Landgericht Köln:
Beschluss vom 13. Januar 2004
Aktenzeichen: 9 T 144/03
(LG Köln: Beschluss v. 13.01.2004, Az.: 9 T 144/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28. August 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach - 1 C 366/91 - vom 23. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kostenfestsetzung ist richtig. Insbesondere ist es zutreffend, dass Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr des Beklagtenanwaltes jeweils nur einmal in Ansatz gebracht worden sind. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 BRAGO. Aus § 15 Abs. Abs. 1 BRAGO ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Ein Anwendungsfall des § 15 Abs. 1 BRAGO liegt nicht vor. Dieser setzt eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht voraus, die hier zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
Der Verfahrensgang war vielmehr folgender:
Am 15. Juni 1993 erging ein Teilurteil des Amtsgerichts, gegen das Berufung und Anschlussberufung eingelegt wurde. Über diese wurde wiederum durch Teilurteil des Landgerichts vom 26. Januar 1994 sowie durch Schlussurteil des Landgerichts vom 18. Januar 1995 entschieden. Hinsichtlich des weiterhin beim Amtsgericht anhängigen restlichen Streitgegenstandes erging am 13. Mai 1997 ein weiteres Teil- und Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts. Über die hiergegen gerichtete Berufung entschied das Landgericht mit Urteil vom 3. Dezember 1997. Am 11. Januar 2001 erging schließlich das Schlussurteil des Amtsgerichts über den dort bislang noch nicht erledigten Teil des Streitgegenstandes. Die Sache ist also nicht, wie der Beklagte meint, "zwischen den Instanzen hin- und hergegangen" in dem Sinne, dass über denselben Streitgegenstand durch das Amtsgericht hätte mehrfach verhandelt werden müssen. Vielmehr ist die Entscheidung über den Streitstoff in verschiedenen Teilschritten erfolgt, die ihrerseits dann jeweils Gegenstand eines selbständigen Berufungsverfahrens gewesen sind. Die Kosten für die beiden Berufungsverfahren sind bereits festgesetzt. Für die erste Instanz hat die Kostenfestsetzung demgegenüber einheitlich zu erfolgen, d. h. die Anwaltsgebühren fallen jeweils nur einmal an.
Gegen diese Lösung lässt sich auch nicht einwenden, dass die gewählte Verfahrensweise zu einer den Fällen des § 15 Abs. 1 BRAGO vergleichbaren Mehrarbeit der beteiligten Rechtsanwälte geführt hätte. Hierauf stellt etwa das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung MDR 1993, S. 1021, ab. Allerdings betrifft diese Entscheidung einen anderen Fall als den vorliegenden. Dort ging es nämlich darum, dass in erster Instanz ein Grund- und Teilurteil ergangen und die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen worden war, so dass sich der Rechtsanwalt für das weitere Verfahren nunmehr auf das Berufungsurteil und dessen Gründe einstellen musste (OLG Düsseldorf, a. a. O.; zustimmend Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 15 BRAGO, Rz. 12). Es kann dahinstehen, ob diese Argumentation richtig ist. Vorliegend ist es jedenfalls so, dass infolge der Aufspaltung des Rechtsstreits in mehrere voneinander abgrenzbare Teile diese durch die Berufungsentscheidungen jeweils endgültig erledigt worden sind, ohne dass sie für den Rest des Rechtsstreits noch eine Rolle gespielt hätten. Mehrarbeit fiel hierdurch nicht an - wobei die Kammer selbstverständlich nicht verkennt, dass die Bearbeitung der Sache auch den beteiligten Rechtsanwälten erheblichen Einsatz abverlangt hat. Gebührenrechtlich ist der Sachverhalt jedoch zumindest für die erste Instanz nicht anders zu beurteilen, als wenn das Amtsgericht über den gesamten Streitgegenstand durch ein einziges Urteil entschieden hätte (wie hier OLG München, JurBüro 1981, S. 1677; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 15, Rz. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 1.200,-- EUR.
LG Köln:
Beschluss v. 13.01.2004
Az: 9 T 144/03
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