Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. August 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 263/99

(BPatG: Beschluss v. 21.08.2000, Az.: 30 W (pat) 263/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung SpeechManagerfür die Waren:

"Elektrische und elektronische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; Nachrichten- und Datenaufnahme-, - verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher-, und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik, insbesondere der Fernsprechvermittlungs- und Wählgeräte, Heimfernsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen; Geräte für die Spracherkennung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses beanstandet, weil sie für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich auf deren Verwendung und Bestimmung (auf dem Gebiet der Spracherkennung) hinweise. Die Markenstelle für Klasse 9 hat sodann durch Beschluß die Anmeldung und durch einen weiteren Beschluß auch die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen. Begründend ist auf die Beanstandung Bezug genommen und ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, die ohne weiteres im Sinne von "Sprachmanager" verstanden werde.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Die angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt. Die Markeninhaberin hat vor der Markenstelle eingehend zu der nach ihrer Auffassung zu bejahenden Schutzfähigkeit der Marke Stellung genommen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der beigezogenen Amtsakte verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Bei der angemeldeten Bezeichnung "SpeechManager" handelt es sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren um eine unmittelbar beschreibende, freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der es zudem an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aaO mangelt.

Das englische Wort "speech" (= Sprache) hat in der Bedeutung "Rede, Ansprache" auch in die deutsche Sprache Eingang gefunden (s zB Rechtschreib-Duden 20. Aufl). Im Bereich der Spracherkennung werden für das deutsche Wort "Sprache" je nach dem konkreten Zusammenhang zwar unterschiedliche englische Wörter gebraucht wie "speech, voice" oder auch "language". Das Wort Spracherkennung wird zB mit "voice recognition" übersetzt, wenn ein System auf die Sprache des jeweiligen Anwenders abgestimmt ist. Es gibt aber auch Systeme, die beliebige Stimmen erkennen, wie sie zB beim Phonebanking eingesetzt werden (s Beck EDV-Berater, Computer-Englisch A-Z). Dementsprechend wird für den Begriff "Spracherkennung" außer "voice recognition" auch - und offenbar an erster Stelle (s Microsoft Computer Fachlexikon; PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997 S 352) "speech recognition" verwendet. Für das Wort "Sprachausgabe" gibt es neben "audio response" und "voice output" die Bezeichnung "digital speech", für "Sprachsynthese" ebenfalls "speech synthesis" oder "voice synthesis". Für eine Programmierschnittstelle für Spracherkennungsanwendungen gibt es die Bezeichnung speech Recognition Application Programming Interface, SRAPI (s jeweils Microsoft Computer Fachlexikon aaO).

Das auch im Deutschen geläufige englische Wort "Manager" hat sich über seine umgangssprachliche Bedeutung hinaus auf dem vorliegenden Warengebiet zu einem geläufigen Grundbegriff im Sinne von "Verwalter, Verwaltungsprogramm, Verwaltungsfunktion" entwickelt und dient auch zur Bezeichnung für verschiedenartige separate Teile des Betriebssystems (also Hardwarekomponenten) (s insoweit zB Computer Fachlexikon Microsoft Press Ausgabe 2000). Die Bedeutung des Wortes "Manager" in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Vielzahl mit ihm zusammengesetzter Begriffe, die zB aus der ausführlichen Zusammenstellung im Erstbeschluß hervorgeht.

In Bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich in der Bedeutung von "Sprachverwalter, Sprachverwaltungsprogramm" für die hier maßgeblichen Verkehrskreise die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete Sachaussage, daß sie für den Bereich der Spracherkennung bestimmt sind. Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung der angemeldeten Marke zurück; vielmehr werden die beiden Einzelbegriffe nur entsprechend ihrem ursprünglichen Sinngehalt verwendet (vgl hierzu BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE).

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Im Hinblick auf den ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt und den Anwendungsbereich der angemeldeten Bezeichnung "SpeechManager" fehlt dieser auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Der Hinweis der Anmelderin auf die eingetragenen Marken 10 56 831 und 20 46 242 mit den Wortteilen "time manager" bzw "speech Design" kann schon deshalb zu keinem abweichenden Ergebnis führen, da beide Marken über zur Bejahung ihrer Schutzfähigkeit geeignete Bildteile verfügen und daher keinen Rückschluß auf die etwaige Schutzfähigkeit der Wortbestandteile ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin verleiht auch die Schreibweise - Zusammenschreibung der Wörter mit jeweils großem Anfangsbuchstaben - der Marke keine Unterscheidungskraft und sie führt auch nicht von einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG weg. Es handelt sich um ein werbeübliches Gestaltungselement das hier gerade die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter sowie des Gesamtbegriffs erleichtert.

Die angemeldete Bezeichnung ist daher von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, so daß die Beschwerde der Anmelderin nicht zum Erfolg führen kann.

Winter Sommer Schramm Mr/Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.08.2000
Az: 30 W (pat) 263/99


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