Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2003
Aktenzeichen: NotZ 35/02
(BGH: Beschluss v. 31.03.2003, Az.: NotZ 35/02)
Tenor
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert wird auf 10.000
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Hiergegen hat der Antragsteller "sofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Justizverwaltung zu verurteilen, die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise unter der (weiteren) Auflage, neben dem von mir bereits angebotenen, daß ich jede Urkundstätigkeit für die mit Immobiliengeschäften befaßten Tochtergesellschaften der Volksbank ... zu unterlassen habe". Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Antrags dem "hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren" stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat dievom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Antragsteller erneut zu bescheiden, aufgehoben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidungauch insoweit zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Während des weiteren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrte Genehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs bei Verstößen gegen das Berufsrecht erteilt. Dies haben die Beteiligten zum Anlaß genommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13a FGG, der es erlaubt, nach Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenerstattung anzuordnen (Senatsbeschl. v.
29. Dezember 1993, NotZ 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den die zurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Die billige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedankender §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO darin Ausdruck, daß von ihrer Erhebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind von der Antragsgegnerin zu erstatten.
Rinne Tropf Galke Doye Ebner
BGH:
Beschluss v. 31.03.2003
Az: NotZ 35/02
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