Bundesgerichtshof:
Urteil vom 15. Januar 2009
Aktenzeichen: I ZR 123/06

(BGH: Urteil v. 15.01.2009, Az.: I ZR 123/06)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin stellt eine Maschine her, mit der Schlüsselprofile, die Längsnuten aufweisen, gefräst werden können. Diesen Fräsautomaten vertreibt die Klägerin seit 2001 an Schlüsseldienste, die mit Hilfe des Automaten anhand eines Originalschlüssels aus einem Stück Metall den Rohling für einen Nachschlüssel selbst fräsen können.

Der Beklagte ist der Fachverband Schloss- & Beschlagindustrie e.V., dem verschiedene Schlüsselhersteller angehören. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte Schlüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind, richtete der Beklagte unter dem 7. Januar 2004 das nachfolgend abgebildete Schreiben an Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte.

An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung.

An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung.

Die Klägerin begehrt Unterlassung der Behauptungen in der dem Schreiben vom 7. Januar 2004 beigefügten Stellungnahme, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 10, §§ 8, 9 UWG für begründet erachtet:

Der Beklagte habe im geschäftlichen Interesse seiner Mitglieder, der Schlüsselhersteller, deren Wettbewerb zur Klägerin bei der Herstellung von Schlüsselprofilen in unlauterer Weise gefördert und damit die Klägerin gezielt im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG behindert. Zwar sei der vorliegende Fall mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht ohne weiteres vergleichbar, weil der Beklagte weder Inhaber von Schutzrechten sei noch solche für sich in Anspruch nehme. Er habe Schutzrechte auch nicht im Namen einzelner Mitglieder geltend gemacht. Die Aussagen in dem Rundschreiben seien auch für sich genommen zutreffend oder als Rechtsmeinung vertretbar. Das Rundschreiben sei aber in seiner Allgemeinheit als unlauter anzusehen, weil damit erkennbar der Zweck verfolgt werde, die angeschriebenen Schlüsseldienste zu verunsichern, indem ihnen ohne Konkretisierung der betroffenen Patent- und Markenrechte eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für das Nachfräsen geschützter Schlüsselprofile zugeschoben werde. Wegen des pauschalen Inhalts des Rundschreibens könnten die angeschriebenen Schlüsseldienste ihre Verantwortlichkeit im konkreten Einzelfall nicht beurteilen, so dass es für sie naheliege, sicherheitshalber gleich von dem Erwerb der Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu nehmen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in der Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung Anfang 2004 wettbewerbswidrig war. Maßgebend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.). Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht, also gleichfalls nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2008, § 1 UWG a.F. zu.

a) Der Beklagte hat bei dem Versand des Schreibens vom 7. Januar 2004 an die Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt (§ 1 UWG a.F.); sein Verhalten stellt auch eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. Insoweit genügt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, ein Handeln zur Förderung eines oder mehrerer fremder Unternehmen, hier der Mitglieder des Beklagten. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des Wettbewerbs zugunsten fremder Unternehmen nicht entgegen (vgl. Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 2 Rdn. 54).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Verhalten des Beklagten eine unlautere Mitbewerberbehinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, § 1 UWG a.F.) gesehen.

aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, § 1 UWG a.F. setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGHZ 167, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 22 f. - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.).

bb) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten deshalb als eine unlautere Absatzbehinderung der Klägerin angesehen, weil die derart angeschriebenen Schlüsseldienste wegen des allgemein gehaltenen Inhalts des Rundschreibens des Beklagten im Hinblick auf mögliche Schutzrechtsverletzungen keinerlei Möglichkeit hätten, im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob der Einsatz der Fräsmaschine eine Verantwortlichkeit ihrerseits begründen könne oder nicht. Es liege für sie daher sehr nahe, sicherheitshalber gleich von dem Erwerb einer Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu nehmen. Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Die Klägerin ist Mitbewerberin i.S. des § 4 Nr. 10 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2008. Da der Beklagte zur Förderung fremden Wettbewerbs gehandelt hat, genügt es, dass zwischen seinen Mitgliedern und der Klägerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

(2) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, im Interesse seiner Mitglieder potentielle Abnehmer von Schlüsselfräsmaschinen der Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei einem Bestehen von Patent- oder Markenschutz die Fräsung von geschützten Schlüsselprofilen eine Schutzrechtsverletzung darstellen kann, für die auch die Schlüsseldienste als Abnehmer der Maschinen der Klägerin verantwortlich sein können. Ebenso wie es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.), muss es einem Verband, dem Inhaber von gewerblichen Schutzrechten als Mitglieder angehören, möglich sein, im Interesse seiner Mitglieder durch Hinweise an Dritte Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglieder entgegenzuwirken.

Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern - unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

Die Beschränkungen, die aus diesem Grunde Schutzrechtsinhabern hinsichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), hat entsprechend der beklagte Verband zu beachten, wenn er durch Hinweise gegenüber Dritten möglichen Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglieder entgegenwirken will. Denn eine Absatzbehinderung der Klägerin durch eine aufgrund der Schutzrechtslage unbegründete oder wegen ihres sonstigen Inhalts oder der Form nach unzulässige Äußerung des Beklagten gegenüber ihren (potentiellen) Abnehmern über (vermeintliche) Schutzrechtsverletzungen überschreitet die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetzten Grenzen und braucht von der Klägerin daher nicht hingenommen zu werden.

(3) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten darin gesehen, dass seine an die Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte versandte Stellungnahme vom 7. Januar 2004 wegen ihres allgemein gehaltenen Inhalts über mögliche Schutzrechtsverletzungen durch die Verwendung der Fräsmaschine der Klägerin in besonderem Maße die Gefahr begründet hat, dass (potentielle) Abnehmer der Klägerin von einer näheren Prüfung der Schutzrechtslage absehen und von vornherein vom Kauf der Maschine der Klägerin Abstand nehmen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei weitem nicht sämtliche Schlüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind, ist mit der Fräsmaschine der Klägerin jedenfalls in einem nennenswerten Umfang das Prägen nicht geschützter Profile möglich. Das Rundschreiben des Beklagten ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, wegen seines pauschalen Inhalts geeignet, die angeschriebenen Schlüsseldienste davon abzuhalten.

Der Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin ist nicht generell unzulässig, falls die Maschine - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - von Abnehmern jedenfalls auch zur Anfertigung marken- oder patentrechtlich geschützter Schlüsselprofile verwendet werden könnte. Bei einem patentrechtlich geschützten Schlüsselprofil könnte mit einem auf § 10 Abs. 1 PatG gestützten, gegen die Klägerin gerichteten Unterlassungsanspruch des betreffenden Patentinhabers kein uneingeschränktes Verbot des Vertriebs der Fräsmaschine begehrt werden, weil diese nicht ausschließlich in patentverletzender Weise Verwendung finden kann (vgl. BGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung, m.w.N.). In einem solchen Fall kann der Patentinhaber, wenn er den Hersteller eines Gegenstands wegen mittelbarer Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nimmt, das Anbieten oder Liefern des Mittels nur untersagen, sofern der Anbieter oder Lieferant keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen, z.B. Warnhinweise, ergreift, um seine Abnehmer von der Verwendung des Mittels für die Benutzung der Erfindung abzuhalten. Dabei ist bei der Abwägung, welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant zu treffen hat, zu berücksichtigen, dass diese einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit Sicherheit zu verhindern, andererseits jedoch den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch auch nicht in unzumutbarer Weise behindern sollen. Es ist dann Sache des Patentinhabers, Warnhinweise, die er gegebenenfalls für erforderlich hält, im Rahmen seines Unterlassungsbegehrens zu formulieren (vgl. BGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung). Auch für den Fall, dass mit der Fräsmaschine der Klägerin Schlüsselprofile hergestellt werden könnten, die möglicherweise Markenrechte Dritter verletzten - einzelne Schlüsselhersteller haben Wort-/Bildmarken eintragen lassen, die mit einer Ansicht des jeweiligen Schlüsselprofils übereinstimmen -, würden sich etwaige markenrechtliche Ansprüche nicht schlechthin gegen die Herstellung oder den Vertrieb der Fräsmaschine richten, weil nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie (nahezu) ausschließlich oder zumindest vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzt würde oder bestimmt wäre (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, § 18 Abs. 2 MarkenG a.F.; vgl. ferner § 140a Abs. 2 PatG).

Könnte danach der Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin allenfalls in der Hinsicht untersagt werden, dass damit keine patent- oder markenverletzenden Handlungen vorgenommen werden dürfen, so begründet das Rundschreiben des Beklagten wegen seines pauschalen Inhalts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts demgegenüber die Gefahr, dass die Klägerin ihr Produkt auch für zulässige Verwendungszwecke nicht mehr absetzen kann, weil potentielle Abnehmer der Klägerin von vornherein von einem Erwerb der Fräsmaschine absehen. Das Rundschreiben des Beklagten ist daher geeignet, eine Wirkung zu erzielen, die über sein berechtigtes Interesse, möglichen Verletzungen von Schutzrechten seiner Mitglieder entgegenzutreten, hinausgeht und die Klägerin demzufolge beim Absatz ihrer Fräsmaschine in unzulässiger Weise behindert.

(4) Der Beklagte hat zwar weder im eigenen noch im Namen seiner Mitglieder bestimmte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung geltend gemacht. Dieser Umstand berührt aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, den die Unlauterkeit begründenden Gesichtspunkt nicht, dass das Rundschreiben des Beklagten geeignet ist, die angesprochenen Schlüsseldienste schon vom Erwerb der Fräsmaschine und damit auch von einem Einsatz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt würden. Aus diesem Grunde beschränkt sich das Rundschreiben des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf eine - im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung gegebenenfalls zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 = WRP 1997, 1079 - Mecki-Igel III) - Darstellung der Rechtslage. Die Fräsmaschine der Klägerin kann nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen jedenfalls in einem nennenswerten Umfang auch zum Prägen nicht geschützter Profile verwendet werden. Der Stellungnahme des Beklagten lassen sich dagegen, wie das Berufungsgericht mit Recht beanstandet hat, keine Angaben entnehmen, die eine Beurteilung über die Anzahl oder die Größenordnung der betroffenen geschützten Schlüsselprofile zulassen. Der Inhalt des jeweiligen Patent- und Markenschutzes wird auch nicht ansatzweise geschildert. Der angesprochene Leser kann daher weder erkennen, von welchen geschützten technischen Lehren nicht Gebrauch gemacht werden darf, noch kann er beurteilen, unter welchen Umständen von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist. Damit ist eine Verunsicherung der angeschriebenen Schlüsseldienste bewirkt worden, die geeignet ist, sie von einem Erwerb der Maschine abzuhalten.

(5) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass bei den Schlüsseldiensten ein besonderes Informationsbedürfnis bestanden hat, weil diese nicht beurteilen konnten, ob der Einsatz der Fräsmaschine ihre Verantwortlichkeit begründet. Das Rundschreiben des Beklagten enthält keine Informationen, die den angeschriebenen Schlüsseldiensten eine Beurteilung ermöglichen, bei welchen Schlüsselprofilen die Verwendung der Fräsmaschine zu einer Haftung wegen Patent- oder Markenverletzung führen kann. Hätte der Beklagte seine allgemein gehaltene Aussage durch Nennung von Beispielen konkretisiert, wäre eine solche Beurteilung dagegen zumindest hinsichtlich der konkret angeführten Schutzrechte möglich gewesen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gefahr eines Missverständnisses in dem Sinne, dass über die beispielhaft genannten hinaus keine weiteren Schutzrechte bestünden, hätte durch eine hinreichend deutliche Klarstellung begegnet werden können. Die Nennung von konkreten Beispielen hätte zudem zumindest Anhaltspunkte für die Einschätzung geboten, in welchem Umfang bei dem Einsatz der Fräsmaschine der Klägerin eine schutzrechtsverletzende Verwendung in Betracht zu ziehen wäre.

Dem Umstand, dass in Fachzeitschriften und durch Rundschreiben, Leitfäden und Gebrauchsanweisungen der Klägerin die Frage möglicher Verletzungen fremder Schutzrechte bereits problematisiert worden war, haben die Vorinstanzen zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Beklagte hat die beanstandeten Aussagen nicht im Rahmen eines Meinungsaustauschs in einer Fachzeitschrift getroffen, sondern sich in einem Rundschreiben unmittelbar an potentielle Abnehmer der Klägerin gewandt. Wie bereits das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass allen Schlüsseldiensten und Sicherheitsfachgeschäften, denen der Beklagte seine Stellungnahme zugeschickt hat, die bereits erfolgten Veröffentlichungen über die Schutzrechtslage bekannt waren.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sowie den vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung rechtsfehlerfrei für begründet erachtet hat.

III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Büscher Richter am BGH Dr. Schaffertist in Urlaub und kann dahernicht unterschreiben.

Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2005 - 4a O 164/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 71/05 -






BGH:
Urteil v. 15.01.2009
Az: I ZR 123/06


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