Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. September 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 261/03

(BPatG: Beschluss v. 28.09.2004, Az.: 33 W (pat) 261/03)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 31 247 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 23. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die - inzwischen vollzogene - Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung/en von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Winkler Kätker Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.09.2004
Az: 33 W (pat) 261/03


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