Bundespatentgericht:
Urteil vom 31. Juli 2003
Aktenzeichen: 2 Ni 18/02
(BPatG: Urteil v. 31.07.2003, Az.: 2 Ni 18/02)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 556 109 (Streitpatent), das am 8. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung FR 9201496 vom 11. Februar 1992 angemeldet worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 693 02 599 geführt wird, betrifft eine Schaltstruktur für Lastschalter (Structure de coupure pour disjoncteur). Es umfaßt 7 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut hat:
1. Trennschalter, der in einem Gehäuse (10) und für jeden Pol eine Trennstruktur (S) besitzt, die einen Käfig (21), der Fenster (24) für den Durchlaß einer festen Kontakten (11, 12) zugeordneten beweglichen Kontaktträgerbrücke (17) besitzt, wobei die Fenster (24) die Verschiebung der Kontaktträgerbrücke (17) unter der Wirkung eines Öffnungs- und Schließmechanismus für die Kontakte und im Fall eines elektrodynamischen Rückstoßes ermöglichen, und einen dem Mechanismus zugeordneten und vom Käfig (21) geführten Drücker (20) aufweist, wobei dieser Drücker (20) die Kontaktträgerbrücke (17) gegen eine Kontaktdruckfeder (28) beaufschlagt, wobei bei diesem Trennschalter der Käfig (21) in Bezug auf das Gehäuse (10) ortsfest ist und seitliche isolierende Flügel (38) aufweist, die so angeordnet sind, daß sie ein Volumen begrenzen, das die Lichtbögen enthält.
Wegen der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Mit den Geräten gem. Anlagen NK 4 und NK 16 technisch identische Geräte seien durch die Klägerin schon im Jahr 1991 vertrieben worden, was durch Zeugen und Unterlagen beweisbar sei.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen bzw. vorgelegten Geräte:
NK 1.2 DE 693 02 599 T2 (Übersetzung der Streitpatentschrift)
NK 2 EP 0 079 819 A1 NK 3 US 5 075 517 NK 4.1 Katalog NS 1 1988 "Schutzgeräte" der Fa Siemens, S. 2/8, 2/13 NK 4.2 Schaltgerät 3 VU 1300 NK 4.3 Zeichnung Lichtbogenkammer v. 27. März 1985 NK 4.4 Liste Bauteile der Kl. vom 10. Mai 1985 NK 5 EP 0 501 885 A1 (Offenlegung 2. September 1992)
NK 6 Klageschrift vom 8. Februar 2002 (Verletzungsprozeß LG Düsseldorf)
NK 7 EP 1 074 030 B1 NK 8 Beiblatt internationaler vorläufiger Prüfungsbericht PCT/DE99/01116 NK 9 Urteil LG Düsseldorf 4 O 30/02 vom 3. Dezember 2002 NK 10 Berufungsschriftsatz 29. Januar 2003 der dortigen Beklagten gegen NK 9 NK 11 kolorierte Fig. 2 aus NK 2 NK 12 Fachbuch "Grundlagen der Schaltgerätetechnik" von A. Erk und M. Schmelzle, Springer - Verlag 1974 S. 240 - 274 (komplett eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003)
NK 13 Gerät Integral 32 NK 14 Seite 1 der Broschüre "integral 32/63 - Der Fortschritt für Leistungsabgänge" der Fa Telemecanique April 1986 NK 15 Abbildungen zu Gerät "integral 32"
NK 16 Gerät wie NK 4 mit Produktionsnummer G/9148 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 556 109 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Die behauptete Vorbenutzung sei in der Sache unerheblich, werde aber vorsorglich mit Nichtwissen bestritten.
Sie hat als Anlage MFP1 eine kolorierte Darstellung der Fig. 2 und 3 aus NK 2 vorgelegt.
Gründe
Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a) und b) EPÜ iVm Artikel 54 bis 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I 1. Das Streitpatent betrifft einen Trennschalter, der in einem Gehäuse und für jeden Pol (dh für jede Phase in einem mehrphasigen Stromnetz) eine Trennstruktur besitzt. In der Beschreibungseinleitung wird unter Verweis auf den in der nachveröffentlichten Druckschrift EP 0 501 885 A1 (NK 5) beschriebenen, gemäß Artikel 54 Absatz 3 EPÜ zum Stand der Technik gehörenden Trennschalter als wünschenswert herausgestellt, der bei diesem Trennschalter eingesetzten Kontaktträgerstruktur zusätzliche Funktionen zu verleihen, die die Montage und/oder den Betrieb des Schalters vereinfachen.
Mit der streitpatentgemäßen Lehre wird insbesondere das Ziel verfolgt, der Struktur mit Kontaktbrücke Funktionen wie z.B. Führung des Drückers und/oder Einschließen des Lichtbogens zu verleihen, die üblicherweise dem Gehäuse des Trennschalters zufallen.
Die hierzu im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltene technische Lehre läßt sich wie folgt gliedern:
"Trennschalter, a) der in einem Gehäuse (10) und für jeden Pol eine Trennstruktur (S) besitzt, a1.) die einen Käfig (21), a1.1) der Fenster (24) für den Durchlaß einer festen Kontakten (11,12) zugeordneten beweglichen Kontaktträgerbrücke (17) besitzt, a1.1.1) wobei die Fenster (24) die Verschiebung der Kontaktträgerbrücke (17) unter der Wirkung eines Öffnungs- und Schließmechanismus für die Kontakte und im Fall eines elektrodynamischen Rückstoßes ermöglichen, a2) und einen von diesem Mechanismus abhängigen und vom Käfig (21) geführten Drücker (20) aufweist, a2.1) wobei dieser Drücker (20) die Kontaktträgerbrücke (17) gegen eine Kontaktdruckfeder (28) beaufschlagt, a3) wobei bei diesem Trennschalter der Käfig (21)
a3.1) in Bezug auf das Gehäuse (10) ortsfest ista3.2) und seitliche, isolierende Flügel (38) aufweist, a3.2.1) die so angeordnet sind, daß sie ein Volumen begrenzen, das die Öffnungslichtbögen enthält.
2. Der beanspruchten Lehre entnimmt der Fachmann, ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, einen Trennschalter, bei dem sich - abhängig von der Phasenzahl des elektrischen Netzes, in dem der Trennschalter eingesetzt wird - in einem Gehäuse eine entsprechende Zahl von Trennstrukturen befindet. Zu jeder Trennstruktur gehört ein mit Fenstern ausgestatteter Käfig, der auf einer Seite fest mit dem Gehäuse verbunden ist und in den von der gegenüberliegenden Seite ein von einem Öffnungs- und Schließmechanismus aktivierbarer Drücker eingeführt werden kann. Mit diesem Drücker wird eine den Käfig durchlaufende, auf beiden Seiten aus den Käfigfenstern hervorstehende Kontaktträgerbrücke gegen eine Kontaktdruckfeder bewegt und auf diese Weise - je nach der Stellung der vom Drücker betätigten Kontaktträgerbrücke in Bezug auf zwei Festkontakte - der Trennschalter durchgeschaltet oder geöffnet. Jeder der im Trennschaltergehäuse befindlichen Käfige ist zur volumenmäßigen Eingrenzung von Öffnungslichtbögen mit seitlichen, isolierenden Flügeln ausgestattet.
Den Ausführungen der Klägerin zum Anspruch 2, mit der sie dem dortigen kennzeichnenden Merkmal die Weiterbildung des Gegenstandes des Anspruchs 1 abspricht (Klageschrift vom 2. Juli 2002, S 14, vorle Abs), kann nicht zugestimmt werden. Es ist für den Fachmann kein Problem, die nach Anspruch 1 von den oberen, horizontalen Rahmenteilen des Fensters 24 wahrgenommene Anschlagfunktion durch einen gesonderten Anschlag ausführen zu lassen, der dann natürlich unterhalb der besagten Rahmenteile Wirkung entfalten muß, beispielsweise durch entsprechende Anschlagzusätze an diesen horizontalen Rahmenteilen oder durch Anschlagnasen an den vertikalen Rahmenteilen. Einer entsprechenden Offenbarung in der Beschreibung bedarf es hierzu nicht, da ein Fachmann der bereits angegebenen Qualifikation die Angaben im Anspruch 2 ohne weiteres mit Erfolg interpretieren kann.
Damit offenbart aber auch die Lehre gemäß Anspruch 1 in Verbindung mit den zusätzlichen Angaben in Beschreibung und Zeichnungen der Streitpatentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig, daß der Fachmann sie ausführen kann (vgl BGH X ZR 112/99 "Kupplungsvorrichtung II" in Mitt 2003, 114). Der diesbezüglich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist folglich nicht gegeben.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Druckschrift NK 5 (EP 0 501 885 A1), mit der die ältere EP-Anmeldung 92 400 503.6 offengelegt wurde, zeigt in den Figuren 1 bis 3 einen 3-poligen Trennschalter, der in einem Gehäuse 1 für jede Phase eine Trennstruktur aufweist.
In Figur 1, oben und in Figur 4 ist ein Modul 6 für einen Trennschalter dargestellt, zu dem ein im Gehäuse 1 ortsfest montierter Käfig 64 mit Fenstern 68, Kontaktdruckfedern 66, Kontaktbrücken 63 mit Kontakten 61, 62 und ein Drücker 65 gehören, wobei letzterer vom Käfig 64 geführt wird. Die die Festkontakte 41, 51 tragenden Zentralteile (Fig 1) sind nach unten mittels Metallzungen 421, 521 zur besseren Lichtbogenlöschung verlängert (Sp 5, Z 6-19).
Druckschrift NK 5 läßt sich somit ein die Merkmale a) bis a3.1) aufweisender Trennschalter entnehmen. Die Merkmale a3.2 und a3.2.1 sind bei diesem Stand der Technik nicht realisiert, so daß der Trennschalter des Anspruchs 1 des Streitpatents diesbezüglich neu ist.
Die Neuheit des beanspruchten Trennschalters ist auch gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik und den / dem als offenkundig vorbenutzt behaupteten Schaltgeräten / Leistungsschalter gegeben.
In Druckschrift NK 2 (EP 0 079 819 A1) wird ein Trennschalter beschrieben, der für jede Netzphase eine in einem Gehäuse 2; 12 angeordnete Kartusche 23 aufweist, wobei sich in letzterer eine Trennstruktur 3; 13 befindet (S 5, Z 5-10; Fig 1a, 1b).
Zur Trennstruktur (Fig 2) gehört eine Kontaktbrücke 38, die die Verbindung zwischen den festen Kontakten 33, 34 herstellt. Die Kontaktbrücke wird mit Hilfe eines Drückers 19 gegen eine Kontaktdruckfeder 41 in die Öffnungsstellung verschoben. Der Drücker 19 wird durch die Führungsflächen 40 einer in der Kartusche 23 befindlichen Öffnung geführt (S 5, Z 23-26). In den Seitenbereichen der Kartusche befinden sich (als bekannt bezeichnete) Lichtbogenlöschbleche 31, 32 (S 5, Z 15-19). Der Stromweg durch die Trennstruktur kann mit dem Hebel 18 (manuell) oder mit dem Hebel 57 (in Abhängigkeit von einem auftretenden Überstrom), die beide auf den Drücker 19 und somit auch auf die Kontaktbrücke 38 einwirken, geöffnet werden.
Im Unterschied zum Gegenstand von NK 2 wird beim Trennschalter nach Anspruch 1 des Streitpatents die Führung des Drückers 20 durch den Käfig 21 übernommen. Diesem sind außerdem seitliche isolierende Flügel zur Lichtbogen-Volumenbegrenzung zugeordnet. Vergleichbares ist beim Gegenstand von NK 2 in Ermangelung eines Käfigs nicht gegeben; dort werden zur Lichtbogenlöschung die Bleche 31, 32 eingesetzt.
Folglich ist der Trennschalter nach Anspruch 1 des Streitpatents neu bezüglich Druckschrift NK 2.
Unterschiedlich zu Druckschrift NK 2 sind bei der hierzu in Verbindung vorgelegten Schaltkammerbaugruppe "Integral 32" (Anlagen NK 13, NK 14 und NK 15) im Bereich der Kontaktbrücke die Kartuschenwände innen mit Führungskanten für den Drücker und außen mit Vertiefungen zur Positionierung der die Kartuschenhälften fixierenden Metallklammern ausgestattet. Diese Führungskanten für den Drücker sind jedoch nicht mit dem "Käfig" gleichzusetzen, wie er Bestandteil des Trennschalters nach Anspruch 1 des Streitpatents ist. Dieser Käfig ist nämlich eine eigenständige, von Gehäuse- oder Trennstrukturwänden unabhängige Trennschalterkomponente. Des weiteren kann auch die teilweise nach innen verlaufende Kartuschenwandgestaltung im Bereich der Kontaktbrücke der Schaltkammerbaugruppe gemäß NK 13, NK 15 nicht als Vorwegnahme der "seitlichen, isolierenden Flügel" nach Merkmal a3.2) gesehen werden. Von diesen "Flügeln" sind - der wörtlichen Bedeutung dieses Begriffes entsprechend- jeweils beide Flächen innerhalb des Raumes der Trennstruktur zugänglich. Der entsprechende Kartuschenwandbereich der Schaltkammerbaugruppe gemäß NK 13, NK 15 ist naturgemäß nur mit einer Seite von innen zugänglich. Demzufolge weist diese Schaltkammerbaugruppe auch keine seitlichen, isolierenden Flügel im Sinne des Trennschalters nach dem Anspruch 1 des Streitpatents auf.
Somit ist die Neuheit dieses Trennschalters auch bezüglich der Schaltkammerbaugruppe gemäß NK 13, NK 14 und NK 15 gegeben.
Druckschrift NK 3 (US 5 075 517) zeigt eine bei Umschaltern oder Trennschaltern (Sp 1, Z 8, 9) einsetzbare Trennstruktur 1, zu der ein Käfig 2 mit Fenstern 1A, 1B gehört. Diese Fenster erlauben die Verschiebung einer Kontaktbrücke 7, deren (beweglichen) Kontakte 8, 9 die Festkontakte 10, 11 zugeordnet sind. Zur Bewegung der Kontaktbrücke 7 dient der Drücker 16, der beispielsweise bei dem in Figur 3 dargestellten Beispiel eines Umschalters von auf der Welle 14 sitzenden Nocken 15 betätigt wird. Der Drücker 16 wird vom Käfig 2 geführt (Fig 2).
Beim Gegenstand der Druckschrift NK 3 sind somit zwar die Merkmale a) bis einschließlich a3.1) des Trennschalters nach Anspruch 1 des Streitpatents realisiert. Es fehlt jedoch die Ausstattung des Käfigs mit seitlichen, isolierenden Flügeln gemäß den Merkmalen a3.2) und a3.2.1), so daß der Trennschalter nach Anspruch 1 des Streitpatents auch bezüglich Druckschrift NK 3 neu ist.
Beim Gegenstand gemäß NK 4.1 und bei den in Verbindung mit dieser Druckschrift vorgelegten Schaltgeräten gemäß NK 4.2 (mit zusätzlichen Konstruktionsunterlagen NK 4.3, NK 4.4) und NK 16 wird der Öffnungs/Schließvorgang des Schalters durch die entsprechende Drehbewegung eines Kontaktteils bewirkt. Es wird somit kein Käfig entsprechend Anspruch 1 des Streitpatents eingesetzt.
Trennschalter mit Kontaktbrücken sind in Druckschrift NK 12 (Erk/Schmelzle: Grundlagen der Schaltgerätetechnik, Springer-Verlag, 1974, S 240-274) auf Seite 258 in den Bildern 10.7a und 10.7b dargestellt. Im Unterschied zum Trennschalter nach Anspruch 1 des Streitpatents wird auf einen Käfig zur Führung des Drückers verzichtet. Diese Führung erfolgt stattdessen durch eine entsprechend ausgestaltete Öffnung im Schaltergehäuse. Zur Lichtbogen-Löschung dienen Isolierstoffstege, die im Seitenwandbereich (Bild 10.7.a) oder im Deckelbereich (Bild 10.7b) des Schaltergehäuses angebracht sind.
Weder die abgehandelten Druckschriften noch die als offenkundig vorbenutzt geltend gemachten Schaltvorrichtungen nehmen somit den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Beim Trennschalter nach Druckschrift NK 3, der, wie bereits dargelegt, mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents hinsichtlich der Merkmale a) bis a3.1) übereinstimmt, ist das Problem der Lichtbogenlöschung nicht angesprochen. Dem Fachmann ist bekannt (vgl NK 12, S 255, le Abs), daß die nach NK 3 vorgesehenen Doppelunterbrechung des Stromweges bereits ein verbessertes Lichtbogenlöschverhalten im Vergleich zur Einfachunterbrechung mit sich bringt. Will der Fachmann nun den aus NK 3 bekannten Trennschalter wegen seiner Vorteile im konstruktiven und kostenmäßigen Bereich (NK 3, Sp 1, Z 48-50) auch für höhere Schaltleistungen verwenden, so werden ihm in NK 12 Lösungsmöglichkeiten für die hierbei zu erwartenden Lichtbogenlöschprobleme vorgestellt. Als wirtschaftlich günstig für diesen Zweck wird der Einsatz von Isolierstoffkammern geschildert (S 257) und es werden auf Seite 258 (Bild 10.7a und b mit zugehörigem Text) Trennschalter mit Doppelunterbrechung beschrieben, bei denen in unterschiedlichen Bereichen des Schaltergehäuses Isolierstege zur verbesserten Lichtbogenlöschung vorgesehen sind. Dieser Stand der Technik vermag dem Fachmann keine Anregung zu vermitteln, den beim Trennschalter nach NK 3 vorhandenen Käfig entsprechend den Merkmalen a3.2) und a.3.2.1) mit seitlich isolierenden Flügeln zur Vorgabe eines Öffnungslichtbögen begrenzenden Volumens auszustatten, da beim angesprochenen Stand der Technik nach NK 12 die zur Verbesserung des Lichtbogenverhaltens eingesetzten Isolierstoffstege am Gehäuse angebracht sind. Diesem Stand der Technik lassen sich somit keine Hinweise entnehmen, den beim streitpatentgemäßen Trennschalter zur Drückerführung vorgesehenen Käfig zusätzlich zum Zwecke der Lichtbogenlöschung umzugestalten.
Auch die weiteren im Verfahren genannten, vorveröffentlichten Druckschriften und die als offenkundig vorbenutzt geltend gemachten Schaltvorrichtungen vermögen die in den Merkmalen a3.2) und a.3.2.1) enthaltenen Maßnahmen nicht nahe zu legen.
In NK 2 wird zur Lichtbogenlöschung auf den hierzu bekannten Einsatz von Löschblechen hingewiesen (S 5, Z 15-19). Die in Zusammenhang mit dieser Druckschrift vorgelegten Leistungsschalter "Integral 32" (NK 13, NK 15) beinhalten ebenfalls Löschbleche zur Lichtbogenlöschung. Die zusätzliche Führung des Drückers durch entsprechende Kanten im Schaltergehäuse und die Gestaltung des Zwischenraumes zwischen den Kontaktbereichen und dem Löschblechraum läßt den Fachmann keinen Zusammenhang mit einer verbesserten Lichtbogenlöschung erkennen und vermittelt ihm somit auch keine Hinweise, bei einem Trennschalter mit käfiggeführtem Drücker nach Druckschrift NK 3 zur verbesserten Lichtbogenlöschung seitliche isolierende Flügel an eben diesem Käfig vorzusehen.
Auch durch die Druckschrift NK 4.1 und die hiermit in Zusammenhang vorgelegten Schaltgeräte gemäß NK 4.2 (mit zusätzlichen Konstruktionsunterlagen NK 4.3, NK 4.4) und NK 16 erhält der Fachmann keine Anregung, den beim Trennschalter nach Druckschrift NK 3 vorhandenen Trennschalter entsprechend den Merkmalen a3.2 und a3.2.1 mit seitlichen isolierenden Flügel auszustatten, die so angeordnet sind, daß sie ein Volumen begrenzen, das die Öffnungslichtbögen enthält. Bei den angesprochenen Schaltgeräten bewegt sich zwar das bewegliche Kontaktstück innerhalb des Isoliermaterialbereiches der Lichtbogenlöscheinrichtung (vgl zB NK 4.1, S 2/8, Bild 2/5 und Textteil, 1. Abs), doch der Fachmann schreibt diesem Sachverhalt keine eigenständigen Lichtbogenlöscheigenschaften zu. Ihm ist bekannt (vgl NK 12, S 261, le Abs), daß bei Lichtbogenlöschung mit Löschblechen diese Bleche "gegeneinander isoliert in einem Abstand von 1 bis 10 mm parallel oder fächerförmig angeordnet sind." Das hierzu notwendige Isoliermaterial hat somit primär die Funktion, die Löschbleche entsprechend zu fixieren. Folglich sieht der Fachmann auch bei NK 4.1, NK 4.2 und NK 16 eine eindeutige Arbeitsteilung dergestalt realisiert, daß bei den zugehörigen Lichtbogenlöscheinrichtungen das Isoliermaterial die Löschbleche in der benötigten Konfiguration hält und zur eigentlichen Lichtbogenlöschung die Löschbleche selbst dienen.
Aus den aufgezeigten Gründen geben die vorveröffentlichten Druckschriften und die als vorbenutzt geltend gemachten Schaltvorrichtungen weder einzeln noch bei verbindender Betrachtungsweise dem Fachmann Anregungen, den zum Trennschalter nach Druckschrift NK 3 gehörenden Käfig neben seiner Führungsfunktion für den Drücker zusätzlich in der in den Merkmalen a3.2) und a3.2.1 angegebenen Weise für die Lichtbogenlöschung auszugestalten. Folglich beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents auch bei Unterstellung der geltend gemachten Vorbenutzungen auf erfinderischer Tätigkeit, weswegen eine Beweisaufnahme hierüber nicht veranlaßt war.
4. Die ebenfalls angegriffenen und auf den rechtsbeständigen Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 haben in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls Bestand, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 315).
III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
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BPatG:
Urteil v. 31.07.2003
Az: 2 Ni 18/02
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