Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. Januar 2004
Aktenzeichen: 4 b O 417/02
(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.01.2004, Az.: 4 b O 417/02)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- EUR vorläufig zu vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der mit Priorität vom 1. April 1996 registrierten Gemeinschaftsmarke .........., Anlage K 2). Die Marke ist u.a. eingetragen für die Klassen 16 (Papier und Papierwaren; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften; Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel) und 36 (Versicherungs-, Finanzwesen, Geld-, Investment- und Immobiliengeschäfte). Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin der aus den Anlagenkonvoluten K 2 und K 5 ersichtlichen Gemeinschaftsmarken und internationalen Marken (Wort-, Wort-/Bildmarken: .......).
Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit Hauptsitz in ...../Schweiz. Sie bietet Investitions-, Versicherungs- und Finanzierungsprodukte bzw. -leistungen an, erbringt diesbezüglich Informations- und Beratungsleistungen und gibt Informationsschriften heraus. In Deutschland tritt sie in diesem Zusammenhang unter Verwendung der Verbundmarke "......" und ansonsten weltweit unter der Verbundmarke "....." auf. Mit der Klägerin verbundene Unternehmen weisen als Namensbestandteil die vorbezeichneten Verbundmarken auf (z.B. ...... .....Krankenversicherung AG, ...... .....Managementgesellschaft mbH, .....(Deutschland) GmbH, ...... ......und ..... GmbH.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, betreibt unter der Bezeichnung "...... Club" einen Mitgliederclub ohne körperschaftliche Verfassung. Die Clubmitgliedschaft wird mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages über den Bezug der Club-Zeitschrift "......-......." erworben, in welcher u.a. (unabhängig) über Finanz- und Anlagemärkte und sonstige Investionsmöglichkeiten informiert wird. Ferner haben Clubmitglieder die Möglichkeit, in der Zeitschrift bis zu 2 Anzeigen pro Jahr gratis zu schalten sowie an regelmäßig organisierten Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Das Clubwappen, welches auf der Clubzeitschrift abgebildet ist, weist die nachfolgend wiedergegebene Gestaltung auf.
Die Beklagte zu 1) ist ferner Inhaberin der Domains ".....-club.de" und ".....club.de". Unter der zuerst genannten Domain unterhält sie eine Internetseite, auf welcher der "......-Club" ebenfalls über Finanzfragen informiert.
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten sowohl ihre Markenrechte, als auch ihr Recht an der geschäftlichen Bezeichnung "......" verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist der Ansicht:
Die von ihr geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus ihren Gemeinschaftsmarken und internationalen Marken und, soweit ihr Firmenschlagwort betroffen sei, aus dem deutschen Markenrecht. Da sie ihre "......"-Marken in erheblichem Umfang nutze und genutzt habe, handele es sich um infolge intensiver Benutzung mit gesteigerter Kennzeichnungskraft und Verkehrsbekanntheit ausgestattete verkehrsdurchgesetzte Marken. Darüber hinaus stünden ihr die eingeklagten Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG zu. Die in ..... ansässige Beklagte zu 1) weise keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz auf und nutze in unlauterer Weise ihren, der Klägerin, sowie allgemein den Ruf schweizerischer Finanzdienstleistungsunternehmen in unlauterer Weise aus. Mit der Nutzung der Bezeichnung "......-Club" begehe die Beklagte eine markenrechtlich unzulässige und als wettbewerbswidrig zu beanstandende geografische Herkunftstäuschung. Das Wappen der Beklagten stelle eine markenrechtlich unzulässige, bußgeldbewerte heraldinische Nachahmung des - nachfolgend abgebildeten - Wappens bzw. hoheitlichen Zeichens des Kantons ...... dar,
durch dessen Verwendung die Beklagte zu 1) sich in unlauterer und sittenwidriger Weise einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, indem sie die besondere Glaubwürdigkeit und das Vertrauen, welches die Verkehrskreise Hoheitszeichen entgegenbrächten, für ihre Dienstleistungen ausnutze.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. für einen Club, in dem über Finanz- und Investmentdienstleistungen und/oder Finanz- und Investmentmöglichkeiten informiert wird,
a) die Bezeichnung "......-Club" und/oder "...... Club" zu benutzen und/oder für einen solchen Club unter der genannten Bezeichnung zu werben und/oder auf Druckwerken, Publikationen oder sonstigen Dienstleistungen und Waren diese Bezeichnung anzubringen und/oder Publikationen oder sonstige Dienstleistungen und Waren mit diesen Bezeichnungen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben,
b) die Domainnamen ".....club.de" und "......-club.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten und/oder zu übertragen und/oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen,
2. das oben abgebildete Clubzeichen zu Wettbewerbszwecken für einen Club, in dem über Finanz- und Investitionsdienstleistungen und/oder Finanz- und Investitionsmöglichkeiten informiert wird, zu benutzen, unter diesem Zeichen für einen solchen Club Werbung zu betreiben und/oder auf Publikationen oder sonstige Dienstleistungen und Waren diese Zeichen anzubringen und/oder Publikationen oder sonstige Dienstleistungen und Waren unter diesem Zeichen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben;
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die unter Ziffer I. 1. b) genannten Domainnamen bei der ..... e.G. zur Löschung zu bringen;
III. die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft über die Menge der seit dem 9. Mai 2001 hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten in Ziffer I. 1. a) und I. 2. genannten Waren und Dienstleistungen, insbesondere Druckschriften wie das "......-Club .....", zu erteilen;
IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr durch die unter I. bezeichneten Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten stellen den Vorwurf der Verletzung der Marken und Geschäftszeichen der Klägerin sowie des wettbewerbswidrigen Handelns in Abrede. Sie seien berechtigt, die Bezeichnung "...... Club" zu wählen, da sich in dieser die Grundprinzipien des Clubs, nämlich des Rechts auf Wohlstand, finanzielle und persönliche Privatsphäre, Freiheit und Sicherheit wiederspiegeln würden, welche mit der geografischen Angabe ...... als bedeutendem Finanzstandort in der Schweiz (methaphorisch) verbunden seien. Insoweit komme ihnen das Privileg des § 23 Nr. 2 MarkG zugute. Da die Beklagte zu 1) den "...... Club" seit 1997 betreibe, sie von der Klägerin aber erstmals 2001 abgemahnt worden sei, habe diese ihre Rechte verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht zu, da das in verschiedener Schreib- und Darstellungsweise angegriffene Kombinationszeichen "......-Club" sowie das Wappen der Beklagten Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verletzt und die Beklagten sich mit der Benutzung und Verwendung dieser Zeichen gegenüber der Klägerin nicht wettbewerbswidrig verhalten.
I.
Soweit die Klägerin die Beklagten aus ihrer Gemeinschaftsmarke "......" (Nr. 82 867, Anlage K 2) in Anspruch nimmt, setzt das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) und sich hierauf gründender Folgeansprüche das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr mit dem Kombinationszeichen der Beklagten "...... Club" - verwendet als Clubbezeichnung, Druckschriftentitel, Domain oder wesentlicher Wappenbestandteils, auch in der Schreibweise, bei der der Umlaut "ü" durch ein "u" in Verbindung mit dem EURO-Symbol ersetzt ist - voraus.
Die Beurteilung einer derartigen Gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann, und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 605 - comtes/ComTel; GRUR 2000, 608 - ARD 1; EuGH 2000, 504 - Adidas). Marken wirken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht; in der Regel reicht bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions). Dabei ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 856 - Attache/Tisserand; EuGH NJW 2000, 1173 - Liftin).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. GRUR 2000, 605 - comtes/ComTel; GRUR 2000, 608 - ARD 1 m.w.N.). Dies gilt auch bei einem angeblich verletzenden Kombinationszeichen. Wird aus einer älteren Marke (hier: ......) ein jüngeres Zeichen (hier: ...... Club) angegriffen, das aus der Marke und weiteren Bestandteilen besteht, dann bestimmt jene nicht automatisch den Gesamteindruck des Zeichens (vgl. BGH NJW-RR 2000, 421 - Rausch/Elfi Rauch). Zwar kann einem einzelnen Zeichenbestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen im jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein; hierfür reicht jedoch nicht schon aus, dass das übereinstimmende Zeichen mitprägend ist, vielmehr müssen die weiteren Bestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH WRP 1999, 936 - HONKA). Für die Beurteilung dessen sind die fehlende oder schwache Kennzeichnungskraft der übrigen Bestandteile, die Abkürzungsneigung des Verkehrs sowie die Gepflogenheiten in den unterschiedlichen Branchen zu berücksichtigen (vgl. Schuster WRP 1999, 901).
Legt man dies zugrunde, kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, der Bestandteil "......" präge derart das Zeichen der Beklagten, dass der Zeichenbestandteil "Club" in den Hintergrund tritt. Zwar mag der Bestandteil "......" bei isolierter Betrachtung kennzeichnungskräftiger sein als der Bestandteil "Club". Dies reicht für die Annahme einer Prägung des Gesamtzeichens im oben genannten Sinne jedoch nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die beiden Bestandteile "......" und "Club" zu einer neuen Gesamtbezeichnung verbunden sind, wobei auch der Bestandteil "Club" an der Prägung des Gesamteindrucks der so gebildeten Gesamtbezeichnung teil hat.
Die Bezeichnung "Club" bezeichnet die von der Allgemeinheit abgegrenzte Vereinigung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck, einer bestimmten Tätigkeit oder der Teilhabe an bestimmten Leistungen bzw. Leistungsangeboten (z.B. Bücher- und Versandhausclub) und erscheint daher isoliert gesehen nur als wenig kennzeichnungskräftig. Kaum anders verhält es sich - ebenfalls bei isolierter Betrachtung - mit dem Begriff "......". Dieser wird von den beteiligten Verkehrskreisen vor allem als geografische Angabe, nämlich die Bezeichnung einer Großstadt in der Schweiz, wahrgenommen. Ferner kann unterstellt werden, dass es sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise um einen wirtschaftlich bedeutenden Standort des Finanz-, Versicherungs- und Bankwesens handelt. Demzufolge besitzt die Bezeichnung "......" nur eine geringe Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft für die vorliegend interessierenden Dienstleistungen und Waren (Druckschriften pp. sowie Versicherungs-, Finanzwesen, Geldgeschäfte pp.). Die angesprochenen Verkehrskreise werden Druckschriften, Zeitungen, Bücher, die die Bezeichnung "......" aufweisen, stets in Zusammenhang mit der geografischen Angabe verstehen, also als Waren, die in irgendeiner Weise eine Beziehung zu ...... aufweisen, etwa weil sie von dort stammen oder sich inhaltlich mit ...... oder dem, wofür ...... bekannt ist oder (metaphorisch) steht, auseinandersetzen. Für das Versicherungs- und Finanzwesen und Geldgeschäfte gilt dies in noch stärkerem Maße, da ...... in Bezug auf diese Dienstleistungen ein weltweit bekannter Standort ist, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung in diesem Zusammenhang in aller Regel als Angabe zur Herkunft der Dienstleistung oder zum (Stamm-)Sitz des Dienstleisters verstehen werden. Insoweit macht auch die in ...... ansässige Klägerin keine Ausnahme. Es mag aufgrund erheblicher - von der Klägerin in ihrem tatsächlichen Ausmaß allerdings nicht substantiiert dargelegter - Benutzung der Marke "......" im Versicherungs- und Finanzdienstleistungswesen (u.a. etwa im Rahmen der Bezeichnung von Firmen in der Unternehmensgruppe) eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit vorhanden sein. Dies kann wegen der geringen Kennzeichnungskraft des Begriffs "......" als solchem jedoch allenfalls dazu führen, die Marke für den vorbenannten Bereich als normal kennzeichnungskräftig anzusehen. Der Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft steht entgegen, dass der Verkehr die Marke selbst bei intensiver Nutzung stets (auch und vordringlich) als geografische Angabe begreifen und die angebotenen Dienstleistungen bzw. die Herkunft des Dienstleisters damit assoziieren wird.
Ausgehend hiervon lässt sich auch unter Berücksichtigung der Abkürzungsneigung des Verkehrs nicht feststellen, der Bestandteil "Club" des angegriffenen Gesamtzeichens trete hinter dem Bestandteil "......" derart in den Hintergrund, dass nur letzterer als kennzeichnend wahrgenommen wird. Selbst wenn man den Bestandteil "......" gemäß den obigen Ausführungen für das Versicherungs- und Finanzwesen als normal kennzeichnungskräftig und damit gegenüber dem Bestandteil "Club" als kennzeichnungsstärker ansieht, werden die angesprochenen Verkehrskreise letzteren Bestandteil nicht lediglich als Nach- bzw. Beiwort begreifen, welchem im Gesamtzeichen keine Bedeutung zukommt und welches daher im Rahmen einer schlagwortartigen Kurzbezeichnung weggelassen werde kann. Das angegriffene Kombinationszeichen ist bereits kurz, prägnant und einprägsam, so dass von vornherein kein Anlass für eine weitere Verkürzung auf das Wort "......" besteht. Eine derartige Verkürzung wäre auch nicht sachgerecht. Erst aus der Kombination der Bestandteile wird die Kennzeichnung für den Verkehr überhaupt verständlich, nämlich dahingehend, dass es nicht um die Stadt ......, sondern um einen Club geht, dem man beitreten und dessen Dienstleistungen man in Anspruch nehmen kann. Dabei erscheint die Kombination "......" und "Club" durchaus noch als originell und für eine Kennzeichnung sinnvoll, da sie geeignet ist, Interesse dafür zu wecken, um was für eine Art von Club es sich handelt und mit welchem Gegenstand er sich befasst (Wirtschaftsclub, Bücherclub, Abonnementclub, Bestellclub, Debattierclub, Städteclub ....). Der Bestandteil "Club" ist insoweit auch von Zusätzen wie GmbH, KG, AG usw., die der Verkehr bei der schlagwortartigen Kurzbezeichnung eines Unternehmens häufig weglässt, zu unterscheiden, da er gerade nicht nur als Hinweis auf die Rechtsform einer juristischen Person dient. Vielmehr trägt der Bestandteil "Club" in Verwendung mit dem Bestandteil "......" unmittelbar zur Prägung des Gesamtzeichens bei. Durch ihn grenzt sich das angegriffene Zeichen von dem reinen Städtenamen ab und durch ihn wird klar, dass nicht eine bestimmte Firma oder ein sonstiger Gegenstand bezeichnet, sondern eine bestimmte Dienstleistung angeboten wird, die man in Anspruch nehmen bzw. an der man als "Clubmitglied" teilhaben kann. Die Kurzbezeichnung "......" würde hiervon ersichtlich wegführen.
Schließlich lässt sich auch nicht die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens beider Marken (vgl. BGH GRUR 2000, 608 - ARD), d.h. die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Markenbenutzern, feststellen. Insoweit kann ebenfalls unterstellt werden, dass die Klägerin die Marke "......" auf ihrem Geschäftsgebiet (Versicherungs- und Finanzwesen) in erheblichem Umfang - insbesondere als gemeinsamen Namensbestandteil ihrer Firmen - nutzt und dass die Informationsvermittlung der Beklagten über Finanz- und Investitionsdienstleistungen zumindest eine erhebliche Branchennähe zur Klagemarke aufweist. Dies ändert nichts daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei unbefangener Betrachtung das Wort "......" zunächst allein mit der gleichnamigen Stadt und nicht mit der Klägerin assoziieren und dass erst durch Zusätze zur Firmen- oder Produktbezeichnung klar wird, dass der Begriff "......" auf die Klägerin als Unternehmen und nicht auf die Stadt hinweist. Der von der Beklagten zu 1) verwendete Zusatz "Club" ist hierfür ungeeignet, da er gerade nicht auf ein Unternehmen, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Teilhabe an einer Dienstleistung im Rahmen einer Clubmitgliedschaft hinweist. Das Wort "Club" deutet dabei aber nicht ohne weiteres auf ein Angebot von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen hin, da diese grundsätzlich nicht im Rahmen von Clubmitgliedschaften als Teilhabemöglichkeit an einem ausschließlich Clubmitgliedern zustehenden Leistungsangebot, sondern auf dem Markt frei zugänglich angeboten werden. Welche Teilhabemöglichkeiten sich hinter der Bezeichnung "...... Club" verbergen, ist für den Verkehr nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb er in erster Linie eine Verbindung zur Stadt ...... oder dem, wofür diese Stadt gedanklich bzw. metaphorisch steht, vermuten wird. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass daneben möglicherweise auch die Klägerin in assoziativen Zusammenhang gebracht wird. Bloße Mutmaßungen reichen aber ebensowenig wie rein assoziative Verbindungen aus, um die Gefahr eines markenrechtlich relevanten Inverbindungsbringens zweier Marken zu begründen (vgl. BGH EuZW 2000, 931 - Adidas; GRUR 1998, 39 - Sabel/Puma).
II.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Verbietungsrechte gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Insoweit kann dahinstehen, ob der von der Klägerin verwendete Firmenbestandteil "......" besonderen Schutz als Unternehmens- oder Geschäftsbezeichnung gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG genießt. Die Verwendung des Gesamtzeichens "...... Club" begründet nämlich zumindest keine Verwechslungsgefahr mit der von der Klägerin verwendeten Geschäftsbezeichnung. Wie bereits unter I. ausgeführt wurde, prägt der Bestandteil "......" das von der Beklagten verwendete Gesamtzeichen nicht derart, dass der Bestandteil "Club" in den Hintergrund tritt.
III.
Entsprechend den unter I. genannten Gründen scheiden auch Ansprüche der Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV und § 15 Abs. 3 MarkenG wegen unlauterer Ausnutzung einer bekannten Marke oder Geschäftsbezeichnung aus. Wie bereits dargelegt wurde, wird die Bezeichnung "......" in erster Linie und vor allem mit der gleichnamigen Stadt in der Schweiz in Verbindung gebracht. Diese allgemeine Bekanntheit als geografische Städteangabe schließt es aus, derselben Bezeichnung daneben eine allgemeine Bekanntheit für das Unternehmen der Klägerin bzw. deren Dienstleistungen zuzuweisen (wie dies z.B. bei der Bezeichnung "......er" der Fall sein könnte). Hierzu bedarf es zumindest noch des zusätzlichen Hinweises, dass die Bezeichnung nicht den Städtenamen, sondern die Dienstleistung der Klägerin betrifft. Derartiges kann - wie ausgeführt - dem für derartige Dienstleistungen untypischen Zusatz "Club" jedoch nicht entnommen werden, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das Kombinationszeichen "...... Club" eher in Zusammenhang mit dem Städtenamen als mit dem Unternehmen bzw. der Geschäftsbezeichnung der Klägerin bringen werden. Von daher kann auch keine Rede davon sein, mit dem Gesamtzeichen "...... Club" nutze die Beklagte zu 1) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsbezeichnung aus.
IV.
Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf §§ 1, 3 UWG stützen. Die Verwendung von Kennzeichen, die die Gefahr von Verwechslungen mit Marken- oder Geschäftsbezeichnungen anderer nicht begründen, ist von vornherein nicht wettbewerbswidrig.
Neben dem spezialgesetzlichen markenrechtlichen Schutz kommt im übrigen ein ergänzender wettbewerblicher Nachahmungsschutz nur in Betracht, wenn dem nachgeahmten Gegenstand wettbewerbliche Eigenart zukommt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Solche Unlauterkeitskriterien können sich aus der Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung, dem Ausnutzen einer fremden Leistung, Behinderung von Mitbewerbern oder daraus ergeben, dass erschlichenes oder anvertrautes Wissen ausgenutzt wird. Für keine dieser die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Fallgruppen sind vorliegend hinreichende Anhaltspunkte vorhanden. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass die Bezeichnung "...... Club" als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstanden wird und die Clubleistungen als von ihr stammend angesehen werden.
Auch liegt in der Verwendung des Zeichenbestandteils "......" keine wettbewerbswidrige irreführende geografische Herkunftstäuschung im Sinne der §§ 126, 127 MarkenG, die von den Beklagten nach § 128 MarkenG zu unterlassen wäre. Dass die Beklagte zu 1) als Träger bzw. Betreiber des "...... Clubs" ihren Sitz nicht in ...... hat, begründet einen derartigen Tatbestand nicht. Die von der Beklagten zu 1) im Rahmen ihres Clubs und ihrer Clubzeitschrift betriebene Vermittlung von Informationen über Finanz- und Investitionsdienstleistungen hat eine immaterielle Dienstleistung zum Gegenstand, die anders als sonstige Waren und Dienstleistungen nicht einem bestimmten geografischen Ort in dem Sinne zugeordnet werden können, dass mit der Herkunft eine bestimmte Qualitätserwartung verbunden ist. Vielmehr hängt die Qualität der Dienstleistung der Beklagten zu 1) von den die Informationen sammelnden und verarbeitenden Personen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Personen in ...... ansässig sind oder ob die Informationen aus ...... stammen. Aber auch unabhängig davon werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Club, der sich seiner Bezeichnung nach mit ...... oder hiervon (metaphorisch) abgeleiteten Gegenständen und Interessen befasst, automatisch seinen Sitz in ...... haben muss. Die Bezeichnung eines Clubs kann nur das Interesse des Clubs für einen bestimmten Gegenstand umschreiben, ohne dass zwischen dem körperschaftlichen Träger des Clubs und dem Gegenstand eine über das Interesse hinausgehende unmittelbare (geografische) Verbindung bestehen muss. Demgemäß ist das Interesse der Beklagten anzuerkennen, den Städtenamen ...... als Zeichenbestandteil zu wählen, um damit in allgemeiner Hinsicht den wirtschaftsbezogenen Gegenstand des Clubs und die Befürwortung einer bestimmten wirtschaftspolitischen und -ethischen Grundhaltung, für den der Standort ...... im übertragenen Sinne stehen mag, zu unterstreichen.
V.
Soweit die Klägerin sich wegen der Verwendung der Worte "...... Club" gegen das Wappen der Beklagten zu 1) wendet, stehen ihr diesbezüglich aus den bereits dargelegten Gründen keine Verbietungsrechte zu. Derartige Rechte lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf Grundlage des § 1 UWG daraus herleiten, die Beklagte habe sich im Sinne einer unzulässigen, bußgeldbewährten Nachahmung an das offizielle Wappen des Kantons ...... angelehnt. Da den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der Wappeninschrift "...... Club" im oberen und u.a. "....." im unteren Bereich klar ist, dass es sich um das Siegel eines privaten Clubs und nicht einer amtlichen Stelle handelt, der ..... eine vom Amtswappen des Kantons ...... abweichende Gestaltung aufweist und er in auffälliger Unterscheidung zum Amtswappen nicht ein Schild abstützt, sondern ein Blatt mit den Buchstaben "..." hält, welches blickfangmäßig in den äußeren Ring des Siegels ragt, kann schon keine Rede davon sein, die Beklagte benutze zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistung im Sinne von § 145 Abs. 1, § 8 Abs. 6 - 8 MarkenG ein unzulässig nachgeahmtes bzw. abgewandeltes Wappen oder sonstiges Hoheitszeichen. Eine unzulässige Abwandlung oder Nachbildung kann nämlich - anders als vorliegend - wegen der den Verkehrskreisen bekannten Übung, Teile und Abwandlungen von Hoheitszeichen und Städtewappen in Marken zu integrieren, nur dann angenommen werden, wenn der Verkehr in dem abgewandelten Zeichen das Hoheitszeichen selbst sieht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 8 RdNr. 311).
Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer unlauteren, wettbewerbswidrigen Ausnutzung des Vertrauens und der Glaubwürdigkeit, welches die Verkehrskreise Dienstleistungen und Waren, die mit einem hoheitlichen Wappen angeboten werden, entgegen bringen. Denn es kann - was die Klägerin selbst nicht behauptet - nicht davon ausgegangen werden, dass zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen (inländischen) Verkehrskreise das Wappen des Kantons ...... überhaupt bekannt und in der Weise präsent ist, dass er es mit dem Wappen der Beklagten zu 1) in Zusammenhang bringt. Die Verwendung von ...... in Wappen erscheint überdies nicht ungewöhnlich und der im Kantonswappen abgebildete .... mit Schild ist auch nicht derart außergewöhnlich und auffallend gestaltet, dass er dem Betrachter im Gedächtnis bleiben müsste.
VI.
Die von der Klägerin neben der oben abgehandelten Gemeinschaftsmarke "......" (Nr. 82 867, Anlage K 2) in den Rechtsstreit eingeführten weiteren Marken (.....; ......; ..... ) sind von dem Kombinationszeichen "...... Club" in seinen verschiedenen angegriffenen Varianten noch weiter entfernt als "......" und können daher ebenfalls nicht die von der Klägerin geltend gemachten Verbietungs-, Auskunfts- und Schadensersatzrechte begründen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17. Dezember 2003 ist verspätet und rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur Sicherheitsleistung und vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 150.000,-- EUR.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.01.2004
Az: 4 b O 417/02
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