schließlich kann es bei einer Freilizenz genügen, wenn der Patentinhaber als Gesellschafter des ausschließlichen Lizenznehmers an dessen Erträgnissen aus der Patentbenutzung beteiligt ist. Auch in diesem Fall ist dem Patentinhaber ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der oben genannten Ansprüche zuzuerkennen. Ist der nur noch formell legitimierte Patentinhaber in diesem Sinne "verletzt", stehen ihm im Falle einer Schutzrechtsverletzung eigene Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche (vgl. Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 543) sowie die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen zu.
Hiervon ausgehend ist der Kläger vorliegend als eingetragener Patentinhaber hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vernichtung sowie Rückruf und - im noch geltend gemachten Umfang - auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen klagebefugt und aktivlegitimiert. Zwar hat der Kläger mit der A GmbH entgegen der Annahme des Landgerichts keine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart. Wie der Kläger im Verhandlungstermin auf entsprechende Nachfrage unwidersprochen vorgetragen hat, erhält er von der A GmbH keine Lizenzgebühren. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kläger auf Grund anderer, mit der A GmbH mündlich getroffener lizenzvertraglicher Regelungen durch die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen anderweitig "betroffen" ist. Seine Klagebefugnis ergibt sich hinsichtlich der angesprochenen Klageansprüche aber daraus, dass er Gesellschafter, und zwar - wie er im Verhandlungstermin ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat - alleiniger Gesellschafter der A GmbH ist. Als Alleingesellschafter profitiert er über die Gewinnausschüttung von den Erträgen der Lizenznehmerin mit den patentgemäßen Erzeugnissen. Das reicht zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung der erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse sowie auf deren Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Lizenznehmerin aus dem Vertrieb patentgemäßer Erzeugnisse Gewinne erzielt.
b) Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung der Beklagten für den ferner erhobenen Schadensersatzfeststellungs- sowie den Rechnungslegungsanspruch.
Schadenersatz kann der Patentinhaber bei Erteilung einer ausschließlichen Lizenz allerdings nur verlangen (und entsprechende Rechnungslegung beanspruchen), wenn er geltend machen kann, selbst geschädigt zu sein.
Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt hierbei voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (BGH, GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGHZ 130, 205 = GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis&Dynamit I; BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone). Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung (BGH GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke I; GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone), wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BGH, GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone). Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH, GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone) ist hiervon im Grundsatz auch nach der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert. Haben die Lizenzvertragsparteien z. B. eine Umsatz- oder Stücklizenz vereinbart, stellt es im Regelfall eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit dar, dass mit der Schädigung des Lizenznehmers auch eine Schädigung des Schutzrechtsinhabers verbunden ist, welche ihre Ursache darin hat, dass er vom Lizenznehmer höhere Lizenzeinnahmen erhalten hätte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenztätigkeit höhere Umsätze gehabt hätte (vgl. BGH, a.a.O. - Tintenpatrone; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 58). Ein hierauf beruhender Rückgang der Lizenzeinnahmen stellt einen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, a.a.O. - Tintenpatrone; BGH, GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Schulte, a.a.O., § 139 Rdnr. 14; Kühnen/Geschke, a. a. O., Rdnr. 543). Gleiches gilt, wenn als Gegenleistung für die Lizenzvergabe z. B. eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart wurde. Hier ergibt sich ein in zurechenbarer Weise durch die Verletzungshandlungen verursachter Schaden aus dem Rückgang des Umsatzes mit dem Lizenznehmer. Dass mit dem Warenabsatz ein Vermögensvorteil für den Rechtsinhaber verbunden ist, insbesondere der Bezugspreis ein wirtschaftliches Äquivalent für Warenunkosten und Lizenzeinräumung beinhaltet, entspricht der Lebenserfahrung, so dass die Entstehung eines Schadens - in Form eines entgangenen Gewinns - durch verletzungsbedingt geringere Warenbezüge des Lizenznehmers auch in einem solchen Fall regelmäßig nicht fern liegend ist (BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone; Schulte, a.a.O., § 139 Rdnr. 14).
Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit eines eigenen Schadens des Klägers ergibt sich vorliegend aber daraus, dass der Kläger als Alleingesellschafter der Lizenznehmerin über die Gewinnausschüttung an der Ausübung der Lizenz durch diese wirtschaftlich partizipiert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird ein Unternehmen geführt, um Gewinne zu erwirtschaften. Als Alleingesellschafter der Lizenznehmerin hat der Kläger Anspruch auf Gewinnausschüttung. Da er mit der Lizenznehmerin keine Lizenzgebühren vereinbart hat, profitiert er über die Gewinnausschüttung von der Ausübung der Lizenz. Im Grunde handelt es hierbei um keine qualitativ anderen Vermögensvorteile des Patentinhabers als bei Vereinbarung von Lizenzgebühren. Statt ihrer hat das patentbenutzende Unternehmen eben nur eine Gewinnausschüttung vorzunehmen, wobei diese im Streitfall allein an den Kläger zu erfolgen hat. Hat der als Gesellschafter an dem patentbenutzenden Unternehmen beteiligte Patentinhaber - wie hier - mit diesem keine Lizenzgebühren vereinbart, stellt es vor diesem Hintergrund ebenfalls eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit dar, dass mit der Schädigung des Lizenznehmers auch eine Schädigung des Patentinhabers verbunden ist, welche ihre Ursache darin hat, dass der Patentinhaber vom Lizenznehmer eine höhere Gewinnausschüttung erhalten hätte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenztätigkeit höhere Umsätze gehabt hätte.
Soweit das Oberlandesgericht München (GRUR 2005, 1038 - Hundertwasserhaus II) zum Urheberrecht entschieden hat, dass dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben habe, Schadensersatzansprüche nur zustünden, wenn er dafür Lizenzgebühren erhalte, und er nicht berechtigt sei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z. B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt sei, vermag der erkennende Senat dem für den hier zu beurteilenden Fall, dass ein Patentinhaber eine ausschließliche Lizenz an ein Unternehmen vergeben hat, dessen alleiniger Gesellschafter er ist, nicht zu folgen. Soweit das Oberlandesgericht München in der angesprochenen Entscheidung darauf abgestellt hat, dass der Rechtsinhaber nicht "unmittelbar" betroffen sei, ist im Falle der Vergabe einer ausschließlichen Patentlizenz eine unmittelbare Schädigung des Patentinhabers nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone) reicht es aus, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert. Das kann er - wie bereits ausgeführt - auch als (Allein-)Gesellschafter eines Unternehmens, dem er das Schutzrecht ohne Vereinbarung von Lizenzgebühren zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellt und seine Vermögensvorteile über die Gewinnausschüttung zieht. Es muss nur eine nicht bloß entfernt liegende Möglichkeit vorliegen, dass mit der Schädigung des Lizenznehmers auch eine Schädigung des Patentinhabers verbunden ist. Das ist hier der Fall. Denn es besteht die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass der Kläger als Alleingesellschafter der Lizenznehmerin eine höhere Gewinnausschüttung erhalten hätte, wenn die Lizenznehmerin den Beklagten eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der patentverletzenden Konkurrenztätigkeit höhere Umsätze und infolgedessen vermutlich auch einen höheren Gewinn gehabt hätte. Ob der Kläger tatsächlich eine höhere Gewinnausschüttung erhalten hätte, bedarf im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung.
2. Der dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. zuerkannte Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Gegenstände aus den Vertriebswegen folgt aus § 140a Abs. 3 PatG.
a) Der Anspruch ist nicht gemäß § 140a Abs. 3 PatG unverhältnismäßig. Daraus, dass der Kläger zuletzt keine vollständige Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände mehr begehrt hat und das Landgericht die Beklagte zu 1. demgemäß nur dazu verurteilt hat, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Abdeckhülsen der patentverletzenden Erzeugnisse an einen von dem Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben, ergibt sich nicht, dass auch der begehrte Rückruf der vollständigen Cinch-Stecker unverhältnismäßig ist. Der Beklagten zu 1. bleibt es unbenommen, nach Rückgabe der patentverletzenden Cinch-Stecker die Abdeckhülsen mit dem drehbaren Ringelement durch Abdeckhülsen ohne Ringelement zu ersetzen, und die Stecker hiernach an ihre Kunden zurückzugeben. Der begehrte Rückruf der gesamten Vorrichtung stellt sicher, dass ein solcher Austausch tatsächlich erfolgt.
b) Die Beklagte zu 1. ist auch verpflichtet, die zurückgerufenen und an sie zurückgegeben patentverletzenden Gegenstände wieder an sich zu nehmen. Diese Verpflichtung ist bereits Teil der Rückrufverpflichtung der Beklagten zu 2.. Den geltend gemachten weitergehenden Entfernungsanspruch hat der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat zurückgenommen. Zur Klarstellung hat der Senat den betreffenden Ausspruch im landgerichtlichen Urteil neu gefasst.
c) Dass die Beklagte zu 1. den zuerkannten Rückrufanspruch bereits erfüllt hat, was der Kläger - wie er im Termin nochmals zum Ausdruck gebracht hat - bestreitet, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Soweit sie behaupten, die Beklagte zu 1. habe zwischenzeitlich bei sämtlichen ihrer gewerblichen Kunden die Hülsen durch Steckerkörper ohne Ringelement ersetzt, ist dieses Vorbringen pauschal und nicht nachprüfbar. Die Beklagten hätten die Erfüllung des Rückrufsanspruchs in Bezug auf jeden einzelnen Kunden darlegen müssen. Das haben sie nicht getan. Sie haben nicht einmal die einzelnen Kunden namentlich benannt. Ihr fehlender substanziierter Sachvortrag kann auch nicht durch einen auf unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichteten Beweisantritt (Zeugnis der Herren Bauhuber und Peri; Bl. 113 GA) ersetzt werden.
D.
Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage besteht nicht. Dass die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage zu einer Vernichtung des Klagepatents führt, ist nicht wahrscheinlich.
1. Der Gegenstand des Klagepatents ist durch den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
a) Die US 4 493 946 (Anlage K 1 zur Nichtigkeitsklage) steht der Neuheit der Lehre des Klagepatents nicht entgegen.
Diese Druckschrift, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird, betrifft eine Verbindungsvorrichtung zwischen den Außenleitern zweier koaxialer Paare (1, 2) mit jeweils axialen Leitern (3) und Außenleitern (4). Die Vorrichtung weist zwei metallische Halbschalen (11) auf, die außen abgeschrägte Enden haben und mit Längsschlitzen versehen sind, wobei diese Halbschalen (11) zwischen den Enden der Außenleiter (4) angeordnet sind. Die Vorrichtung weist ferner eine Muffe (6) auf, die die Halbschalen (11) umgibt und an einer Seite mit einer Gewindebohrung (7) versehen ist. Ferner weist sie eine Spannschraube (8) auf, die auf den entsprechenden Außenleitern (4) aufgesetzt ist und in das eine Ende der Muffe (6) so eingeschraubt und auf einem konischen Ring (9) gelagert ist, dass sie das eine Ende jeder Halbschale (11) festklammert.
Dieser vorbekannte Gegenstand hat mit dem Gegenstand des Klagepatents nichts, jedenfalls aber nicht viel gemein. Die Entgegenhaltung zeigt schon keinen "Stecker". Stecker dienen zum wahlweisen Herstellen und Trennen von Leitungen. Der Stecker ist dabei der männliche Teil der Steckverbindung. Das weibliche Gegenstück wird Buchse genannt. Bei einem Stecker handelt sich also um eine mechanische Kontaktierungsvorrichtung, die es dem Nutzer ermöglichen, gezielt eine Verbindung z. B. zwischen einem elektrischen Kabel und einem elektrischen Verbraucher herzustellen. Die US 4 493 946 offenbart keine solche Kontaktierungsvorrichtung, sondern eine Verbindungsvorrichtung, die zwei Koaxialkabel, d. h. zweipolige Kabel mit konzentrischem Aufbau, die aus einem Innenleiter und einem hohlzylindrischen Außenleiter bestehen, dauerhaft miteinander verbindet. Dies ergibt sich z. B. aus der Beschreibung auf Seite 5, 2. Absatz, der deutschen Übersetzung (Anlage B 6) der Entgegenhaltung, wo es heißt, dass die Axialleiter miteinander durch Hartlöten, Weichlöten oder Crimpen bei 14 durch ein bekanntes Verfahren miteinander verbunden sind.
Da die Entgegenhaltung keinen Stecker offenbart, fehlt es zwangsläufig auch an einem "Steckerkörper" im Sinne des Klagepatents (Merkmal (2)).
Sofern die Beklagten meinen, dass bei dem Gegenstand der US 4 493 946 eine "Abdeckhülse" im Sinne des Klagepatents vorhanden sei, welche aus der Muffe (6) und der Hohlschraube (8) gebildet werde, steht ferner einer Offenbarung des Merkmals (2.1) entgegen, dass es sich bei diesem Element nicht um eine auf einen Steckerkörper aufschraubbare Abdeckhülse handelt. Vielmehr wird diese "Hülse" unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten quasi mit sich selbst verschraubt. Ohnehin scheinen die Beklagten die betreffende "Abdeckhülse" auch dem Steckerkörper zurechnen zu wollen, wenn die Beklagte zu 1. in ihrer Nichtigkeitsklage ausführt, dass bei dem vorbekannten Gegenstand der Steckerkörper "der durch die Abdeckhülse umschriebene Bereich" sei. Der Gegenstand des Klagepatents weist jedoch einen Steckerkörper und eine hiervon zu unterscheidende, den Steckerkörper umgebende und in axialer Richtung auf ihn aufschraubbare Abdeckhülse auf.
Nicht offenbart ist darüber hinaus das Merkmal (2.2). "Kontaktstift" im Sinne des Klagepatents ist der bei einem Cinch-Stecker stets vorhandene zentrale Stift, welcher am Steckerkörper ausgebildet ist und ein von dem Kabel zu unterscheidendes Teil darstellt. Dieser Stift ist dazu vorgesehen, in eine Kontaktöffnung einer korrespondierenden Buchse eingesteckt zu werden. Einen derartigen Kontaktstift weist die aus der US 4 493 946 bekannte Vorrichtung ersichtlich nicht auf.
Die US 4 493 946 offenbart zudem keinen "Außenringkontakt" im Sinne des Klagepatents (Merkmal (4)). Bei dem klagepatentgemäßen Außenringkontakt handelt es sich um ein den Kontaktstift umgebendes, ringförmiges Kontaktelement, welches über das entsprechende Gegenstück der Anschlussbuchse geschoben wird, wobei zugleich der Kontaktstift den vorgesehenen elektrischen Kontakt herstellt (vgl. Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 18 bis 20). Beim Gegenstand der US 4 493 946 bilden die von den Beklagten als "Außenringkontakt" angesehenen metallischen Halbschalen (11) hingegen ein elektrisch leitendes Element, das die Außenleiter zweier Koaxialkabel miteinander verbindet. Mit einem Außenringkontakt eines Cinch-Steckers hat dies nichts zu tun.
Des Weiteren erscheint auch die Annahme der Beklagten fernliegend, dass der Fachmann in der Muffe (6) der US 4 493 946 ein "Ringelement" im Sinne des Klagepatents sieht, welches von dem Hülsenkörper zu trennen ist und kontaktseitig an der Abdeckhülse vorgesehen ist. Wenn überhaupt, wird der Fachmann in der Muffe als äußere Hülse eine Abdeckhülse bzw. einen Hülsenkörper sehen.
Letztlich offenbart die US 4 493 946 auch das Merkmal (6.2) nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass bei deren Gegenstand die Muffe (6) als "Ringelement" anzusehen ist. Nach der Lehre des Klagepatents ist das Ringelement an einer Lagerstelle drehbar am Hülsenkörper der Abdeckhülse gelagert. Damit eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem Ringelement und dem feststehenden Außenringkontakt beim Aufschraubvorgang unterbleibt, muss das Ringelement unabhängig von der Schraubbewegung relativ zum Hülsenkörper der Abdeckhülse drehbar sein. Derartiges zeigt die US 4 493 946 nicht. Sie offenbart nur eine Schraubverbindung zwischen der Hohlschraube (8) und der Muffe (6).
b) Der Gegenstand des DD-GM 39xx (Anlage K 2 zur Nichtigkeitsklage) nimmt die Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.
Die DD-GM 39xx, deren Figuren 1 bis 3 nachfolgend eingeblendet werden, betrifft einen HF (Hochfrequenz)-Stecker, der im Wesentlichen aus einem stiftförmigen, den Innenleiter (2) bildenden Teil und einem Gehäuseteil (A) besteht, der den Außenleiter (1) darstellt. Zu dem Gehäuseteil (A) gehört ein die Kabeleinführung bildender Teil, der nach Art einer Überwurfmutter (B) auf den obersten Teil ausgeschraubt wird und einen Schutz für den Kabelanschluss bildet. Bei der in Figur 2 der DD-GM 39xx gezeigten Ausführungsform ist ein Spannfutter mit Klemmenbacken (C) vorgesehen, das sich mit einem stufenförmigen Absatz (3) gegen einen entsprechenden Gegenabsatz (4) der auf das Gehäuse aufschraubbaren Überwurfmutter (B) abstützt. Die Festlegung des Kabels mittels der Klemmbacken (C) erfolgt mittels einer weiteren Überwurfmutter (D), die auf die Überwurfmutter (B) aufgeschraubt wird.
Diese Entgegenhaltung betrifft keinen Cinch-Stecker und offenbart demgemäß keinen Stecker, dessen Kontaktstift von einem "Außenringkontakt" umgeben ist. Wie der Kläger in der Nichtigkeitsklageerwiderung unwidersprochen vorgetragen hat, dient der Außenringkontakt bei dem klagepatentgemäßen Cinch-Stecker dazu, den Massekontakt mit der entsprechenden Buchse herzustellen. Die von den Beklagten bei dem Gegenstand der DD-GM 39xx als "Außenringkontakt" angesehenen Klemmbacken (Spannfutter; C) stellen hingegen keinerlei elektrischen Kontakt her. Das Spannfutter liegt lediglich an der äußeren Isolation des mit dem Stecker verbundenen Kabels an, um auf diese Weise das Kabel relativ zu den Komponenten des Steckers zu halten. Sinn und Zweck der Klemmbacken ist es, die Lötverbindung zwischen Kabel und Stecker durch von außen an dem Kabel angreifende Kräfte nicht zu belasten.
Mit dem Landgericht vermag zudem auch der Senat nicht festzustellen, dass die DD-GM 39xx einen Stecker offenbart, dessen Abdeckhülse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist. Dahinstehen mag, ob die Überwurfmutter D als "Abdeckhülse" im Sinne des Klagepatents angesehen werden kann. Folgt man der diesbezüglichen Auffassung der Beklagten und betrachtet man die weitere Überwurfmutter B als Ringelement, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Abdeckhülse kontaktseitig mit diesem Ringelement versehen sein sollte.
Zumindest zeigt die DD-GM 39xx aber kein Ringelement, welches an einer Lagerstelle drehbar am Hülsenkörper der Abdeckhülse gelagert ist. Die Überwurfmutter B ist ersichtlich nicht an einer Lagerstelle drehbar an der Überwurfmutter D gelagert. Vielmehr wird bei dem Gegenstand der DD-GM 39xx die Überwurfmutter D über ein Gewinde auf die Überwurfmutter B aufgeschraubt, so dass die beiden Muttern nur miteinander verschraubbar sind. Mit einer drehbaren Lagerung an einer Lagerstelle im Sinne des Merkmals (6.2), welche eine freie Drehbarkeit beider Teile erfordert, hat dies nichts zu tun.
2. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Dass sich die Lehre des Klagepatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus der WO-A-86 03 895 (Anlage K 2) ergibt, erscheint wenig wahrscheinlich. Diese Druckschrift ist bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden und wird in der Klagepatentschrift als gattungsbildender und einziger Stand der Technik behandelt. Der fachkundige Prüfer hat diese Druckschrift als nicht erfindungsschädlich eingestuft. Dass diese Beurteilung unzutreffend ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Soweit die Beklagten auf die nachfolgend eingeblendete Figur 3 der WO-A-86 03 895 Bezug nehmen, zeigt diese einen Cinch-Stecker mit einer zweigeteilten Abdeckhülse. Die Abdeckhülse (9) weist einen vorderen und einen hinteren Abschnitt auf, wobei nur der vordere Abschnitt mittels eines Schraubgewindes (10, 11) relativ zu dem Steckerkörper (1) verstellbar ist.
Bei dem vorderen Abschnitt der Abdeckhülse (9) handelt es sich ersichtlich um den zur Kontaktseite hin vorgesehenen Abschnitt, welcher in der Zeichnung mit der Bezugsziffer 9b gekennzeichnet ist. Denn dieses vordere Teil - und nicht das hintere Teil - wird über das Gewinde (10, 11) auf den Steckerkörper (1) aufgeschraubt und ist damit relativ zu dem Steckerkörper (1) verstellbar. Soweit in der Beschreibung der WO-A-86 03 895 (Seite 6) von dem "vorderen Teil 9a" die Rede ist, handelt es sich bei der Angabe des Bezugszeichens offensichtlich um ein Versehen. Gleiches gilt, soweit dort vom "Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2" die Rede ist. Denn Figur 2 der WO-A-86 03 895 zeigt den in Figur 1 dargestellten Stecker (vgl. Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 1 bis 3), der keine zweigeteilte, sondern eine einteilige Abdeckhülse aufweist.
Selbst wenn man den vorderen Abschnitt der Abdeckhülse (9) als "Ringelement" ansehen wollte, ist dieses jedenfalls nicht an einer Lagerstelle drehbar am hinteren Teil der Abdeckhülse gelagert. Wie bereits ausgeführt, wird der vordere Teil der Abdeckhülse (9) über das Gewinde (10, 11) auf den Steckerkörper (1) aufgeschraubt. Damit findet auch bei der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform der WO-A-86 03 895 beim Aufschraubvorgang - anders als beim Gegenstand des Klagepatents - eine Relativbewegung zwischen dem vorderen Abschnitt der Abdeckhülse (9) und dem Außenringkontakt (8) in Umfangrichtung statt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 06.05.2010
Az: I-2 U 98/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/99c29af570fe/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_6-Mai-2010_Az_I-2-U-98-09