Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Januar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 290/99

(BPatG: Beschluss v. 17.01.2001, Az.: 32 W (pat) 290/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichenhttp://agora/bpatg2/docs/32W(pat)290-99.3.gifohne Angabe beanspruchter Waren/Dienstleistungen.

Nach erfolgloser Beanstandung dieses Mangels mit Fristsetzung hat das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, daß die Anmeldung als nicht eingereicht gilt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie in der Sache nicht begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Anmeldung gilt als nicht eingereicht (§ 36 Abs 2 Satz 1, Abs 1 Nr. 1; § 33 Abs 1, § 32 Abs 2 Nr. 3 MarkenG).

Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen enthalten. Ein solches lag der Anmeldung nicht bei. Dieser Mangel wurde auch nicht innerhalb der von der Markenstelle gesetzten Zweimonatsfrist beseitigt.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Ko






BPatG:
Beschluss v. 17.01.2001
Az: 32 W (pat) 290/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9ac405a278a1/BPatG_Beschluss_vom_17-Januar-2001_Az_32-W-pat-290-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share