Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Januar 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 207/02

(BPatG: Beschluss v. 13.01.2004, Az.: 24 W (pat) 207/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 396 49 844 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 19 615 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 27. September 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 395 19 615 gegen die Eintragung der Marke 396 49 844 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 19 615 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wiedersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 8. August 2002 hinsichtlich der Löschung der Marke 396 49 844 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Ströbele Guth Kirschnek Ja






BPatG:
Beschluss v. 13.01.2004
Az: 24 W (pat) 207/02


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