Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 143/02
(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 32 W (pat) 143/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Januar 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke ClusterTherapeutdie nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch beansprucht wird für Geschäftsführung; Werbung; Geräte zur Realisierung clustermethodischer Prozesse, wie für Kristallisation, optische Mustererkennung, Graphenerkennung, hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass "Cluster" für einen ungeordneten Zellhaufen stehe, wie er beim Krebswachstum vorkomme. Es bezeichne auch eine Krankheit. Diese Krankheit solle durch Waren und Dienstleistungen, die mit "ClusterTherapeut" beschrieben würden, behandelt werden.
Die Markenstelle hat dazu Wortkombinationen, wie Cluster-Therapie, Cluster-Attacke, Cluster-Medizin etc., nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, sie selbst habe das Wort "ClusterTherapeut" erfunden und erstmals benutzt. Weil der Begriff anderweitig verwendet worden sei, habe sie Antrag auf beschleunigte Behandlung gestellt. Da sie bereits über eine Serie mit "Cluster"-Marken verfüge, könne kein Freihaltungsbedürfnis gegeben sein.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, nachdem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test ist; 2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II).
Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Ein Clustertherapeut ist ein Therapeut, der auf dem Gebiet der Clustermedizin tätig ist. Das stellt hier keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar.
Da ClusterTherapeut für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Aussage enthält, steht der angemeldeten Marke auch nicht das Eintragshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken entgegen.
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht ist an der Unterschrift verhindert (Abordnung an das OLG).
Hu
BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 32 W (pat) 143/02
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