Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Februar 2012
Aktenzeichen: 2-06 O 439/11
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.02.2012, Az.: 2-06 O 439/11)
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.780,20 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2011 zu zahlen.
2.) Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.
4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5.) Der Streitwert wird auf € 60.200,20 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie den Ersatz außergerichtlicher Aufwendungen für eine Abmahnung. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen.
Der Kläger verkauft Modellautos über das Internet und fertigt zu diesem Zweck Lichtbilder der Modelle an.
Die Beklagte vertreibt auf der Internetplattform A ebenfalls Modellautos und hat dafür Produktfotos, die vom Kläger hergestellt worden sind, in insgesamt 11 Auktionen verwendet. Die 11 Auktionen liefen vom €.06. bis zum €.07.2011.
Der Kläger ließ die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2011 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern(Anlage K 3). Die Beklagte gab daraufhin am 12.07.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4, Bl. 116 ff. d. A.). In dieser Erklärung ist unter anderem vorgesehen, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder €bei Meidung einer im Falle schuldhaften Zuwiderhandlung zu leistenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe bis zu € 5.000,00 künftig€ unterlässt (Bl. 116 d. A.). Im Zusammenhang mit dem von der Abmahnung vom 28.06.2011 umfassten Sachverhalt zahlte die Beklagte an den Kläger den von diesem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt € 8.730,00(inklusive Verletzerzuschlag von 100% wegen der fehlender Urheberbenennung) und ersetzte die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers.
Am 21.07.2011 waren die streitgegenständlichen Bilder nach wie vor in den zwischenzeitlich abgelaufenen 11 A-Auktionen der Beklagten zu sehen. Den Mitarbeitern der Beklagten war nicht bekannt, dass beendete Auktionen noch abrufbar sind. In den AGBbzw. den Nutzungshinweisen für Verkäufer der Firma A findet sich auch kein diesbezüglicher Hinweis.
Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin erneut mit Schreiben vom 21.07.2011 anwaltlich abmahnen, wobei in diesem Zusammenhang Abmahnkosten in Höhe von € 1.780,20 entstanden sind. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Auf Antrag des Klägers erging sodann eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser die Verwendung der streitgegenständlichen Bilder untersagt wurde (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.08.2011 zu Az.: 2-06 O385/11). Die Beklagte gab sodann unter dem 05.08.2011 eine Abschlusserklärung ab, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K8 (Bl. 150 f. d. A.) Bezug genommen wird.
In Reaktion auf die Abmahnung vom 21.07.2011 zahlte die Beklagte an den Kläger €alleine aus Lästigkeitserwägung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage zur Klaglosstellung sowie unter dem Vorbehalt der Widerklagerückforderung als rechtsgrundlos einen weiteren Gesamtbetrag von € 5.000,00 zur Abgeltung von Schadensersatzforderung und Abmahnkosten€ (Anlage B 2,Bl. 222 d. A.) an den Kläger. Diese Zahlung hat der Kläger auf €die Kosten der zweiten Abmahnung verrechnet. Weitere 1.593,00 haben wir auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Kosten (ohne Zinsen) verrechnet. Den verbleibenden Restbetrag von EUR 1.226,60 haben wir auf die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.€ (Anlage B 3, Bl. 224d.A.).
Der Kläger meint, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung eines 100 %igen Verletzterzuschlags mit Schreiben vom 05.07.2011 (Anlage K 9, Bl. 242 d. A.) anerkannt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 51.780,20nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 8.420,00zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die beendeten Auktionen auf der Internetplattform A nicht für jedermann sichtbar gewesen seien.Sichtbar seien die streitgegenständlichen Lichtbilder nach Beendigung der Auktion lediglich noch für diejenigen Personen gewesen, welche die bereits abgelaufenen Angebote unter Eingabe der von A jeweils vergebenen Auktionsnummer nochmals aufrufen konnten (Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.01.2012).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2012 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil (I.), die zulässige Widerklage insgesamt unbegründet (II.).
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.780,20 € wegen Ersatzes der Abmahnkosten.
1.) Der dem Kläger lediglich in Höhe von 5.000 € zustehende Anspruch aus der Vertragsstrafenvereinbarung der Parteien vom 12.07.2011, Anlage K 4 ist durch Erfüllung erloschen.
a) Dem Kläger stand ein Zahlungsanspruch aus der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien vom 12.07.20011 (Anlage K4) lediglich in Höhe von 5.000 € zu, da lediglich einVerstoß vorliegt.
Von (wenigstens) einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist auszugehen, da die streitgegenständlichen Bilder auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch auf der Internetplattform Aim Rahmen der 11 Angebote der Beklagten für jedermann zugänglich war (vgl. auch einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.08.2011 zu Az.: 2-06 O 385/11). Es ist€ worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde € gerichtsbekannt, dass bei Aauch abgelaufene Auktionen für jedermann abrufbar sind. Dies erfordert auch keine besonderen Kenntnisse oder Zugangswege,sondern kann durch einfaches Anklicken des entsprechenden Auswahlpunktes in der Suchmaske erreicht werden.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte den Unterlassungsanspruch bzw. den Verstoß gegen ihre Unterlassungsverpflichtung im Rahmen ihrer Abschlusserklärung anerkannt hat, wobei die Abschlusserklärung ohnehin nach zutreffender rechtlicher Einordnung eine lediglich formale Erklärung ist, die grundsätzlich keinerlei Anerkenntnis des materiellen rechtlichen Unterlassungsanspruchs enthält.
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Zwar hatten die Mitarbeiter der Beklagten unstreitig von der Fortexistenz bzw. der Einsehbarkeit auch beendeter Auktionen keine Kenntnis. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass den Mitarbeitern der Beklagten insoweit Fahrlässigkeit zu Last zu legen ist. Sie hätten sich entsprechend kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach Ablauf der Auktionen kennen können.
Die streitgegenständlichen elf Auktionen des Beklagten stellen rechtlich gesehen jedoch keine elf Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten dar. Vielmehr ist wegen der einzig der Beklagten vorwerfbaren Unterlassung (Nichtentfernung der Angebote aus A) von einer natürlichen bzw. wenigstens rechtlichen Handlungseinheit auszugehen. Grundsätzlich ist es so,dass die Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens ergeben kann,dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinander liegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine Zuwiderhandlung anzusehen sind (Köhler/Bornkamm, § 12 UWG, Rz.1.149). Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn es zu einer Vielzahl von Einzelverstößen gekommen ist, die in einem engen Zusammenhang stehen und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit sich auszeichnen (Köhler/Bornkamm, aaO; BGHZ 146, 318, 326). Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat man sich zu fragen, ob die einzelnen Zuwiderhandlungen in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig sind und unter wiederholter außer Achtlassung derselben Pflichtlage begangen wurden (BGHZ 33, 163, 168).Jedenfalls von letzterem ist nach Auffassung der Kammer auszugehen, da die Beklagte es elf Mal (lediglich) fahrlässig (unstreitig keine positive Kenntnis von der fortbestehenden Einsehbarkeit nach Auktionsende) unterlassen hat,Angebote zu löschen und sie elf Mal ihre Unterlassungspflicht außer Acht gelassen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass lediglich ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Unterlassungserklärung vorliegt und damit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vertragsstrafe entstanden ist.
Die von dem Kläger festgesetzte Höhe von 5.000 € ist angesichts der Tatsache, dass insgesamt elf Auktionen betroffen waren, auch angemessen.
Es kann deshalb in diesem Zusammenhang die naheliegende Frage dahinstehen, ob - wenn man mehrere, nämlich elf Verstöße annehmen würde € eine Vertragsstrafenforderung von € 5.000,00 pro Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde.
2.) Die geltend gemachten Abmahnkosten sind in Höhe von 1.780,20€ berechtigt, da die Abmahnung der Beklagten vom 21.07.2011jedenfalls begründet die Unterlassung der Verwendung von 10Lichtbildern anmahnte und die diesbezügliche Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von € 100.000,00 sowie die Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr nicht zu beanstanden ist.
3.) Der danach entstandene Anspruch in Höhe von insgesamt €6.780,20,- ist durch Erfüllung gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGBin Höhe von € 5.000,- erloschen. Die Beklagte hat ihre Zahlung in Höhe von € 5.000,-, die als Reaktion auf die zweite Abmahnung und die Forderung auf Zahlung einer Verstrafstrafe erfolgte, €zur Abgeltung von Schadensersatzforderung und Abmahnkosten€ geleistet. Vertragsstrafen dienen nach der herrschenden Auffassung von ihrem bifunktionalen Wesen neben ihrer Aufgabe als Sanktionsmittel auch dem Schadensausgleich, da die Strafe, sofern ihre Zahlung an den Gläubiger vereinbart ist, gem. §340 Abs. 2 S. 2 BGB zugleich den Mindestbetrag des entstandenen Schadens ausgleichen soll (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Auflage, 35. Kap, Rnr. 1). Hieraus folgt, dass die im Zusammenhang mit der zweiten Abmahnung entstandenen Schadensersatzansprüche in Höhe von € 5.000,- von der Beklagten erfüllt wurden. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erklärte Vorbehalt der widerklagenden Rückforderung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da sich die Beklagte dadurch nur ihre Rechte aus § 812 BGB vorbehält und damit die Beweislast für das (Nicht-) Bestehen der Forderung übernimmt (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 362, Rz. 14).
II.
Die Widerklage ist unbegründet. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 5.000,- ergibt sich die aus den obigen Ausführungen unter Ziff. I.. Hinsichtlich der von ihr im Rahmen des Verletzterzuschlags von 100 % gezahlten € 3.420,00 ergibt sich dies daraus, dass der Kläger einen solchen von ihr fordern durfte.Dem Lichtbildner steht nämlich im Fall einer unterlassenen Urheberbenennung ein Zuschlag von 100 % zu (vgl. OLG Brandenburg,GRUR-RR 2009, 413 f.). Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß S. 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den von der Beklagten veröffentlichten Bildern des Klägers nicht geschehen. Wegen der Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger daher ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Urheber hat das Recht, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden.Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner i.S. von § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen.
III.
Im Hinblick auf den Zinsanspruch war die Klage abzuweisen,soweit der Kläger einen über einen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz hinausgehenden Zinssatz begehrt. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 288 Abs. 2 BGB, da keine Entgeltforderung vorliegt. Eine solche setzt nämlich voraus, dass die Forderung auf Zahlung eines Entgeltes als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist. Dies ist weder bei Schadensersatzansprüchen, noch bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder bei Vertragsstrafeansprüchen der Fall (Palandt-Grüneberg, BGB, 71.Aufl., § 286, Rnr. 27). Daher war der Betrag nur in Höhe von 5 %über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO:
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.02.2012
Az: 2-06 O 439/11
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