Bundesgerichtshof:
Urteil vom 6. Juli 2000
Aktenzeichen: I ZR 244/97

(BGH: Urteil v. 06.07.2000, Az.: I ZR 244/97)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 1997 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. August 1996 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie unterhält für die von ihr entwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Betriebssysteme, einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sogenannte Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Anknüpfend an die Bezeichnung der Hardwarehersteller als "Original Equipment Manufacturer" bezeichnet die Klägerin diese als die OEM-Versionen. Sie werden von hierzu autorisierten Unternehmen -die Klägerin bezeichnet sie als "authorized replicators" -hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller geliefert. Die Klägerin schließt mit den großen Hardwareherstellern und mit den Zwischenhändlern Lizenzverträge für die Weiterverbreitung der OEM-Versionen ab.

Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit der Hardware veräußert werden; außerdem verpflichtet sie ihre Abnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartnern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus läßt die Klägerin bei den OEM-Versionen einen Hinweis auf die -einen Satz Disketten und das Benutzerhandbuch enthaltende - Verpackung drucken, wonach das jeweilige Programm nur mit einem neuen PC vertrieben werden darf.

Die Beklagte stellt Computerhardware her und vertreibt neben der Hardware auch Software. Sie veräußerte am 29. Mai 1995 die zuvor von einem Zwischenhändler erworbene OEM-Version eines Microsoft-Betriebssystems (MS-DOS 6.2 & MS Windows for Workgroups 3.11) isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie vertraglich nicht verbunden ist, auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß sie durch den aufgedruckten Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der OEM-Versionen eine gegenüber jedermann wirkende Beschränkung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts begründe. Da sie die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung von Hardware zugelassen habe, trete bei dem Inverkehrbringen dieser Software keine allgemeine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Auch ein vertraglich nicht gebundener Händler, der eine OEM-Version isoliert anbiete, greife daher in das Verbreitungsrecht der Klägerin ein und könne wegen Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus verstoße der isolierte Vertrieb von OEM-Versionen gegen § 1 UWG sowie -weil die Klägerin dem Vertrieb der mit ihren Kennzeichen versehenen OEM-Versionen nicht zugestimmt habe - gegen §§ 14, 15 MarkenG.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin an der fraglichen Software sei durch das Inverkehrbringen verbraucht. Es sei nicht möglich, das urheberrechtliche Nutzungsrecht auf eine bestimmte Nutzungsart, hier auf einen Vertrieb nur mit einem neuen PC, zu beschränken. Im übrigen begegne die von der Klägerin beabsichtigte Koppelung auch kartellrechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin NJW-RR 1997, 1065). Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (KG CR 1998, 137).

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der der Klägerin zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse an dem fraglichen Programm bejaht und zur Begründung ausgeführt:

Es unterliege zunächst keinem Zweifel, daß das Betriebssystem "MS-DOS" und die graphische Benutzeroberfläche "MS-Windows for Workgroups" die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität aufwiesen und daher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt seien. Unstreitig stünden der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich dieser Programme zu. Durch das Inverkehrbringen des fraglichen Softwarepakets durch die Klägerin sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht nicht erschöpft worden. Denn die Klägerin habe den Zwischenhändlern -auch dem autorisierten Zwischenhändler, von dem die Beklagte die Software erworben habe -ein in der Weise dinglich beschränktes Verbreitungsrecht eingeräumt, daß die betreffende Software nur zusammen mit einem neuen PC an den Endverbraucher habe gelangen sollen. Durch die der aufgedruckten Bestimmung zuwiderlaufende Veräußerung des Softwarepakets an einen Endverbraucher, der nicht gleichzeitig einen neuen PC erworben habe, sei daher in das der Klägerin zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht eingegriffen worden.

Der Möglichkeit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf eine bestimmte Nutzungsart zu beschränken, stehe nicht entgegen, daß sich die Erschöpfung an Werkstücken von Computerprogrammen nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 17 Abs. 2 UrhG, sondern nach der auf europäisches Recht zurückzuführenden Bestimmung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG richte. Denn durch die Einführung der besonderen Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen sei die Möglichkeit einer dinglich wirkenden Beschränkung der Erschöpfung erhalten geblieben. Durch die Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen habe die Stellung der Urheber verbessert werden sollen. Da eine Trennung der Vertriebswege dem europäischen Recht nicht zuwiderlaufe - sie sei insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit zu vereinbaren, weil sie weder als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch zur verschleierten Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt werde -, stehe auch die gesetzliche Regelung einer beschränkten Erschöpfung nicht entgegen. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall; denn es sei durchaus sachgerecht, danach zu unterscheiden, ob die Software als Zubehör zur Hardware oder isoliert vertrieben werde. Bei den beiden Vertriebsformen -einerseits zu einem günstigen Preis als OEM-Ware gekoppelt an den Erwerb von Hardware, andererseits isoliert zu einem höheren Preis -handele es sich um hinreichend selbständige, wirtschaftlich genügend konturierte und abgesetzte Nutzungsarten, die es rechtfertigten, Verbreitungsrechte gesondert zu vergeben. Auch eine kartellrechtliche Bewertung des Vertriebssystems der Klägerin spreche nicht gegen eine Beschränkung der Erschöpfung.

Dem Schadensersatzbegehren sei ebenfalls stattzugeben. Im Hinblick auf den unübersehbaren Hinweis auf der Verpackung habe die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt.

II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu.

Die isolierte Veräußerung der OEM-Version des Betriebsprogramms an einen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Denn das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht an dem fraglichen Werkstück ist dadurch erschöpft, daß es von dem von der Klägerin autorisierten Hersteller (authorized replicator) durch die bestimmungsgemäße Veräußerung an einen Zwischenhändler mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gesetzt worden ist.

1.

Allerdings hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen, daß die in Rede stehenden überaus komplexen Computerprogramme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießen. Daß die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte an diesen Programmen verfügt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Darüber hinaus stehen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der Beklagten im Rahmen der OEM-Version mitveräußerten Benutzerhandbuch zu.

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch dadurch, daß sie ein Werkstück des fraglichen Computerprogramms einschließlich des Benutzerhandbuchs isoliert -also ohne einen neuen PC - an einen Kunden veräußert hat, nicht in das der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 UrhG) eingegriffen. Denn das Verbreitungsrecht hat sichdadurch erschöpft, daß das fragliche Werkstück zuvor mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden ist (§ 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 UrhG).

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß

- soweit es im Streitfall um die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen geht - dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17 Abs. 2 UrhG für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Zwar beruht die Regelung in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auf der entsprechenden Bestimmung in Art. 4 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545). Was die Möglichkeit einer dinglichen Beschränkung des Verbreitungsrechts und der entsprechenden Einschränkung der Erschöpfungswirkung angeht, enthält die Richtlinie jedoch keine Regelung. Insofern ist nach § 69a Abs. 4 UrhG auf die für Sprachwerke geltende Regelung abzustellen, hier insbesondere auf die Bestimmungen der § 17 Abs. 2 und § 32 UrhG sowie auf die dazu entwickelten Grundsätze (vgl. nur Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a Rdn. 24 und § 69c Rdn. 20 u. 28).

b) Danach sind im Streitfall die folgenden - zu §§ 32, 17 Abs. 2 UrhG aufgestellten - Grundsätze heranzuziehen:

Zunächst ergibt sich aus § 32 UrhG, daß Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei -wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 21.11.1958 -I ZR 98/57, GRUR 1959, 200, 202 -Der Heiligenhof; Urt. v. 6.3.1986

-I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 -Schallplattenvermietung; Urt. v. 8.11.1989 -I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671 -Bibelreproduktion; Urt. v. 12.12.1991 -I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 -Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544).

Die dinglich wirkende Begrenzung des Nutzungsrechts hat auch eine Beschränkung der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG zur Folge. Denn bringt der Lizenznehmer Werkstücke auf einem anderen als auf dem zugelassenen Absatzweg in Verkehr, so ist diese Nutzung nicht mehr von der Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gedeckt mit der Folge, daß insoweit mangels Zustimmung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten kann (BGH GRUR 1959, 200, 202 -Der Heiligenhof; GRUR 1986, 736, 737 -Schallplattenvermietung; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 49; Schack aaO Rdn. 391).

Ist ein Werkstück jedoch einmal mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Denn das Verbreitungsrecht ist nunmehr erschöpft (BGH GRUR 1986, 736, 737 f. -Schallplattenvermietung). Die nach § 32 UrhG zulässige dingliche Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise aus, daß der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen auch alle weiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen oder nicht.

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGHZ 80, 101, 106 -Schallplattenimport I; BGH GRUR 1986, 736, 737 -Schallplattenvermietung). Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63, 394, 397 ff. -Koenigs Kursbuch).

Die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht nach § 32 UrhG räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einzuräumen, führt danach nicht zu einer entsprechenden Einschränkung der Erschöpfung in der Weise, daß der Berechtigte -ist das Werkstück erst einmal durch ihn oder mit seiner Zustimmung durch Veräußerung in Verkehr gesetzt worden -auf den weiteren Absatzweg Einfluß nehmen könnte. Es verhält sich insofern nicht anders als bei einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung: Wird etwa ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt (§ 32 UrhG), so würde das Verbreitungsrecht des Berechtigten nicht erschöpft, wenn der Lizenznehmer das Werkstück -der Beschränkung zuwider -nach Ablauf der Lizenz in Verkehr bringt. Hat der Lizenznehmer dagegen das Werkexemplar während der Lizenzzeit im Wege der Veräußerung in Verkehr gesetzt, so tritt eine vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Der Berechtigte kann nun eine Weiterverbreitung des Werkstücks auch nach Ablauf der Lizenzzeit nicht mehr untersagen.

Diese vor allem in der Entscheidung "Schallplattenvermietung" des Senats vom 6. März 1986 (GRUR 1986, 736; vgl. dazu zutreffend Hubmann, GRUR 1986, 739; Pollaud-Dulian, GRUR Int. 1989, 811, 812 f.) herausgestellten Grundsätze werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber für die Vermietung in Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie in § 17 Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen hat; sie haben vielmehr über den damals entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Dies kommt gerade auch in der gesetzlichen Regelung des Vermiet- und Verleihrechtes zum Ausdruck, weil seine Einführung auf der Erkenntnis beruht, daß dem Berechtigten nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen eine Einflußnahme auf die Art und Weise der Weiterverbreitung an sich verwehrt wäre.

c) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Grundsätze für den Streitfall verkannt. Sie führen dazu, daß sich das Verbreitungsrecht der Klägerin dadurch erschöpft hat, daß das mit der Vervielfältigung beauftragte Unternehmen (authorized replicator) das fragliche Vervielfältigungsstück des Computerprogramms einschließlich Handbuch den Vorgaben der Klägerin entsprechend an einen berechtigten Zwischenhändler veräußert hat.

aa) Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin praktizierten sogenannten OEM-Vertrieb um einen üblichen, klar abgrenzbaren Vertriebsweg handelt, der zum Gegenstand eines beschränkten Nutzungsrechts gemacht werden kann (skeptisch insoweit Schricker/Loewenheim aaO § 69c Rdn. 29). Denn auch wenn diese Beschränkung wirksam ist, steht sie der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht entgegen.

bb) Der von der Klägerin eingeschaltete Hersteller der einzelnen Vervielfältigungsstücke des Programms war nach den Vorgaben der Klägerin nur berechtigt, die als OEM-Versionen gekennzeichneten Programmkopien an im einzelnen benannte Zwischenhändler oder größere Hardware-Hersteller abzugeben. An diese Vorgabe hat sich der Hersteller gehalten, als er die hier in Rede stehende, als OEM-Version gekennzeichnete Programmkopie an einen von der Klägerin lizenzierten Zwischenhändler unter bestimmten, von der Klägerin ebenfalls vorgegebenen Auflagen veräußert hat.

cc) Aufgrund dieses mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Inverkehrbringens hat sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft. Die nachfolgenden Veräußerungshandlungen -die Veräußerung der Programmkopie durch den Zwischenhändler an die Beklagte sowie die streitgegenständliche Weiterveräußerung durch die Beklagte an einen Kunden - bedurften nicht mehr der Zustimmung der Klägerin. Sie ist daher auch daran gehindert, diese Weiterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, daß sie den von ihr aufgestellten Bedingungen für den OEM-Vertrieb entsprechen (vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 69c Rdn. 30; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II Rdn. 129; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 922; im Ergebnis ebenso OLG München NJW 1998, 1649, 1650; OLG Frankfurt

(11. ZS) NJW-RR 1997, 494; CR 1999, 7, 8 f.; Berger, NJW 1997, 300, 301; Witte, CR 1996, 533, 534; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1825; Redeker, Der EDV-Prozeß, 1992, Rdn. 107; a.A. KG GRUR 1996, 974, 975; OLG Frankfurt

(6. ZS), Urt. v. 18.5.2000 -6 U 63/99, Umdr. S. 7 f.; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69c Rdn. 6; Erben/Zahrnt, CR 1996, 535; dies., CR 1998, 267, 268).

Eine beschränkte Erschöpfungswirkung aufgrund einer beschränkten Nutzungsrechtseinräumung ist danach nicht ausgeschlossen: Hätte das vervielfältigende Unternehmen (authorized replicator) die Ware entgegen der Verwendungsbeschränkung der Klägerin nicht an einen mit der Klägerin vertraglich verbundenen Zwischenhändler oder Hardware-Hersteller, sondern an einen Dritten abgegeben, hätte eine Erschöpfung - vorausgesetzt, es handelte sich um eine im Rahmen des § 32 UrhG zulässige Beschränkung -nicht eintreten können, weil die Ware nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden wäre. Eine solche Konstellation ist aber -wie dargelegt -nicht Gegenstand des Streitfalls.

d) Für eine Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung unter Berufung auf ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten von Professor S vorgebrachten Interessen der Klägerin an einem gespaltenen Vertrieb und einer entsprechend beschränkten Erschöpfungswirkung ist danach kein Raum. Der Klägerin bleibt es im Rahmen des kartell- und AGB-rechtlich Zulässigen unbenommen, ihre Vertragspartner vertraglich zu binden und sie zu verpflichten, bestimmte Verwendungsbeschränkungen an ihre jeweiligen Vertragspartner weiterzugeben (vgl. auch Marly aaO Rdn. 925 ff.; Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Stand: März 1999, Kap. 54 Rdn. 76 f.; anders insoweit Redeker aaO Rdn. 107 f.). Die von der Klägerin erstrebte Beschränkung der Erschöpfungswirkung liefe demgegenüber darauf hinaus, daß die vertraglich eingegangenen Bindungen nicht nur inter partes, sondern gegenüber jedermann Wirkung entfalten könnten. Eine derartige Verdinglichung schuldrechtlicher Verpflichtungen ist dem deutschen Recht fremd; sie ist auch im Interesse der Verkehrsfähigkeit nicht erwünscht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 -I ZR 130/96, WRP 2000, 734, 737 -Außenseiteranspruch II, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Im übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin darauf angewiesen ist, die vereinbarten Verwendungsbeschränkungen ungeachtet vertraglich auferlegter Verpflichtungen gegenüber jedermann durchzusetzen. Ihr Interesse, gegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für dieselbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des Urheberrechts durchzusetzen, erscheint nicht ohne weiteres schützenswert. Kann die Klägerin ihr Ziel, neue PCs sogleich mit einem Betriebsprogramm sowie einem Grundbestand an Standardsoftware auszustatten und auf diese Weise PC-Benutzer von der Verwendung von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein preisliches Entgegenkommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich, warum nicht auch andere Kunden von dem günstigeren Preis der im Markt zirkulierenden Ware profitieren sollten. Weiterreichende Gestaltungsspielräume verbleiben der Klägerin unbestreitbar immer dann, wenn der Benutzer der jeweiligen Software auf Nutzungsrechte angewiesen ist, die ihm die Klägerin unmittelbar einräumen muß.

III. Der Klägerin stehen auch keine kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten zu.

1.

Die kennzeichenrechtlichen Befugnisse der Klägerin sind dadurch erschöpft, daß die mit ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung versehene Ware mit ihrer Zustimmung in Verkehr gelangt ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Ihr Interesse an einem gespaltenen Absatz von OEM-Produkten führt nicht zu einem Ausschluß der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG.

2.

Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens fremden Vertragsbruchs und der Verletzung eines geschlossenen Vertriebssystems kommt nach der neueren Senatsrechtsprechung (BGH WRP 2000, 734, 736 ff. -Außenseiteranspruch II) nicht mehr in Betracht.

IV. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.






BGH:
Urteil v. 06.07.2000
Az: I ZR 244/97


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