Oberlandesgericht München:
Urteil vom 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: 15 U 1868/11

(OLG München: Urteil v. 07.12.2011, Az.: 15 U 1868/11)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2011, Az. 10 O 5692/07, wird in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.

III. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie gegen den Beklagten zu 3), hinsichtlich dessen das Verfahren vom Senat abgetrennt worden ist, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Aktien wegen nach seiner Behauptung fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend.

Hinsichtlich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 1279/1298 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage gegen alle drei Beklagten abgewiesen. Die Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2000 sei nicht fehlerhaft gewesen, hinsichtlich der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.03.2000 fehle es jedenfalls an einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht der Beklagten. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht, dass seine Anlageentscheidungen überhaupt von Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1) veranlasst gewesen seien. Dies habe insbesondere auch die persönliche Anhörung des Klägers, die Widersprüche zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen ergeben habe, nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen können. Eine Haftung der Beklagten könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie nicht schon vor dem 01.12.2000 eine Gewinnwarnung veröffentlicht hätten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, das Landgericht habe die Fehlerhaftigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen vom 24.08. und 09.10.2000 sowie deren Kausalität für seine Anlageentscheidungen verkannt. In der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 seien die erstmals in der Ad-hoc-Mitteilung vom 08.05.2000 veröffentlichten Umsatz- und Gewinnprognosen für das Jahr 2000 bestätigt worden. Gleiches gelte für die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000, da ein verständiger Anleger den Eingangssatz "Reine Phasenverschiebung ohne Auswirkungen auf Umsatz- und Gewinnziele des konsolidierten Jahresabschlusses 2000" so hätte verstehen müssen; dies hätten die Beklagten auch billigend in Kauf genommen. Da den Beklagten spätestens ab August/September 2000 bewusst gewesen sei, dass die bisherigen Umsatz- und Gewinnprognosen nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen seien, hätten sie diese - statt sie in Interviews etc. weiterhin zu bekräftigen - spätestens mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 korrigieren müssen. Zudem stelle die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 auch keine vollständige Korrektur der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 enthaltenen Fehler dar. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass seine Anlageentscheidungen auf die Ad-hoc-Mitteilungen vom 24.08. und 09.10.2000 zurückzuführen seien. Das Landgericht habe ihm zu Unrecht nicht geglaubt, die im Ersturteil angeführten Widersprüche zwischen seinen schriftsätzlichen und mündlichen Angaben seien nicht vorhanden. Die Entscheidung des Landgerichts stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar. Auch ohne den Nachweis der konkreten Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen für seine Anlageentscheidungen könne der Kläger jedenfalls den hilfsweise geltend gemachten Kursdifferenzschaden verlangen, mit dem sich das Landgericht überhaupt nicht befasst habe. Schließlich habe das Landgericht den Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer sittenwidrigen Schädigung der Anleger zu Unrecht verneint.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 18.01.2011 (Az. 10 O 5692/07) die Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 26.906,64 EUR nebst vier Prozent Zinsen pro Jahr aus 13.226,23 EUR vom 11.10.2000 bis 21.11.2000 und aus 20.973,08 EUR vom 12.11.2000 bis 29.11.2000 und aus 33.380,05 EUR vom 30.11.2000 bis 01.01.2001 und aus 30.535,18 EUR am 02.01.2001 und aus 26.906,64 EUR seit 03.01.2001 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen pro Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) und der Nebenintervenient beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das Ersturteil für zutreffend. Die Ad-hoc-Mitteilungen vom 21.02. und 22.03.2000 seien ausweislich des Vortrags des Klägers für das Berufungsverfahren nicht relevant. Die Ad-hoc-Mitteilungen vom 24.08. und 09.10.2000 seien nicht fehlerhaft. Insbesondere sei am 09.10.2000 keineswegs bereits absehbar gewesen, dass die bisherigen Umsatz- und Gewinnprognosen nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen seien. Jedenfalls habe den Beklagten ein entsprechender Vorsatz gefehlt. Dass das Landgericht den Nachweis der Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen für die Anlageentscheidungen des Klägers als nicht geführt angesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Auch einen Kursdifferenzschaden könne der Kläger nicht geltend machen.

Ergänzend wird zum Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.07. (Bl. 1313/1380 d.A.), 13.09. (Bl. 1387/1388 d.A.), 18.10. (1446/1462 d.A.) und 07.11.2011 (Bl. 1481/1511 d.A.), der Beklagten zu 1) vom 06.10. (Bl. 1391/1444 d.A.), 20.10. (Bl. 1463/1470 d.A.) und 09.11.2011 (Bl. 1512/1515 d.A.), des Beklagten zu 2) vom 07.10.2011 (Bl. 1445 d.A.) sowie des Nebenintervenienten vom 03.08.2011 (Bl. 1382/1384 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger im Termin vom 26.10.2011 - beschränkt auf die Frage des Einflusses der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 auf seine Kaufentscheidung vom selben Tag - persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2011 (Bl. 1471/1476 d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.10.2011 (Bl. 1476 d.A.) hat der Senat mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen.

II.

Der Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 27.09.2011 (Bl. 1390 d.A.) eine Entscheidung des Tribunal de Commerce in Grasse, Frankreich, vom 12.09.2011 vorgelegt, durch die in Anwendung von Art. L640-1 Code de Commerce über das Vermögen des Beklagten zu 3) ein Insolvenzverfahren ("Procedure de Liquidation Judiciaire") eröffnet wurde (Übersetzung der Entscheidung vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 09.11.2011, Bl. 1516/1517 d.A.); das Verfahren gegen ihn sei deswegen gem. § 352 InsO unterbrochen. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass es sich hierbei nicht um eine Privatinsolvenz handele, so dass § 352 InsO nicht anwendbar sei (Schriftsatz vom 25.10.2011, Bl. 1477/1478 d.A.).

Der Senat hat das Verfahren gegen den Beklagten zu 3) daher mit Beschluss vom 26.10.2011 (Bl. 1476 d.A.) abgetrennt; es wird nunmehr unter dem Az. 15 U 4274/11 geführt. Die für die Anwendung des § 352 InsO maßgebliche Reichweite eines französischen Insolvenzverfahrens nach Art. L640-1 Code de Commerce bedarf noch der näheren Prüfung, gegebenenfalls auch durch Einholung eines Rechtsgutachtens (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 293 Rn. 5). Der Senat hielt daher zur Beschleunigung einer Entscheidung in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) eine Verfahrenstrennung für sachgerecht. Die für den Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) geltenden Einschränkungen gelten für die Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO nicht (BGH, NJW 2003, 2386; Thomas/Putzo/Reichold, § 145 Rn. 1). Die Parteien haben weder im Termin vom 26.10.2011 noch im anschließenden schriftlichen Verfahren Einwände gegen die Verfahrenstrennung erhoben.

III.

Aufgrund der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beklagten zu 3) war im vorliegenden Verfahren somit nur über die Berufung des Klägers in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) zu entscheiden. Diese hat keinen Erfolg. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) erweist sich auch nach erneuter Anhörung des Klägers durch den erkennenden Senat im Ergebnis als zutreffend. Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis der Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1) für seine Anlageentscheidungen nicht gelungen. Auch ein Ersatz des hilfsweise geltend gemachten Kursdifferenzschadens kommt aus diesem Grund nicht in Betracht. Zudem ist - unabhängig hiervon - hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren zentralen Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 auch ein auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleger gerichteter Vorsatz der Beklagten nicht nachgewiesen.

1. Keine Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen für die Anlageentscheidungen des Klägers

18Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kausalitätsnachweis bei Anlageentscheidungen auf dem Sekundärmarkt ist geklärt, dass eine irgendwann einmal erfolgte Täuschung durch die Organe der Gesellschaft vor der Kaufentscheidung weder für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den entsprechenden Schutzgesetzen (z.B. § 400 AktG) noch nach § 826 BGB genügt. Die Anwendung der sog. "fraud-on-the-market-theory" des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts lehnt der Bundesgerichtshof ab. Vielmehr muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung selbst dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen sein sollte; das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung reicht nicht aus (BGH, ZIP 2007, 679; NJW 2008, 76; NJW-RR 2008, 1004; ZIP 2008, 407; OLG München, Beschlüsse vom 27.05.2010, 15 U 5587/09, und vom 25.08.2011, 15 U 4630/10).

19Bei der Prüfung eines derartigen konkreten Kausalzusammenhangs ist - wie vom Landgericht zutreffend gesehen - zu berücksichtigen, dass eine Ad-hoc-Mitteilung in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet ist, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Angaben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber keine verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssätze aufstellen. Klar ist, dass eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und dass die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex bzw. der Konjunktureinschätzung oder neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGHZ 160, 134; BGH, NJW 2004, 2668; OLG München, Urteil vom 21.12.2006, 19 U 4555/06). Presseberichte oder Analystenempfehlungen sind dem Emittenten einer Ad-hoc-Mitteilung nicht zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht einmal konkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden Presseberichten oder Analystenempfehlungen dargetan ist (BGHZ 160, 134; OLG München, Urteil vom 21.12.2006, 19 U 4555/06; Beschlüsse vom 27.05.2010, 15 U 5587/09, und vom 25.08.2011, 15 U 4630/10).

Der Nachweis der behaupteten konkreten Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1) für die von ihm getätigten Aktienkäufe ist dem Kläger nicht gelungen.

a. Kein Anscheinsbeweis

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger insoweit nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann. Diese Ausführungen des Landgerichts stehen im Einklang mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 160, 134; BGH, NJW 2004, 2668; ZIP 2007, 679; NJW 2008, 76; OLG München, Urteil vom 21.12.2006, 19 U 4555/06) und werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.

b. Ad-hoc-Mitteilungen vom 21.02. und 22.03.2000

Auch dass das Landgericht die Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen vom 21.02. und 22.03.2000 für die Anlageentscheidungen des Klägers verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger die in diesen Mitteilungen enthaltenen Informationen schriftsätzlich nur insoweit - zum Teil - erwähnt, als er aus dem Formel 1-Einstieg den Eindruck eines enormen Entwicklungspotentials gewonnen habe; die Nachrichten hierüber seien für ihn zunächst nur der Anlass gewesen, sich näher mit dem Unternehmen zu beschäftigen. Dass er die Mitteilungen vom 21.02. und 22.03.2000 selbst gelesen habe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein konkretes Kaufinteresse habe sich erstmals aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 entwickelt. Auch in seinen Anhörungen sowohl durch das Landgericht als auch durch den Senat ist der Kläger auf die Mitteilungen vom 21.02. und 22.03.2000 nicht näher eingegangen. Nachdem der erste Aktienkauf vom 09.10.2000 erst mehr als ein halbes Jahr nach diesen Mitteilungen erfolgte und die dortigen Informationen hier längst von neueren Veröffentlichungen und Zahlen überlagert waren, ist die Annahme des Landgerichts, dass die Mitteilungen vom 21.02. und 22.03.2000 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr kaufentscheidend waren, überzeugend. Sie wird mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen.

c. Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000

Die Auffassung des Landgerichts, auch die mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 veröffentlichten, zum Teil unstreitig fehlerhaften Halbjahreszahlen seien für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht kausal gewesen, hält der Senat ebenfalls für überzeugend.

Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger zwar angegeben hat, die Mitteilung mit den hier veröffentlichten Halbjahreszahlen gelesen zu haben, in seiner erst- instanzlichen persönlichen Anhörung aber seine Kaufentscheidungen mit den damaligen Umsatz- und Gewinnprognosen für das Gesamtjahr 2000 begründet hat. Dies entspricht auch dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.04.2010 (S. 5, Bl. 1225 d.A.), in dem ebenfalls primär auf die Jahresprognosen abgestellt wird; die Halbjahreszahlen erwähnt der Kläger hier nur insoweit, als er durch die erhebliche Steigerung dieser Zahlen gegenüber den Vorjahreszahlen die zu einen Kauf ratenden Analystenempfehlungen in den Medien und im Internet für "folgerichtig" gehalten habe. In seinem weiteren Schriftsatz vom 04.01.2011 (S. 3, Bl. 1256 d.A.) wird eine Kausalität der Mitteilung vom 24.08.2000 nicht mehr eigens behauptet, sondern die Kaufentscheidung auf die Mitteilung vom 09.10.2000 zurückgeführt, die die früheren Prognosen weiter aufrechterhalten habe.

Auch in seiner Anhörung durch den Senat am 26.10.2011 hat der Kläger in erster Linie auf die seit Mai 2000 veröffentlichten Umsatz- und Gewinnprognosen abgestellt, wobei allerdings seine Erinnerung, dass die Prognosen von 1,6 Mrd. DM Umsatz und ca. 700 Mio. DM Gewinn in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 explizit erwähnt gewesen seien, unzutreffend ist, diese Zahlen sind weder in der Mitteilung selbst noch in der begleitend herausgegebenen Pressemitteilung enthalten (vgl. Abdruck dieser Unterlagen in der Klageschrift vom 28.11.2003, S. 77 ff., Bl. 77 ff. d.A.). Die Halbjahreszahlen vom August 2000 hätten für ihn "auf der Linie [gelegen], die im Mai prognostiziert worden war".

Unabhängig hiervon können die am 24.08.2000 veröffentlichten Halbjahreszahlen für die Anlageentscheidungen des Klägers auch deswegen nicht kausal gewesen sein, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bewusst noch keinen Kauf getätigt hat. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch den Senat selbst angegeben, auch nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 noch weiter abgewartet zu haben, um zu sehen, wie sich das Unternehmen weiterentwickle. Der erste Aktienkauf des Klägers fand am 09.10.2000 statt, nachdem er bereits Kenntnis von der Ad-hoc-Mitteilung von diesem Tag hatte. Letztere hat aber, worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, die Halbjahresergebnisse vom 24.08.2000 in wesentlichen Punkten korrigiert, so dass er auf diese Zahlen bei seiner Kaufentscheidung schlechterdings nicht mehr vertrauen konnte.

30Soweit der Kläger demgegenüber vorbringt, die Mitteilung vom 09.10.2000 stelle keine richtige und vollständige Korrektur der Zahlen vom 24.08.2000 dar, ist das für das Fehlen der Kausalität der Zahlen vom 24.08.2000 unerheblich (vgl. auch OLG München, Urteil vom 24.05.2006, 15 U 3958, ZIP 2006, 1247). Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf an, dass in der Mitteilung vom 09.10.2000 nicht auch eine Korrektur des Ansatzes des Junior-TV-Vertrags erfolgt sei, der am 24.08.2000 für das erste Halbjahr - nach Ansicht des Klägers zu Unrecht - verbucht worden war, und dass nicht sämtliche Zahlen des Halbjahresberichts hinreichend korrigiert worden seien (vgl. etwa Berufungsbegründung vom 04.07.2011, S. 23 ff., Bl. 1335 ff. d.A., unter Berufung auf vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. aus einem Parallelverfahren, Anlagen K 289 und BK 1). Denn es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese behaupteten Unvollständigkeiten der Korrektur der Halbjahreszahlen für die Kaufentscheidungen des Klägers von Bedeutung gewesen wären. Wie vorstehend ausgeführt, waren die Halbjahreszahlen für den Kläger allenfalls insoweit von Bedeutung, als sie einen hohen Gewinn auswiesen, der über dem des Vorjahres lag. Im Termin vom 26.10.2011 war ihm nicht mehr erinnerlich, ob ihm überhaupt aufgefallen sei, dass die am 24.08.2000 veröffentlichten Halbjahreszahlen nicht genau die Hälfte der Jahresprognosen ausmachten, für ihn sei ausreichend gewesen, dass überhaupt ein in dieser ungefähren Größenordnung liegender hoher Gewinn gemacht worden sei ("Wenn ein Gewinn von 700 Mio. prognostiziert wird und einige Monate später noch ein Gewinn von 500 Mio. bestätigt wird, dann ist das immer noch super positiv. Ich nehme lieber ein Unternehmen, das einen fetten Gewinn herabsetzt, als ein Unternehmen, das minus macht."). Durch die Korrekturen in der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 war dem Kläger aber generell bewusst, dass die Halbjahreszahlen insgesamt deutlich niedriger anzusetzen waren als am 24.08.2000 veröffentlicht, wobei aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf die derzeitige Unmöglichkeit einer Abgrenzung der Formel 1-Zahlen zum 12.05.2000 letztlich völlig offen war, in welchem Umfang. Gleichwohl hat er sich zum Kauf entschlossen, da sich hierdurch nach seinem Verständnis der Korrekturmitteilung - wie er vorträgt - an der Realisierbarkeit der Prognosen nichts geändert habe; dies wäre aber auch bei einer weitergehenden Korrektur bzgl. des Junior-TV-Vertrags etc. nicht anders gewesen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 27.05.2010, 15 U 5587/09).

d. Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000

Der Kläger hat schließlich auch nicht den Nachweis erbracht, dass für seine Anlageentscheidungen die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 kausal gewesen ist. Der Senat vermag auch nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger zu den von ihm vorgenommenen Käufen nicht durch diese Ad-hoc-Mitteilung bzw. das Fehlen einer Richtigstellung der Umsatz- und Gewinnprognosen in ihr veranlasst worden ist, sondern beispielsweise durch Kaufempfehlungen von Analysten in den Medien bzw. im Internet, die den Beklagten nach der eingangs dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zugerechnet werden können.

aa. Aktienkauf am 09.10.2000

Der Senat vermochte durch die persönliche Anhörung des Klägers im Termin am 26.10.2011 nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass die erste Kaufentscheidung des Klägers am 09.10.2000 kausal auf die Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag zurückzuführen ist.

Zwar hat der Kläger hier seinen entsprechenden schriftsätzlichen Vortrag bestätigt. Er hat angegeben, dass für ihn die erstmals im Mai 2000 veröffentlichten Umsatz- und Gewinnprognosen entscheidend gewesen seien. Diese seien nach seiner Erinnerung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 bestätigt worden. Er habe hier allerdings noch abgewartet, wie sich die Zahlen des Unternehmens weiter entwickeln würden. Am 09.10.2000 habe er dann zunächst den Beklagten zu 2) oder den Beklagten zu 3) in einem Fernsehinterview gesehen, indem dieser die Korrektur der Halbjahreszahlen bekannt gegeben habe. Da dieser hierbei bekräftigt habe, dass es sich lediglich um einen Buchungsfehler und eine bloße "Phasenverschiebung" handele, aber "die Gewinne und Umsätze so blieben", was er anschließend auch in der im Internet eingesehenen Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 so bestätigt gefunden habe, habe sich der Kläger zum Kauf entschlossen. Wäre ihm an diesem Tag mitgeteilt worden, dass die Gewinnziele nicht mehr erreicht werden könnten, hätte er nicht gekauft.

Nach Einschätzung des Senats ist diese Aussage des Klägers allerdings nicht hinreichend glaubhaft, um eine Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz hierauf stützen zu können. Sie erscheint bei einer Gesamtschau des Inhalts der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und des vom Kläger geschilderten Geschehensablaufs und seines Anlageverhaltens letztlich nicht plausibel.

(1) Dass der Kläger gerade aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 zum Kauf der streitgegenständlichen Aktien der Beklagten zu 1) veranlasst worden sein will, erscheint bereits vor dem Hintergrund, dass diese weitgehend für das Unternehmen nachteilige Aussagen enthält, wenig nachvollziehbar.

Die Beklagte zu 1) hatte am 24.08.2000 Halbjahreszahlen veröffentlicht, die nicht nur der Kläger als sehr positiv eingeschätzt hatte. Wie in der Klageschrift vom 28.11.2003 (S. 85 f., Bl. 85 f. d.A.) dargestellt, hatten auch diverse Analysten aus diesen Zahlen den Schluss gezogen, dass die Aktie der Beklagten zu 1) weiterhin ein vielversprechendes Investitionsobjekt sei, und dementsprechend weiter zum Kauf geraten, auch wenn diese Einschätzung nicht von allen Analysten geteilt wurde. Mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 hat die Beklagte zu 1) erhebliche Buchungsfehler in zwei umsatz- und gewinnträchtigen Geschäftsbereichen eingeräumt. Hinsichtlich des Umsatzes der J. H. Company wird unter Ziffer 1. der Mitteilung zwar angegeben, dass dieser lediglich statt im ersten Halbjahr 2000 in den nächsten beiden Quartalen zu erfassen sei. Hinsichtlich der Umsätze aus der Formel 1-Beteiligung wird unter Ziffer 2. jedoch ausgeführt, dass die veröffentlichten Zahlen die für das gesamte erste Halbjahr 2000 gewesen seien; eine Abgrenzung per Erwerbsstichtag 12.05.2000, wie gemäß IAS erforderlich, könne derzeit noch nicht durchgeführt werden und werde erstmals im Jahresabschluss 2000 erfolgen. Damit wird letztlich eingeräumt, dass ein beträchtlicher Teil des Formel 1-Umsatzes im ersten Halbjahr, nämlich soweit er dem Zeitraum vor dem 12.05.2000 zuzurechnen sei, nicht bei der Beklagten zu 1) zu erfassen war und mangels derzeitiger Abgrenzungsmöglichkeit auch keine Aussage getroffen werden könne, wieviel des Umsatzes nach der Abgrenzung überhaupt noch in den Jahresabschluss übernommen werden könne. Die im Vorspann enthaltene Aussage "reine Phasenverschiebung" kann sich damit, wie für einen verständigen Anlageinteressenten erkennbar, ohnehin nur auf den Umsatz der J. H. Company beziehen, wo sie explizit wiederholt wird.

Darauf, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 dementsprechend auch auf dem Kapitalmarkt eher negativ gewertet worden ist, deutet auch der in der Klageschrift vom 28.11.2003 (S. 111, Bl. 111 d.A.) dargestellte nicht unerhebliche Kursverfall im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an deren Veröffentlichung hin. Auch wenn die meisten der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Analystenberichte dies als Überreaktion des Marktes gewertet und "angesichts der guten Fundamentaldaten des Unternehmens" Nachkäufe weiterhin als lohnenswert bezeichnet hatten, war in der Presse doch durchweg darauf hingewiesen worden, dass das Vertrauen der Anleger bzw. des Marktes in die Aktie durch die Korrektur Schaden genommen habe, wenngleich die Korrektur nicht dazu führen sollte, dass die bisherigen Umsatz- und Gewinnprognosen nicht mehr einzuhalten seien (vgl. Klageschrift S. 117 ff., Bl. 117 ff. d.A.).

Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Klägers spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er bei seiner Anhörung am 26.10.2011 auf entsprechende Hinweise des Senats auf den soeben genannten Gesichtspunkt unsicher und mit widersprüchlichen Angaben reagiert hat. Zunächst hat er explizit angegeben, dass er am 09.10.2000 "alles" nochmals durchgelesen habe. Dies entspricht seinem Vortrag im Schriftsatz vom 20.04.2010 (S. 7, Bl. 1227 d.A.), wonach er im Anschluss an das Fernsehinterview im Internet die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 "nochmals im einzelnen durch[gelesen]" habe. Nach Lektüre des Textes der Mitteilung hat er dann allerdings im Widerspruch hierzu angegeben, "es könne sein, dass er im Internet nur den oberen Teil gelesen habe". Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen untergeordneten Aspekt, sondern um einen klaren Widerspruch in einem für die Kausalitätsfrage ganz zentralen Punkt.

(2) Hinzu kommt, dass auch das vom Kläger geschilderte Verhalten in den dem Kauf vorangegangenen Monaten eher gegen eine Kaufmotivation durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 spricht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung am 26.10.2011 in Übereinstimmung mit seinem Vortrag im Schriftsatz vom 20.04.2010 bekundet, dass er das Unternehmen der Beklagten zu 1) bereits seit längerer Zeit beobachtet habe. Er habe sowohl die Gewinnprognosen vom Mai 2000 als auch die Halbjahreszahlen vom 24.08.2000 jeweils als positiv eingeschätzt. Gleichwohl habe er selbst im August 2000 mit einem Aktienkauf noch zugewartet, da das Unternehmen noch recht jung am Markt gewesen sei und er weiter abwarten wollte, wie es sich weiterentwickle. Er habe sich als Anleger immer sicherere Firmen ausgesucht. Dabei habe er sich täglich stundenlang mit der Börsenentwicklung befasst. Diese Aussagen deuten auf ein insgesamt eher vorsichtiges und abwägendes Anlageprofil des Klägers hin. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat aber wenig plausibel, dass der Kläger, der mit dem Aktienkauf geraume Zeit zugewartet hatte, um sicher zu gehen, eine Fehlinvestition auszuschließen, sich gerade durch die erste tendenziell negative Ad-hoc-Mitteilung zu einem Kauf veranlasst gesehen haben will, und zwar selbst dann, wenn er tatsächlich den Eingangssatz der Mitteilung in Zusammenschau mit dem zuvor verfolgten Interview dahingehend interpretiert haben sollte, dass das Unternehmen an seinen bisherigen Prognosen weiter festhalte.

(3) Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers spricht schließlich auch, dass er nach der am 01.12.2000 veröffentlichten Gewinnwarnung nahezu einen ganzen Monat zugewartet hat, bis er seine erworbenen EM.TV-Aktien wieder abgestoßen hat. Wenn der Kläger, der sich nach seinen Angaben kontinuierlich intensiv mit dem Börsengeschehen befasste, tatsächlich gerade im Vertrauen auf die Umsatz- und Gewinnprognosen der Beklagten zu 1) gekauft hätte, wäre es die naheliegende Reaktion auf eine Enttäuschung dieser Erwartungen gewesen, die Aktien unmittelbar nach Veröffentlichung der Gewinnwarnung so schnell wie möglich zu verkaufen. Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger zitierten Analystenberichte aufgrund der Gewinnwarnung "vernichtend" über die Beklagte zu 1) urteilten und die Korrektur zum Teil als "katastrophal" bewerteten (Klageschrift vom 28.11.2003, S. 139 ff., Bl. 139 ff. d.A.).

Die Erklärungsversuche des Klägers hierzu im Termin vom 26.10.2011 erscheinen wenig überzeugend, da auch insoweit Widersprüche in der Einlassung des Klägers auftraten. Zunächst hatte der Kläger als Erklärung angeführt, dass er unter Schock gestanden habe, da er in diese Aktien sein "ganzes Geld" investiert habe. Auf Nachfrage des Senats hat er dann allerdings ausgeführt, dass sein Aktienbestand - lediglich - zu einem Viertel oder einem Drittel aus EM.TV-Aktien bestanden habe; daneben habe er auch eine Eigentumswohnung besessen. Diesen Widerspruch versuchte der Kläger nach Durchsicht seiner Aussage damit zu relativieren, dass er mit der Formulierung "mein ganzes Geld" sein ganzes zur Verfügung stehendes Geld gemeint habe. Es erscheint aber ebenfalls nicht völlig plausibel, warum die Entscheidung darüber, ob gehaltene Aktien bei Bekanntgabe negativer Umstände zur Verlustminimierung sofort abgestoßen werden sollen, davon abhängen soll, ob es sich bei den für die Anschaffung verwendeten Mitteln um das gesamte verfügbare Barvermögen gehandelt hat oder nicht.

(4) Dem erstmals in der Berufungsbegründung (S. 51, Bl. 1363 d.A.) enthaltenen Beweisangebot auf Einvernahme der Zeugen S., O. und M. war nicht nachzukommen.

Zum einen stellt der Kläger hier nur sehr pauschal in das Wissen dieser Zeugen, dass er ihnen gegenüber geäußert habe, auf Prognosen der Beklagten zu vertrauen. Dass die Zeugen konkrete Angaben dazu machen könnten, aufgrund welcher den Beklagten zurechenbaren Verlautbarungen dieses Vertrauen im einzelnen beruhte, wird nicht angegeben. Letzteres wäre aber für den vom Kläger zu erbringenden Kausalitätsnachweis erforderlich. Damit kann der hier unter Beweis gestellte - sehr vage - Vortrag letztlich als wahr unterstellt werden, ohne dass er an den dargestellten Zweifeln des Senats an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers Entscheidendes ändern würde.

Zum anderen ist dieses Beweisangebot jedenfalls gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Der Kläger hat in erster Instanz zum Beweis der Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1) für seine Anlageentscheidungen ausschließlich seine Vernehmung als Partei beantragt; dass das Unterlassen der - gegebenenfalls zusätzlichen - Benennung der Zeugen in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruhte, ist nicht dargetan. Darauf, dass das Landgericht den ihm obliegenden Kausalitätsnachweis alleine durch seine - mit Verfügung vom 09.12.2008 (Bl. 1217/1218 d.A.) angekündigte - Anhörung als geführt ansehen würde, konnte sich der Kläger schlechterdings nicht verlassen. Es hätte daher einer sachgerechten Prozessführung entsprochen, die Zeugen gleichwohl bereits zu benennen; wenn der Kläger hierauf verzichtete, handelte er auf eigenes Risiko. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht war nicht gem. § 139 ZPO verpflichtet, ihm nach dem Misslingen der Beweisführung Gelegenheit zur Benennung zusätzlicher neuer Beweismittel zu geben, die entgegen der Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO bislang nicht benannt worden waren und die die Erledigung des mit Abschluss der Anhörung des Klägers entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert hätten.

bb. Aktienkäufe am 20. und 28.11.2000

Auch hinsichtlich der beiden "Nachkäufe" am 20. und 28.11.2000 ist ein konkreter Kausalzusammenhang mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 nicht nachgewiesen.

Das Landgericht hat den Kläger auch zu diesen Aktienkäufen persönlich angehört. Auch insoweit hat es seine Angaben als zum Nachweis der Kausalität nicht ausreichend erachtet. Unabhängig davon, ob die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts unter Berücksichtigung von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg angegriffen werden könnte, käme eine abweichende Beweiswürdigung im Berufungsrechtszug aufgrund des hierfür erforderlichen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von vornherein nur nach einer erneuten Anhörung bzw. Vernehmung des Klägers durch den Senat auch zu dieser Thematik in Betracht (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 529 Rn. 8 m.w.N.). Eine solche war aber nicht zulässig, da die Voraussetzungen einer Parteinvernehmung insoweit nicht vorliegen, weswegen bereits die Anhörung des Klägers durch das Erstgericht zu diesem Punkt nicht hätte erfolgen dürfen.

Für eine Parteivernehmung des Klägers als für die umstrittene Kausalität beweispflichtige Partei ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zustimmung nach § 447 ZPO verweigert haben, von Amts wegen kein Raum. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGHZ 160, 134; BGH, NJW 1989, 3222; VersR 1991, 917). Die Beweisnot des Kläger führt nicht dazu, dass an seine Behauptungen nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünstigung gegenüber der anderen Partei (BGHZ 110, 363; 160, 134).

Eine solche Anfangswahrscheinlichkeit besteht aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen der behauptet unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und den vom Kläger getätigten Aktienkäufen vom 20. und 28.11.2000 nicht (vgl. BGHZ 160, 134; OLG München, Urteil vom 21.12.2006, 19 U 4555/06). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung und diesen Käufen liegen mehrere Wochen, in denen der Kurs der EM.TV-Aktie zudem um nahezu die Hälfte gefallen ist. Ad-hoc-Mitteilungen enthalten aber, wie eingangs ausgeführt, in der Regel nur momentan bedeutsame Angaben und sind deshalb zumeist nur für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf einer Aktie relevant. Zudem endet auch eine etwaige Anlagestimmung jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmenden Faktoren, was jedenfalls bei einem Kursverlust in der vorliegenden Größenordnung angenommen werden muss.

Allein der Vortrag des Klägers er sei zum Zeitpunkt der "Nachkäufe" weiterhin von einer Erreichbarkeit der Jahresprognosen ausgegangen und habe das Nachgeben des Kurses auf eine Überreaktion des Marktes zurückgeführt, begründet keinen Anfangsbeweis für die behauptete Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 auch für diese Kaufentscheidungen. Dies gilt umso mehr, als der Senat, wie vorstehend unter aa) ausgeführt, auch nach der Anhörung des Klägers bereits an der Kausalität der Mitteilung für den ersten Kauf am 09.10.2000 erhebliche Zweifel hat.

Soweit der Kläger seine Entscheidung für die "Nachkäufe" im Schriftsatz vom 20.04.2010 (S. 8, Bl. 1228 d.A.) und in seiner Berufungsbegründung (S. 35 ff., insb. S. 37/38, Bl. 1347 ff. d.A.) zusätzlich mit in den Medien wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 3) auch noch nach dem 09.10.2000 begründet hat, in denen weiter an den bisherigen Prognosen festgehalten worden sei (im Wortlaut erstmals mit der Berufungsbegründung als Anlagen K 139 und K 141 vorgelegt), hat er dies in seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung schon nicht bestätigt; derartige nach dem 09.10.2000 liegende Medienberichte hat er hier überhaupt nicht erwähnt. Aus diesem Grund rechtfertigte auch der Verweis des Klägers auf diese Medienberichte in der Berufungsbegründung eine Wiederholung der Anhörung zu den "Nachkäufen" nicht.

2. Kursdifferenzschaden

Mangels Nachweis der Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten für seine Anlageentscheidungen kann der Kläger auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Kursdifferenzschaden verlangen. Die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, hierfür sei der Nachweis der konkreten Kausalität für die vom Kläger getätigten Aktienkäufe nicht erforderlich, ist unzutreffend. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Erfordernis des Nachweises des Anlegers, dass die beanstandete Ad-hoc-Mitteilung ursächlich für seinen Kaufentschluss war, auch für die Geltendmachung des Kursdifferenzschadens gilt (BGH, ZIP 2007, 684; vgl. auch BGH, NJW 2005, 2450; OLG München, Urteil vom 22.01.2009, 23 U 2461/08; Beschluss vom 25.08.2011, 15 U 4630/10).

3. Kein Vorsatznachweis in Bezug auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000

Unabhängig von der fehlenden Kausalität für die Anlageentscheidungen des Klägers scheitert eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) wegen der Veröffentlichung der im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 zudem am fehlenden Nachweis des insoweit erforderlichen Schädigungsvorsatzes.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte sich eine Haftung der Beklagten insoweit allein aus § 826 BGB ergeben. Denn die vom Kläger darüber hinaus genannten Vorschriften § 15 WpHG a.F. und § 88 BörsG a.F. stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar und die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 unterfällt auch - anders als diejenige vom 24.08.2000 - nicht § 400 AktG bzw. § 264a StGB, da sie lediglich aktuelle Informationen zu zwei Bereichen der mit der Mitteilung vom 24.08.2000 veröffentlichten Halbjahreszahlen enthielt, aber keinen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 1) ermöglichte (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 160, 134; 160, 149; BGH, NJW 2004, 2668; OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10).

59Eine Haftung aus § 826 BGB setzt voraus, dass der Schädiger nicht nur die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011 m.w.N.). Er muss darüber hinaus auch Schädigungsvorsatz haben, also Vorsatz dahingehend, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolgs haben wird; der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen (BGH, NJW 2004, 446; Palandt/Sprau, § 826 Rn. 10 f.). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt nur dann vor, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (BGH, NJW 2004, 446 m.w.N.; NJW 2002, 1643; NJW 1987, 3205; Palandt/Grüneberg, § 276 Rn. 10; Palandt/Sprau, § 826 Rn. 11). Auf die Feststellung des voluntativen Elements des Vorsatzes kann nicht verzichtet werden; dieses ist für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und lediglich bewusster Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) entscheidend. Alleine dass der Schädiger den Schadenseintritt als möglich vorhersieht bzw. für nicht ausgeschlossen hält, reicht zur Bejahung von Vorsatz nicht aus (vgl. BGH, NJW 2002, 1643).

a. Voraussetzung für einen Schädigungsvorsatz i.S.v. § 826 BGB wäre zunächst der Nachweis, dass die Beklagten überhaupt beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätten, dass Anleger durch die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 zum Kauf von EM.TV-Aktien motiviert würden. Bereits dies kann nicht angenommen werden. Wie bereits oben 1. d) aa) (1) ausgeführt, beinhaltet die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 objektiv betrachtet gerade keine positiven Informationen über das Unternehmen der Beklagten zu 1), die geeignet wären, einen Kaufanreiz für Anlageinteressenten zu begründen. Sie enthält die Einräumung erheblicher Buchungsfehler, die bereits für sich geeignet sind, das Vertrauen in das Unternehmen zu beeinträchtigen, was auch in den vom Kläger in der Klageschrift in diesem Zusammenhang zitierten Analystenberichten durchweg so gesehen wurde. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Umsätze aus der Formel 1-Beteiligung unter Ziffer 2. gerade offengelegt wurde, dass eine Abgrenzung per Erwerbsstichtag 12.05.2000 erforderlich sei, derzeit aber nicht durchgeführt werden könne, wodurch eingeräumt wurde, dass ein beträchtlicher Teil des im Halbjahresbericht angesetzten Formel 1-Umsatzes nicht bei der Beklagten zu 1) zu erfassen war und mangels derzeitiger Abgrenzungsmöglichkeit derzeit keine Aussage getroffen werden könne, wieviel hiervon nach der Abgrenzung überhaupt noch in den Jahresabschluss übernommen werden könne. Dass die Beklagten damit gerechnet haben sollen, mit einer Mitteilung dieses Inhalts Anlageinteressenten zu gewinnen, erscheint auch unter Berücksichtigung des - offensichtlich zur Begrenzung des abzusehenden Imageschadens aufgenommenen - einleitenden Zusatzes "reine Phasenverschiebung" wenig wahrscheinlich.

b. Darüber hinaus würde der Nachweis eines Schädigungsvorsatzes i.S.v. § 826 BGB erfordern, dass die für die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 2) und 3) noch vor der Veröffentlichung der Gewinnwarnung am 01.12.2000 davon Kenntnis gehabt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätten, dass die bisher veröffentlichten Umsatz- und Gewinnprognosen in einem solchen Ausmaß nicht mehr erreicht werden konnten, dass sie spätestens bei Gelegenheit der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 berichtigt werden mussten. Auch diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht (ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 27.05.2010, 15 U 5587/09; Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10; im Ergebnis ebenso OLG München, Urteile vom 22.01.2009, 23 U 2461/08, und vom 29.05.2009, 25 U 3538/07, GWR 2009, 202).

Die Beklagten bestreiten, die Notwendigkeit einer Gewinnwarnung vor Ende November 2000 erkannt zu haben, da Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) volatile Großgeschäfte mit sehr kurzfristiger Auswirkung auf die Gewinnsituation gewesen seien, so dass man an die Gewinnrealisierung bis zu diesem Zeitpunkt geglaubt habe. Sie berufen sich insoweit auf eine Fehleinschätzung der Situation und eine Unterschätzung begründeter Risiken, was zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung des Vorstands gewesen sein mag, aber allein den Vorwurf vorsätzlichen oder gar sittenwidrigen schädigenden Verhaltens nicht trägt (OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010, 15 U 230/09).

Zwar haben die Beklagten den umfangreichen Vortrag des Klägers dazu, dass spätestens im September 2000 damit zu rechnen war, dass die Prognoseziele des Unternehmens aufgrund erheblicher Umsatzeinbrüche bei den bisherigen Umsatzträgern allein mit diesen nicht mehr zu erreichen waren (Zusammenfassung in der Berufungsbegründung S. 7 ff., Bl. 1319 ff. d.A., und S. 20 ff., Bl. 1332 ff. d.A.), letztlich nicht bestritten. Sie berufen sich aber insbesondere darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt vier große Transaktionen im Verhandlungsstadium gewesen seien, durch die dies weitgehend hätte ausgeglichen werden können. Von diesen Geschäften seien zwei dann zwar tatsächlich zustande gekommen, hätten aber entgegen den bisherigen Erwartungen aufgrund Bedenken der Wirtschaftsprüfer nicht schon im Jahr 2000 voll ergebniswirksam berücksichtigt werden können ("TM3-Deal", "CTW-Deal"), während zwei weitere Geschäfte nach anfänglichen Verhandlungen unerwarteter Weise nicht zustande gekommen seien ("Pro7-Deal", "T-Online-Deal"). Der entsprechende Vortrag in der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1) vom 06.10.2011 (S. 42 ff., Bl. 1432 ff. d.A.) ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet; er wurde von den Beklagten bereits in erster Instanz vorgebracht (erstmals in der Klageerwiderung vom 02.05.2005, S. 22 ff., Bl. 521 ff. d.A.).

Der Nachweis, dass den Beklagten gleichwohl noch vor Ende November 2000 bewusst gewesen sei, dass die bisherigen Prognoseziele nicht mehr erreicht werden konnten, hat der Kläger nicht geführt.

Ein entsprechender Nachweis ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. Z. (Anlagen K 289 und BK 1), auf die er sich wiederholt bezieht. Somit kann offen bleiben, inwieweit diese aus einem Parallelverfahren vor dem 19. Zivilsenat stammenden Unterlagen im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt verwertbar sind. Der Sachverständige ist in diesen Stellungnahmen, wie er insbesondere in der Ergänzung BK 1 klargestellt hat, zwar zum Ergebnis gelangt, dass bereits am 09.10.2000 bei Anwendung der Maßstäbe der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns absehbar gewesen sei, dass die Prognoseziele nicht mehr zu erreichen waren. Der vom Kläger aus diesen Aussagen gezogene Schluss, die Beklagten hätten um die Unerreichbarkeit der Prognosen gewusst bzw. diese zumindest billigend in Kauf genommen, ist aber nicht zutreffend. Die Aussagen des Sachverständigen sind - ihre Richtigkeit unterstellt - allenfalls geeignet, zu belegen, dass die Unerreichbarkeit der Prognosen für die Beklagten bei sorgfältigem Verhalten erkennbar gewesen wäre, nicht aber, dass sie sie tatsächlich erkannt haben. Dies mag zwar - gegebenenfalls sogar grobe - Fahrlässigkeit belegen, reicht für die Annahme des für § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes aber nicht aus. Da der Sachverständige damit positive Kenntnis der Beklagten von der Unerreichbarkeit der Prognosen gerade nicht bestätigt hat, ist auch das auf S. 12 der Berufungsbegründung (Bl. 1324 d.A.) enthaltene Beweisangebot, mit dem "für diejenigen Feststellungen des Gutachters, welche den Kenntnisstand der Beklagten betreffen" der Zeuge Dr. G. benannt wird, unerheblich.

Auch im übrigen hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, bis Ende November 2000 daran geglaubt zu haben, dass die Prognosen aufgrund der bereits im Verhandlungsstadium befindlichen neuen Transaktionen noch zu erreichen waren, nicht widerlegt.

Soweit der Kläger sich insoweit in erster Instanz auf die Anklageschrift gegen die Beklagten zu 2) und 3) berufen hat, stellt dies kein verwertbares zivilprozessuales Beweismittel dar (so bereits OLG München, Beschluss vom 27.05.2010, 15 U 5587/09).

Hinsichtlich der fehlenden Ergebniswirksamkeit des "TM3-Deals" und des "CTW-Deal" hat der Kläger sich im Wesentlichen lediglich darauf berufen, dass eine Verbuchung der Gewinne bereits im Jahr 2000 aufgrund der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften überhaupt nicht möglich gewesen sei, was den Beklagten zu 2) und 3) hätte bekannt sein müssen. Auch dies würde jedoch allenfalls fahrlässiges Handeln belegen; bezeichnender Weise spricht der Kläger insoweit in seinem Schriftsatz vom 16.02.2007 (S. 20, Bl. 1176 d.A.) von einem "groben Sorgfaltspflichtverstoß gegen die Vorstandspflichten der Beklagten zu 2) und 3)", der für eine Haftung aus § 826 BGB aber gerade nicht reichen würde. Dass den Beklagten zu 2) und 3) bereits im Oktober 2000 positiv bekannt gewesen wäre, welche bilanzrechtlichen Probleme sich hinsichtlich dieser Geschäfte im Dezember 2000 ergeben würden, hat der für den Vorsatz der Beklagten beweispflichtige Kläger damit nicht belegt (so auch OLG München, Beschluss vom 27.05.2010, 15 U 5587/09).

Hinsichtlich des "Pro7-Deals" hat der Kläger unter Beweisantritt behauptet, dass dieser am 11.10.2000 gescheitert sei. Dieser Zeitpunkt liegt jedoch erst nach der hier zentralen Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000, wegen der sich der Kläger zum Aktienkauf veranlasst gesehen haben will.

Hinsichtlich des "T-Online-Deals" hat der Kläger sich weitgehend darauf beschränkt, den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu bestreiten und auszuführen, dass nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften allenfalls ein deutlich geringerer Teil der aus diesem Geschäft erwarteten Gewinne noch im Jahr 2000 verbuchbar gewesen sei. Auch insoweit fehlt es jedoch an konkreten Beweisangeboten dazu, dass dies den Beklagten bereits vor Ende November positiv bekannt gewesen sei.

Auch soweit sich der Kläger schließlich auf die Äußerungen des Vorstandsmitglieds Dr. G. in der Vorstandssitzung am 23.10.2000 beruft, der hier erläutert haben soll, dass die bisherigen Prognosen bei normalem Geschäftsverlauf nicht mehr zu erreichen gewesen seien (vgl. etwa Klageschrift vom 28.11.2003, S. 123, Bl. 123 d.A., Berufungsbegründung S. 36, Bl. 1348 d.A.), belegt dies einen für das vorliegende Verfahren relevanten Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht. Für den ersten Aktienkauf des Klägers am 09.10.2000 ist dieser Vortrag von vornherein irrelevant, da die hier behauptete Warnung von Dr. Göbel zeitlich erst deutlich danach liegt. Im übrigen hatte der Vorstand der Beklagten zu 1) auf die Ausführungen von Dr. G. hin beschlossen, die Haltbarkeit der Prognoseziele mittels zweier "Forecasts" zu überprüfen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Ergebnisse dieser "Forecasts" seien deswegen nicht aussagekräftig, da der hierfür zuständige Mitarbeiter V. gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) weisungsabhängig gewesen sei, so dass diese es in der Hand gehabt hätten, welche Zahlen sie ihm hierfür zur Verfügung stellten, belegt dies noch nicht, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihm - wie der Kläger offenbar unterstellt - bewusst falsche Zahlen geliefert hätten, um die Aufrechterhaltung der Prognosen wider besseres Wissen durchzusetzen.

Soweit sich der Kläger schließlich auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10.06.2011 (Az. 21 U 5083/10) beruft, in dem die Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt wurden, vermag sich der erkennende Senat dieser Entscheidung nicht anzuschließen. Die vom 21. Zivilsenat vertretene Auffassung, die Beklagten hätten insoweit vorsätzlich i.S.v. § 826 BGB gehandelt, als sie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 nicht offengelegt hätten, dass die Umsatz- und Gewinnprognosen mit den ursprünglich vorgesehenen Umsatzträgern nicht mehr zu erreichen waren und man hoffte, sie stattdessen mit neuen, anderen Umsatzträgern zu erreichen, überzeugt den Senat nicht. Entscheidend dafür, ob das Unterlassen einer Gewinnwarnung noch vor dem 01.12.2000 den Beklagten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden kann, ist allein, ob sie insgesamt davon ausgingen, die Prognosen könnten noch realisiert werden. Soweit dies der Fall war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Schädigung von Anlegern billigend in Kauf genommen haben; mit welchen Umsatzträgern die noch ausstehenden Gewinne im einzelnen erzielt würden, ist hierfür unerheblich. Eine fortlaufende Unterrichtung über die Entwicklung einzelner Geschäftszweige, wie sich der Kläger möglicherweise vorstellt, hätte letztlich zu noch gesteigerten erratischen Kursbewegungen geführt, ohne über die Lage des Gesamtkonzerns etwas auszusagen (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.05.2010, 15 U 5587/09).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Fall insoweit auch nicht mit dem der Infomatec-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2004 (II ZR 402/02, vom Kläger wiedergegeben auf S. 8 seines Schriftsatzes vom 07.11.2011, Bl. 1488 d.A.) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Im dortigen Fall hatten die Beklagten durch die Veröffentlichung eines noch gar nicht sicheren Geschäftsabschlusses als bereits abgeschlossen die Behauptung aufgestellt, die Steigerung des Unternehmenswertes durch diesen Abschluss sei bereits eingetreten, während sie tatsächlich lediglich hofften, dass es erst künftig dazu kommen werde (vgl. den vom Kläger auf S. 17 des Schriftsatzes, Bl. 1497 d.A., wiedergegebenen Auszug aus dem Rechtsgutachten von Prof. Möllers). Vorliegend geht es dagegen lediglich um die Aufrechterhaltung bzw. unterlassene Berichtigung von Umsatz- und Gewinnprognosen; dass derartigen Prognosen immer eine gewisse Unsicherheit anhaftet, die gerade darauf beruht, dass im Laufe eines Geschäftsjahrs beabsichtigte Geschäftsabschlüsse nicht zustande kommen oder nicht den erwarteten Erfolg haben können, liegt auf der Hand.

Im Ergebnis können sich Beklagten daher mit Erfolg darauf berufen, über Gewinngefährdung und Gewinnerwartung reflektiert und dann darauf gehofft zu haben, dass sich ihre Prognosen realisieren würden. Sie mögen damit Offenbarungspflichten möglicherweise bewusst fahrlässig, aber noch nicht vorsätzlich verletzt haben (so auch OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einer angeblich fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der Anlageentscheidung im Rahmen der Informationsdeliktshaftung sind durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht bei seiner Entscheidung von diesen Vorgaben nicht ab.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht deswegen geboten, weil der Senat hinsichtlich der Beurteilung des Schädigungsvorsatzes der Beklagten i.S.v. § 826 BGB zu einem anderen Ergebnis kommt als der 21. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10.06.2011 (21 U 5038/10). Denn diese Divergenz ist letztlich nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu BGH, ZIP 2007, 684). Die vorliegende Klage hat nämlich, wie oben ausgeführt, auch unabhängig vom Nachweis des Vorsatzes der Beklagten bereits deswegen keinen Erfolg, weil auch die Kausalität von Verlautbarungen der Beklagten für die Anlageentscheidungen des Klägers nicht nachgewiesen ist.






OLG München:
Urteil v. 07.12.2011
Az: 15 U 1868/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9abbb9e17f3a/OLG-Muenchen_Urteil_vom_7-Dezember-2011_Az_15-U-1868-11




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