Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. Februar 2002
Aktenzeichen: 5 W 47/01

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 06.02.2002, Az.: 5 W 47/01)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 21.11.2001 (15 OH 11/98 LG Düsseldorf) aufgehoben.

Die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner zu erstatten.

Gründe

1) Mit Schriftsatz vom 26.08.1998, bei Gericht eingegangen am 28.08.1998, hat die Antragstellerin beantragt, das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zu 15 von ihr aufgeworfenen Fragen einzuholen. Diese betrafen im wesentlichen Umstände, die einem hydrologischen Gutachten vom 1. Juni 1996 zugrundegelegt worden waren, von dem der Antragsgegner seinerseits in einem Gutachten vom 28. Juni 1994 im Verfahren LG Düsseldorf ausgegangen ist. Das Gutachten hatte dazu geführt, dass die Antragstellerin vom Landgericht Düsseldorf zu Schadensersatz verurteilt worden war.

Mit Beschluss vom 06.10.1998 ordnete das Landgericht Düsseldorf die begehrte Beweisaufnahme an. Ferner ernannte es zum Sachverständigen den Beratenden Ingenieur Dr. K..., der unter dem 30.08.1999 ein schriftliches Gutachten erstattete. Der Sachverständige gab ferner unter dem 16.02.2000 eine ergänzende Stellungnahme ab. Das Ergänzungsgutachten ging am 23.02.2000 mit Frist zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab.

Demgegenüber beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.08.1998, zu vier Fragen Beweis durch Vernehmung einer Zeugin zu erheben sowie, durch einen Sachverständigen die Existenz einer Grundwassermessstelle und die Genauigkeit einer anderen Messstelle feststellen zu lassen. Zu den beiden letzten Punkten verhält sich ein Gutachten des Vermessungsingenieurs Schölling vom 04.10.2000. Die Zeugin äußerte sich unter dem 12.02.2001 und 02.05.2001 schriftlich.

Ferner wurde ein weiterer Zeuge am 17.09.2001 vernommen. Die Vernehmungsniederschrift ging am 27.09.2001 an die Parteien ab.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2001 erklärte der Antragsgegner, er "betrachte das Beweisverfahren als abgeschlossen", dieses sei zu beenden. Schon jetzt werde beantragt, der Antragstellerin eine Frist von vier Wochen, hilfsweise eine angemessene Frist, zur Klageerhebung zu setzen. Mit Beschluss vom 02.10.2001 forderte das Landgericht die Antragstellerin auf, binnen einer Frist von vier Wochen Klage zu erheben.

Der Schriftsatz des Antragsgegners und der Beschluss vom 02.10.2001 gingen am 5.10.2001 an die Antragstellerin ab; ob und wann sie diese erhalten hat, ist unklar. Jedenfalls stellte sie mit Schriftsatz vom 26.10.2001 den Antrag, dem Sachverständigen Dr. K... aufzugeben, Gutachten und Ergänzungsgutachten zu überprüfen und zu ergänzen. Dabei verwies sie insbesondere auf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme.

Mit Schreiben vom 08.11.2001, abgegangen am 14. November 2001, teilte das Landgericht der Antragstellerin mit, das selbständige Beweisverfahren sei aufgrund der Zeugenvernehmung abgeschlossen. Die Einholung eines Sachverständigenergänzungsgutachtens komme daher nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag hätte zeitnah mit Übersendung des im Februar 2000 erstellten Gutachtens erfolgen müssen.

Mit Beschluss vom 21.11.2001, der Antragstellerin zugestellt am 30.11.2001, hat das Landgericht dieser gemäß´§ 494 a Abs. 2 ZPO die dem Antragsgegnern entstandenen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 10.12.2001 beim Landgericht Düsseldorf eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.12.2001.

2) Die nach § 494 a Abs. 2 Satz 2 ZPO gegebene und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Voraussetzung eines Beschlusses gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine wirksame Anordnung gemäß Absatz 1 der Vorschrift, binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben. Eine derartige Anordnung kann aber wirksam erst nach Beendigung der Beweiserhebung getroffen werden.

b) Die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels "überhaupt" geltenden Vorschriften (§ 492 Abs. 1 ZPO). Hier ist sowohl schriftliche Begutachtung (§ 411 ZPO) als auch Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO) erfolgt; zunächst haben die Sachverständigen Dr. K... und Sch... ihre Gutachten auf der Geschäftsstelle des Landgerichts niedergelegt (§ 411 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Damit war das Verfahren des § 485 Abs. 2 ZPO, wie durch den Beweisbeschluss des Landgerichts vom 06.10.1998 nebst ergänzenden Beschlüssen vorgegeben, allerdings noch nicht abgeschlossen, weil auch in diesem Verfahren dem Fragerecht der Parteien (§§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO) und dem Recht, innerhalb angemessener Frist Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben (§ 411 Abs. 4 ZPO) Rechnung zu tragen ist. Es ist aber an sich mit Ablauf der am 23.02.2000 gesetzten Vierwochenfrist abgelaufen.

Indessen ist das Verfahren dadurch wieder aufgenommen worden, dass die Antragstellerin am 09./13.03.2000 Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis und sachverständigen Augenschein begehrt hat. Diesem Antrag musste gemäß § 485 Abs. 1 ZPO schon deshalb stattgegeben werden, weil ihm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.03.2000 - bis auf die Person des Vermessungsingenieurs - zugestimmt hat. Demgemäß ist das selbständige Beweisverfahren auch fortgesetzt worden.

c) Infolgedessen kann dieses Beweisverfahren erst dann im Sinne des § 494 a Abs. 1 ZPO als beendet angesehen werden, wenn der durch § 411 Abs. 4 gedeckte Antrag der Antragstellerin vom 26.10.2001 beschieden ist. Insoweit ist folgendes zu beachten:

Entweder teilt das Landgericht die Auffassung der Antragstellerin, dass aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme die bisherigen Gutachten des Sachverständigen Dr. K... "ungenügend" im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO sind, weil es die Beweisfragen, die Verfahrensgegenstand sind, nicht oder nicht eindeutig beantwortet hat. Dann ist eine neue Begutachtung angezeigt. Oder es teilt diese Auffassung nicht; dann ist darüber zu befinden, ob der Sachverständige entsprechend § 398 ZPO "wiederholt zu vernehmen" ist /Zöller/Greger § 412 ZPO Rn 4). An die Stelle der "wiederholten Vernehmung" tritt allerdings die Erläuterung der bisherigen Gutachten des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1952,1214; 1958,826) zwingend ist, wenn sie von der Partei beantragt ist.

Abgelehnt werden kann die Erläuterung des Gutachtens nur dann, wenn sich die Antragstellerin nicht innerhalb angemessenen Zeitraums gemäß § 411 Abs. 3 ZPO geäußert hätte. Dieser Vorwurf kann ihr aber angesichts des Schriftsatzes vom 26.10.2001, der innerhalb eines Monats nach Erhalt der Vernehmungsniederschrift vom 17.09.2001 verfasst wurde, nicht gemacht werden. Und die Fristsetzung vom 23.02.2000 ist angesichts der - einvernehmlichen - Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens hinfällig geworden.

3) Gerichtskosten sind nicht entstanden (KV Nr. 1953 Anlage I zum GKG).

Die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner zu tragen (§ 91 ZPO).

4) Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.657,64 DM = 847,54 Euro (Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nach einem Wert von 50.000 DM).

K... Dr. C... L...






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.02.2002
Az: 5 W 47/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9b5c82f42ec5/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_6-Februar-2002_Az_5-W-47-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share