Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 25. September 2012
Aktenzeichen: I-4 U 51/12

(OLG Hamm: Urteil v. 25.09.2012, Az.: I-4 U 51/12)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Februar 2012 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bewilligung der Umschreibung der deutschen Wortmarke „T2“.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist unter der Nr. 970629 als Inhaber der Wortmarke die „Firma T2, ...3 I, DE“ eingetragen (Anlage K2 zur Klageschrift vom 21.09.2011). Die Marke wurde am 02.12.1976 angemeldet, am 15.07.1977 bekannt gemacht und am 26.04.1978 für Waren der Klasse 10 im Register eingetragen. Die Schutzdauer der Marke wurde zuletzt am 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 verlängert.

Der Beklagte führte unter seinem Namen ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Bereich der Medizintechnik. Daneben war er geschäftsführender (Allein-)Gesellschafter der T2 GmbH.

Im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2000 wurde das Stammkapital der T2 GmbH ausweislich der von dem Notar L in I hierzu beurkundeten Erklärung mit der Urkundenrolle-Nr. 829/2000K (Anlage K1 zur Klageschrift vom 21.09.2011) durch Übernahme einer weiteren Stammeinlage des Beklagten um 2.700,00 € auf 105.000,00 € erhöht. Die neue Stammeinlage sollte dadurch geleistet werden, dass der Beklagte sein Einzelunternehmen „T laut Einbringungsbilanz vom 31.12.2000 mit Wirkung zum 31.12.2000 in die Gesellschaft einbringt.

Am selben Tag schloss der Beklagte mit der T2 GmbH einen privatschriftlichen Einbringungsvertrag. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die als Anlage K5 zum Schriftsatz vom 03.11.2011 zu den Akten gereichte Kopie desselben Bezug genommen.

Zum 31.12.2000 wurde der Jahresabschluss der T2 GmbH erstellt (Anlage K6 zum Schriftsatz vom 03.11.2011).

Der Beklagte war seit dem 04.11.2005 nicht mehr Geschäftsführer der T2 GmbH. Statt seiner wurde der jetzige Geschäftsführer I der Klägerin zum Geschäftsführer der T2 GmbH bestellt.

Über das Vermögen der T2 GmbH wurde am 01.06.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 43 IN 580/10 AG Bielefeld) und Rechtsanwalt F in I zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verkaufte der Klägerin mit Vertrag vom 01.08.2010 (Anlage K3 zur Klageschrift vom 21.09.2011) ausweislich Ziffer I.a. des Vertrages u.a. sämtliche Warenzeichen, Schutzrechte, Gebrauchsmuster, Namensrechte und Patente gemäß einer dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Liste. Hierin ist unter anderem die Marke „T2“ aufgeführt.

Die Klägerin beantragte am 22.02.2011 die Umschreibung der Wortmarke „T2“. Dem widersprach der Beklagte. Mit Schreiben vom 22.07.2011 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 21.09.2011) teilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Klägerin mit, dass aufgrund dieser Sachlage eine Umschreibung nicht erfolgen könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen T3 und X abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Die zulässige Klage sei unbegründet.

Denn die Markeninhaberschaft der Klägerin sei nicht nachgewiesen.

Zwar bestünden am Rechtsübergang aufgrund des Kaufvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter F und der Klägerin keine Zweifel. Jedoch stehe nicht fest, dass die in Insolvenz geratene T2 GmbH Inhaberin der Marke gewesen sei.

Für eine Übertragung der Marke durch den Beklagten auf die T2 GmbH komme nur der Einbringungsvertrag vom 12.12.2000, durch den das Einzelunternehmen T2 aus steuerlichen Gründen vollständig in die T2 GmbH eingebracht worden sei, in Betracht. Die Wortmarke „T2“ sei jedoch weder im Einbringungsvertrag noch in der anschließend erstellten Einbringungsbilanz zum 31.12.2000 erwähnt.

Das Gericht sei davon überzeugt, dass nach den damaligen Umständen und Interessen der Parteien, wie sie durch den Sachvortrag der Parteien deutlich geworden seien, die damaligen Vertragsparteien vereinbart hätten, die Wortmarke „T2“ und wohl auch andere immaterielle Rechte, insbesondere Patente nicht auf die T2 GmbH zu übertragen.

In diesem Zusammenhang sei die Rechtsvermutung des § 27 Abs. 2 MarkenG nicht hinreichend, um einen Rechtserwerb der Firma T2 GmbH zu begründen. Es fehle die Voraussetzung, dass die Marke zum übertragenen Geschäftsbetrieb gehöre.

Denn dies lasse sich nicht feststellen. Im Gegenteil sei das Gericht überzeugt, dass der Beklagte die Wortmarke T2 nie in den Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens als Geschäftsvermögen eingebracht habe und auch bei Übertragung dieses Geschäftsbetriebes auf die T2 GmbH seine Wortmarke im Einverständnis mit seinem Sohn bei sich als Privatperson zurückbehalten habe.

Der Zeuge T3 habe bekundet, dass er bei Gesprächen mit seinem Vater besprochen habe, dass Patente und Marken nicht in die GmbH eingebracht werden sollten. Jedoch genüge allein diese Aussage nicht, da der Zeuge unter den Folgen eines schweren Unfalls leide und sich an viele Einzelheiten nicht erinnern könne.

Auch die Aussage des Zeugen X spreche dafür, dass die Marke nicht mit dem Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens auf die T2 GmbH übertragen worden sei. Denn dem Zeugen sei nach seiner Aussage bei der steuerrechtlichen Betreuung des Einzelunternehmens die Marke nie begegnet. Das heißt, Aufwendungen hierfür seien nicht bei dem Einzelunternehmen geltend gemacht worden. Nach dem Einbringungsvertrag habe nach der Interpretation alles übertragen werden sollen, was in der Einbringungsbilanz, in der keine immateriellen Güter stünden, aufgeführt werde. Wenn die Marke steuerlich dem Einzelunternehmen zugeordnet gewesen sei, habe sie nach Einschätzung des Zeugen übertragen werden müssen, um den steuerlichen Zweck des Einbringungsvertrages zu erreichen.

Für die private Zuordnung spreche auch, dass der Beklagte sich nach Aussage der Zeugen habe vorbehalten wollen, später erneut eine einzelunternehmerische Tätigkeit neben der GmbH aufzunehmen. Dies spreche dafür, dass die immateriellen Rechte, die durchaus für die GmbH hätten lizenziert werden können, beim Beklagten für ein etwaiges neues Einzelunternehmen verbleiben sollten.

Die Formulierung des Einbringungsvertrages, wonach auch sämtliche im Eigentum des Beklagten stehenden, das Einzelunternehmen betreffenden Unterlagen auf die GmbH übertragen würden, gebe für die Auslegung nichts her. Denn die Wortmarke sei keine Unterlage in diesem Sinne.

Dass die T2 GmbH im Register des DPMA nicht als Markeninhaberin umgeschrieben worden sei, obwohl das Recht nach dem 31.12.2000 nochmals verlängert worden sei, sei ein Indiz dafür, dass sie nicht Markeninhaberin geworden sei.

Dass im Register die „Firma T verzeichnet sei, könne auf dem vom Beklagten angeführten Zufall beruhen, dass er die damalige Anmeldung vielleicht auf Geschäftspapier vorgenommen habe. Folgerungen könnten aus dieser Formulierung ohnehin nicht gezogen werden. Denn der Privatmann und der Kaufmann T2 seien dieselbe natürliche Person. Insoweit helfe die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG nicht weiter.

Hiergegen richtet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt:

Das Landgericht habe der Klage stattgeben müssen, wenn es die Zeugenaussagen, die Eintragung im Register des DPMA und den Einbringungsvertrag richtig gewürdigt hätte. Aus § 28 Abs. 1 MarkenG und §§ 343, 344 HGB folge die Vermutung, dass Inhaber der Marke das einzelkaufmännische Unternehmen des Beklagten gewesen sei. Gemäß § 27 Abs. 2 MarkenG werde weiter vermutet, dass die Marke mit der Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die T2 GmbH übergegangen sei. Die Klägerin habe die T2 GmbH später vom Insolvenzverwalter erworben und sei somit nunmehr Inhaberin der Marke.

Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme habe das Landgericht nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass der Beklagte die Wortmarke sich persönlich und nicht dem Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens zugeordnet habe.

Denn die Zeugen hätten dies nicht ausgesagt. Ausweislich der Ausführungen des Zeugen X habe dieser den Einbringungsvertrag inhaltlich lediglich in steuerrechtlicher Hinsicht begleitet, während die zivilrechtlichen Fragen von dem Rechtsanwalt und Notar L verfasst worden seien. Auf die Aussage des Zeugen X, dass er von der Wortmarke nichts gewusst habe, habe das Landgericht demzufolge die vorgenommene Beweiswürdigung nicht stützen können. Denn für die Fragen der Besteuerung sei es unerheblich, ob die Wortmarke zum einzelkaufmännischen oder zum sonstigen Vermögen gehöre.

Die vom Beklagten nicht widerlegte Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG spreche genau für das Gegenteil. Denn im DPMA-Register sei die einzelkaufmännische Tätigkeit eingetragen. Demensprechend sei Inhaber der Marke der Beklagte in seiner Kaufmannseigenschaft gewesen. Damit habe die Marke zu seinem Betriebsvermögen gezählt. Jedenfalls folge dies aus §§ 343, 344 HGB, dessen Vermutung der Beklagte ebenfalls nicht widerlegt habe. Vielmehr seien dessen Voraussetzungen sogar durch den Beklagten bestärkt worden, indem er sich dahin eingelassen habe, dass die Anmeldung der Marke womöglich auf Geschäftspapier erfolgt sei.

Mit dem Einbringungsvertrag habe sodann ausweislich der Aussage des Zeugen X das vollständige Einzelunternehmen T2 übertragen werden sollen, und zwar unabhängig von der Frage, ob einzelne Wirtschaftsgüter bilanzierungsfähig gewesen seien oder nicht. Damit sei die T2 GmbH auch Inhaberin der streitgegenständlichen Marke geworden.

Das Landgericht habe die erstmals mit dem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 06.02.2012 und damit verspätet vom Beklagten vorgetragene Behauptung, die Wortmarke habe ihm persönlich zugestanden, ohnehin nicht mehr berücksichtigen dürfen. Soweit der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung nach den Zeugenaussagen unprotokolliert vorgetragen habe, habe das Landgericht dieses zurückweisen müssen. Jedenfalls habe es eines formalen Beweisbeschlusses bedurft, um über diese Frage Beweis zu erheben. Da das Landgericht nicht auf die Entscheidungserheblichkeit des Umstandes hingewiesen habe, sei die Klägerin durch das angefochtene Urteil überrascht worden. Denn sie habe von Anfang an vorgetragen, dass sich die Marke im Betriebsvermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten befunden habe.

Dementsprechend werde nunmehr zum Beweis des Umstandes, dass von dem Einbringungsvertrag auch die streitgegenständliche Marke umfasst war, der Rechtsanwalt und Notar L als Zeuge benannt.

Der Klägerin beantragt deshalb,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 07.02.2012 zum Aktenzeichen - 17 O 126/11 - den Beklagten zu verurteilen, die Umschreibung der Deutschen Wortmarke „T2“, Registernummer des Deutschen Patent- und Markenamtes: 970629 auf die Klägerin zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Schon mit der Klageerwiderung sei vorgetragen worden, dass der Beklagte Inhaber der Wortmarke „T2“ sei. Diese sei nicht Gegenstand des Vermögens des Einzelunternehmens, der Firma T2 gewesen. Dies sei im Laufe des Rechtsstreits und im Rahmen der Äußerungen des Beklagten im Termin am 07.02.2012 ausdrücklich klargestellt worden.

Der Zeuge X habe dies in seiner Vernehmung bestätigt. Er habe ausdrücklich erklärt, dass eine entsprechende Regelung in den Einbringungsvertrag aufgenommen worden wäre, sofern die Übertragung hätte erfolgen sollen. Er habe weiter erklärt, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass eine solche Wortmarke überhaupt besteht.

Da die streitgegenständliche Marke nicht Teil des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens gewesen sei, sei sie nicht auf die GmbH übertragen worden.

Selbst wenn die Marke als Teil des Betriebsvermögens anzusehen sei, sei eine Einbringung nicht erfolgt. Der Aussage des Zeugen X sei zu entnehmen, dass eine solche Regelung in den Einbringungsvertrag aufgenommen worden wäre.

Eine Einbringung habe aber auch nicht erfolgen sollen. Denn ansonsten hätte der Beklagte im Falle eines etwaigen Gesellschafterwechsels in der T2 GmbH nicht mehr selbst über seinen Namen in Form der Wortmarke bestimmen können. Der Beklagte habe sich auch ausdrücklich vorbehalten wollen, neue Unternehmen zu gründen und in diesem Rahmen seinen Namen als Wortmarke zu verwenden.

Die Vermutung des § 27 Abs. 2 MarkenG sei nicht hinreichend, um den Rechtserwerb der T2 GmbH zu begründen, da die Voraussetzung, dass die Marke zu dem übertragenen Geschäftsbetrieb gehörte, nicht habe festgestellt werden können.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2012. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom selben Tag Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung der Umschreibung der in Rede stehenden Marke zu. Denn sie ist nicht Inhaberin der Marke.

Der Klägerin wäre durch den Vertrag vom 01.08.2010 (Anlage K3 zur Klage vom 21.09.2011) mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der T2 GmbH die Inhaberschaft an der Marke, die dort in der Anlage 1 zu Ziffer I. 1. ausdrücklich aufgeführt ist, nämlich nur dann wirksam übertragen worden, wenn die T2 GmbH die Marke zuvor vom Beklagten erworben hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.

1.

Die streitgegenständliche Marke war ursprünglich dem Einzelunternehmen des Beklagten zuzuordnen.

Hierfür streitet schon, dass die Marke auf die „Firma T eingetragen ist. Denn dies ist der Name des Einzelunternehmens, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betrieb (§ 17 HGB). Wenn der Beklagte diesen Umstand damit erklärt, dass er den Eintragungsantrag damals wohl auf dem Geschäftspapier seines Einzelunternehmens verfasst hatte, so ist auch dies ein Indiz dafür, dass es sich eben nicht um die Marke der Privatperson T2 handeln sollte.

Dies entspricht auch der Wertung der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG, wenngleich dieser Tatbestand nicht unmittelbar einschlägig ist, da die Identität des Inhabers der Marke vorliegend nicht in Streit steht.

Hinzu kommt, dass die Marke für die Klasse 10 und damit für den Bereich eingetragen worden ist, in dem auch das Einzelunternehmen des Beklagten tätig war. Dies ist konsequent und entspricht im Übrigen der rechtlichen Konnexität zwischen Marke und Unternehmen. Das heißt, bei der Rechtsentstehung eines Markenrechts muss sich der Benutzungswille des Rechtsinhabers der angemeldeten oder eingetragenen Marke auf die Benutzung derselben als Unterscheidungszeichen für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens beziehen. Hinsichtlich des Rechtsbestandes gilt, dass die Marke als Unterscheidungszeichen nur für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens rechtserhaltend benutzt werden kann (vgl. Fezer, 4. Aufl., § 3 MarkenG Rdnr. 202).

Schließlich ging der Beklagte noch in der Klageerwiderung vom 18.10.2011 (Bl. 13f. d.A.) und auch im späteren Schriftsatz vom 15.11.2011 (Bl. 25 d.A.) ersichtlich selbst davon aus, dass die Marke dem Einzelunternehmen zugeordnet war. Denn dort stellt er nicht diesen Umstand in Abrede, sondern behauptet „lediglich“, dass die Wortmarke nicht vom Einzelunternehmen in die T2 GmbH eingebracht werden sollte.

Sodann stellt in Anbetracht dieser Umstände allein die Tatsache, dass der Aufwand für die Marke ausweislich der Aussage des Zeugen X steuerlich nicht bei dem Einzelunternehmen geltend gemacht, mithin vom Beklagten privat getragen worden sein mag, diese Zuordnung nicht in Frage.

2.

Der Beklagte hat die Marke im Folgenden nicht auf die T2 GmbH übertragen.

Die Übertragung einer Marke erfolgt prinzipiell durch einen formfrei wirksamen Abtretungsvertrag (§§ 398ff. BGB) zwischen dem Inhaber und dem Erwerber. Hierbei kann die Abtretung auch stillschweigend erfolgen, wenn sich aus dem Verpflichtungsgeschäft ergibt, dass die Parteien unmittelbar damit die Übertragung bewirken wollten (hierzu u.a. Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 27 MarkenG Rdnr. 6ff. m.w.N).

Eine Übertragung in diesem Sinne hätte nach dem Klagevorbringen nur durch den Einbringungsvertrag vom 12.12.2000 (Anlage K5 zum Schriftsatz vom 03.11.2011) erfolgen können. Dies haben die Parteien des Vertrages jedoch nicht vereinbart.

a)

Die Vertragsparteien haben in dem Vertrag unstreitig keine ausdrückliche Regelung zur Übertragung der Inhaberschaft an der streitgegenständlichen Marke getroffen.

Eine solche Regelung lässt sich dem Vertrag auch nicht im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entnehmen.

Denn die Vereinbarung verweist hinsichtlich des Vertragsgegenstandes an mehreren Stellen auf die Einbringungsbilanz zum 31.12.2000. Hierbei dient dieser Verweis nicht lediglich der näheren Erläuterung des Sachanlagevermögens als Teil des von der Einbringung umfassten gesamten Anlagevermögens. Vielmehr weisen die verwendeten Formulierungen darauf hin, dass durch den Inhalt dieser Bilanz der Gegenstand der Einbringung abschließend festgelegt wird. Ausweislich Ziffer 2. ergibt sich der Umfang des eingebrachten Vermögens im Einzelnen aus der Einbringungsbilanz nebst den Kontennachweisen. Nach Ziffer 3. übereignet der Beklage sein gesamtes Anlagevermögen, wie es sich aus der Einbringungsbilanz ergibt.

Von den immateriellen Werten ist im Weiteren nicht die Rede.

Wenngleich sich sodann gleichsam abschließend am Ende von Ziffer 3. des Vertrages die Regelung findet, dass „das vollständige Einzelunternehmen T, auf die T2 GmbH übertragen wird, sollten hiervon nach Aussage des Zeugen X (“nur“) die Verbindlichkeiten des Unternehmens erfasst sein.

b)

Auch die rechtliche Vermutung des § 27 Abs. 2 MarkenG, wonach die Übertragung des Geschäftsbetriebes im Zweifel auch die zugehörige Marke umfasst, greift letztlich nicht zugunsten der Klägerin ein.

Denn der Beklagte hat den Beweis erbracht, dass die Marke entgegen der Vermutung des § 27 Abs. 2 MarkenG nicht auf die GmbH übertragen wurde.

Hierbei ist zur Widerlegung der (Rechts-)Vermutung des § 27 Abs. 2 MarkenG zwar die volle Beweisführung erforderlich. Jedoch können dafür auch außerhalb der Urkunde liegende Indizien berücksichtigt werden (vgl. Fezer, 4. Aufl., § 27 MarkenG Rdnr. 53; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 27 MarkenG Rdnr. 25).

Dementsprechend ist das Landgericht zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass die damaligen Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Wortmarke „T2“ nicht auf die T2 GmbH übertragen werden sollte.

Dies lässt sich zunächst schon der insoweit expliziten Aussage des Zeugen T3, dem Sohn und damaligen (Mit-)Geschäftsführer der GmbH, als unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligten entnehmen.

Selbst wenn man - aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen - diese Aussage allein für nicht ausreichend erachtet, rechtfertigen noch eine Reihe von Indizien, und zwar jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Feststellung, dass zumindest die streitgegenständliche Wortmarke, wenn nicht sogar sämtliche immateriellen Werte von der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH ausgenommen sein sollten.

Hierfür spricht schon der Inhalt des Einbringungsvertrages. Denn dieser erwähnt mit keinem Wort die immateriellen Werte des Einzelunternehmens, während die übrigen Werte des Anlagevermögens durch eine Bezugnahme auf die Einbringungsbilanz explizit im Einzelnen bezeichnet werden. Selbst wenn die Übertragung einer Marke formfrei wie konkludent möglich ist, hätte es sich im Hinblick auf eine spätere Umschreibung im Markenregister angeboten, die Marke vorsorglich mitsamt Registernummer und damit bestimmbar in den Vertragstext aufzunehmen, wenn diese (zum damaligen Zeitpunkt) nicht bilanzierungsfähig war. Dass dies nicht geschehen ist, spricht dafür, dass eine Übertragung nicht gewollt war.

Dem entspricht es, dass der Beklagte mit dem Zeugen X, den ihn beratenden Steuerberater im Zusammenhang mit der Abfassung des Vertrages gar nicht über die Wortmarke geredet hat. Denn sofern eine Übertragung der Marke gewollt gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, diesen Umstand zumindest zu thematisieren.

Es dürfte zudem der damaligen Interessenlage des Beklagten entsprochen haben, gerade die streitgegenständliche Marke, die mit seinem eigenen (Nach-)Namen identisch ist, nicht in die T2 GmbH einzubringen. Denn im Falle eines Gesellschafterwechsels hätte er nicht mehr allein über seinen Namen in Form der Wortmarke bestimmen können. Auch wenn für den Beklagten als alleinigem Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer eine vorherige Rückübertragung theoretisch durchaus möglich gewesen wäre, war eine solche schon im Hinblick auf den Tatbestand des § 30 GmbHG praktisch nicht kurzerhand durchführbar.

Zudem wollte der Beklagte sich ausweislich der Aussage des Zeugen X - und dies ist im Übrigen auch unstreitig - vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzelunternehmerisch tätig zu werden. Schon dies begründete ein erhebliches Interesse daran, die streitgegenständliche Marke gerade nicht in die T2 GmbH einzubringen, sondern zurückzuhalten.

Ferner spricht auch das spätere Verhalten der Vertragsparteien dafür, dass die streitgegenständliche Marke beim Beklagten verblieben war. Andernfalls hätte es nämlich nahe gelegen, die Umschreibung der Marke, und zwar spätestens bei Verlängerung der Schutzdauer im Jahre 2007 auf die T2 GmbH zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Aussage des Zeugen T3 (Bl. 36 R d.A.) die T2 GmbH, die die Patente und Marken nutzte, die Gebühren, die beim DPMA anfielen, zahlte und der Beklagte inzwischen aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschieden war.

Dem steht nicht entgegen, dass der mit der Einbringung verfolgte steuerrechtliche Zweck nur dann erreicht werden konnte, wenn sämtliches Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die Gesellschaft übertragen wurde. Es kann nämlich schon nicht davon ausgegangen werden, dass dieser steuerrechtliche Aspekt den Vertragsparteien im Hinblick auf das in Rede stehende Markenrecht überhaupt bewusst war. Denn nach der Aussage des Steuerberaters X war die Inhaberschaft an der Marke nicht Gegenstand der Gespräche mit dem Beklagten.

c)

Die Aussage des hierzu gegenbeweislich von der Klägerin benannten Zeugen L stellt dies nicht in Frage. Der Zeuge L ist nämlich auch auf mehrfache Nachfrage dabei geblieben, dass weder er noch die Kanzlei L & E mit der Abfassung des Einbringungsvertrages befasst gewesen seien.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 25.09.2012
Az: I-4 U 51/12


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