Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 12. Oktober 2001
Aktenzeichen: 8 Ta 209/01
(LAG Köln: Beschluss v. 12.10.2001, Az.: 8 Ta 209/01)
Regelungen zum (geänderten) Beendigungstermin in einem gerichtlichen Vergleich aus Anlass eines Kündigungsschutzprozesses sind ebenso wie Fragen der Freistellung in einer Kündigungsfrist Elemente der Einigung des Kündigungsstreits selbst für die eine Erhöhung der nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bestimmenden Streitwerts nicht in Betracht kommt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.07.2001 teilweise ab-geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert wird bis zur Verbindung der Verfahren 11 Ca 3024/01 und 11 (4) Ca 3226/01 wie folgt festgesetzt:
1. Verfahren 11 Ca 3024/01
Der Streitwert beläuft sich bis zur Klageerweiterung vom 09.04.2001 auf 81.396,15 DM und ab dem 09.04.2001 auf insgesamt 100.378,75 DM.
2. Verfahren 11 (4) Ca 3226/01
Der Streitwert beläuft sich bis zur Klageerweitung vom
03.05.2001 auf 16.279,23 DM sowie ab dem 03.05.2001 auf
32.558,46 DM.
Nach der Verbindung beider Verfahren beläuft sich der Streit-wert für das Verfahren auf insgesamt 132.937,21 DM.
Unter Berücksichtigung des Mehrwerts für den Vergleich wird der Streitwert für den Vergleich auf insgesamt auf 195.490,87 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Be-schwerdeführer 5/13.
Beschwerdewert: 1300,00 DM
Gründe
Die Parteien stritten im Rechtsstreit zunächst um die Kündigungen der Beklagten vom 12. und 27.03.2001, durch die das Vertragsverhältnis zum 31.12.2001 aufgekündigt werden sollte sowie sodann über eine außerordentliche (fristlose) Kündigung der Beklagten vom 17.04.2001.
Weiterer Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt der jeweiligen Kündigungen hinaus.
Im Verfahren 11 Ca 3024/01 machte der Kläger darüber hinaus unter Berücksichtigung auf anzuwendende Tariferhöhungen bei der individuell vereinbarten Vergütung Nachzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 18.981,60 DM brutto geltend und legte damit dem Arbeitsverhältnis zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 16.279,23 DM brutto monatlich zu Grunde.
Der Rechtsstreit endete am 12.07.2001 durch einen Vergleich nachfolgenden Inhalts:
Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitsvertrag vom 18.11.1998 in der zuletzt geltenden Fassung zum 31.07.2001 einvernehmlich aufgehoben wird.
Das Arbeitsverhältnis wird bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß mit folgender Maßgabe abgewickelt:
Das monatliche Gehalt beträgt 15.000,00 DM brutto. Der Mitarbeiter bleibt bis zum 31.07.2001 unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitleistung unwiderruflich freigestellt. Der anteilige Jahresurlaub (18 Urlaubstage) wird auf die Freistellung angerechnet. Das Dienstfahrzeug ist am 02.05.2001 ordnungsgemäß zurückgegeben; ein Lohnausgleich steht dem Mitarbeiter hierfür in der Folgezeit nicht mehr zu. Die Firma erteilt dem Mitarbeiter ein qualifiziertes Schlusszeugnis, das sein berufliches Fortkommen fördert, und sendet es ihm zu; Auskünfte an Dritte werden nur nach Maßgabe dieses Zeugnisses erteilt. Die Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte 2001/Versicherungs-Nachweis/Gehaltsabrechnungen 03. bis 07.01) werden ordnungsgemäß ausgefüllt und dem Mitarbeiter unverzüglich spätestens am 31.07.2001 zugesandt. Die bis zum 30.06.2001 rückständigen Gehälter werden unverzüglich abgerechnet und mit Abschluss dieses Vergleichs an den Mitarbeiter ausgezahlt.
Die Firma zahlt dem Mitarbeiter zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisse 31.07.2001 als Abfindung gemäß § 3 Ziffer 9 EStG 50.000,00 DM. Die Abfindung ist vererblich. Die Abfindung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die auf die Abfindung entfallende Steuer trägt nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften der Mitarbeiter. Der Mitarbeiter ist auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dieses Vertrages hingewiesen worden. Die Firma trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens und des Vergleichs. Vergütungs- und andere Leistungen dieses Vertrages sind spätestens am 31.07.2001 fällig und zahlbar. Gerät die Firma mit der Zahlung länger als 2 Wochen in Verzug, so sind sämtliche Leistungen mit12 % Zinsen p. a. ab dem 01.08.2001 zu verzinsen. Mit diesem Vergleich wird das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln - 11 Ca 3024/01 - beendet. Mit der Abwicklung dieses Vertrages sind sämtliche Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. Für den Fall, dass die Beklagte die Zahlungsverpflichtungen aus Ziffer 2 und Ziffer 3 nicht bis zum 31.08.2001 erfüllt hat, bleibt dem Kläger der Rücktritt vom Vergleich bis zum 15.09.2001 vorbehalten.
Der Vergleich ist bestandskräftig geworden.
Das Arbeitsgerichts hat auf Antrag des Klägers den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt und dabei eine Bewertung wie folgt vorgenommen:
Klage 11 Ca 3024/01 Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigung zusammen 75.000,00 DM ausgehend von 15.000,00 DM monatlich zzgl. Klageerweiterung und daraus resultierende Streitwerterhöhung ab dem 09.04.2001 mit 18.982,60 DM somit insoweit insgesamt 93.982,60 DM.
Verfahren 11 (4) Ca 3226/01 bis zur Klageerweiterung betreffend die fristlose Kündigung am 03.05.2001 15.000,00 DM, danach 30.000,00 DM.
Nach Verbindung beider Verfahren hat das Arbeitgericht den Streitwert auf 123.982,60 DM festgesetzt.
Als Mehrwert sind für den Vergleich folgende Streitgegenstände berücksichtigt:
Urlaub mit 20.455,00 DM
Mehrvergütung mit 10.233,86 DM
12.000,00 DM
Zeugnis 15.000,00 DM
Arbeitspapiere 1.500,00 DM
Danach wurde der Stereitwert für den Vergleich mit insgesamt 183.170,46 DM angesetzt.
Gegen diesen am 19.07.2001 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2001.
Die Beschwerde macht geltend, dass für Kündigungen und Weiterbeschäftigungsanspruch eine monatliche Vergütung in Höhe von 16.229,73 DM zu berücksichtigen sei. Dadurch ergäbe sich eine Anhebung der Streitwerte für das Verfahren 11 Ca 3024/01 von bis zum 09.04.2001 (Klageerweiterung) auf 81.396,15 DM und unter Berücksichtigung der Klageerweiterung vom 09.04.2001 sodann auf 100.378,75 DM.
Für das Verfahren 11 (4) Ca 3226/01 sei der Streitwert bis zur Klageerweiterung betreffend die fristlose Kündigung vom 03.05.2001 auf 16.279,23 DM zu bewerten sowie ab dem 03.05. um ein weiteres Monatgehalt in Höhe von 16.279,23 DM anzuheben, so dass sich insoweit ein Streitwert von 32.578,43 DM ergebe.
Bei der Bewertung des Mehrwerts des Vergleichs sei die Beklagte für den Ansatz Urlaub ebenfalls von 15.000,00 DM monatlich ausgegangen, die Berücksichtigung des richtigen Monatsbezugs von 16.279,23 DM ergebe insoweit eine Anhebung um 2.085,47 DM. Das selbe gelte auch für den Ansatz Zeugnis. Mit einem Monatsgehalt ergebe sich unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Vergütung ein Anhebungsbetrag von 1.279,33 DM.
Als Mehrwert seien zusätzlich zu addieren:
Freistellung von 04 bis 07/01. (25 % aus 65.116,92 DM) mit 16.279,23 DM
Gehalt 04 bis 07/01 65.116,92 DM
Gehaltsverzicht 08 bis 12/01 75.000,00 DM
Die Gehaltswerte aus der Zeit 08 bis 12/01 seien als Vergleichswert zu berücksichtigen, da das Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsfrist ordentlich nur zum 31.12.2001 zu kündigen gewesen sei.
Die Leistungen aus der Zeit 08 bis 12/01 seien zudem bereits in den Teilwerten der Vergütungsmehrleistungen (18.982,60 DM/10.233,86 DM) und der Kfz-Gestellung (12.000,00 DM) berücksichtigt, deshalb werde bei dem Nachgeben des Klägers bei seinem Gehalt nur der Ansatz von 15.000,00 DM je Monat gewählt.
Damit ergebe sich ein Gesamtmehrwert für den Vergleich mit 218.949,71 DM und daher insoweit ein Gesamtstreitwert von 351.886,92 DM.
Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Soweit der Beschwerde der Erfolg zu versagen war, war diese abzuweisen:
Maßgebend für die Ermittlung des Streitwerts ist der Streitgegenstand, also das Klagebegehren, wie es vor allem durch die gestellten Anträge des Verfahrens bestimmt wird (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 14.08.1999 - 6 Ta 208/99 -).
Die Rügen des Beschwerdeführers zur Bewertung der Streitwerte für die Kündigungen des Rechtsstreits sowie den Weiterbeschäftigungsantrag sind zutreffend.
Das Arbeitsgericht hat in ermessensfehlerfreier Festlegung für die geltend gemachten Ansprüche folgende Ansätze gewählt:
Kündigung 12.03.2001 3 Bruttomonatsgehälter
Kündigung 27.03.2001 1 Bruttomonatsgehalt
Kündigung 17.04.2001 1 Bruttomonatsgehalt
Weiterbeschäftigungsanspruch 2 Bruttomonatsgehälter
Nachzahlung weiterzugebender Tariferhöhungen wie beziffert 18.982,60 DM.
Der Berechnung der Streitwerte liegt insoweit allerdings der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts insoweit ein Fehler zugrunde, als die vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits geltend gemachte aktuell nach seiner Behauptung zuletzt geschuldete Vergütung unberücksichtigt geblieben ist.
Diese aber ist für die Bewertung der Kündigungsschutzanträge und des Weiterbeschäftigungsantrags zu berücksichtigen.
Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die zuletzt geschuldete Vergütung auf monatlich 16.279,23 DM beläuft, so dass ausgehend von diesem monatlichen Bruttobetrag der Streitwert für die gestellten Kündigungsanträge und den Weiterbeschäftigungsantrag zu berücksichtigen war.
Dies ergibt, wie vom Kläger geltend gemacht, eine Anhebung der Streitwerte.
Vor Verbindung gilt daher
1. für das Verfahren 11 Ca 3024/01:
bis zur Klageerweiterung 09.04.2001 Streitwert 81.396,15 DM
( 5 x 16.279,23 DM)
ab Klageerweiterung zuzüglich 18.982,60 DM ( wie beziffert)
zusammen: 100.378,75 DM
für das Verfahren 11 (4) Ca 3226/01:
bis zur Klageerweiterung am 03.05.2001 Streitwert 16.279,23 DM,
ab dem 03.05.2001weitere 16.279,23 DM
zusammen: 32.558,43 DM
Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich damit ein Streitwert für das Verfahren in Höhe von insgesamt 132.937,21 DM.
Die Mehrwertansätze für den abgeschlossenen Vergleich sind ausgehend von den insoweit im Grundsatz verbindlichen Festlegungen des Arbeitsgerichts für die Position Urlaub und für die Position Zeugnis anzuheben. Dies ergibt sich wiederum unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden höheren Vergütung von monatlich 16.279,23 DM. Danach ergibt sich ein Anhebungsbetrag für den Ansatz Urlaub mit 2.085,47 DM und für den Punkt Zeugnis mit weiteren 1.279,33 DM.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Wertansätze des Beschlusses I. Instanz errechnet sich hieraus ein Gesamtstreitwert für den Vergleich in Höhe von 195.490,87 DM.
Eine weitere Anhebung des Streitwerts war nicht geboten.
Insoweit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Vergleich einen eigenständigen Termin zur Beendigung des Vertragsverhältnis der Parteien setzt. Dennoch bedeutet dies für die Streitwertfestsetzung keine Anhebung des Streitwerts für den Vergleich.
Die Parteien haben mit der Festsetzung dieses anderen Beendigungszeitpunkts und der hierbei erfolgten Arbeitsfreistellung des Klägers Regelungen getroffen, für die eine Erhöhung des Streitwerts nicht in Betracht kommt. Bei beiden Fragen handelt es sich um Elemente der Einigung über den Kündigungsstreit. Eine besondere Bewertung dieser Regelungspunkte ist angesichts des Schutzzwecks von § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht angebracht. Es geht im Kündigungsschutzprozess um die Frage der Beendigung und insbesondere dabei auch um die Frage des Zeitpunkts der Beendigung. Auch die Freistellung ist ein Element der Einigung im Kündigungsschutzrechtstreit. Nicht selten wünscht ein Arbeitnehmer die Freistellung von weiterer Arbeitsleistung. Ebenso häufig macht ein Arbeitgeber eine Vergleichsregelung davon abhängig, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt. Daraus ergibt sich, dass diese Regelung insgesamt Elemente der Einigung des Kündigungsschutzrechtsstreits selbst sind.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die zusätzliche Freistellung im Einzelfall durchaus erwünscht sein kann ( wie hier GK-ArbGG-Wentzel, § 12 Rz. 176 und LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.1997 - 4 Ta 110/96 - MDR 1999, 814, 815)
Diese teilweise Abweisung der Beschwerde führt zur tenorierten Kostenquote zu Lasten des Beschwerdeführers.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.
(Jüngst)
LAG Köln:
Beschluss v. 12.10.2001
Az: 8 Ta 209/01
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