Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 22. April 2008
Aktenzeichen: 1 U 61/08

(OLG Rostock: Beschluss v. 22.04.2008, Az.: 1 U 61/08)

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Anwaltsvertrages verjährt nach § 51b BRAO in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden tritt mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein.2. Auch für die Verjährung des Sekundäranspruchs gilt § 51b BRAO. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt der Primärverjährung. Der Eintritt der Verjährung des Primaranspruchs beruht nur dann auf der Verletzung einer Hinweispflicht des Anwalts, wenn der Mandant innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruchs überhaupt keine ausreichende rechtliche Belehrung erhält. Ist der Mandant noch rechtzeitig vor Fristablauf anderweitig anwaltlich beraten worden, so kann sich der Anwalt trotz vorheriger pflichtwidriger Verletzung seiner Hinweispflicht auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 214 BGB berufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 08.01.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 65/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 17.482,32 €.

Gründe

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge T., machte sich nach der Wende im Immobilienbereich selbstständig; 1997 geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im April 1998 ließ der Zeuge in einer Kfz-Werkstatt den Pkw BMW 320i, amtliches Kennzeichen: ..., einer Inspektion unterziehen. Diese Tatsache wurde zufällig von dem Rechtsanwalt M. D. beobachtet. Die Rechtsanwälte St. & M. D. hatten aus einer anwaltlichen Leistung des Rechtsanwalts St. als vormals langjährigem anwaltlichen Vertreter des Zeugen T. zu eben dieser Zeit eine noch offen stehende Gebührenforderung i.H.v. 10.000,00 DM. In der Folge veranlasste Rechtsanwalt D. die Pfändung des Pkw auf dem Grundstück der Reparaturwerkstatt. Unter dem 09.04.1998 beauftragte der Zeuge T. namens und in Vollmacht der Klägerin zu 1. die Rechtsanwälte S. & R., die Herausgabe des Pkw im Wege der Zwangsvollstreckung zu veranlassen.

Das Amtsgericht Schwerin gab einer entsprechenden Klage der Klägerin zu 1. durch Urteil vom 19.10.1998 statt und erklärte die Zwangsvollstreckung seitens der Rechtsanwälte St. & D. für unzulässig. Dagegen gerichtet legten diese Berufung ein. Am 22.12.1998 beauftragte der Zeuge T. den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2., der zwischenzeitlich seinen Mitarbeitervertrag bei der Anwaltskanzlei S. & R. beendet und zum 01.09.1998 eine eigene Sozietät mit dem Beklagten zu 1. gegründet hatte, die Klägerin zu 1. in dem Berufungsverfahren zu vertreten. Das Landgericht Schwerin (als Berufungsgericht) wies mit Urteil vom 24.03.2000 die Berufung, vertreten durch die Rechtsanwälte St. & D., gegen das Urteil de Amtsgerichts Schwerin vom 19.10.1998 als unbegründet zurück.

Sodann beauftragte der Zeuge T., wiederum in Vollmacht der Klägerin zu 1., die Beklagten zu 1. und 2., Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte St. & D. wegen der zu Unrecht erfolgten Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Diese, die Beklagten, erhoben - entsprechend der Beauftragung - im September 2000 Klage gegen die Rechtsanwälte St. & D. und machten Ansprüche auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 8.707,44 € nebst Zinsen geltend. Das Landgericht Schwerin wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2002, Az.: 3 O 403/00, ab; die dagegen - von der hiesigen Klägerin zu 1. - eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (siehe Urteil des OLG Rostock vom 15.07.2004, Az.: 1 U 244/02).

Die Kosten der beiden vorgenannten Verfahren, erster und zweiter Instanz, wurden von der Klägerin zu 2. (im hiesigen Verfahren), der Rechtsschutzversicherin der Klägerin zu 1., getragen.

Die Klägerinnen (im vorliegenden Verfahren) haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der im wesentlichen sachbearbeitende Beklagte zu 2., in der Sozietät der Beklagten zu 4., habe seine anwaltlichen Pflichten in dem gegen die Rechtsanwälte St. & D. geführten Rechtsstreit dadurch verletzt, dass keine hinreichende Darlegung des Eigentumsübergangs am Pkw BMW 320i durch den Zeugen T. auf seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., erfolgt sei; nur deshalb sei der Schadensersatzprozess verloren gegangen.

Die Beklagten haben eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Abrede gestellt.

Das Landgericht (als Vorinstanz) hat die Frage einer gegebenen (anwaltlichen) Pflichtverletzung offen stehen lassen, da jedenfalls daraus begründete Ansprüche verjährt seien. Dazu hat es begründend ausgeführt, die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerinnen, die vor dem 15.12.2004 entstanden seien, richte sich gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 entsprechend EGBGB nach § 51b BRAO. Die Verjährung habe somit mit der Entstehung des Anspruches zu laufen begonnen, unabhängig davon, ob der Geschädigte Kenntnis von dem Eintritt des Schadens und der Person des Verpflichteten erlangt habe. Nach der insoweit heranziehenden Rspr. (BGH, WM 2000, 959; WM 2001, 1677, 1679 m.w.N.) sei der Schaden bereits mit der Einreichung der - nach dem Vorbringen der Klägerinnen - unschlüssigen Klage im September 2000 entstanden, so dass der - ob § 51b BRAO und der danach maßgeblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruchs - Verjährungszeitpunkt für den Regressanspruch der Klägerinnen (Primäranspruch) bereits im Oktober 2003 eingetreten sei und bezüglich des Sekundäranspruchs (wird vom Landgericht ausgeführt) spätestens zum 31.10.2006 geendet habe. Infolge dessen habe die am 31.01.2007 eingereichte Klage den Ablauf der Verjährung nicht mehr unterbrechen bzw. hemmen können.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerinnen.

II.

1. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu dem hierüber im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat sich der Senat zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage wie folgt geäußert:

"Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

Die landgerichtliche Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Die Verjährung der mit der Klage erhobenen Ansprüche beurteilt sich nach § 51 b BRAO. Zwar hat das Verjährungsanpassungsgesetz ab dem 15.12.2004 unter anderem die Bestimmung des § 51 b BRAO aufgehoben und die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Rechtsanwalt der Regelverjährung unterstellt. Nach der insoweit einschlägigen Überleitungsvorschrift Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 3 EGBGB findet indes die Bestimmung des § 51 b BRAO weiterhin Anwendung. Die Neuregelung enthält bei dem gebotenen Gesamtvergleich eine Verlängerung der Verjährungsfrist (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., 2008, Art. 229 EGBGB § 12 Rn. 3). Selbst für den Fall, dass bei der Bestimmung der Verjährungsfrist die subjektive Komponente des § 199 BGB außer Acht gelassen wird, beginnt der Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die den Beklagten von den Klägerinnen vorgehaltene Pflichtverletzung liegt vor dem 15.12.2004. Vor diesem Zeitpunkt waren die Reststreitigkeiten in 1. und 2. Instanz (Urteil des OLG Rostock vom 15.07.2004, Az.: 1 U 244/02) abgeschlossen.

b) Das Landgericht hat für die von der Klägerin zu 1.) und von der Klägerin zu 2.) erhobenen Schadensersatzansprüche insgesamt auf den Zeitpunkt der Einreichung der unschlüssigen Klage im September 2000 abgestellt. Dem ist nur für die Klägerin zu 2.) zuzustimmen.

Ausweislich § 51 b BRAO verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Soweit mit der Klage Ersatz von Prozesskosten begehrt wird, sind diese richtigerweise bereits mit Einreichung der unschlüssigen Klage angefallen (vgl. Feuerich, Weyland BRAO, 6. Aufl., § 51 b BRAO Rn. 20; OLG Koblenz NJW 2006, 3150 -3152 [Zitat nach JURIS]). Im Übrigen ist mit der neueren Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung eintritt (vgl. BGH WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; BGH WM 2000, 959, 960; BGH NJW 2002, 1414 - 1416 [Zitate nach JURIS]; Feuerich, Weyland a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 20; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 15; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004; 27 - 28 [Zitat nach JURIS]). Bereits mit dem Erlass der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert sich die Vermögenslage des Geschädigten in Folge des Fehlverhaltens des Schädigers. Die Möglichkeit einer Korrektur in einer weiteren Instanz begründet lediglich eine Unsicherheit darüber, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird. Es ändert aber nichts daran, dass der Schaden bereits entstanden ist. Die von den Klägerinnen in der Berufung für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 09.07.1992, NJW 1992, 2828 ff.) ist durch die danach ergangenen oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes überholt (vgl. Feuerich, Weyland, a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 20).

c) Für die mit den Klagen erhobenen Ansprüche ergeben sich für die Verjährung aus der dargelegten Rechtslage folgende Konsequenzen:

aa) Die Verjährung der von der Klägerin zu 1.) erhobenen Ansprüche begann mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Schwerin am 11.10.2002. Sie endete gemäß § 51 b BRAO mit Ablauf des 11.10.2005 und war deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im hiesigen Verfahren am 31.01.2007 verjährt.

Indes obliegen dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten auch betreffend eigener Pflichtverletzungen Hinweispflichten. Aus der Verletzung der Hinweispflicht kann dem Mandanten ein so genannter Sekundäranspruch gegen den Rechtsanwalt erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Anspruch daraus hergeleitet, dass der Anwalt bei der weiteren Wahrnehmung des Mandats die Möglichkeit einer Regresshaftung erkennt oder erkennen muss und es gleichwohl unterlässt, den Mandanten auf den Regressanspruch und dessen drohende Verjährung hinzuweisen (Feuerich, Weyland, a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 26 m.w.N.). Auch für die Verjährung des Sekundäranspruchs gilt § 51 b BRAO. Er verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Mandats. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt der Primärverjährung. Diese stellt den Schaden dar, der aus der Verletzung der sekundären Hinweispflicht entstanden ist. Vorliegend könnte daher nach den Behauptungen der Klägerinnen ein ihnen zustehender Sekundäranspruch mit Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruches am 11.10.2005 entstanden sein. Die Frist für die Verjährung dieses Anspruches erstreckte sich demzufolge über den Zeitpunkt der Einreichung der Klage hinaus.

Der Sekundäranspruch ist nicht auf einen Schadensausgleich in Form einer Geldzahlung gerichtet, sondern hindert den Anwalt daran, erfolgreich die Verjährungseinrede im Regressprozess zu erheben. Er schließt die Berufung auf die Verjährung des Primäranspruchs nur aus, soweit der Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs gerade auf der Verletzung der Hinweispflicht beruht, anderenfalls entsteht der Schadensersatzanspruch auf Unterlassung der Einrede nicht. Der Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs beruht nur dann auf der Verletzung der Hinweispflicht, wenn der Mandant innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruchs überhaupt keine ausreichende rechtliche Belehrung erhält, gleichgültig von welcher Seite. Ist der Mandant also noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für den Primäranspruch anderweitig anwaltlich beraten worden, so kann sich der Anwalt trotz vorheriger pflichtwidriger Verletzung seiner Hinweispflicht auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 214 Abs. 1 BGB berufen (vgl. Feuerich, Weyland, a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 32, 33 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Ausweislich der Prozessvollmacht der Klägerin zu 1.) wurden die Prozessbevollmächtigten von ihr bereits am 10.03.2005 wegen des vermeintlichen Schadenersatzanspruches aus dem Prozess gegen die Rechtsanwälte St. & D. vor dem LG Schwerin, Az.: 3 O 403/00; OLG Rostock, Az.: 1 U 244/02 beauftragt. Die Beauftragung bezog sich auch auf die Prüfung von Regressansprüchen gegenüber den Beklagten (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., Überblick vor § 194, Rn. 21, 22). Damit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht ein Leistungsverweigerungsrecht, welches den Klaganspruch zu Fall bringt, zu Gunsten der Beklagten angenommen.

bb) Die Verjährung des von der Klägerin zu 2.) aus übergegangenem Recht erhobenen Anspruchs auf Erstattung angeblich unnötig entstandener Prozesskosten begann bereits mit Einreichung der Klage, weil sie auch bereits zu diesem Zeitpunkt anfielen. Insofern ist auf die hierfür zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Die Sekundärverjährung für diese Ansprüche endete spätestens mit Ablauf des Oktobers 2006, so dass die am 31.01.2007 eingereichte Klage am Ablauf der Verjährung nichts mehr ändern konnte.

c) Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen."

3. Die Klägerinnen haben - trotz dieser Hinweise und eines gerichtlichen Anheimgebens, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen - an ihrem Rechtsmittel festgehalten und zu der geäußerten Rechtsauffassung des Senats erwidert, ohne dass diese Erwiderung jedoch von Erfolg getragen sein kann.

a) Sie, die Klägerinnen, meinen, der Senat habe verkannt, dass die BRAO eine lex specialis sei und das von ihnen für ihre Rechtsansicht angeführte Urteil des BGH vom 09.07.1992 (NJW 1992, 2828ff.) auch nicht durch die nachfolgende höchstrichterliche Rechtsprechung (wie vom Senat benannt, siehe oben Ziff. I.2.b)) überholt worden sei, da es hierfür einer Entscheidung des Großen Senats beim Bundesgerichtshof bedurft hätte. Auch die weiteren vom Senat - für die Verjährung des verfolgten Anspruchs - benannten Entscheidungen (vgl. oben Ziff. I.2.b)) seien nicht einschlägig, da nicht bezogen "auf das Verhältnis zu einem Rechtsanwalt (BRAO)".

Mit dieser ihrer Ansicht irren die Klägerinnen. Denn einerseits ist einem und demselben Senat am Bundesgerichtshof - wie hier dem 9. Zivilsenat - die Änderung seiner Rechtsprechung möglich, ohne dass es der Anrufung des sogen. "Großen Senats" - zur Entscheidung einer Streitfrage unter unterschiedlichen Senaten des Bundesgerichtshofs - bedarf, zum anderen sind die in Vergleich gezogenen (und kenntlich gemachten) Entscheidungen - bezogen auf artverwandte Berufe (zu denen des Rechtsanwalts), wie etwa den des Steuerberaters - durchaus für den streitgegenständlichen Fall als einschlägig zu behandeln, da die Verjährungsfrist vom Gesetzgeber für diese (auch) rechtsberatenden Berufe gleichartig behandelt worden ist. Entsprechend hat auch der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der vom Senat wiedergegebenen Entscheidung (NJW 2002, 1414-1416, zit. nach JURIS), der der Fall eines gegen einen Anwalt gerichteten Regressanspruchs zugrundelag, die vergleichbare Rechtsprechung zur Pflichtverletzung eines Steuerberaters herangezogen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 9). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen lässt sich mithin auch ein Widerspruch zwischen den Urteilen des BGH vom 07.09.1992 (NJW 1992, 2828ff.) und vom 21.02.2002 (NJW 2002, 1414ff.) aufgrund der (mit letztgenannter [und somit nachfolgenden] Entscheidung) fortentwickelten Rechtsprechung nicht feststellen.

b) Soweit die Klägerinnen im weiteren zur vorgeblichen Unverjährtheit des von ihnen gegen die Beklagten verfolgten Regressanspruches anführen wollen, die eigentliche Pflichtverletzung der Beklagten habe nicht im Prozess um Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte St. & D. vor dem Landgericht Schwerin gelegen, da es sich bei dessen Urteil vom 11.10.2002 um eine Überraschungsentscheidung gehandelt habe, sondern maßgeblich könne nur das Urteil des OLG Rostock (als Berufungsgericht) vom 15.07.2004 sein (weil die Beklagten im Berufungsverfahren zu ihrem anwaltlichen Fehlverhalten hätten nachbessern können), täuschen sie sich abermals.

Die Klägerinnen suchen mit dieser ihrer Erwägung den Beginn der Verjährung auf die Urteilsverkündung des OLG Rostock am 15.07.2004 zu verlegen, so dass das Verjährungsende (nach ihrer Berechnung und Überlegung) auf den Verlauf des Kalenderjahres 2007, also nach Klageeinreichung in vorliegender Sache fallen würde. Dieser Versuch vermag nicht zu gelingen. Denn schon in erster Instanz - also vor dem Landgericht Schwerin - ist die gegen die Rechtsanwälte St. & D. (von den Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerinnen) eingereichte Klage abgewiesen worden. Die in dieser Instanz angefallenen Prozesskosten, welche vorliegend als (eine) Schadensersatzposition geltend gemacht werden, haben sich mithin schon durch das am 11.10.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (unbeschadet davon, ob es sich hierbei um eine Überraschungsentscheidung gehandelt hat) realisiert, so dass zum Beginn der Verjährung - richtigerweise - auch nur auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils (am 11.10.2002) abgestellt werden kann und muss.

c) Mit ihrer Stellungnahme wenden sich die Klägerinnen außerdem gegen die aus ihrer Sicht "abstrakte Betrachtung" des Senats "zur Verkürzung der anwaltlichen Sekundärhaftungsfrist durch Beauftragung eines weiteren anwaltlichen Vertreters". Die diesbezüglich vom Senat angestellten Erwägungen (vgl. oben unter I.2.c.aa)) könnten - aus Sicht der Klägerinnen - nur dann zum Tragen kommen, wenn der "Folgebevollmächtigte" in die Lage versetzt worden sei, einen "vollen Überblick über das Gesamtprozessgeschehen" (welches vor seiner Beauftragung lag) zu gewinnen. Zwar hätten sie, die Klägerinnen, insoweit alle in ihrem Besitz befindlichen "wohl geordneten" Unterlagen den (nach den Beklagten) nachbeauftragten Anwälten vorgelegt. Jedoch seien diese Materialien "massiv lückenhaft" gewesen; überdies seien die persönlichen Unterlagen, welche die Klägerin zu 1. ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten, den Beklagten, übergeben habe, "ebenfalls nicht vollständig zurück gereicht worden". Deshalb - so die Klägerinnen - müsse die Sekundärhaftung der Beklagten "in vollem Umfang fortbestehen".

Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Zum einen stellt er sich als pauschal und unkonkret dar, da an keiner Stelle unterlegt wird, welche einzelne Prozessunterlagen von den Beklagten vorenthalten worden sein sollen, oder welche - von den an sie überreichten - Materialien sie nicht zurückgereicht hätten. Zum anderen wäre es Aufgabe der Folgebevollmächtigten gewesen, wenn sie "massive Lücke" in den ihnen übergebenen Prozessunterlagen festgestellt hätten, die entsprechenden Schreiben und sonstigen Unterlagen von den Vorbevollmächtigten, den Beklagten, zu erfordern. Ob solches geschehen ist, wird aber noch nicht einmal vorgetragen.

d) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr plausibel, nicht mehr nachzuvollziehen und insgesamt unbegründet ist die Darstellung der Klägerin zu 1., es liege "vollständig im Dunkeln, wann - tatsächlich gesehen - die Klägerin Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen" erhalten habe. Die Klägerin zu 1. (und/oder ihre [jetzigen] Prozessbevollmächtigten) irrt bwz. irren, wenn sie insofern anführen will (bzw. wollen), sie habe sich von ihrem Ehemann, dem Zeugen T., vertreten lassen, so habe auch ihn, der nicht - im Gegensatz zur Klägerin zu 1. - vollzeitig beschäftigt gewesen sei, die an die "Klägerin adressierte Post tatsächlich zunächst während des Tages allein den Ehemann" erreicht. Außerdem habe es zu keinem Zeitpunkt eine Zwischen- oder Abschlussbesprechung anlässlich des erstinstanzlichen Urteils (des LG Schwerin vom 11.10.2002) mit der Klägerin gegeben (wohl aber, so ist nach dem Vortrag der Klägerin zu ergänzen, mit ihrem Ehemann).

Auf all dies kommt es ernstlich nicht an. Der Verjährungsbeginn ist mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils des Landgericht Schwerin vom 11.10.2002 - wie bereits angeführt - anzusetzen. Die Klägerin zu 1. hat niemals in Abrede genommen, dieses Urteil von ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten, den Beklagten, übermittelt bekommen zu haben. Wenn dies (zuerst) gegenüber ihrem Ehemann geschehen sein sollte - und dieser die Abschlussbesprechung zur Beratung über dieses Urteil (für sie, die Klägerin zu 1.) geführt haben sollte -, ist auch Solches völlig irrelevant, da die Klägerin zu 1. ihren Ehemann, den Zeugen T., selbst als ihren ausschließlichen Vertreter bezeichnet.

e) Die zusätzlichen Ausführungen der Klägerin zu 1., ihr sei die Möglichkeit einer Haftungsverpflichtung der Beklagten erst nach der Entscheidung des OLG Rostock vom 15.07.2004 erkennbar geworden, zugleich habe sie sich (und ihr Ehemann) durch diese Entscheidung in ihrer Ehre gekränkt gefühlt, weil ihrem Ehemann, dem Zeugen T., vorgehalten worden sei, "er habe angesichts seiner sich entwickelnden prekären finanziellen Lage sich des hier maßgeblichen Pkw' s i.S.e. Vermögensverschiebung zu Gunsten seiner Ehefrau entledigt, damit er diesen Pkw nicht in seine Haftung einbringen müsse", nimmt der Senat zur Kenntnis, sieht aber von einer näheren Befassung damit ab, weil sie (die Erwägungen [wiederum]) ohne jede rechtliche Bedeutung sind, denn der Verjährungsbeginn fiel aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen - da schon zu diesem Zeitpunkt ein Schaden entstanden war - bereits auf den 11.10.2002 (der Verkündung des Urteils des Landgerichts Schwerin).

Unbeachtlich ist dabei auch - offensichtlich im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin zu 1. -, wann die klagende Partei selbst von dem Schaden erfahren hat, und ob ihr dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Eintritt des Schadens, durch eine anwaltliche Beratung erkenntlich geworden ist (so schon die von den Klägerinnen - für ihre Rechtsmeinung - beanspruchte Entscheidung des BGH vom 09.07.1992, NJW 1992, 2828-2830, Tz. 7 a.E. m.w.N., zitiert nach juris).

f) Schließlich - so die Klägerinnen (gemeinsam) - erschließe sich nicht, aus welchen Gründen das Landgericht - und ihm folgend der Senat - den Verjährungsbeginn bezüglich der von der Klägerin zu 2. (der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu 1.) (gemeinsam mit der Klägerin zu 1.) verfolgten Regressansprüche gegenüber den Beklagten bereits auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung - im September 2000 - verlegt habe (weshalb - so Landgericht und Senat - : die Verjährung der Primäransprüche im Oktober 2003 und die der Sekundäransprüche spätestens zum 31.10.2006 eingetreten sei, so dass die am 31.01.2007 gegen die Beklagten erhobene Klage bereits in verjährter Zeit anhängig gemacht wurde).

aa) Denn - so die Klägerinnen - die Klägerin zu 2. habe viel weniger als die Klägerin zu 1. zu beurteilen vermocht, ob es zu rechtlichen Fehlhandlungen der (vormaligen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. (den Beklagten) gekommen sei; ihr, der Klägerin zu 2., habe jegliches tatsächliches Wissen über den (vorherigen) Prozessverlauf (in dem die Beklagten pflichtwidrig gehandelt haben sollen) gefehlt; dies zu prüfen, sei auch nicht Aufgabe der Klägerin zu 2. Die "Vorverlegung" der Verjährungszeitpunkts in Bezug auf die Partei der Klägerin zu 2. "würde, insbesondere angesichts der untypisch langen Laufzeit von Prozessen, zumindest in Mecklenburg-Vorpommern, tatsächlich zu einem Abschneiden von Regressansprüchen von Rechtsschutzversicherungen führen" . "Im Übrigen wäre bei dieser Sichtweise eine Bevorteiligung der haftungsverpflichteten (Anwalts-) Seite in dem Fall gegeben, dass die Partei, die über eine eigene Rechtsschutzversicherung abgesichert wäre, im Gegensatz zu einer Partei, welche die Prozesskosten aus eigener Tasche zu zahlen hätte". In demselben Sinne würde eine zwischenzeitliche vorfristige Beendigung der Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs durch Erteilung eines Mandats an einen anderen Anwalt ebenso den fehlenden Voranwalt bevorteiligen, dieses zumal erst recht in der Situation, dass er über die mangelnde pflichtgemäße Beratung hinsichtlich der anwaltlichen Haftung auch noch 'die Macht' hat, durch mangelnde Instruierung und laufende Informierung, insbesondere Übersendung von Prozessunterlagen sowie Rückgewähr von eingereichten persönlichen Unterlagen des eigenen Mandanten, bereits die Überlegung des eigenen Mandanten vereiteln könnte, dass er sich haftungsverpflichtend verhalten hätte".

bb) Allen diesen Überlegungen der Klägerinnen ist aus Rechtsgründen entgegen zu treten, da sie nicht von objektiv richtiger rechtlicher Erkenntnis getragen sind.

aaa) Die Antwort auf die erste Frage (aus welchen Gründen Verjährungsbeginn für die Klägerin zu 2. bereits mit Klageeinreichung [und nicht erst mit Urteilsverkündung in erster Instanz]€), hat bereits das Landgericht, auf das der Senat verwiesen hat (siehe oben unter Ziff. I.2.c)bb)), gegeben: weil der Schaden bereits mit Einreichung der Klage im September 2000 entstanden war, denn zu diesem Zeitpunkt (bereits) wurden die (vorzuentrichtenden) Gerichtskosten fällig (für die die Klägerin zu 2. [als Rechtsschutzversicherung] zugunsten der Klägerin zu 1. einzutreten hatte), außerdem stand bereits zu diesem Zeitpunkt (nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1. im Vorprozess) der entstandene Schaden fest. Auf die Frage, ob es der Klägerin zu 2. möglich sein konnte, zu diesem Zeitpunkt den Schadenseintritt sachgerecht zu beurteilen, kommt es demgegenüber auf der einen Seite nicht an (s.o.), außerdem wäre auf der anderen Seite von ihr - als Rechtsschutzversicherung - eine dementsprechende Prüfung (im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten [um diese nicht mit vermeidbaren Kosten zu belasten]) gefordert gewesen.

bbb) Die zweite Frage, besser, der Vorwurf (ob nicht mit der behaupteten überlangen Verfahrensdauer vor den Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern den Rechtsschutzversicherungen eine Abschneidung der Regressansprüche dieser Versicherungen einherginge€) trifft ins Leere.

aaaa) Denn selbst - einerseits - eine lange Verfahrensdauer unterstellt, hat diese (Dauer) als Solche keinen Einfluss auf den Verjährungsbeginn und -verlauf, da durch die Einreichung der Klage auf Schadensersatz im Folgeprozess (im Verhältnis zu dem Prozess, in dem sich die anwaltliche Pflichtverletzung [der "ersten" fehlerhaft handelnden Prozessbevollmächtigten [[= hier der Rechtsanwälte St. & D.]] ereignet haben soll [[hier abgeschlossen und determiniert durch das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.03.2000]]) die Verjährung (insoweit "erst") zu laufen beginnt, der Verjährungsbeginn somit nicht (trotz vorgeblich langer Verfahrenszeit) die Rechte des Rechtsschutzversicherers (oder eines sonstigen Klägers) mindert.

bbbb) Andererseits dokumentiert gerade das (Berufungs-) Verfahren vor dem Senat (Berufung [mit gleichzeitiger Berufungsbegründung] vom 30.01.2008 [eingegangen bei Gericht am gleichen Tage]; Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 27.02.2008 mit Gewährung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen; Antrag der Klägerinnen auf Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 01.04.2008 und Bewilligung derselben; Stellungnahme der Klägerinnen vom 18.03.2008, eingegangen bei Gericht am 01.04.2008; Entscheidung des Senats unter dem vorstehenden Beschlussdatum), dass der "Vorhalt überlanger Verfahrensdauer" jedenfalls insoweit - und aktuell - keine Gültigkeit für sich beanspruchen kann.

ccc) Ebensowenig liegt - anders die (wiedergegebene) Darstellung der Klägerinnen zur dritten Frage - eine Übervorteilung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts, hier der Beklagten, im Verhältnis zu einer nicht rechtsschutzversicherten gegenüber einer rechtsschutzversicherten Partei vor. Die Klägerinnen übersehen, dass sich der Verjährungsbeginn gegebenenfalls - und wie in diesem Fall - bei mehreren klagenden und klagebefugten Parteien jeweils gesondert für die jeweilige Partei berechnet und entsprechend zu bestimmen ist.

Wie ausgeführt fällt im hier zu entscheidenden Streitfall der Verjährungsbeginn für die Klägerin zu 1. (als Naturpartei) auf den 11.10.2002 und für die Klägerin zu 2. (als Rechtsschutzversicherin und als juristischer Person) auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung im Oktober 2000. Worin dabei eine "Übervorteilung" des zur Haftung verpflichteten Anwalts liegen soll, ist nicht erkennbar, denn er hat sich gegenüber beiden - selbständigen - Parteien zu verteidigen, ohne dass der Naturpartei (der Klägerin zu 1.) Rechte im Verhältnis zu ihrem Rechtsschutzversicherer beschnitten werden.

ddd) Schließlich nicht von Erfolg getragen sein kann auch die vierte Frage (bzw. der Vorwurf) (wird nicht der zur Haftung [angeblich] verpflichtete Anwalt dadurch übervorteilt, wenn [zu seinen Gunsten] die Verjährungsfrist [gegenüber dem Rechtsschutzversicherer] "verkürzt" wird und er - gleichzeitig - zur Beurteilung des Sach- und Streitstandes notwendige Unterlagen zurückhält€). Diese Frage wurde bereits beantwortet. Ein solcher Fall liegt hier - wie ausgeführt (s.o.) - nicht vor; jedenfalls konnte er nicht festgestellt werden.

Außerdem ist die Fragerichtung rechtsirrig. Denn sollte eine solche Situation tatsächlich vorliegen (was hier nicht feststeht), wonach einem dem regresspflichtigen Anwalt nachfolgenden Rechtsanwalt es (durch einen den Voranwalt treffenden Verhaltensverstoß) nicht möglich wird, die Ordnungsgemäßheit der anwaltlichen Geschäfte des Voranwalts zu überprüfen, so würde dies - gegebenenfalls - sowohl Auswirkungen auf den Verjährungsbeginn bezüglich der Ansprüche der Naturpartei wie des Rechtsschutzversicherers zu zeitigen vermögen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Beiden wäre indes durch ein solches behauptetes Verhalten des Regresspflichtigen demgegenüber (rechtlich) nicht zu gegenwärtigen.

4. Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.






OLG Rostock:
Beschluss v. 22.04.2008
Az: 1 U 61/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9b5ab026ec58/OLG-Rostock_Beschluss_vom_22-April-2008_Az_1-U-61-08




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