Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2009
Aktenzeichen: 20 W (pat) 345/05

(BPatG: Beschluss v. 23.11.2009, Az.: 20 W (pat) 345/05)

Tenor

Das Patent 100 30 915 wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 24. Juni 2000 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patentund Markenamt das Patent mit der Bezeichnung "Hörgerät" erteilt. Das erteilte Patent umfasst 6 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 23. Dezember 2004 im Patentblatt veröffentlicht.

Das Patent betrifft ein Hörgerät mit Mitteln zur Verstärkung von zum Ohr gelangendem Schalldruck, einer Ausgabeeinrichtung für hörbare Signale, einer Befehlssteuerung für das Hörgerät und einem Bedienfeld (vgl. Absatz [0001] der Patentschrift).

Ausgehend davon, dass Hörgeräte mit einem eher negativen Image behaftet wären, sei es Aufgabe der Erfindung, ein Hörgerät mit höherem Imagewert zur Verfügung zu stellen (vgl. Absätze [0007] bis [0009] der Patentschrift).

Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung eingefügt):

"M0 Hörgerät mit: M1 -Mitteln zur Verstärkung von zum Ohr gelangendem Schalldruck; M2 -einer Ausgabeeinrichtung für hörbare Signale; M3 -einer Befehlssteuerung für das Hörgerät; M4 -einem Bedienfeld, M5 wobei die Befehlssteuerung und das Bedienfeld in einminiaturisiertes, kompaktes, am Körper des Benutzers tragbares Gehäuse eines separaten Kommunikationsgerätes integriert sind, M6 wobei dieses Kommunikationsgerät zwischen einer Hörfunktion und mindestens einer weiteren Kommunikationsfunktion umschaltbar ist, M7 wobei die Ausgabeeinrichtung des Hörgeräts als Ausgabeeinrichtung hörbarer Signale des Kommunikationsgeräts bei Ausführung der weiteren Kommunikationsfunktion dient, M8 wobei die Befehlssteuerung nach dem Bluetooth-Standard kommuniziert."

Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen dieses Patent hat die O... A/S in S..., am 22. März 2005 Einspruch erhoben. Sie macht die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften E1 DE 196 45 259 A1, E2 US6021207A, E3 WO 00/22874 A2 (im Einspruchsschriftsatz offensichtlich falsch zitiert), E4 US5824022A, E5 EP0298323A1, E6 Internet-Auszug: Press Release "Interlink Electronics and SANYO to Show World's First Bluetooth-Enabled Wireless LCD Projector and Remote Control", Camarillo, Calif., 14. Juni 2000.

Im Prüfungsverfahren wurden neben den oben bereits genannten Druckschriften E1, E2 und E3 die folgenden Druckschriften eingeführt:

E7 EP0537026A3, E8 HAARTSEN, Jaap: Die BluetoothÜbertragung. In: Funkschau, Nr. 15, 1999, S. 76 -79.

Mit der Terminsladung wies der Senat darauf hin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch der Stand der Technik nach der E9 US5721783A zu diskutieren sein wird.

In der mündlichen Verhandlung wurden unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes insbesondere die E9 und die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte E8 mit den Parteien erörtert.

Die Patentinhaber vertreten die Auffassung, die E9 unterscheide sich insbesondere hinsichtlich folgender beider Aspekte vom Gegenstand des angegriffenen Patents:

1.

Die Remote Processing Unit gemäß der E9 enthalte kein Telefon, sondern stelle lediglich die Verbindung zu einem Telefon her.

2.

Die E9 zeige nicht den Einsatz einer Bluetooth-Verbindung.

Im Gegensatz hierzu vereine der Gegenstand des Streitpatents die Steuerung eines Hörgerätes mit einem Kommunikationsgerät in einem Gehäuse und stelle so ein Gerät mit höherem Imagewert bereit. Zudem sei eine Bluetooth-Verbindung im Bereich der Hörgeräte-Technik zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents noch nicht realisiert gewesen.

Die Patentinhaber beantragen, das Patent 100 30 915 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 100 30 915 zu widerrufen.

Die Einsprechende sieht als einzigen Unterscheid zwischen dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und dem nach der E9 die in der E9 fehlende explizite Erwähnung einer BluetoothÜbertragung. Diese ist jedoch nach Ansicht der Einsprechenden dem Fachmann nahegelegt, zumal die Bluetooth-Technik gerade geschaffen worden sei, um Verbindungen kurzer Reichweite mit vergleichsweise geringer Sendeleistung zu realisieren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaber wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Der Einspruch ist zulässig. Er wurde formund fristgerecht unter Entrichtung der Einspruchsgebühr erhoben. In dem Einspruchsschriftsatz sind jedenfalls in Bezug auf den Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit auch die Tatsachen, die sie rechtfertigen sollen, im Einzelnen angegeben. Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz unter Bezugnahme auf konkrete Textstellen aus den jeweils in Betracht gezogenen Druckschriften unter Berücksichtigung aller Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorgetragen, dass und warum die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

2.

Hörgeräte wurden (wie andere komplexe medizintechnische Systeme auch) zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents in interdisziplinären Teams entwickelt. Bei der Entwicklung eines Hörgerätes sind u. a. Fachfragen aus den Gebieten der Akustik, der Anatomie, der Neurologie, der Signalverarbeitung und auch der Datenübertragung zu beantworten. Dem Fachmann -einem Diplomingenieur der Elektrotechnik mit universitärer Ausbildung -sind als Teammitglied Kenntnisse auf diesen Gebieten zuzurechnen; sein Schwerpunkt ist auf den Gebieten der Signalverarbeitung und Datenübertragung für medizintechnischakustische Produkte und der Kommunikationstechnik zu sehen.

3.

Der Einspruch erweist sich als begründet und führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt.

3.1 Die E9 (US 5 721 783 A) zeigt ein Hörgerät (aufgebaut als verteiltes System mit einem Im-Ohr-Gerät (earpiece) und einer Remote Prozessor Unit (RPU) [vgl. abstract, Sp. 2, Z. 20 -59 sowie Figuren 1 und 2]; Merkmal M0) mit:

Mitteln zur Verstärkung von zum Ohr gelangendem Schalldruck (vgl. Sp. 1, Z. 31 -62 i. V. m. Fig. 8; Merkmal M1);

einer Ausgabeeinrichtung für hörbare Signale (vgl. Sp. 21, Z. 31 -62 i. V. m. Fig. 8; Merkmal M2);

einer Befehlssteuerung für das Hörgerät (in der RPU, vgl. Sp. 2, Z. 20 -24 und 51 -55; Merkmal M3);

einem Bedienfeld (in der RPU, vgl. Sp. 2, Z. 51 -55 sowie Sp. 20, Z. 48 -Sp. 21, Z. 2 i. V. m. Fig. 7; Merkmal M4).

Entgegen der Auffassung der Patentinhaber zeigt die E9 zur Überzeugung des Senats ein in die Remote Processor Unit (RPU) integriertes Telefon. Dies ergibt sich insbesondere aus Spalte 5, Zeilen 61 -64 in eindeutiger Weise: "The RPU 23 shown in Fig. 2 also includes, as an optional feature, a telefone handset 28 which may be a cordless handset (e.g. Panasonic model KX-T3710H), cellular handset

(e.g.

NEC model P120)...". Auch die in dieser Textstelle referenzierte Figur 2 zeigt ein "Cordless or Cellular Telephone Handset 28" als integralen Bestandteil der "Remote Processor Unit 23". Die Remote Processor Unit ist somit als Kommunikationsgerät ausgebildet. Die E9 beschreibt ferner, dass die Remote Processor Unit als Armbanduhr getragen werden kann (vgl. Sp. 20, Z. 48 -52). Zumindest in dieser Ausgestaltungsform sind die Befehlssteuerung und das Bedienfeld somit in ein miniaturisiertes, kompaktes, am Körper des Benutzers tragbares Gehäuse eines separaten Kommunikationsgerätes integriert (eben der Remote Processor Unit, vgl. Sp. 20, Z. 48 -60 sowie Sp. 23, Z. 19 -35; Merkmal M5), wobei das Kommunikationsgerät zwischen einer Hörfunktion und mindestens einer weiteren Kommunikationsfunktion umschaltbar ist (vgl. z. B. Sp. 5, Z. 61 -Sp. 6, Z. 25 i.

V. m. Fig. 2, insbesondere switch 25; Merkmal M6).

Die Ausgabeeinrichtung des Hörgeräts dient auch als Ausgabeeinrichtung hörbarer Signale des Kommunikationsgeräts bei Ausführung der weiteren Kommunikationsfunktion (vgl. Sp. 6, Z. 15 -21; Merkmal M7).

Gemäß Figuren 1 und 2 sowie Spalte 7, Zeilen 20 bis 26 und Spalte 9, Zeilen 3 bis 8 kommuniziert die Befehlssteuerung mittels einer Hochfrequenz Drahtlos-Verbindung (Merkmal M8tlw.).

Soweit die Patentinhaber die Ansicht vertreten, das Hörgerät nach der E9 zeige keine Bluetooth-Verbindung, ist ihnen zuzustimmen.

3.2 Ausgehend von dem Stand der Technik, wie ihn die E9 beschreibt, stellt sich dem Fachmann in der Praxis die Aufgabe, eine Konstruktionsentscheidung dahingehend zu treffen, in welcher Weise er die Drahtlos-Verbindung zwischen dem ImOhr-Gerät (earpiece) und der Remote Prozessor Unit realisiert. Der E9 entnimmt er hierzu, dass eine Vielzahl von drahtlosen Übertragungsmethoden einsetzbar ist (vgl. Sp. 7, Z. 20 -26), insbesondere verweist die E9 auf die Nutzung von sogenannten ISM-Bändern ("Industrial, Scientific and Medical Band", vgl. Sp. 9, Z. 3 8), d. h. von Frequenzbereichen, die durch Hochfrequenzgeräte in Industrie, Wissenschaft und Medizin, in häuslichen und ähnlichen Bereichen genehmigungsfrei genutzt werden können.

Bei der Auswahl der einzusetzenden Übertragungsmethode wird sich der Fachmann neben qualitativen Anforderungen auch von Aspekten wie der legalen Nutzbarkeit in einem möglichst großen Territorium (im Idealfall weltweit), der Kosten, der Baugröße der zu verwendenden Einheiten und der leichten Verbindbarkeit mit weiteren Systemen leiten lassen.

In der E8 findet er nun die Anregung, eine kompakt bauende und energiesparende Funkübertragung nach dem weltweit einsetzbaren Bluetooth-Standard vorzusehen. Genutzt wird hierbei ebenfalls ein ISM-Band (vgl. S. 76, linke Spalte, Absätze 2 und 3) -wenn auch nicht dasselbe Band wie in der E9, sondern ein demgegenüber benachbartes. Diese Anregung wird der Fachmann schon deshalb aufgreifen, da die E8 den ihn interessierenden Anwendungsfall der drahtlosen Verbindung eines Kommunikationsgerätes mit einem kleinen Ohrhörer zeigt (Verbindung von Handy und Headset; vgl. S. 79, Graphik in der rechten Spalte).

Damit war die Verwendung einer BluetoothÜbertragung im Rahmen eines Hörgeräts mit integriertem Kommunikationsgerät, wie es die E9 beschreibt, dem Fachmanns nahe gelegt (Merkmal M8Rest).

Der Patentanspruch 1 ist folglich nicht patentfähig.

4. Eine Aufrechterhaltung des Patents kommt nicht in Betracht, weil sich der Patentanspruch 1 als nicht rechtsbeständig erwiesen hat und deswegen das Patent in vollem Umfang zu widerrufen war (vgl. BGH, GRUR 1997, 120, 122 -elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47, Tz. 22 -Informationsübermittlungsverfahren II; zuletzt bestätigt in BGH, WRP 2009, 1557 -Schwingungsdämpfer, Tz. 15).

Dr. Mayer Werner Kleinschmidt Musiol Pr






BPatG:
Beschluss v. 23.11.2009
Az: 20 W (pat) 345/05


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