Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 29. November 2010
Aktenzeichen: 8 O 122/10
(LG Arnsberg: Urteil v. 29.11.2010, Az.: 8 O 122/10)
Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann im Falle einer mündlichen Verhandlung bei Säumnis einer Partei nach Lage der Akten entschieden werden.
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht (mehr) zu, wenn in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes das Ruhen der Eintragung angeordnet ist.
Tenor
Die Beschlussverfügung vom 27.10.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Marketingagentur, die Internetshop, unter anderem für Sanitär-, Heizungs- und Klimagerätehändler einrichtet und betreut.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Verfügungsbeklagte im Internet das Produkt "W" gegenüber Verbrauchern anbietet und dieses Produkt mit der Bezeichnung "FCKW-frei" bewirbt.
Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 26.10.2010 hat die Kammer durch Beschluss vom 27.10.2010 im Wege einstweiliger Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung dem Verfügungsbeklagten untersagt, es bei Ordnungsmittelandrohung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des geschäftlichen Handelns das Produkt "W" gegenüber Verbraucher anzubieten und dabei mit der Bezeichnung "FCKW-frei" zu werben.
Durch Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 26.10.2010 ist das Ruhen der Eintragung des Klägers in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG für die Dauer von 3 Monaten angeordnet worden.
Der Verfügungsbeklagte hat mit dem am 10.11.2010 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch gegen die Beschlussverfügung eingelegt.
Der Verfügungskläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch nicht erschienen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Gemäß § 331a ZPO, der bei Säumnis einer Partei im Falle einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 940, 922 ZPO entsprechend Anwendung findet, (Vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 922 Rdnr. 1 am Ende) kann nach Lage der Akten entschieden werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin ist zu prüfen, ob die Beschlussverfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung zu prüfen sind (vgl. Zöller, § 925 ZPO, Rdnr. 2).
Nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht zu. In der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG ist das Ruhen der Eintragung des Verfügungsklägers gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 UKlaG für den Zeitraum vom 28.10.2010 bis 27.01.2011 angeordnet worden, und zwar aufgrund des Bescheides des Bundesamt für Justiz vom 26.10.2010.
Die darüber hinaus gehenden materiell rechtlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.
LG Arnsberg:
Urteil v. 29.11.2010
Az: 8 O 122/10
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