Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2008
Aktenzeichen: 9 W (pat) 314/05

(BPatG: Beschluss v. 28.04.2008, Az.: 9 W (pat) 314/05)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 16. April 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Antriebsvorrichtung eines Aggregates einer Druckmaschine"

Einspruch eingelegt.

Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt am 28. April 2008 schriftlich auf das angegriffene Patent verzichtet und am selben Tag gegenüber dem erkennenden Senat erklärt, dass auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit gegen die Einsprechende verzichtet werde.

II.

Nachdem die Patentinhaberin wirksam (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das Patent sowie auf Ansprüche aus dem Patent gegen die Einsprechende für die Vergangenheit verzichtet hat, hat sich das Einspruchsverfahren erledigt.

Bülskämper Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko






BPatG:
Beschluss v. 28.04.2008
Az: 9 W (pat) 314/05


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