Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Februar 2008
Aktenzeichen: I-6 U 197/06

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.02.2008, Az.: I-6 U 197/06)

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Kläger zu 1) und zu 2) sowie der Beklag-ten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf vom 10. Oktober 2006 - 35 O 18/06 - unter Zu-rückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklag-ten vom 10. Januar 2006 werden wie folgt für nichtig erklärt:

- zu TOP 6

soweit dem Vorstand J. für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung er-teilt wird;

- zu TOP 7

soweit den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die von der Hauptver-sammlung am 17. März 2003 gewählt worden sind, für das Ge-schäftsjahr 2003 Entlastung erteilt worden ist;

- zu TOP 9

soweit den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt worden ist;

- zu TOP 10

soweit den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr

2004 Entlastung erteilt worden ist.

Die weitergehenden Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) sowie die Klage der Klägerin zu 3) werden abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:

von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte 19 %, die Kläger zu 1), zu 2) sowie die Klägerin zu 3) je 27 %;

von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte 19 %; im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst;

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungs-gläubiger aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Die Kläger wenden sich gegen zehn Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten. Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Klagen teilweise stattgegeben und die zu den Tagesordnungspunkten 2, 5, 7, 8 und 10 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger zu 1) und 2) ihre erstinstanzlichen Begehren weiter.

Die Kläger zu 1) und zu 2) rügen die Verletzung materiellen Rechts.

Dem Vorstand habe mit den zu den TOP 6 und 9 gefassten Beschlüssen keine Entlastung erteilt werden dürfen. Sie sind der Auffassung, dass das Landgericht die Beschlüsse, mit denen die Hauptversammlung die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004 festgestellt habe, zwar zu Recht für nichtig erklärt habe. Die Nichtigkeit der Feststellungsbeschlüsse habe aber notwendigerweise zur Folge, dass dem Vorstand keine Entlastung hätte erteilt werden dürfen. Außerdem habe der Vorstand unter Verstoß gegen § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG keinen Abhängigkeitsbericht vorgelegt. Die Beklagte habe die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG nicht widerlegt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger nicht hinreichend dargetan hätten, dass die Mehrheitsaktionärin der Beklagten, die K-AG, noch anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindungen unterliege. Denn die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG gelte nur dann nicht, wenn ein beherrschender Einfluss der Mehrheitsaktionärin aus Rechtsgründen unmöglich sei. Dies treffe für die K nicht zu, deren Unternehmensgegenstand darauf gerichtet sei, Unternehmensbeteiligungen jeder Art zu erwerben, zu verwerten und zu veräußern. Dementsprechend habe die K am 4. Oktober 2006 eine hundertprozentige Beteiligung an der L-GmbH erworben. Die Kläger zu 1) und 2) legen hierzu als Anlage K 12 einen vom Hauptaktionär Dr. M. in Auftrag gegebenen Bericht vom 9. Oktober 2006 vor, der anlässlich einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 21. Dezember 2006 erstellt worden ist. Da die K auch schon im Zeitpunkt der Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse rechtlich in der Lage gewesen sei, weitere Unternehmensbeteiligungen innezuhaben, lägen die Voraussetzungen vor, unter denen die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG eingreife. Die Vorlage eines Abhängigkeitsberichts sei deshalb bereits im Rahmen der streitgegenständlichen Beschlussfassungen erforderlich gewesen. Da auch die Beklagte dies erkannt habe, habe sie - dies ist unstreitig - für das Jahr 2005 einen solchen Bericht vorgelegt.

Hieraus ergebe sich auch die Unwirksamkeit des unter TOP 11 gefassten Beschlusses. Denn der mit diesem Beschluss gewählte Abschlussprüfer habe in der Hauptversammlung vehement wider besseres Wissen die Notwendigkeit der Vorlage eines Abhängigkeitsberichts in Abrede gestellt.

Der zu TPO 12 a gefasste Beschluss sei ebenfalls für nichtig zu erklären. Sinn dieses Beschlusses sei nicht nur gewesen, die Regel des § 9 Abs. 3 der Satzung ersatzlos zu streichen. Es habe vielmehr auch die übrige Satzung nochmals ausdrücklich bestätigt werden sollen. Diese hätte deshalb vor der Hauptversammlung gemäß § 124 AktG mit der Tagesordnung erneut bekannt gemacht werden müssen.

Soweit die Kläger zu 1) und zu 2) mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Abweisung ihrer Klagen gegen den zu TOP 3 gefassten Beschluss der Hauptversammlung angefochten haben, haben sie ihre Berufungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Die Kläger zu 1) und zu 2) beantragen,

1.

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2006 - 35 O 18/06 - wie folgt abzuändern:

a)

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 6 wird für nichtig erklärt, soweit darin dem Vorstand J. für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung erteilt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 6 gefasste Beschluss nichtig ist, soweit darin dem Vorstand J. für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung erteilt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 6 gefasste Beschluss unwirksam ist, soweit darin dem Vorstand J. für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung erteilt wird,

b)

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 9 wird für nichtig erklärt, soweit darin dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 9 gefasste Beschluss nichtig ist, soweit darin dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 9 gefasste Beschluss unwirksam ist, soweit darin dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt wird,

c)

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 11 wird für nichtig erklärt, soweit darin die N-GmbH mit Sitz in XY zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 gewählt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 11 gefasste Beschluss nichtig ist, soweit darin die N-GmbH mit Sitz in XY zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 gewählt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 11 gefasste Beschluss unwirksam ist, soweit darin die N-GmbH mit Sitz in XY zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 gewählt wird,

d)

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 12 a) wird für nichtig erklärt, soweit darin der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 17.06.2003 dahingehend abgeändert wird, dass § 9 Absatz 3 der neuen Satzung ersatzlos entfällt und im Übrigen die im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung am 17.06.2003 beschlossene Neufassung der Satzung unberührt bleibt und der diesbezügliche Beschluss vom 17.06.2003 insoweit bestätigt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 12 a) gefasste Beschluss nichtig ist, soweit darin der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 17.06.2003 dahingehend abgeändert wird, dass § 9 Absatz 3 der neuen Satzung ersatzlos entfällt und im Übrigen die im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung am 17.06.2003 beschlossene Neufassung der Satzung unberührt bleibt und der diesbezügliche Beschluss vom 17.06.2003 insoweit bestätigt wird,

hilfsweise,

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 12 a) gefasste Beschluss unwirksam ist, soweit darin der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 17.06.2003 dahingehend abgeändert wird, dass § 9 Absatz 3 der neuen Satzung ersatzlos entfällt und im Übrigen die im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung am 17.06.2003 beschlossene Neufassung der Satzung unberührt bleibt und der diesbezügliche Beschluss vom 17.06.2003 insoweit bestätigt wird,

2.

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin zu 3) stellt

gleich lautende Anträge wie die Kläger zu 1) und zu 2).

Die Beklagte beantragt,

1.

die Berufungen der Kläger zu 1) und zu 2) zurückzuweisen;

2.

die Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) unter Abänderung des am 10. Oktober 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 35 O 18/06 - in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das Landgericht die Beschlüsse zu TOP 2, 5 und 8, mit denen die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004 festgestellt worden seien, für nichtig erklärt. Die vom Aufsichtsrat vorgelegten und ordnungsgemäß ausgelegten Berichte entsprächen den Anforderungen des § 171 Abs. 2 AktG. Weitergehende Ausführungen, als geschehen, seien nicht erforderlich gewesen, da sich der Aufsichtsrat der Ansicht des Abschlussprüfers angeschlossen habe. In einem solchen Fall stelle eine erneute ausführliche Beurteilung der wirtschaftlichen Situation durch den Aufsichtsrat eine reine Förmelei dar. Zudem könne die Anfechtung von Feststellungsbeschlüssen nicht auf unzureichende Berichte des Aufsichtsrates gestützt werden, da die Voraussetzungen des § 243 Abs. 4 AktG nicht vorlägen. Nach der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzuwendenden Relevanztheorie komme eine Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung nur in Betracht, wenn der Informationsmangel bei am Zweck der verletzen Norm orientierter wertender Betrachtung die Vernichtbarkeit des angegriffenen Beschlusses wegen seines rechtswidrigen Eingriffs in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre als Rechtsfolge gebiete. Handele es sich aber - wie im Streitfall - um nur geringfügige Verletzungen der Informationspflicht, scheide diese Rechtsfolge aus. Im Übrigen hätte es den Aktionären freigestanden, die in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ergänzend zu befragen. Zudem könne ein Jahresabschluss auch ohne das Vorliegen eines Berichtes des Aufsichtsrates festgestellt werden. Wenn eine Verletzung der Informationspflicht des Aufsichtsrates im Streitfall überhaupt festgestellt werden könne, habe dies allenfalls zur Folge, dass die die Mitglieder des Aufsichtsrates entlastenden Beschlüsse anfechtbar seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

B.

Die Klägerin zu 3) tritt im Berufungsverfahren als Streithelferin der Kläger zu 1) und zu 2) in Erscheinung, da ihre Beteiligung am Rechtsstreit als Anschlussberufungsführerin unzulässig wäre.

I.

Eine Beteiligung der Klägerin zu 3) am Rechtsstreit als Anschlussberufungsführerin wäre unzulässig. Gemäß § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt eine Anschlussberufung eine Hauptberufung des Gegners voraus, an der es hier fehlt. Denn die Beklagte hat das angefochtene Urteil nicht angegriffen, soweit darin die Klage der Klägerin zu 3) abgewiesen worden ist. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 gegen das angefochtene Urteil Berufung eingelegt hat, ohne diese ausdrücklich auf Angriffe gegen die Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) zu beschränken, ergibt eine lebensnahe Auslegung der darin enthaltenen Prozesserklärung der Beklagten, dass eine Anfechtung des landgerichtlichen Urteils nur im Rahmen der eigenen Beschwer erfolgen sollte. Anderenfalls hätte es nicht nur der ausdrücklichen einschränkenden Unterscheidung im Hinblick auf die in diesem Verfahren verfolgten Klagen, sondern auch im Hinblick auf deren Erfolg oder Teilerfolg bedurft. Dies konkret herauszuarbeiten ist indes Aufgabe der Berufungsbegründung, in der neben den Anträgen die konkreten Angriffe gegen das angefochtene Urteil zu bezeichnen sind. Hierbei schadet es nicht, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 20. Dezember 2006 auch Klageabweisung hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 3) beantragt hat, denn insoweit handelt es sich, wie auch der Beklagtenvertreter im Senatstermin glaubhaft ausgeführt hat, um ein offensichtliches Versehen. Dementsprechend finden sich weder in der Berufungsbegründung der Beklagten noch in ihren folgenden Schriftsätzen Ausführungen zu der von der Klägerin zu 3) verfolgten und vom Landgericht abgewiesenen Klage.

II.

Sowohl die Erklärung der Klägerin zu 3) in ihrem als "Anschlussberufung" bezeichneten Schriftsatz vom 12. Februar 2007, ihre rechtlichen Interessen trotz Versäumens der Berufungsbegründungsfrist im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgen zu wollen, als auch ihre trotz des Hinweises des Senats, dass ihre Anschlussberufung entweder von vornherein unzulässig gewesen sei oder ihre Wirkung verloren habe, geäußerte und protokollierte Bitte um eine Entscheidung des Senats, ist entsprechend § 140 BGB dahin umzudeuten, dass die Klägerin zu 3) dem Rechtsstreit gemäß § 66 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO als Nebenintervenientin auf der Klägerseite beitreten wollte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH NJW 2001, 1217 - juris Tz. 17; BGH FamRZ 1983, 893 m.w.N.; Zöller - Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 66 Rnr. 15, § 70 Rnr. 1). Die Voraussetzungen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben. Die Anschlussberufungsschrift der Klägerin zu 3) genügt den Anforderungen des § 70 ZPO. Aus deren Inhalt sowie der von der Klägerin zu 3) im Verhandlungstermin vor dem Senat nach erfolgtem Hinweis abgegebenen Erklärung ergibt sich, dass sie ihre rechtlichen Interessen trotz der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels weiterhin vertreten will. Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage ist das nach § 66 ZPO erforderliche Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei auf der Seite des auf Klägerseite beitretenden Aktionärs zudem schon darin begründet, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (BGH WM 2007, 1565 - juris Tz. 10). Entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Beklagten können nicht festgestellt werden.

III.

Auch die aktienrechtlichen Voraussetzungen einer Nebenintervention liegen vor. Die Klägerin zu 3) ist als Aktionärin der O-GmbH in das Aktienregister eingetragen und anfechtungsbefugt gemäß § 245 Nr. 1 AktG. Die Klägerin zu 3) ist mit der Möglichkeit, dem Rechtsstreit auf der Seite der Kläger zu 1) und zu 2) als Streithelferin beizutreten, nicht nach § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG ausgeschlossen. Bei der durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 (UMAG - BGBl. I S. 2802) eingeführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG für die aktienrechtliche Anfechtungsklage handelt es sich nicht - wie bei der für die Klage selbst geltenden Frist des § 246 Abs. 1 AktG - um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, sondern, da sie ausschließlich das zivilprozessrechtliche Institut der Nebenintervention betrifft, um eine spezielle prozessuale Frist, welche die früher einschlägige allgemeine prozessrechtliche Regelung des § 66 Abs. 2 ZPO einschränkt (BGH WM 2007, 1565 - juris Tz. 24). Prozessuale Fristen gewähren dem Rechtsuchenden einen Handlungszeitraum, innerhalb dessen er Prozesshandlungen vornehmen muss, um seine Rechte prozessual verfolgen zu können. Erfolgt der Beitritt eines Aktionärs als Streithelfer - wie hier - im Wege der Umdeutung bereits abgegebener prozessualer Erklärungen, so kommt es zur Wahrung der Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht auf den Zeitpunkt der Umdeutung bereits abgegebener prozessualer Erklärungen an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Aktionär seine Beteiligung am Rechtsstreit innerhalb der Monatsfrist erklärt hat. Das war hier der Fall. Bereits durch die fristgerechte Erhebung der Anfechtungsklage hatt die Klägerin zu 3) zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse im Prozesswege angreifen will.

C.

Die Berufungen der Kläger zu 1) und zu 2) (im Folgenden nur: Kläger) haben nur teilweise Erfolg.

I.

Die vorrangig zu prüfenden Nichtigkeitsklagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht nach § 241 Nr. 1 bis 6 AktG nichtig. Ein Verstoß gegen die in den Nr. 1 bis 4. und Nr. 6 aufgeführten Tatbestände wird weder vorgetragen noch ist er sonstwie ersichtlich. Die Voraussetzungen der Nr. 5 liegen ebenfalls zweifelsfrei nicht vor.

II.

Die Anfechtungsklagen der Kläger sind zulässig, aber nur teilweise begründet.

1.

Die Anfechtungsklagen sind zulässig.

a)

Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. Die Klagen der Kläger sind mit ihrer Zustellung an die Beklagte am 13. März 2006 ordnungsgemäß gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Dies geschah zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG. Sie sind jedoch "demnächst" zugestellt worden, so dass die Zustellung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirkt.

Die Anfechtungsfrist lief gemäß § 246 Abs. 1 AktG iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 10. Februar 2006 ab (vgl. Hüffer, aaO, § 246 Rnr. 22). Die Kläger reichten ihre Klageschrift am 9. Februar 2006 bei dem zuständigen Gericht ein. Die Zustellung erfolgte am 13. März 2006 an den Vorstand und an den Aufsichtsrat. Die Zeitspanne zwischen Klageeinreichung und Zustellung schadet nicht, da der Grund für sie im Wesentlichen dem Geschäftsbereich des Gerichts zuzurechnen ist. Zwar haben die Kläger den Kostenvorschuss nicht bereits mit Einreichung der Klageschrift eingezahlt. Sie haben jedoch auf die Aufforderung des Gerichts vom 20. Februar 2006 (GA 158) den Vorschuss umgehend, nämlich bereits am 22. Februar 2006 eingezahlt (GA III, Bd. I). Damit war eine "demnächst" erfolgende Zustellung im Sinne des § 167 ZPO nach wie vor möglich (vgl. dazu BGH NJW 1986, 1387; NJW 1993, 2811; Zöller-Greger/Stöber, ZPO, § 167 Rnr. 15).

b)

Die Kläger sind nach § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt. Auf die insoweit zunächst zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (GA 254) wird verwiesen. Ergänzend liegen auch die Voraussetzungen des zum 1. November 2005 geänderten § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG vor. Die Kläger hatten ihre Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung vom November 2005 erworben. Sie sind unstreitig langjährige Aktionäre der Beklagten. Sie haben auch ordnungsgemäß gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 vorgelegten Protokoll zur Hauptversammlung, dort Seiten 11 bis 14. Der Widerspruch kann generell und ohne besondere Begründung erklärt werden (vgl. Münchener Kommentar zum AktG - Hüffer, Band 7, § 245 Rdn. 34; Kölner Kommentar zum AktG - Zöllner, § 245 Rdn. 36; Hüffer, aaO, § 245 Rdn. 14).

2.

Die Anfechtungsklagen sind jedoch nur teilweise begründet.

a) TOP 6 und TOP 9

Die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10. Januar 2006 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 9, mit denen dem Vorstandsmitglied J. für das Geschäftsjahr 2003 und dem Vorstand insgesamt für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt worden ist, sind unter Außerachtlassung der Informationspflicht des Vorstands der Beklagten ergangen und deshalb gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG gesetzeswidrig. Dies stellt einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG dar mit der Folge, dass diese Beschlüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktGG in dem aufgeführten Umfang für nichtig zu erklären sind.

(1)

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Danach unterliegt ein Entlastungsbeschluss der Anfechtung, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, oder wenn bei der Entlastungsentscheidung die Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre durch einen Verstoß gegen Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten verletzt wird (vgl. BGHZ 62, 193 (194 f); BGHZ 153, 47 ff - Macroton - juris Rnr. 15; BGH NJW 2005, 828 - Thyssen-Krupp - juris Rnr. 6 und 11; auch OLG Stuttgart AG 2006, 379 (380)).

Soweit der Gesetzesverstoß in der Verletzung von Informationspflichten besteht, ist nunmehr der durch Art .1 UMAG mit Wirkung vom 1. November 2005 in das Aktiengesetz eingefügte § 243 Abs. 4 Satz 1 ergänzend heranzuziehen, wonach ein trotz unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen ergangener Beschluss nur anfechtbar ist, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Mit der Einfügung von § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG hat der Gesetzgeber der in Literatur und Rechtsprechung kontrovers geführten Diskussion über die Voraussetzungen, unter denen Verfahrensfehler in der Form von Informationspflichtverletzungen einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG darstellen, ein Ende bereitet. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass Verfahrensfehler in der Form einer Verletzung von Informationspflichten als Gesetzesverletzung grundsätzlich einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG darstellen, die jedoch stets einer Relevanzbetrachtung zu unterziehen sind (vgl. dazu Hüffer, aaO, § 243 Rnr. 45, 17 und 12).

(2)

Der Vorstand der Beklagten hat seine Informationspflichten gegenüber der Hauptversammlung anlässlich der Vorbereitung der in der Hauptversammlung am 10. Januar 2006 zu beschließenden Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 durch die Vorlage unzureichender Berichte des Aufsichtsrates verletzt. Diese Pflichtverletzung war relevant im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG.

(a)

Anlässlich der Entlastungsentscheidung hat der Vorstand nach § 120 Abs. 3 S. 2 AktG der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats vorzulegen. Zu dem dadurch geschaffenen Pflichtenkreis der Verwaltung gehört auch die Durchsetzung eines den Anforderungen des § 171 AktG entsprechenden Berichtes des Aufsichtsrates. Der Vorstand der Beklagten ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da die Berichte des Aufsichtsrates zu den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 unvollständig waren und zu ergänzen gewesen wären. Indem der Vorstand die Berichte des Aufsichtsrates kommentarlos der Hauptversammlung vorgelegt hat, hat er seine eigenen Informationspflichten gegenüber der Hauptversammlung verletzt. Gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG stellt eine solche Pflichtverletzung einen Grund dar, dem Vorstand keine Entlastung zu erteilen (vgl. dazu BGH, Hinweisbeschluss vom 26.11.2007 - II ZR 227/06, AG 2008, 83 (84) m.w.N.). Durch die Verknüpfung der Vorlagepflicht des Vorstandes mit der Verhandlung der Hauptversammlung über seine Entlastung hat der Gesetzgeber in § 120 Abs. 3 AktG zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrenfehlerfreie Vorbereitung eines beschlossenen Jahresabschlusses Voraussetzung seiner Entlastung ist.

(b)

Die Berichte des Aufsichtsrates zu den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 sind unvollständig. Dies stellt eine Verletzung der Informationspflicht des Aufsichtsrates dar.

(11)

Die Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung über die Prüfung der Rechnungslegung und der Geschäftsführung ist in der zwingenden Vorschrift des § 171 Abs. 2 S. 1, 2 AktG geregelt. Danach hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, § 17 Abs. 2 S. 2, 1. HS AktG. Sinn und Zweck der Berichterstattung des Aufsichtsrats ist ihre Informations- und Rechenschaftsfunktion als Entscheidungsgrundlage für die Anteilseigner in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte wie der Wahl, Entlastung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern.

Der in Literatur und Rechtsprechung geführte Meinungsstreit über die allgemeinen Anforderungen an den Umfang der Berichterstattung des Aufsichtsrats kann hier allerdings im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst die Vertreter einer im Grundsatz eingeschränkten Berichtspflicht des Aufsichtsrates stellen bei der Beurteilung der Berichtsintensität auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ab (vgl. Münchener Kommentar zum AktG - Kropff, Band 5/1, § 171 Rdn. 156; Hüffer, aaO, § 171 Rdn. 13 a.E.; Kölner Kommentar - Claussen, AktG, Band 4, 2. Aufl., § 171 Rdn. 14; Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 262). Nach dieser Auffassung, die die Anforderungen an die Berichtspflicht nach der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens differenziert, ist in einem wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsjahr ohne außergewöhnlichen Prüfungsaufwand die übliche verknappte Berichterstattung ausreichend. Verläuft die Entwicklung des Unternehmens entsprechend den Planungen und ist die finanzielle Situation der Gesellschaft gesichert, kann auch die Angabe, dass die Berichte des Vorstands in der Aufsichtsratssitzung erörtert worden seien, genügen. Sofern sich das Unternehmen aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder risikoträchtige, wegweisende Entscheidungen zu treffen sind, verlangen auch die Vertreter dieser im Grundsatz eingeschränkten Berichtspflicht eine ausführliche und detaillierte Berichterstattung des Aufsichtsrats darüber, ob, wie und mit welchem Erfolg er seine Überwachungstätigkeit intensiviert hat.

Deshalb führt jedenfalls die Intensivierung der Überwachungspflicht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht. Der Aufsichtsrat hat zumindest bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft über alle außergewöhnlichen oder problematischen Vorkommnisse eingehend zu berichten. Gegenstand der Berichterstattung müssen dann insbesondere außergewöhnliche Prüfungsmaßnahmen wie Anforderungsberichte nach § 90 Abs. 3 AktG, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände nach § 111 Abs. 2 S. 1 AktG, die Beauftragung besonderer Sachverständiger für bestimmte Aufgaben nach § 111 Abs. 2 S. 2 AktG sowie Zustimmungsvorbehalte nach § 111 Abs. 4 AktG bis hin zur Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands, oder aber eine Darlegung der Gründe für die bewusste Nichtausübung solcher gesetzlicher Befugnisse des Aufsichtsrats sein.

Insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens - wie sie im Streitfall im Berichtszeitraum 2002 bis 2004 bestanden haben - oder risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen müssen dem Bericht nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr entnommen werden können (Leitlinien für die Ausgestaltung des Überwachungsberichts bei Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 258 ff.; Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908 f.; Münchener Kommentar zum AktG - Kropff, aaO, § 171 Rdn. 155). Durch den schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats muss die Hauptversammlung eine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Überwachungstätigkeit erlangen, um auf dieser Grundlage über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats entscheiden zu können. Nur eine aussagekräftige individuelle Darlegung der während des Berichtsjahres erfolgten Überwachungstätigkeit verschafft der Hauptversammlung einen Einblick in die Arbeit des von ihr gewählten Aufsichtsrats.

Auch der neueren Gesetzgebung lässt sich die Tendenz zur generellen Aufwertung der Stellung des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft entnehmen (vgl. dazu vor allem das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.04.1998 (KonTraG, BGBl. I S. 786) und das Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19.07.2002 (TransPuG, BGBl. I S. 2681)). Ebenso zielt der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21.05.2003 mit seinen Ziffern 5.4.6 und 5.5.3, S. 1 auf eine Förderung aussagekräftiger Aufsichtsratsberichte.

(22)

Da sich die Beklagte in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, traf den Aufsichtsrat eine erhöhte Überwachungs- und damit intensivierte Berichtspflicht.

Diesen Anforderungen genügen die der Hauptversammlung vom Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 vorgelegten Berichte (Anlage K 6) nicht. Denn sie enthalten in keiner Weise eine an konkreten Inhalten ausgerichtete Rechenschaft darüber, wie den im gesamten Berichtszeitraum bestehenden erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten auch im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates begegnet worden ist und welche Maßnahmen im Berichtszeitraum zur Konsolidierung geplant worden sind. Die Beklagte war in allen drei Geschäftsjahren bilanziell überschuldet. Wie sich aus den Jahresabschlüssen 2003 und 2004 - nur diese sind hier entscheidungsrelevant, da dem Vorstand für das Jahr 2002 ohnehin keine Entlastung erteilt worden ist - ergibt, konnte der Abschlussprüfer nicht sicher feststellen, ob eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorlag. Vor einem solchen Hintergrund hätte es der konkreten Angabe bedurft, wie der Aufsichtsrat seine Kontrolle im Berichtszeitraum ausgestaltet und intensiviert hat. Zumindest aber hätte es unter Angabe einer Begründung der Darlegung bedurft, warum von intensivierten Kontrollmaßnahmen abgesehen worden ist. Auch waren Ausführungen über Art und Umfang des erteilten Auftrages zur Sonderprüfung unter Bezeichnung des konkreten Verfahrenstands erforderlich, um den Aktionären die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, die sie benötigten, um dem Aufsichtsrat als dem gesetzmäßigen Kontrollorgan der Beklagten weiterhin das erforderliche Vertrauen entgegenbringen zu können.

Im Rahmen der dem Aufsichtsrat abzuverlangenden konkreten Ausgestaltung der Berichtspflicht ist durchaus zu berücksichtigen, dass Berichte des Aufsichtsrates der Öffentlichkeit zugänglich sind und ein berechtigtes unternehmenspolitisches Interesse unterstellt werden kann, nicht alle Details der Unternehmensführung und - verwaltung der Öffentlichkeit und damit allen potentiellen Konkurrenten auf dem Markt offen zu legen. Dem Spannungsverhältnis zum Informationsbedürfnis der Aktionäre darf aber nicht mit Berichten begegnet werden, die über formelhafte und allgemein formulierte Tätigkeitsbeschreibungen, die keinen konkreten Bezug zum Unternehmen und dessen wirtschaftlich kritischer Situation aufzeigen, nicht hinausgehen. Rechenschaft bedeutet mehr als die Behauptung, man habe seiner Kontrollpflicht genügt. Dass die vom Vorstand gebilligten und der Hauptversammlung vorgelegten Berichte des Aufsichtsrates sich nur unzureichend mit der konkreten und besorgniserregenden wirtschaftlichen Situation der Beklagten auseinandergesetzt haben, zeigt sich auch an der Wortgleichheit aller drei Berichte, die nicht einmal erkennen lassen, dass infolge strafrechtsrelevanter Veruntreuungen von Firmengeldern der Vorstand im Geschäftsjahr 2003 ausgewechselt worden war. Auch finden sich keine Ausführungen dazu, inwieweit der Aufsichtsrat die trotz bilanzieller Überschuldung und bestehender Zweifel des Abschlussprüfers an der Zahlungsfähigkeit der Beklagten vom Vorstand beschlossene positive Zukunftsprognose einer kritischen Prüfung unterzogen hat. Dies aber war Aufgabe des Aufsichtsrates, der seine Überwachungstätigkeit konkret hätte darlegen müssen.

(c)

Durch die Vorlage der Jahresabschlüsse, Lageberichte und der Berichte des Aufsichtsrates legt der Vorstand gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG seinerseits gegenüber der Hauptversammlung Rechenschaft. Duldet er Berichte, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, so verletzt er seine eigene Pflicht zur Information der Hauptversammlung.

(3)

Da die erteilten Entlastungen bereits wegen der Vorlage unvollständiger Aufsichtsratsbeschlüsse für nichtig zu erklären sind, kann dahinstehen, ob der Vorstand die ihm obliegenden Informationspflichten auch dadurch verletzt hat, dass er entgegen den §§ 312 ff AktG keinen Abhängigkeitsbericht erstellt hat. Soweit die Kläger erstmals im Berufungsverfahren durch Vorlage des als Anlage K 12 (Seite 3) vorgelegten Berichts vom 9. Oktober 2006 darlegen, dass nicht die K, sondern deren Hauptaktionär Dr. M. persönlicher Hauptaktionär der Beklagten ist und die Erstellung eines Abhängigkeitsberichts auch wegen mehrstufiger Abhängigkeit erforderlich gewesen sei, war diesem Sachvortrag bereits deshalb nicht weiter nachzugehen, weil er nicht innerhalb der Anfechtungsfrist der §§ 246 Abs. 1, 243 AktG vorgebracht worden ist. Nicht innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragene Anfechtungsgründe sind im späteren Anfechtungsprozess ausgeschlossen (Hüffer, aaO, § 246 Rnr. 26 m.w.N.).

(4)

Die Verletzung der Informationspflichten des Vorstandes durch die Vorlage unvollständiger Berichte des Aufsichtsrates war relevant im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG. Die Relevanz ergibt sich bei einer Verletzung der Berichtspflicht des Vorstands bereits aus der im Gesetz in § 120 Abs. 3, Abs. 1 AktG vorgenommenen Verknüpfung der äußeren Voraussetzungen, unter denen dem Vorstand Entlastung zu erteilen ist, mit der Pflicht zur Rechenschaftslegung. Ist diese unzureichend erfüllt, hat dies Auswirkungen auf die Entscheidung über die Entlastung und ist damit bereits nach dem Gesetz als relevant anzusehen (vgl. dazu BGH AG 2008, 83 (85); OLG Stuttgart, AG 2006, 379 (383); Weitmeyer, Die Entlastung im Aktienrecht, ZGR 2005, 280 (298, 299)).

(5)

Der zu TOP 6 gefasste Beschluss ist nicht insgesamt, sondern nur in dem angefochtenen Umfang für nichtig zu erklären. Der Mangel des Beschlusses erstreckt sich nur auf die Entlastung des Vorstandsmitglieds J..

b) TOP 11

Soweit die Kläger den zu TOP 11 gefassten Beschluss angefochten haben, sind ihre Klagen und Berufungen unbegründet. Sie begründen ihre Anfechtung damit, dass der mit TOP 11 auch für das Geschäftsjahr 2005 gewählte Abschlussprüfer für die vorangegangenen Geschäftsjahre die Notwendigkeit der Erstellung eines Abhängigkeitsberichts gemäß den §§ 312 ff AktG bezüglich der Mehrheitsaktionärin, der K, geleugnet habe. Mit dieser Begründung greifen sie die fachliche Kompetenz und die persönliche Unabhängigkeit des Abschlussprüfers an und tragen damit Gründe vor, die in dessen Person liegen. Derartige Angriffe gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers können indes nur im Wege des Ersetzungsverfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB geltend gemacht. Gemäß den §§ 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG, 318 Abs. 3 HGB kann eine Anfechtungsklage auf solche Gründe nicht gestützt werden (vgl. dazu Baumbach/Hopt - Hopt/Merkt, HGB, 32. Auflage, § 318 Rnr. 7 f).

c) TOP 12 a

Auch die gegen den zu TOP 12 gefassten Beschluss gerichtete Teilanfechtung des unter lit. a) beschlossenen Beschlussteils ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dieser Teil des Beschlusses als Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG selbständig anfechtbar ist oder ob es sich hierbei um eine - wie das Landgericht ausführt - lediglich deklaratorische Klarstellung handelt, der kein selbständiger Beschlusscharakter beigemessen werden kann. Denn die Kläger haben bereits keine Verletzung eigener Informationsrechte dargetan. Beide Kläger sind unstreitig langjährige Aktionäre der Beklagten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihnen gemeinsam mit der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2003 die Satzung sowohl in ihrer bis dahin geltenden Fassung als auch in ihrer neu zu beschließenden Fassung mitgeteilt worden ist. Inwieweit eine etwaige Verletzung des § 124 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 AktG die Kläger in ihren Rechten verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

III.

Die von den Klägern zu 1) und zu 2) hinsichtlich der zu den TOP 11 und 12 a) gefassten Beschlüsse zu prüfenden hilfsweise verfolgten allgemeinen Feststellungsklagen sind offensichtlich unbegründet. Über die bereits erörterten Anfechtungsgründe hinaus tragen die Kläger keine Gründe vor, die die begehrten Feststellungen rechtfertigen könnten. Weitere Gründe, die die Unwirksamkeit dieser beiden Beschlüsse nach sich ziehen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob den Klägern zu 1) und zu 2) bereits das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (vgl. dazu Zöller - Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 540 Rnr. 16 m.w.N., § 256 Rnr. 7 a.E. m.w.N.).

D.

Auch die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich.

I. TOP 7 und TOP 10

Zu Recht hat das Landgericht die zu den TOP 7 und 10 gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung für nichtig erklärt. Die Anfechtungsklagen der Kläger sind insoweit begründet.

1.

Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG liegt vor.

Gemäß § 171 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift hat er über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Mit diesem Bericht legt der Aufsichtsrat Rechenschaft über sein Handeln im Berichtszeitraum ab. Seiner Überwachungspflicht unterliegt insbesondere die Rechnungslegung durch die Geschäftsführung sowie die Tätigkeiten des Vorstandes, die sich in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht ausdrücken. Dass der Aufsichtsrat in den Berichtszeiträumen für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 unter Verstoß gegen seine Berichtspflicht unvollständige Berichte vorgelegt hat, ist bereits ausgeführt worden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

2.

Auch dieser Verstoß ist relevant im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG. Denn § 120 AktG verknüpft auch die Entlastung des Aufsichtsrates mit der Erfüllung der diesem obliegenden Informationspflichten. Auch insoweit wird auf die oben bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen.

II. TOP 2, TOP 5 und TOP 8

Die Verletzung der Berichtspflicht des Aufsichtsrates sowie der Pflicht des Vorstandes, auf eine gesetzesmäßige Berichterstattung hinzuwirken, zieht allerdings nicht die Gesetzeswidrigkeit der Beschlüsse nach sich, mit denen die Hauptversammlung die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004 festgestellt hat.

Soweit die Kläger die zu den TOP 2, 5 und 8 gefassten Feststellungsbeschlüsse gemäß § 243 Abs. 1 AktG angefochten haben, kann das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht festgestellt werden. Denn ein Jahresabschluss kann auch ohne das Vorliegen eines Berichtes des Aufsichtsrates rechtsgültig festgestellt werden. Dies ergibt sich aus § 175 Abs. 3 Satz 3 AktG, nach dem ein Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat gebilligt gilt, wenn dieser seinen Bericht nicht innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist und Nachfrist vorgelegt hat. Durch diese gesetzliche Fiktion soll sichergestellt werden, dass der Jahresabschluss auch ohne den Bericht des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung festgestellt werden kann. Eine Anfechtung des Feststellungsbeschlusses kann darauf nicht gestützt werden (Münchener Kommentar zum AktG - Kropff, Band 5/1, § 171 Rnr. 179). Gleiches muss gelten, wenn der Aufsichtsrat zwar einen Bericht vorlegt, dieser aber unzulänglich, weil unvollständig, ist. In sinngemäßer Anwendung des § 171 Abs. 3 Satz 3 AktG kann es keinen Unterschied machen, ob der Aufsichtsrat der Hauptversammlung alle oder nur einen Teil der zu erteilenden Informationen vorenthält. In dem einen wie in dem anderen Fall berührt die Verletzung der Informationspflicht zwar die Gesetzmäßigkeit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, nicht aber die Gesetzmäßigkeit der Feststellung von Jahresabschlüssen (vgl. Münchener Kommentar zum AktG - Korpff, aaO, Rnr. 178).

E.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 220.000,- €

davon entfallen auf die Berufungen der Kläger 140.000,- €

und auf die Berufung der Beklagten 80.000,- €






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.02.2008
Az: I-6 U 197/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9b3b96fbcaf3/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-Februar-2008_Az_I-6-U-197-06




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