Landgericht Hamburg:
Urteil vom 10. Februar 2006
Aktenzeichen: 308 O 793/04
(LG Hamburg: Urteil v. 10.02.2006, Az.: 308 O 793/04)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Übersetzerin, begehrt von der Beklagten, einem Verlag, die Einwilligung in eine Anpassung der Vergütungen aus zwei Übersetzungsverträgen.
Die Parteien schlossen am 18./30.12.2001 einen Vertrag für die Übersetzung des Buches "T G b t W" (im Folgenden "G.") von M. B. (Anlage K 1), das 130 Normseiten umfasst. In § 8 des Vertrages ist als Vergütung die Zahlung eines Pauschalhonorars von DM 30,00 (Euro 15,34) je Normseite (30 Zeilen à 60 Anschlägen) vereinbart. Zusätzlich ist eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen von 1 % des Nettoladenpreises ab 50.000 gebundener oder broschierter Exemplare und von 0,5 % des Nettoladenpreises ab einer Stückzahl von 25.000 Taschenbüchern. Hinzu kommt nach § 12 des Vertrages eine Beteiligung in Höhe von 5 % an den Verlagserlösen hinsichtlich vergebener Nebenrechte. Die Klägerin fertigte die Übersetzung an und erhielt hierfür ein Seitenhonorar von insgesamt DM 3.900,00 (Euro 1.994,20). Das Buch erschien im Januar 2003 unter dem Titel "Das Geheimnis im Schacht" zu einem Ladenverkaufspreis von Euro 6,90 als Taschenbuch (Anlage B 1). Davon sind bis zum 31.12.2004 2.805 Taschenbücher verkauft worden. Andere Ausgaben hat es nicht es nicht gegeben haben und Lizenzen oder Nebenrechte sind nicht vergeben worden.
Es folgte ein weiterer Übersetzungsvertrag vom 18.02./04.03.2002 (Anlage K 2) für das Werk "L, m l a a b" von B. (im Folgenden "L"). Der Umfang betrug 201 Normseiten. In § 8 des Vertrages war als Pauschalhonorar Euro 17,00 je Manuskriptseite vereinbart worden. Die Erlösbeteiligung sah 1 % des Nettoladenpreises ab einer Stückzahl von 20.000 gebundenen Büchern und 0,5 % des Nettoladenpreises ab einer Stückzahl von 10.000 Taschenbüchern vor. Die Klägerin übersetzte das Werk und erhielt hierfür ein Seitenhonorar in Höhe von Euro 3.417,00. Eine gebundene Ausgabe der Übersetzung erschien im Februar 2003 unter dem Titel "H." zu einem Ladenverkaufspreis von Euro 14,00 (Anlage B 2). Davon wurden bis zum 31.12.2004 1.451 Bücher verkauft. Andere Ausgaben hat es auch hier nicht gegeben und Lizenzen oder Nebenrechte sind nicht vergeben worden.
Die Klägerin hält die vereinbarte Vergütung nicht für angemessen und verlangt deren Anpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Mit Schreiben vom 04.12.2004 (Anlage K 3) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und begehrte eine außergerichtliche Vertragsanpassung, die jedoch von der Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2004 (Anlage K 4) unter Hinweis auf den Misserfolg der beiden Titel abgelehnt wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei zwar branchenüblich jedoch nicht redlich und daher nicht angemessen. Es handele sich faktisch um einen sog. "Buyout-Vertrag", da nur das geringe einmalige Pauschalhonorar maßgeblich sei. Die geringe Erlösbeteiligung komme hingegen nicht zum Tragen, da sie erst ab erheblichen Verkaufszahlen eingreife. Daher sei eine Anpassung beider Vergütungsbestandteile des Vertrages erforderlich.
Die Übersetzungsleistungen seien mit den Leistungen der Autoren vergleichbar, dies habe sich auch auf die Höhe der Vergütung auszuwirken. Hier handele es sich zudem um eine schwierige Übersetzung, da es sich um Werke in einer speziellen Jugendsprache handele, deren Sinn zunächst zu erfassen und deren Ton anschließend in die deutsche Jugendsprache zu übertragen sei. Hierbei habe sie, die Klägerin, sogar Fehler im Originalwerk gefunden und diese mit dem Autor abklären müssen (Anlage K 5: Schreiben an Beklagte vom 16.02.2002).
Hinsichtlich des Seitenhonorars sei eine Vergütung von mindestens Euro 25,00 je Normseite angemessen, wie sie mit dem Hauptantrag geltend gemacht werde. Als Anhaltspunkt sei die Vergütung der gerichtlichen Übersetzer heranzuziehen. Nach dem alten, bei Vertragsschluss geltenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) erhielten diese DM 2,00 pro Zeile und nunmehr Euro 1,00 pro Zeile. Hinzu kämen erhebliche Zuschläge auf bis zu DM 5,80 bzw. DM 8,40 je nach Schwierigkeit des zu übersetzenden Textes. Hieraus folge eine Vergütung der gerichtlichen Übersetzer für eine Normseite (30 Zeilen) zwischen Euro 30,60 und Euro 129,00. Es bestünde kein Anlass, einfache juristische Übersetzungen höher zu bewerten als literarische. Die von ihr begehrte Erhöhung auf Euro 25,00 pro Normseite sei daher sehr maßvoll.
Auch das Absatzhonorar sei anzupassen. Deutschsprachige Romanautoren würden regelmäßig mit 10 bis 12 % vom Nettoverkaufspreis beteiligt. Eine hälftige Teilung zwischen Autor und Übersetzer sei bei fremdsprachigen Werken angemessen. Sie, die Klägerin, halte eine Beteiligung von mindestens 3 % des Nettoverkaufspreises ab dem ersten verkauften Exemplar für angemessen.
Hinsichtlich der Nebenrechte sei eine Beteiligung von 25 % der Verlagserlöse gerechtfertigt, die bisherigen Beteiligungen würden ein grobes Missverhältnis zur erbrachten Leistung darstellen.
Der angebliche Misserfolg der beiden Bücher in Deutschland sei für die Frage der Angemessenheit der Übersetzungsvergütung unerheblich. Der Autor B. sei darüber hinaus ein erfolgreicher Autor und sie eine bekannte und mit Preisen geehrte Übersetzerin.
Die Klägerin trägt zu ihrem beruflichen Werdegang, ihrer Qualifikation und ihren Einkünften und berufsbezogenen Ausgaben vor. Insoweit wird auf den Vortrag auf den Seiten 2- 5 im Schriftsatz vom 22.03.2005 verwiesen.
Die Klägerin trägt weiter vor, die Vergütung sei auch dann unangemessen, wenn man die tatsächlich aufgewandte Zeit für die jeweilige Übersetzung berücksichtige und die Zahlung pro Normseite in ein Stundenhonorar umrechne.
Der Zeitablauf für den Übersetzungsauftrag "G." ist im Einzelnen im Schriftsatz vom 11.02.2005 (Seiten 6-8) dargestellt. Die Übersetzungsarbeit habe auch Recherchen beinhaltet, wie die Beobachtung von Jugendlichen und deren Sprache. Für das Abfassen einer Seite habe sie ca. 1 ¼ Stunden benötigt, mithin bei 130 Seiten 162,50 Stunden. Es seien für das Lektorat und das Lesen der Korrekturfahne zusätzlich 2 Tage à 8 Stunden sowie die Vorarbeiten mit 8 Stunden hinzugekommen, mithin insgesamt 186,5 Stunden. Von der Honorarzahlung für "G." in Höhe von Euro 1.994,20 seien anteilsmäßig die betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 39,5% des Umsatzes abzuziehen, es verblieben demnach Euro 1.206,49, pro Stunde somit Euro 6,47. Ohne Abzug der Aufwendungen ergebe sich ein Brutto-Umsatz von Euro 10,69 pro Stunde, der ebenfalls nicht angemessen sei. Bei den geforderten Euro 25,00 pro Normseite würde sich ein Betrag von Euro 17,43 pro Stunde und abzüglich der Aufwendungen in Höhe von 39,5 % ein Einkommen von Euro 10,54 pro Stunde ergeben.
Für die Übersetzung von "L." ist der Zeitablauf ebenfalls im Einzelnen im Schriftsatz vom 22.03.2005 (Seiten 8 und 9) dargestellt. Sie, die Klägerin, habe für die Übersetzung das Verhalten von Hunden untereinander beobachtet. Für die Übersetzung der 201 Normseiten habe sie 251 Stunden benötigt zuzüglich 12 Stunden Vorarbeiten, 8 Stunden Lektorat und 10 Stunden Lesen der Druckfahne, mithin insgesamt 281 Stunden. Von den gezahlten Euro 3.417,00 seien wiederum die Aufwendungen in Höhe von 39,5 % abzuziehen, so dass Euro 2.067,28 verblieben, dies ergebe einen Stundensatz von Euro 7,36.Hinsichtlich der Übersetzung von "L." ergebe sich bei Euro 25,00 pro Normseite ein Betrag von Euro 17,88 und ein Einkommen von Euro 10,82 je Stunde. Mit 1 ¼ Stunde pro Normseite, also 0,8 Normseiten pro Stunde liege sie im Durchschnitt der Übersetzer (Anlage K 19: Umfrage des Verbandes deutschsprachiger Übersetzer). Danach bewege sich die Übersetzungsleistung zwischen 0,5 bis 1,5 Normseiten pro Stunde. Nach einer EU-Studie würden angestellte Übersetzer bei Institutionen der EU pro Stunde 0,62 bis 0,75 Seiten übersetzen. Der von der Beklagten angeführte Wert von 1,5 Seiten pro Stunde sei irreal. Aber auch bei diesem Wert sei die Vergütung unter Abzug der Aufwendungen mit Euro 12,06 pro Stunde nicht angemessen.
Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten habe mit dem hiesigen Streit nichts zu tun und einen falschen, lediglich die Verlegerinteressen berücksichtigenden Standpunkt. Es werde dort nur das Krisenjahr 2002 berücksichtigt und nicht zwischen großen und kleinen Verlagen unterschieden. Die Umsatzrendite der Beklagten sei vermutlich viel höher. Im Übrigen setze sich eine Studie des IMU-Institutes aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Anpassung des Vertrages wirke auf den jeweiligen Vertragsbeginn zurück, daher habe die Beklagte auch den durch ihre unredliche Handlung entstandenen Steuerschaden zu ersetzen.
Nachdem die Parteien den unter Ziffer II. gestellten Auskunftsantrag für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, stellt die Klägerin nunmehr den Antrag, wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 8 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel T G B T W von M. B. vom 18./30. Dezember 2001 und L, M L A A B von M. B. vom 18.02./04.03.2002 jeweils geschlossen mit der C. Verlag GmbH mit jeweils folgender Fassung einzuwilligen:
"§ 8
1. Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von Euro 25,-- (in Worten: fünfundzwanzig Euro) pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird.
Die Übersetzerin erhält zusätzlich folgende Erlösbeteiligung: Eine Absatzvergütung von 3 % (in Worten: drei Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.
2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Klägerin 25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent).
4. Ist der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.
5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als Euro 500,00 erhält die Klägerin eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
6. Der Verlag ist verpflichtet, einen von der Übersetzerin beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und allen Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist."
Hilfsweise beantragt die Klägerin, wie folgt zu erkennen,
Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 8 der Übersetzerverträge vom 18./30.12.2001 und 18.02/04.03.2002 dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer Übersetzung der Werke mit dem Originaltitel T G B T W von M. B. sowie L, M L A A B von M. B. gewährt wird, die über das Honorar in § 8 der genannten Übersetzerverträge vom 18./30. Dezember 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
Des Weiteren beantragt die Klägerin, wie folgt zu erkennen,
III.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.064,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, über den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagte die Vergütungen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausbezahlt, insbesondere dadurch, dass sie durch die eintretende Steuerprogression eine höhere Einkommensteuer zu entrichten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Vergütungsvereinbarungen seien angemessen und daher sei eine nachträgliche Änderung nicht gerechtfertigt. Die Bücher seien Misserfolge und unter Berücksichtigung der bisherigen Verkaufszahlen sei die Klägerin derzeit an dem Netto-Verkaufspreis von "G." mit 11 % und von "L." mit 18 % beteiligt, also zu einem wesentlich höheren Anteil als der Autor, der 8 % erhalte. Nach den von der Klägerin geforderten Honoraren wäre sie an "G." mit 20,94 % und an "L." mit 29,46 % beteiligt.
Die Klägerin überziehe derzeit diverse Verlage mit Forderungen nach Vertragsänderungen. Die getroffenen Vereinbarungen seien jedoch üblich, so seien damals durchschnittlich eher nur Euro 12,50 je Seite gezahlt worden. Ein Vergleich mit den gerichtlichen Übersetzern sei nicht möglich, da diese vereidigte Übersetzer seien, für ihre richtige Übersetzung gegebenenfalls mit einem Eid einzustehen hätten und kein Erfolgshonorar zusätzlich bekämen.
Die Übersetzer seien im Verhältnis zu den Autoren begünstigt, da sie ein festes Honorar je Normseite erhalten und zusätzlich ein nicht anzurechnendes Absatzhonorar.
Im Rahmen der Redlichkeit sei die Risikoverteilung zu berücksichtigen. Bei fremdsprachigen Werken seien die Verlage durch die Urheber- und die Übersetzerhonorare doppelt belastet. Viele Titel seien Misserfolge und die Verlage würden dann nicht einmal die bereits gezahlten Übersetzerhonorare einnehmen. Dies könnten sich die Verlage nur aufgrund ihrer Mischkalkulation leisten, die jedoch keinen Spielraum für eine Umverteilung zugunsten der Übersetzer lasse. Bereits eine minimale Erhöhung der Übersetzerhonorare und eine dann notwendige Erhöhung der Buchpreise habe weit reichende Folgen, da auch alle anderen Beteiligten über ihre prozentualen Vergütungen an einem höheren Verkaufspreis partizipieren würden.
Die in dem Klagantrag zu I. geforderten Änderungen der Vertragsklauseln seien teilweise unklar und teilweise nicht notwendig, da sie bereits im Vertrag enthalten seien - so etwa die Ziffer 4. Eine Abschlagszahlung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Regelung in Ziffer 2 - Vereinbarung bei Wegfall der Preisbindung - sei unklar und unnötig, ferner nicht branchenüblich und nicht von § 32 UrhG gedeckt. Für die Regelung in Ziffer 6 - Einsichtsrecht - bestehe kein Anlass zu einer Änderung des bestehenden Vertrages, auch aus § 32 UrhG folge kein Anspruch auf Anpassung sämtlicher Vertragsklauseln.
Die geforderten 3 % Erlösbeteiligung seien praxisfern, da sie nicht zwischen Hardcovern und Taschenbüchern unterschieden. Bei einer Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25 % an den Nebenrechten würden die Verlage nichts mehr verdienen, da bereits die Autoren mit 50 bis 60 % der Erlöse aus den Nebenrechten beteiligt seien.
Hinsichtlich der Feststellung einer angeblichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Im Übrigen treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, da sie die Anpassung erst jetzt geltend mache.
Die Klägerin arbeite im Hinblick auf ihre vielen verschiedenen Tätigkeiten nur nebenberuflich als Übersetzerin und daher seien auch die Einnahme-Überschussrechnungen nicht für den vorliegenden Rechtsstreit ergiebig. Die Einkünfte werden ebenso wie die Dauer der Übersetzungen und die angeblichen sonstigen Tätigkeiten mit Nichtwissen bestritten. Es werde bestritten, dass es sich bei der Übersetzertätigkeit um eine Vollzeittätigkeit handele. Die angeblich abzuziehenden Aufwendungen werden bestritten und seien nicht nachvollziehbar.
Warum eine Erhöhung auf Euro 25,00 pro Normseite angemessen sein solle, ergebe sich nicht. Die hiesigen Übersetzungen seien nicht besonders schwierig gewesen, da es sich um Werke der Unterhaltungsliteratur handele.
Die Beklagte trägt weiter vor, ein professioneller Übersetzer werde bei Jugendbuchtexten wie den beiden streitgegenständlichen 12 Seiten in 8 Stunden oder 1,5 Seiten pro Stunde übersetzen können. Dies zugrunde gelegt, hätte die Klägerin für die Übersetzungen von "G." 86 Stunden benötigt, mit Vor- und Nacharbeiten 100 Stunden. Dies ergebe einen durchaus angemessenen Stundenlohn von Euro 19,94.
Die Zeiten für Recherchen - insbesondere für Spaziergänge auf Plätzen - seien nicht in dem Umfang wie von der Klägerin vorgetragen zu berücksichtigen und nicht mit knapp Euro 20,00 pro Stunde zu vergüten.
Auf das als Anlage eingereichte Gutachten des Prof. Dr. H. vom 15.10.2003 beruft sich die Beklagte vollumfänglich. Danach sei eine Preiserhöhung am Markt nicht durchsetzbar und aufgrund der niedrigen Umsatzrendite zwischen 3 und 5 % könne eine Mehrleistung an die Übersetzer nur durch eine Kürzung der Vergütung der anderen Beteiligten finanziert werden. Im Übrigen hätten die Übersetzer ein Einigungsangebot der Verlage abgelehnt.
Das Einkommen der bildenden Künstler mit durchschnittlich Euro 11.078,00 jährlich sei niedriger als das eines durchschnittlichen Übersetzers. Der Durchschnittsverdienst von Rechtsanwälten in einer Einzelkanzlei betrage Euro 1.511,00 pro Monat und hiervon sei noch Personal zu bezahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.02.2005 sowie vom 22.06.2005 (Bl. 54 ff. und 84 f.) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG und es stehen ihr auch die des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer Vergütung und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu. Denn die vereinbarte Vergütung ist angemessen im Sinne des § 32 UrhG.
A.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG in die von ihr gewünschten und im Klagantrag zu I. formulierten Vertragsanpassungen einwilligt.
Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG ist aufgrund der Übergangsvorschrift in § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG zwar für die beiden streitgegenständlichen Übersetzungsverträge anwendbar, die für eine Anpassung der Verträge notwendigen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Da es für den Bereich der literarischen Übersetzungen keine gemeinsame Vergütungsregelung nach § 36 UrhG gibt, ist die Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr für Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Hierdurch soll die angemessene Beteiligung des Urhebers an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes gewährleistet werden und insbesondere die häufig in einer wirtschaftlich schwächeren Position befindlichen Urheber gestärkt werden.
Die angemessene Vergütung ist demnach im Einzelfall konkret zu bestimmen, sie muss üblicher- und redlicherweise zur Abgeltung der Werknutzung zu leisten sein. Der Urheber als Anspruchsteller hat hierbei konkret darzulegen und zu beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen und welche Vergütung angemessen ist (Dreier/Schulze-Schulze, UrhG, 2004, § 32 Rn 43). Maßgeblich ist dabei eine ex-ante Betrachtung, also was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblich und redlich gewesen wäre (BT-Drucks. 14/8085, S. 42). Ist die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung hinreichend dargelegt und nachgewiesen worden, kann das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und billigem Ermessen über die Höhe der Vergütung entscheiden (vgl. hierzu OLG München, NJOZ 2003, 1620/1622 = ZUM 2003, 684).
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung unangemessen und daher nachträglich zur Herstellung der Angemessenheit anzupassen sei.
I. Die vereinbarte Vergütung der Klägerin ist üblich, denn sie hält sich im Rahmen der bei Abschluss des Vertrages geltenden Branchenübung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. werden für Englisch-Übersetzungen durchschnittlich bei einer reinen Pauschalzahlung ohne zusätzliches Erfolgshonorar Euro 16,30 je Normseite gezahlt (S. 32 der Anlage). Nach der von der Klägerin vorgelegten Studie im Auftrag des Verbandes deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (im Folgenden VdÜ) beträgt die Vergütung durchschnittlich zwischen Euro 15,85 und 16,77 je Seite. Die Klägerin erhielt Euro 15,34 bzw. Euro 17,00 je Normseite als Festhonorar zuzüglich der Erfolgsbeteiligung ab einer gewissen Schwellenstückzahl. Somit entsprach bereits das Festhonorar ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Erfolgsbeteiligung der Branchenübung.
II. Die zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungen entsprechen auch dem, was redlicherweise im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG für die Art und den Umfang der Nutzung der Übersetzungen unter Berücksichtigung aller Umstände zu leisten ist.
1. Das Gesetz sieht durch das zusätzliche Erfordernis der Redlichkeit eine normative Kontrolle und Korrektur solcher Branchenübungen vor, die dem Normzweck des § 32 UrhG nicht entsprechen, nämlich keine angemessene wirtschaftliche Beteiligung des Urhebers an den Erträgen darstellen (Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, a.a.O., § 32 Rn 29). Die Redlichkeit entspringt somit dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Redlich ist demnach eine Vereinbarung, die auf eine kontinuierliche Beteiligung des Urhebers angelegt ist und diesem unter Berücksichtigung seines Arbeitseinsatzes prinzipiell eine angemessene Lebensführung von den Erträgnissen seiner Leistungen ermöglicht (Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, a.a.O., § 32 Rn 29). Durch das Merkmal der Redlichkeit sollen gerade auch bestimmte Branchenübungen, die die schwache Marktmacht der Urheber ausnutzen, beseitigt werden. Umgekehrt bedeutet das aber nicht, dass den Interessen der Urheber der Vorrang zu geben ist; vielmehr ist von Redlichkeit dann auszugehen, wenn die Interessen von Urhebern und Verwertern gleichberechtigt berücksichtigt sind.
2. Davon ausgehend erscheint das vereinbarte Honorar nicht als unredlich.
Zuzugestehen ist der Klägerin, dass allein ein Seitenhonorar nicht ausreicht, um die gebotene angemessene Beteiligung des Urhebers bei fortlaufender Werknutzung zu gewährleisten. Dem tragen die für die beiden streitgegenständlichen Bücher getroffenen Vereinbarungen aber Rechnung.
a) Zunächst ist festzustellen, dass das Seitenhonorar umgerechnet auf das Einkommen eines Vollbeschäftigten mit einem Achtstunden-Arbeitstag angemessen erscheint. Bei der Umrechnung kommt es nicht darauf an, wie lange die Klägerin für die Übersetzung einer Normseite gebraucht hat, sondern wie viel Zeit dafür durchschnittlich anzusetzen ist. Denn nur darauf und nicht auf individuelle möglicherweise längere Leistungszeiten muss ein redlicher Verwerter, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abstellen. Die Klägerin hat dazu die Auswertung einer Umfrage des Verbandes deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ) aus dem Jahre 2002 vorgelegt, der zufolge sich eine durchschnittliche Leistung von 0,94 Normseiten je Stunde ergibt (Anlage K 20, S. 12). Da nicht dargetan worden und auch nicht erkennbar ist, dass die streitgegenständlichen Texte besondere Anforderungen stellen, erachtet die Kammer einen Leistungswert in dieser Größenordnung, der auch nicht weit von dem von der Klägerin behaupteten individuellen Wert von 0,8 Normseiten je Stunde abweicht, für realistisch. Bei Zugrundelegung einer 38-Stundenwoche in den Jahren 2001 und 2002 und 4,3 Arbeitswochen im Monat ergibt sich bei einem Seitenhonorar von Euro 15,34 ein Bruttomonatslohn von Euro 2.356,16 (15,34 x 38 x 4,3 x 0,94) und bei einem Seitenhonorar ein von Euro 17,00 solches von Euro 2.611,13 (17,00 x 38 x 4,3 x 0,94).
Diese Einkünfte halten einem Vergleich mit den anderen Einkünften stand, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin das Ergebnis einer selbst gewählten Lebensführung ist. Euro 2.356,16 sind etwa 77 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens aller Angestellten in Deutschland von Euro 3.079,00 im Jahre 2001 und Euro 2.611,13 sind 82 % des entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens von Euro 3.198,00 im Jahre 2002 (Quelle: Statisches Bundesamt).
Ohne Erfolg zieht die Klägerin andere Vergütungsregeln heran. Soweit gerichtliche Übersetzer Euro 1,00 pro Zeile, mithin Euro 30,00 je Normseite erhalten, sind die Leistungen denen literarischer Übersetzer nicht vergleichbar. Denn die in Gerichtsverfahren zu übersetzenden Texte bzw. Urkunden sind häufig viel kürzer, so dass je Auftrag ein hoher zusätzlicher Zeitaufwand für die Abwicklung und Organisation anfällt. Außerdem sind es häufig schwierige Fachtexte aus juristischen oder technischen Bereichen, die nicht sinnentstellend übersetzt werden dürfen. Darüber hinaus fehlt eine zusätzliche Erfolgsbeteiligung, wie sie auch hier - wenn auch erst ab dem Erreichen einer bestimmten Stückzahl - der Klägerin zusätzlich gezahlt wird. Ferner hat ein gerichtlicher Dolmetscher grundsätzlich gemäß § 189 GVG einen Eid zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde, so dass die Gerichtsübersetzer einen zusätzlichen Grund zu erhöhter Sorgfalt - und somit zu einem höheren Zeitaufwand - haben.
b) Bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung bedarf es keiner weiteren verkaufsabhängigen Vergütung als sie zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Orientierungsmaßstab für die Angemessenheit und damit für die Redlichkeit sind die seit dem 01.07.2006 geltenden Vergütungsregeln zwischen dem Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di und einer durchaus repräsentativen Anzahl deutscher Belletristikverlage. Danach stehen dem Autoren bei Hardcover-Ausgaben 10 % vom Nettoladenverkaufspreis zu, bei Taschenbuch-Ausgaben 5 % mit festen Steigerungsstufen bei hohen Auflagen ab 20.000. Die Beteiligung bei buchnahen Nebenrechten beträgt 50 % und 60 % bei buchfernen Rechten. Eine Grundvergütung steht den Autoren danach nicht zu, sondern im Regelfall ein verrechenbarer Vorschuss. Diese Vergütungsvereinbarung kann als Regelvergütung für Autoren angesehen werden.
Übersetzer erbringen gegenüber den Autoren eine von deren Werk abhängige Leistung. Sie erwerben durch die Übersetzung eines Originalwerks kraft Gesetzes - § 3 Satz 1 UrhG - ein Bearbeiter-urheberrecht. Ohne ihre Leistung kann das Originalwerk zwar nicht in der übersetzten Sprache ausgewertet werden, gleichwohl stellt die Übersetzung doch nur das in eine andere Sprache transferierte Originalwerk dar, wobei der Übersetzer in der Mehrzahl der Übersetzungen austauschbar sein dürfte. Bei der Angemessenheit der Vergütung ist daher unter anderem die Relation zu der Vergütung zu wahren, welche den Autoren des Originalwerks zugestanden wird.
Das ist nach Auffassung der Kammer dadurch gewahrt, dass den Übersetzern einerseits eine Grundvergütung zugestanden wird, die sie insoweit besser stellt als den Autoren. Andererseits müssen sie dafür deutliche Abschläge bei der verkaufsabhängigen Vergütung hinnehmen. Das gilt insbesondere für Jugendbücher wie im vorliegenden Fall, die zu einem im Verhältnis zur Erwachsenenliteratur günstigen Brutto-Verkaufspreis von Euro 6,90 bzw. Euro 14,00 angeboten werden. Diese relativ niedrigeren Verkaufspreise führen auch dazu, dass die Verlage erst bei deutlich höheren Auflagen in die Gewinnzone kommen, so dass dementsprechend auch eine niedrigere prozentuale Beteiligung der Übersetzer gerechtfertigt ist. Das gilt weiter unter Berücksichtigung dessen, dass beide Bücher ein Marktsegment abdecken, in dem keine besonderen Verkauferfolge erwartet werden durften. Die Verkaufszahlen in den beiden ersten Jahren führen dazu, dass die Klägerin bis dahin eine höhere Vergütung als der Autor erhalten hat.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Übersetzer aufgrund des umsatzunabhängigen Seitenhonorars insoweit kein Absatzrisiko trägt (so auch zu § 36 UrhG a.F. OLG München, ZUM 2003, 970). Der Verlag hingegen hat durch die ersten Verkäufe zunächst seine gesamten Kosten - inklusive des gezahlten Seitenhonorars - zu verdienen. Erst ab einem Bereich, wo der Verlag seine Kosten erwirtschaftet hat (Deckungsbeitrag) und Gewinne erzielt, ist eine zusätzliche Beteiligung des Übersetzers durch die prozentuale Erlösbeteiligung angemessen (OLG München, NJOZ 2004, 1620/1624).
Davon ausgehend erscheinen die zwischen den Parteien vereinbarten verkaufsabhängigen Vergütungen sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich ihres Einsatzes erst bei bestimmten Mindestverkaufszahlen bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Seitenvergütung als redlich.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Anpassung des Vertrages in § 8 Ziffer 2 für nicht mehr der Preisbindung unterliegende Verlagsausgaben besteht nicht. Zum einen ist ein Wegfall der Preisbindung nicht absehbar. Zum anderen hat die Klägerin nicht dargetan, warum diese gesonderte Regelung für den Wegfall der Preisbindung erforderlich sein soll und nur durch diese Änderung eine angemessene Vergütung der Übersetzungsleistung gewährleistet sein würde. Denn auch bei einem Wegfall der Preisbindung wäre für die Abrechnung der Erlösbeteiligung der Klägerin die getroffene Regelung maßgeblich, wonach ihr eine prozentuale Beteiligung am Nettoladenpreis zusteht.
3. Des Weiteren begehrt die Klägerin eine Vertragsanpassung in § 8 Ziffer 4 der Verträge, dass die Beklagte auf die Honorarbeträge auch die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Da dies bereits in § 8 Abs. 4 der Verträge enthalten ist, besteht für eine derartige Vertragsänderung kein Bedarf, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist.
4. Die in § 8 Ziffer 5 gewünschte Vertragsänderung hinsichtlich der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten ist ebenfalls nicht zuzusprechen. Diese Modalitäten sind bereits hinreichend in § 8 Absatz 5 der Verträge geregelt worden, so dass für eine Vertragsanpassung kein Bedarf besteht. Im Übrigen ist eine derartige Änderung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht von der Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gedeckt. Denn diese Vorschrift soll lediglich eine Anpassung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung gewährleisten, aber nicht jegliche Vertragsklausel, die keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe hat, zur nachträglichen Disposition durch das Gericht stellen.
5. Es war ferner auch nicht die gewünschte Vertragsanpassung dahin gehend vorzunehmen, dass der Vertrag in § 8 Ziffer 6 um ein Bucheinsichts- und Prüfungsrecht zu ergänzen ist. Auch diese Vertragsänderung betrifft nicht die Vergütungshöhe an sich und ist daher im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht möglich.
6. Die Klägerin kann ferner nicht verlangen, dass ihr hinsichtlich der Vergabe von sog. Nebenrechten eine Erlösbeteiligung von 25 % der Nettoerlöse statt der bisher in § 12 der Verträge vereinbarten 5 % zu zahlen ist. Allein diese Regelung führt in der Gesamtschau nicht zur Unredlichkeit der Vereinbarung, zumal keine Nebenrechtsauswertung geplant war und auch nicht stattgefunden hat.
7. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in eine vom Gericht festzusetzende, über die bisherige Zahlung hinausgehende Vergütung besteht ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht hinreichend, dass die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, so dass auch eine geringere als die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Vertragsanpassung nicht erforderlich ist.
III. Demnach sind nach der Auffassung der Kammer die Vergütungsbestandteile für sich genommen nicht als unangemessen anzusehen und eine Vertragsanpassung daher nicht vorzunehmen. Auch aus einer Gesamtschau der einzelnen Vergütungsbestandteile und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände ergibt sich keine Notwendigkeit einer Vertragsanpassung. Vielmehr besteht das Honorar aus einem Festanteil, den die Klägerin bereits bekommen hat und der ihr unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg der Werke und somit ohne eigenes Risiko zusteht. Darüber hinaus partizipiert sie an einem Erfolg der Bücher über die Umsatzbeteiligung - auch wenn bisher die beiden Titel tatsächlich nicht ausreichend erfolgreich gewesen sind. Es handelt sich bei den vorliegend zu beurteilenden Konditionen um die von den Parteien gemeinsam gewollten und getroffenen Vereinbarungen. Es sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Konditionen bei den Verhandlungen zwischen den Parteien überhaupt nicht zur Disposition standen. Vielmehr sprechen die erheblichen Herabsetzungen bei den Stückzahlen, ab denen eine Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, dafür, dass die Klägerin ihre Vorstellungen bei den Verhandlungen einbringen und zumindest teilweise auch durchsetzen konnte.
Diese vorstehenden Wertungen gelten auch vor dem Hintergrund, dass in der Gesetzesbegründung zum § 32 UrhG explizit die literarischen Übersetzer genannt sind, deren unbefriedigende soziale, wirtschaftliche und vertragliche Situation ein wesentliches Motiv für die Gesetzesreform gewesen sein soll (BT-Drucks. 14/6433, S. 9 sowie 14/8085, S. 43). Denn das durchschnittliche Arbeitseinkommen eines Lektors oder Journalisten im Angestelltenverhältnis soll dem Übersetzer mit dieser Regelung nicht gesichert werden (Schulze, GRUR 2005, 828, 830) und die hier vereinbarten Vergütungen haben sich als angemessen erwiesen.
B.
Die Klägerin kann ferner keine Zahlung des Differenzbetrages zwischen den bereits gezahlten Festhonoraren und dem von ihr verlangten Festhonorar von Euro 25,00 je Normseite in einer Gesamthöhe von Euro 3.064,26 verlangen. Zwar kann ein sich aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ergebender Zahlungsanspruch konkret beziffert geltend gemacht werden (Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, a.a.O., § 32 Rn 29). Da jedoch die von der Klägerin verlangte Vertragsanpassung nicht vorzunehmen ist, besteht auch kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Festhonorar.
C.
Auch der weitergehende unter III.2. geltend gemachte Zahlungsantrag ist mangels Anspruch auf eine Vertragsanpassung abzuweisen.
D.
Der von der Klägerin ferner unter IV. geltend gemachte Anspruch festzustellen, dass die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagte die Vergütungen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausbezahlt, insbesondere die aufgrund der Steuerprogression zu entrichtende höhere Einkommensteuer, besteht ebenfalls nicht. Diesbezüglich hat die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen, woraus sich eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergeben soll. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist für die Kammer nicht ersichtlich. Darüber hinaus besteht dieser Feststellungsanspruch auch auf aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Vertragsanpassung nicht.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Soweit die Parteien die Klage hinsichtlich des unter II. geltend gemachten Auskunftsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Ein etwaiges Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der begehrten Auskunft hat jedoch im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Beschluss:
Der Wert der Klage wird auf Euro 25.000,00 festgelegt.
LG Hamburg:
Urteil v. 10.02.2006
Az: 308 O 793/04
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