Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. März 2007
Aktenzeichen: AnwSt (B) 6/06
(BGH: Beschluss v. 20.03.2007, Az.: AnwSt (B) 6/06)
Tenor
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft dagegen, dass der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz die Revision gegen sein Urteil vom 3. Mai 2006 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsanwaltskammer hat die Kosten des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin und die dem Rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu einem Verweis und einer Geldbuße von 2000 € verurteilt worden. Auf seine Berufung hat ihn der Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 3. Mai 2006 freigesprochen. Die Revision gegen das Urteil hat er nicht zugelassen. Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat gegen das Urteil fristgerecht "Revision", die als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen ist, eingelegt und diese binnen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils begründet.
Der Anwaltsgerichtshof hat entsprechend dem Anwaltsgericht folgendes festgestellt:
Der Rechtsanwalt ist vom Landkreis Bad K. als staatlicher Beauftragter für Organe der Stadt Bad M. bestellt worden. Er sollte insbesondere die städtischen Kurbetriebe liquidieren bzw. einer wirtschaftlichen Nutzung zu führen. Zur Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen wurden zwei Verträge zwischen dem Landkreis und dem Rechtsanwalt geschlossen, in denen auf die Bestellung des Rechtsanwalts als staatlicher Beauftragter für die Organe Bürgermeister, Stadtrat und das Teilorgan "Kurbetriebsausschuss" Bezug genommen wurde. U. a. wurde die Haftung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt. Abgerechnet sollte nicht nach der BRAGO, sondern nach dem zeitlichen und sachlichen Aufwand werden.
Der Rechtsanwalt erteilte im Rahmen dieser Aufgaben einer Frau H. ein Mandat, das insbesondere den Verkauf der Kurbetriebe umfasste. In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es, dass die Stadt Bad M. unter staatlicher Zwangsverwaltung steht und die Staatsaufsicht einen Beauftragten gemäß § 124 der Gemeindeordnung eingesetzt hat. Die Präambel unterschrieben hatte der Rechtsanwalt mit dem Zusatz "Staatsbeauftragter". In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Stadt und Frau H. über deren geltend gemachte Forderungen gegenüber der Stadt. In dieser Auseinandersetzung vertrat der Rechtsanwalt als anwaltlicher Vertreter die Stadt und rechnete mit Gebühren nach der BRAGO ab.
Entgegen dem Anwaltsgericht ist der Anwaltsgerichtshof entsprechend der Einlassung des Rechtsanwalts davon ausgegangen, dass dieser bei der Erteilung des Akquisitionsmandats an Frau H. auf Grund eines anwaltlichen Dauerberatungsvertrags mit dem Landkreis Bad K. (an anderer Stelle heißt es mit der Stadt Bad M. ) tätig geworden sei.
Er hat u. a. ausgeführt: " Die Tätigkeit als Beauftragter für die Stadt Bad M. gibt dem Rechtsanwalt nicht die Stellung eines Beamten, Bürgermeisters oder eine vergleichbare Funktion. Der Rechtsanwalt erfüllt auch keine hoheitliche Tätigkeit, sondern wird auf dem Gebiet des Fiskalprivatrechts tätig. Der Rechtsanwalt hat von der Stadt Bad M. ein Dauermandat erhalten, das er wahrnimmt... Die vereinbarten vertraglichen Regelungen sprechen eindeutig dafür, dass der Rechtsanwalt die Tätigkeit als Beauftragter für die Stadt Bad M. in seiner Eigenschaft als Anwalt ausführt..."
Die Generalstaatsanwaltschaft K. sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Folgenden:
Bedeutet die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Staatlichen Beauftragten für die Organe einer Stadt im Sinne der §§ 124 Abs. 1, 118 Abs. 1 GemO lediglich die Übertragung eines anwaltlichen Dauermandats oder ist die als Staatlicher Beauftragter entfaltete entgeltliche Tätigkeit als berufliche Tätigkeit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu werten€
Der Anwaltsgerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt, dass die dem Rechtsanwalt übertragene Funktion eines Beauftragten gemäß § 124 GemO Rh.-Pf. nicht als anwaltliche Tätigkeit gewertet werden kann, und beantragt, die Revision zuzulassen, weil die Frage, welche Rechtsstellung der nach einer Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde bestellte Beauftragte innehat, der Klärung und Entscheidung bedarf.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 3 BRAO), aber nicht begründet.
Nach § 145 Abs. 2 BRAO darf der Anwaltsgerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, deren Beantwortung also über den Einzelfall hinausweist. Eine Entscheidung über eine solche Frage liegt auch dann vor, wenn er stillschweigend von einer bestimmten Rechtsansicht über diese Frage ausgegangen ist (vgl. BGHSt 17, 21 f.).
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, wenn deren Beantwortung selbstverständlich oder die Frage bereits geklärt ist.
1. Nach § 124 GemO Rh.-Pf. kann die Aufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung einer gesetzmäßigen Verwaltung in der Gemeinde einen Beauftragten bestellen. Dieser kann alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen (§ 124 Abs. 2 GemO Rh.-Pf.). Durch die Beauftragung wird ein öffentlichrechtliches Verhältnis besonderer Art begründet. Der Beauftragte ist bei der Durchführung seines Auftrags an die Weisungen der Rechtsaufsichtsbehörde gebunden (vgl. Nr. 5 VwV zu dem vergleichbaren § 124 GemO BW), er ist vom Staatswillen abhängig (Pappermann, DVBl. 1972, 753, 754). Der Beauftragte ist Träger hoheitlicher Gewalt, auf ihn gehen die Zuständigkeiten des Gemeindeorgans über, die in der Aufsichtsverfügung aufgeführt sind (Kuntze/Schmidt, Komm. z. GemO BW, 4. Aufl. § 124 Rdn. 1, 11). Wird ein Rechtsanwalt, was möglich ist (Pappermann, aaO S. 755; Kuntze/Schmidt, aaO § 124 Rdn. 17), als Staatsbeauftragter bestellt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass ein als Staatsbeauftragter bestellter Rechtsanwalt, der in dieser Funktion tätig wird, eine öffentlichrechtliche, nicht aber eine anwaltliche, d. h. eine durch den Grundsatz der Staatsunabhängigkeit gekennzeichnete Tätigkeit ausübt. Dass einzelne Aufgaben, die der Staatsbeauftragte wahrzunehmen hat, unter Umständen auch einem Rechtsanwalt auf Grund eines Mandats übertragen werden könnten, steht dem nicht entgegen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, verkannt.
2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedarf es der Zulassung der Revision zur Klärung dieser Rechtsfrage jedoch nicht.
Die Rechtsstellung des von der Aufsichtsbehörde einer Gemeinde eingesetzten Staatsbeauftragten ergibt sich aus dem Gesetz. Dass der Staatsbeauftragte - wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt - eine staatliche Funktion erfüllt, ist auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur nicht umstritten (Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht 12. Aufl. 1. Kap. IV 2 a Rdn. 42; Achtenberger/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht Bd. II 2. Aufl. Rdn. 122, 123). Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtsfrage - etwa um eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu gewährleisten - danach nicht zu. Die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO, §§ 116, 198 BRAO.
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 03.05.2006 - 2 AGH 2/06 -
BGH:
Beschluss v. 20.03.2007
Az: AnwSt (B) 6/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9b90597aa72b/BGH_Beschluss_vom_20-Maerz-2007_Az_AnwSt-B-6-06