Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. April 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 6/04
(BPatG: Beschluss v. 06.04.2005, Az.: 26 W (pat) 6/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die ua für die Waren "alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" im November 1997 eingetragene (dreidimensionale) Marke 397 45 149 ist Widerspruch erhoben worden aus der - farbigen - Bildmarke 921 158 die seit 1974 für "Spirituosen" geschützt ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Nichtbenutzungseinrede erhoben, worauf die Widersprechende verschiedene Nachweise zur rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke eingereicht hat.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass zwar zwischen den Waren der Vergleichsmarken eine enge Warenähnlichkeit bestehe und außerdem wegen der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die beiderseitigen Kennzeichnungen einen erheblichen Abstand einzuhalten hätten, um die Gefahr von Verwechslungen hinreichend auszuschließen. Dies sei jedoch in jeder Hinsicht der Fall. Ihrem Gesamteindruck nach unterschieden sich die gegenüberstehenden Bildmarken deutlich: Während die angegriffene Marke einen typischen Globus mit Längen- und Breitengraden und einzelnen Kontinenten zeige, stelle die farbige Widerspruchsmarke einen durch Fäden oder Kordeln netzartig zusammengehaltenen Ball dar, der aus Pflanzen bzw Kräutern bestehe und aus dessen Oberfläche Blätter und kleine Blüten herausragten. Die Unterschiede in den Darstellungen der Marken genügten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. An der Abbildung eines Globus habe die Widersprechende keinen Motivschutz. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass das Netz, das den Kräuterball umspanne, vom Verkehr als Längen- und Breitengrade eines Globus gedeutet werde, so dass man in der Widerspruchsmarke die "Abwandlung" eines Globus sehen könne. Das Motiv eines Globus sei jedoch sehr beliebt, um zB die internationale Bedeutung eines Unternehmens oder Produkts hervorzuheben. Es dürfe deshalb nicht entscheidend auf die Übereinstimmungen des Globus-Motivs abgestellt werden. Maßgebend sei vielmehr die Eigenprägung und Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke, auf deren Merkmale (Abwandlung des Globusmotivs) sich allein ihr Schutz beziehe. Da die angegriffene Marke keine derartige Abwandlung darstelle, fehle es an einer entsprechenden Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke. Da der Verkehr die beiden Bildmarken als "Globus" und "Pflanzen- bzw. Kräuterball" bezeichnen werde, seien begriffliche Verwechslungen der gegenüberstehenden Kennzeichnungen ebenfalls ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach besteht insbesondere in bildlicher Hinsicht die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichszeichen: Die beiderseitigen Waren seien zumindest teilweise identisch. In bildlicher Hinsicht wiesen die Zeichen erhebliche Gemeinsamkeiten auf, was im einzelnen dargelegt wird. Die zahlreichen bildlichen Übereinstimmungen würden durch begriffliche Übereinstimmungen noch verstärkt. Sie berufe sich keinesfalls auf einen sogenannten Motivschutz, sondern auf die konkrete Art der Darstellung des Motivs "Erdkugel". Da die Widerspruchsmarke bereits jahrelang als Kennzeichen benutzt worden sei, habe sie eine erhebliche Verkehrsbekanntheit erlangt, weshalb die angegriffene Marke als Modifizierung der Widerspruchsmarke angesehen werden könne, so dass zumindest eine assoziative Verwechslungsgefahr zu befürchten sei. Demgemäß beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Löschung der angegriffenen Marke.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Gegenüber der Markenstelle hat sie vor allem auf die grafischen Unterschiede der beiden Zeichen verwiesen. Darüber hinaus verwende die Widersprechende ihre Marke ohnehin nur als Bestandteil ihrer Werbung.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Unterlagen, die die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung hin vorgelegt hat, nicht geeignet sind, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke i.S.d. § 26 MarkenG glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff. II der Gründe des im dem Parallelverfahren 26 W (pat) 3/04 ergangenen Senatsbeschlusses vom selben Tage Bezug genommen. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet sich von der dort angegriffenen nur dadurch, dass der (Miniatur-)Globus als Flaschenverschluß dient.
Der insoweit festgelegte "Verwendungszweck" des "Globus" vergrößert den Abstand zur Widerspruchsmarke zusätzlich, so dass selbst bei einer unterstellten rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruch auf keinen Fall Erfolg haben könnte.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand kein Anlaß.
Albert Eder Kraft Bb
BPatG:
Beschluss v. 06.04.2005
Az: 26 W (pat) 6/04
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