Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Januar 2006
Aktenzeichen: VII ZB 74/05
(BGH: Beschluss v. 24.01.2006, Az.: VII ZB 74/05)
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 28. Juli 2004, mit dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich eines Betrags von 392,42 € zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 392,42 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Während des Zwangsvollstreckungsverfahrens schloss sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Juli 2000 mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wurde dem Schuldner gestattet, die Forderung in monatlichen Raten von 500 DM (255,65 €) zu tilgen; bei einem Zahlungsrückstand sollte die gesamte Restforderung sofort fällig werden. Der Schuldner trat der Gläubigerin zur Sicherheit drei Werklohnforderungen ab und übernahm die Kosten der Vereinbarung.
Der Schuldner geriet mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand. Die Gläubigerin beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines Gesamtbetrages von 4.717,13 €. Darin sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,42 € für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung enthalten. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, insoweit den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass durch die Ratenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entstanden ist. Es meint jedoch, diese könne nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden. Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche, die der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung unmittelbar dienten. Das sei bei der Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall. Diese bezwecke die freiwillige Befriedigung des Gläubigers. Fraglich erscheine zudem, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Gläubigerin als Großunternehmen für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung notwendig gewesen sei. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertige letztlich keine andere Beurteilung.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde hinsichtlich des Betrags von 392,42 € zu Unrecht abgelehnt.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass durch die Ratenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO angefallen ist. Es liegt ein Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben vor. Die Gläubigerin hat sich mit Ratenzahlungen begnügt. Der Schuldner hat ihr zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 408; OLG Köln, JurBüro 1979, 1642, 1643; Schuschke/ Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 11).
b) Ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den nach § 788 Abs. 1 ZPO beitreibbaren notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehören, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird diese Frage verneint mit der Begründung, der Vollstreckungsvergleich diene nicht unmittelbar der Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern gerade der Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Gegenansicht verweist auf prozessökonomische Gesichtspunkte und darauf, dass der Schuldner die Kosten des Vollstreckungsvergleichs veranlasst habe. Zum Teil wird darauf abgestellt, ob der Schuldner die Kosten im Vergleich übernommen hat (vgl. die Nachweise bei MünchKommZPO-Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 15 und bei Schuschke/Walker aaO).
c) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht.
aa) Der Senat muss sich nicht abschließend dazu äußern, ob Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO nur solche Aufwendungen sind, die unmittelbar und konkret zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung gemacht werden oder ob - weitergehend - alle Aufwendungen des Gläubigers erfasst werden, die anlässlich der Zwangsvollstreckung entstanden sind oder kausal auf diese zurückzuführen sind (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460). Nach der zuletzt genannten Auffassung zählen die Vergleichskosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Anwendung des § 788 ZPO auf die Vergleichskosten ist aber auch dann sachgerecht, wenn man der engeren Auffassung folgt. § 788 Abs. 1 ZPO wird von dem Veranlassungsprinzip beherrscht (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO; MünchKomm-ZPO-Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 1); die Vergleichskosten wurden vom Schuldner, der es zum Zwangsvollstreckungsverfahren hat kommen lassen, veranlasst. Der Vergleich dient ebenso wie eine Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar der Durchsetzung und Befriedigung der titulierten Forderung des Gläubigers. Für die Anwendbarkeit von § 788 Abs. 1 ZPO sprechen zudem prozessökonomische Erwägungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 367). Mit § 788 ZPO wird dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung der ihm entstandenen Vollstreckungskosten zur Verfügung gestellt. Er soll nicht darauf angewiesen sein, eine erneute Klage wegen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erheben zu müssen (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO). Gerade diesen auch für den Schuldner mit weiteren Kosten verbundenen Weg müsste er aber beschreiten, wenn man ihm versagen wollte, die Vergleichskosten nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreiben.
Dass gegebenenfalls ein Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zuständigkeit zu überprüfen hat, ob ein Vergleich vorliegt und ob eine Anwaltsgebühr entstanden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er ist auch sonst mit der Prüfung materiellrechtlicher Fragen, etwa im Rahmen des § 775 Nr. 4 ZPO, und von Gebührentatbeständen befasst (MünchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 15).
bb) Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs sind regelmäßig auch als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1, § 91 ZPO anzusehen. Es handelt sich um Kosten, deren Entstehung der Gläubiger bei vernünftiger Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen (MünchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 15, 22).
Umstritten ist allerdings, ob dieser Grundsatz auch für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (nunmehr Einigungsgebühr nach RVG VV Nr. 1000) gilt. Diese soll nach einem Teil der Literatur nur erstattungsfähig sein, wenn der Gläubiger wegen besonderer Umstände sich anwaltlicher Hilfe habe bedienen müssen. Denn nur für Prozesse gelte, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ohne Notwendigkeitsprüfung ersetzt würden (MünchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 8 Stichwort Vergleich).
Dem folgt der Senat nicht. Auch von den Vertretern dieser Ansicht wird nicht in Zweifel gezogen, dass in aller Regel der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragen darf und dass die dadurch entstandenen Kosten als notwendig anzuerkennen sind (Münch-KommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 23). Es besteht kein Anlass, diesen Grundsatz auf die Tätigkeiten zu beschränken, die durch die Gebühren nach § 57 BRAGO (nunmehr RVG VV Nr. 3309, 3310) abgegolten sind, und den Abschluss eines Vergleichs auszunehmen. § 788 Abs. 1 ZPO verweist ohne Einschränkung auf § 91 ZPO, also auch auf dessen Abs. 2 Satz 1. Nach dieser Vorschrift werden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in allen Prozessen ohne Notwendigkeitsprüfung erstattet. Das gilt auch dann, wenn er ein Großunternehmen vertritt. Die Vorschrift ist durch die Verweisung im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7, 9; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rdn. 24; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 11; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 57 BRAGO Rdn. 74).
Dem steht nicht entgegen, dass der Gläubiger gehalten ist, die Zwangsvollstreckungskosten möglichst niedrig zu halten (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 9). Der Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs und die damit verbundene Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich durchaus auch für den Schuldner kostengünstig auswirken. Denn jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme, die durch den Vergleich vermieden wird, ist eine eine Gebühr auslösende (besondere) Angelegenheit nach § 58 Abs. 1 BRAGO bzw. § 18 Nr. 3 RVG (vgl. hierzu Schuschke/Walker, aaO). Dem Gläubiger kann zudem kaum zugemutet werden, dann, wenn sich die Möglichkeit eines Vollstreckungsvergleichs abzeichnet, die Sache seinem Anwalt zu entziehen, den Vergleich selbst zu schließen, und, falls die Durchführung des Vergleichs scheitert, die weitere Vollstreckung wiederum dem Anwalt zu übertragen (vgl. Schmidt, JurBüro 2000, 125, 126).
d) Nach diesen Grundsätzen kann die Gläubigerin die Vergleichsgebühr nach § 788 Abs. 1 ZPO beitreiben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten ausnahmsweise nicht als notwendig anerkannt werden können, sind nicht ersichtlich. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde somit zu Unrecht nicht erlassen. Der Rechtspfleger wird über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben.
Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - a M 4017/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 9 T 1854/04 -
BGH:
Beschluss v. 24.01.2006
Az: VII ZB 74/05
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