Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 185/02
(BPatG: Beschluss v. 23.03.2005, Az.: 26 W (pat) 185/02)
Tenor
Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der Widersprechenden vom 26. Juni 2002 und der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2005 wird angeordnet.
Gründe
Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff. ZPO zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Markeninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlungen seines neuen Aufenthaltsortes sind unbekannt geblieben.
Albert Kraft Reker Fa
BPatG:
Beschluss v. 23.03.2005
Az: 26 W (pat) 185/02
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