Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 23. Dezember 2011
Aktenzeichen: I-2 W 40/11
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 23.12.2011, Az.: I-2 W 40/11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.09.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 25.778,-
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der von den Antragstellern angemeldeten und vom Landgericht festgesetzten Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 25.778,- € (erste Instanz: 11.378,- €, zweite Instanz: 14.400,80 €).
Die Antragsteller behaupten, für sie sei in patentanwaltlicher Hinsicht Rechtsanwalt Dr. F. tätig geworden, der Patentassessor sei. Als Rechtsanwälte seien in erster Instanz Rechtsanwalt K. und in zweiter Instanz Rechtsanwalt Dr. D. tätig gewesen.
Die Antragsgegnerin bestreitet die entsprechenden Vollmachten sowie dass Rechtsanwalt Dr. F. Patentassessor ist und dass er als solcher tätig war.
II.
Die zulässige, weil statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die angemeldeten Kosten für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. F. zusätzlich zu den angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt. Den Antragstellern steht ein entsprechender Erstattungsanspruch zu.
1.
§ 143 Abs. 3 PatG bestimmt, dass in einer Patentstreitsache wie der vorliegenden die Kosten eines mitwirkenden Patentanwaltes ohne Prüfung, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, und zwar in Form der in § 13 RVG vorgesehenen Gebühren sowie der notwendigen Auslagen des Patentanwaltes. Wie die Parteien mit Recht nicht in Zweifel ziehen, kommt eine unmittelbare Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG im Streitfall nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur für im Inland zugelassene Patentanwälte gilt (vgl. BGH, GRUR 2007, 999, 1000 - Consulente in marchi), zu denen Rechtsanwalt Dr. F. nicht gehört. In der zitierten Entscheidung hat der BGH eine analoge Anwendung der Bestimmung zwar auf einen mitwirkenden Patentanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befürwortet, dafür allerdings zur Voraussetzung gemacht, dass der ausländische Patentanwalt sowohl nach seiner Ausbildung als auch nach dem Tätigkeitsbereich, für den er in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellt werden kann. An einer Zulassung fehlt es aber gerade einem Patentassessor, weshalb § 143 Abs. 3 PatG auf ihn keine erweiternde Anwendung finden kann. Der in § 143 Abs. 3 PatG vorgenommenen Beschränkung auf (zugelassene) Patentanwälte muss vielmehr der eindeutige Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die kostenmäßige Privilegierung ausschließlich mitwirkenden Patentanwälten zukommen und (nicht zugelassene) Patentassessoren nicht an ihr teilhaben zu lassen.
2.
Das bedeutet allerdings noch nicht, dass diejenigen Kosten, die für die Tätigkeit eines Patentassessors angefallen sind, im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden können. Sie sind vielmehr nach der allgemeinen Regel des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, wenn ihre Verursachung notwendig war, was verlangt, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Hinzuziehung eines Patentassessors als sachdienlich ansehen durfte (BGH, GRUR 2007, 999, 1000 - Consulente in marchi). Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen; sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, GRUR 2007, 999, 1000 - Consulente in marchi). Die Hinzuziehung eines technisch und patentrechtlich bewanderten Beraters war im vorliegenden Patentverletzungsverfahren, in dem auch um den Bestand des Klageschutzrechts gestritten wurde, sinnvoll und geboten. Nicht umsonst hatten auch die Antragsteller im Rechtsstreit neben ihren auf patentrechtliche Verfahren spezialisierten Rechtsanwälten einen Patentanwalt hinzugezogen.
Dass Rechtsanwalt Dr. F. über die entsprechende Eignung verfügt, weil er die Prüfung zum Patentassessor erfolgreich abgelegt hat, ist durch dessen anwaltliche Versicherung im Schriftsatz vom 30.05.2011 glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 ZPO). Bestätigt hat er ebenfalls, als Patentassessor vorliegend tätig geworden zu sein. Dass er insoweit auch bevollmächtigt war, ist - falls dies nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits überhaupt noch zu überprüfen sein sollte - durch Anlage LKFA 3a glaubhaft gemacht. Ob er zugleich auch als Rechtsanwalt tätig geworden ist oder insoweit ausschließlich Rechtsanwalt K. in erster Instanz und Rechtsanwalt Dr. D. in zweiter Instanz gehandelt haben, bedarf keiner Aufklärung. Selbst wenn ersteres der Fall war, sind sowohl die Kosten der rechtsanwaltlichen Beratung als auch die der geleisteten technischen Unterstützung nach den Grundsätzen der Doppelmandatierung zu erstatten (BGH, WRP 2003, 755 - Kosten des Patentanwalts).
Keine Bedenken begegnet der Umstand, dass die Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. F., obwohl § 143 Abs. 3 PatG nicht einschlägig ist, nach den RVG-Gebühren abgerechnet wird. Grund zur Beanstandung ergäbe sich daraus nur dann, wenn der Antragsgegnerin eine kostengünstigere gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätte, die alsdann von ihr hätte wahrgenommen werden müssen. Das ist nicht zu erkennen und hierzu wird auch von den Antragstellern nichts vorgebracht. Vorliegend war nicht nur technischer Sachverstand gefragt, der ggf. auch von Seiten eines externen Sachverständigen hätte eingebracht werden können. Mindestens ebenso wichtig waren darüber hinaus verlässliche Kenntnisse des (parallel laufenden) Einspruchsverfahrens. Wäre deshalb auf die Einschaltung von Rechtsanwalt Dr. F. - der gerichtsbekannt über eine reichhaltige Erfahrung im Führen von Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren verfügt - verzichtet worden, wäre für die Antragsgegnerin als sinnvolle Alternative nur die Hinzuziehung eines Patentanwaltes in Betracht gekommen. Mit dessen Mitwirkung wären jedoch keine geringeren erstattungsfähigen Kosten verbunden gewesen.
3.
Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.03.2011 das Entstehen einer Terminsgebühr in zweiter Instanz bezweifelt hat, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll keine Verhandlung ergebe, ist das unverständlich. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.01.2011 ergibt, haben die Antragsteller, nachdem die ordnungsgemäß vertretene Antragsgegnerin auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet hatte, den Erlass eines Verzichtsurteils beantragt. Ein solcher Antrag ist ein Sachantrag (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 306 Rdnr. 5), weswegen er die Gebühr Nr. 3202 VV RVG auslöst.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. T. K. Dr. B. S.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 23.12.2011
Az: I-2 W 40/11
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