Landesarbeitsgericht Hamm:
Urteil vom 16. April 2015
Aktenzeichen: 15 Sa 1090/14

(LAG Hamm: Urteil v. 16.04.2015, Az.: 15 Sa 1090/14)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.07.2014 - 1 Ca 451/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um klägerische Ansprüche auf eine 3,4prozentige Entgelterhöhung ab 01.07.2013 und - hiervon abhängig - die Höhe des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2013.

Es wird von der Darstellung des Tatbestands des Urteils des Arbeitsgerichts, die umfassend und sorgfältig erfolgt ist, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat mit Urteil vom 02.07.2014 der Klage hinsichtlich des beanspruchten Weihnachtsgeldes teilweise entsprochen, sie im Übrigen jedoch abgewiesen. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Den Anträgen zu Ziffern 1 bis 4 fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, sie seien unzulässig.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Lohns durch die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen in Höhe von 3,4 % ab dem 01.07.2013. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Regelung unter Ziffer 2 des Arbeitsvertrages bei der Bezugnahmeklausel auf die tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW um eine Gleichstellungsabrede handele. Selbst wenn die Beklagte zur Weitergabe der tarifvertraglichen Lohnerhöhungen verpflichtet wäre, würde der sich daraus ergebende Bruttobetrag durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer automatischen Anrechnung übertariflicher Zulagen zunächst nur dazu führen, dass sich der tarifliche Anteil am Monatsentgelt erhöhe und die monatlich bislang gezahlte Sondervergütung in Höhe von 251,69 Euro brutto aufgezehrt würde (vgl. Ziff. 3 c des Arbeitsvertrages). Die Anrechnung in individualrechtlicher Hinsicht sei nur dann nicht möglich, wenn die übertarifliche Zulage arbeitsvertraglich als - anrechnungsfester - selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn vereinbart sei. Dies sei erkennbar nicht der Fall. Die Arbeitsvertragsparteien hätten unter Ziffer 3 c) des Arbeitsvertrages explizit geregelt, dass sich alle übertariflichen Zulagen bei Tariflohnerhöhungen automatisch verminderten, während sich der tarifliche Anteil am Monatsentgelt automatisch erhöhe.

Wollte man dieser Auffassung nicht folgen, hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung. Denn Ziffer 2 des Arbeitsvertrags stelle lediglich eine sogenannte Gleichstellungsabrede dar. Anhaltspunkte, die unabhängig von dem Wortlaut der Ziffer 2 gegen eine Gleichstellungsabrede sprächen, seien nicht ersichtlich. Die unter Ziffer 3 und 17 konkret geregelten Vergütungsbestandteile wiesen darauf hin, dass sich die Beklagte nicht vollumfänglich dem Tarifvertrag habe unterwerfen wollen, sondern nur soweit ihre Tarifbindung bestehe. Selbst wenn alle Lohnerhöhungen nach 2002 weitergegeben worden wären, könne dies nicht dazu führen, einen Arbeitsvertrag anhand von Umständen auszulegen, die erst Jahre später eingetreten seien. Die Weitergabe von Tariferhöhungen im Anschluss an den Verbandsaustritt führe nicht dazu, dass die arbeitsvertragliche Regelung nicht mehr als Gleichstellungsabrede verstanden werden könne.

Ein Anspruch auf die Tariflohnerhöhung ergebe sich auch nicht aufgrund einer etwa weiter bestehenden Tarifbindung der Beklagten in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 27.11.2001 unmissverständlich die Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Märkischen Arbeitgeberverband e.V. erklärt. Damit habe sie ihre Tarifbindung wirksam beendet.

Auch aus einer betrieblichen Übung folge ein Anspruch des Klägers auf die Tariflohnerhöhung nicht. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber werde eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gebe, dass dieser auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle. Vorliegend sei die Beklagte aufgrund der Tarifbindung aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und habe damit ausdrücklich erklärt, sich der Tarifbindung in Zukunft nicht mehr unterwerfen zu wollen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Weihnachtsgeldes in Höhe von 189,55 Euro brutto. Dies ergebe sich aus Ziffer 17 des Arbeitsvertrags vom 16.07.1993. Es stehe dem Kläger frei, einen Betrag unterhalb der vereinbarten Summe geltend zu machen. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verfallen.

Gegen das ihm am 10.07.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 31.07.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.2014 - mit am 09.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertief sein erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass die Beklagte für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nach dem von ihr erklärten Verbandsaustritt die jeweils anstehenden tariflichen Lohnerhöhungen in vollem Umfang und zeitgleich an ihn weitergegeben habe. Sie habe dies in Kenntnis der seit 2005 eingeleiteten Änderung zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts getan. Es bedürfe eines Vertrauensschutzes dann nicht, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sich der Vertrauensschutz an sich auswirken würde, sich in Kenntnis der Rechtsfolgen der sich aus der früheren Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen in der Vertragsdurchführung so verhalte, wie es nach der neueren geänderten Rechtsprechung der Rechtslage entspräche. Der Kläger verweist hierzu auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.09.2011, 9 Sa 147/11.

Die Beklagte habe bei Begründung der OT-Mitgliedschaft ihm keinerlei Informationen über die Beendigung ihrer Tarifbindung gegeben. Mitte Mai 2013 habe die Beklagte durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer O eine Betriebsversammlung abgehalten und dort erklärt, man werde die anstehende erste Stufe der Tariflohnerhöhung mit Wirkung ab dem 01.07.2013 aus Kostengründen nicht an die Mitarbeiter weiter geben. Ganz sicher zur Auszahlung bringen werde man aber die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung, und zwar mit Wirkung ab dem 01.05.2014. Diese Erklärung des Geschäftsführers stelle eine Gesamtzusage im Hinblick auf die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2014 dar.

Eine Anrechnung der übertariflichen Zulagen scheide aus. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte eine entsprechende Anrechnung weder außergerichtlich noch im Verfahren erster Instanz erklärt. Die Entgeltvereinbarung der Parteien enthalte auch keine anrechenbaren übertariflichen Lohnbestandteile. Er erhalte eine Leistungszulage als Teil des Tariflohns, zusätzlich eine Sondervergütung. Bei der Sondervergütung handele es sich um eine Lohnerhöhung, die die Beklagte ihm im Jahr 1999 angeboten habe. Diese sei fälschlicherweise als Sondervergütung ausgewiesen.

Das Weihnachtsgeld sei der Höhe nach fehlerhaft ermittelt. Ihm stehe mit Wirkung ab dem 01.07.2013 aufgrund der Tariflohnerhöhung auch ein erhöhtes Weihnachtsgeld zu.

Zur ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen habe die Beklagte bis heute keine Erklärung abgegeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn, gerichtliches Aktenzeichen: 1 Ca 451/14, verkündet am 02.07.2014, abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die mit der Berufung weiter verfolgten Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch auf eine Entgelterhöhung von 3,4 % seit dem 01.07.2013 zu. Sie hält den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, dass sie nach Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft "dem Kläger keinerlei Informationen über die Beendigung der Tarifbindung gegeben" habe, für verspätet und falsch. Sie bestreitet diesen neuen Sachvortrag. Ebenfalls für verspätet hält sie den Vortrag des Klägers, dass der Geschäftsführer auf der Betriebsversammlung Mitte Mai 2013 erklärt habe, dass "die Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2014 ganz sicher an alle Mitarbeiter zur Auszahlung" gebracht werden solle. Sie bestreitet auch diesen Vortrag. Schließlich bestreitet die Beklagte den nach ihrer Ansicht unzutreffenden Vortrag des Klägers, sie - die Beklagte - habe im Jahr 1999 dem Kläger eine Lohnerhöhung von 150,00 DM angeboten und diese als Sondervergütung auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. Gleiches gelte für den Vortrag, der Kläger habe im Jahr 2006 eine weitere Lohnerhöhung auf jetzt 251,69 Euro erhalten, welche fälschlicherweise als Sondervergütung neben dem Grundlohn ausgewiesen sei. Sie habe auch die entsprechenden zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnsteigerungen nicht in vollem Umfang und nicht zeitgleich zu den Tarifvertragsparteien an den Kläger weitergegeben. Vielmehr habe sie Tariflohnerhöhungen in den letzen Jahren gerade nicht eins zu eins weitergegeben. So habe sie die Tariflohnerhöhung in Höhe von 2,1 Prozent ab Mai 2009 erst ab Dezember 2009, die Tariflohnerhöhung in Höhe von 2,7 Prozent ab April 2011 bereits im Februar des Jahres 2011 und die Tariflohnerhöhung von 4,3 Prozent ab Mai 2012 erst im Juni 2012 an die Arbeitnehmer weitergegeben. Sie habe zudem nie behauptet, den Tarifvertrag auf den Kläger seit dem 01.03.2002 unverändert angewendet zu haben. Vielmehr habe sie nach dem 01.03.2002 Lohnerhöhungen nach dem Tarifvertrag aufgrund fehlender Tarifbindung nicht ausgezahlt und dies den Mitarbeitern auf Betriebsversammlungen und mittels Aushängen im Betrieb entsprechend auch mitgeteilt.

Der Anspruch auf Zahlung weiteren Lohns durch die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen in Höhe von 3,4 Prozent ab dem 01.07.2013 scheitere bereits aufgrund der im Arbeitsvertrag unter Ziffer 3 c) vereinbarten automatischen Anrechnung über tarifliche Zulagen. Eine solche übertarifliche Zulage werde dem Kläger monatlich in Höhe von 251,69 Euro gezahlt. Ziffer 3 regele, dass sich bei Tariflohnerhöhungen der tarifliche Anteil am Monatsentgelt erhöhe und sich somit automatisch die übertariflichen Zulagen entsprechend verminderten. Eine solche Anrechnungsklausel sei zulässig.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung aus dem Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zu. Die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahme sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen, die jedenfalls Vertrauensschutz genieße. Mit der Kündigung der ordentlichen Mitgliedschaft sei der zu diesem Zeitpunkt vorherrschende Zustand "eingefroren". Umstände, die erst Jahre später eingetreten seien, seien nicht geeignet, der vertraglichen Abrede nachträglich eine andere Bedeutung beizumessen. Nicht zurückgegriffen werden könne auf die Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (9 Sa 147/11), da sich bereits der dortige Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden unterscheide.

Auch auf eine betriebliche Übung könne der Kläger seine Ansprüche nicht stützen. Sie habe Tariflohnerhöhungen nicht eins zu eins an den Kläger weitergeleitet. Vielmehr habe sie mehrere "Tariflohnerhöhungen" nicht weiter gegeben, nicht immer eins zu eins umgesetzt und zudem mit dem Hinweis der nichtbestehenden Gebundenheit und Verdeutlichung der Freiwilligkeit ausgezahlt. Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei deutliche Anhaltspunkte in ihrem Verhalten dargelegt, aus denen der Kläger habe schließen können, dass sie - die Beklagte - auf Dauer die von den jeweiligen Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzen mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Hinsichtlich der Feststellungsanträge zu Ziffern 1. bis 4. ist die Berufung unzulässig, da nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO begründet. Die Berufungsbegründung zu diesen Positionen genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich in keiner Weise und mit keinem Wort mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander gesetzt; die Berufung ist insoweit unzulässig.

Zulässig ist die Berufung hinsichtlich der klägerischen Anträge zu Ziffer 5. Insoweit ist sie an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und bezogen auf den Streitgegenstand (§ 64 Abs. 2 lit.b ArbGG) statthaft, in gesetzlicher Frist und Form eingelegt (§ 517 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG) sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).

II.

In der Sache ist die Berufung bezogen auf den Klageantrag zu Ziffer 5 unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn erweist sich als richtig.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erhöhung seines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts um 3,4 Prozent ab dem 01.07.2013 und somit auch keinen Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2013.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass selbst dann, wenn die Beklagte zur Weitergabe der tarifvertraglichen Entgelterhöhung verpflichtet wäre, sich der daraus ergebende Betrag durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer automatischen Anrechnung übertariflicher Zulagen gemäß Ziffer 3 c) des Arbeitsvertrages zunächst nur dazu führen würde, dass sich der tarifliche Anteil am Monatsentgelt erhöht und die monatlich bislang gezahlte Sondervergütung in Höhe von 251,69 Euro brutto aufgezehrt würde.

Das Berufungsgericht folgt insoweit der sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts, § 69 Abs. 2 ArbGG, und sieht von einer nur wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Berufung des Klägers gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:

Eine Anrechnung der übertariflichen Zulage scheidet entgegen des Vorbringens des Klägers nicht aus. Der Vortrag des Klägers, erstmals gehalten in der Berufungsbegründung, die Beklagte habe ihm im Jahr 1999 eine Lohnerhöhung von 150,00 DM angeboten und diese Lohnerhöhung anschließend als Sondervergütung auf der Lohnabrechnung ausgewiesen, ist von der Beklagten bestritten worden. Der Kläger ist für seinen Vortrag beweisfällig geblieben.

2. Unabhängig von der Annahme einer rechtlichen Aufzehrung der übertariflichen Zulage folgt der Entgelterhöhungsanspruch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem 2013 abgeschlossenen Entgelttarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens.

Aufgrund des Austrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband Ruhr-Lenne e.V., Iserlohn, zum 28.02.2002 findet der Entgelttarifvertrag 2013 der Nordrhein-Westfälischen Metallindustrie auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bezug nehmende Formulierung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages zwischen dem nicht tarifgebundenen Kläger und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebundenen Beklagten als sog. Gleichstellungsabrede zu werten ist.

Die Arbeitsvertragsparteien können im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen und insoweit Regelungen treffen, durch die tarifliche Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis schuldrechtlich für anwendbar erklärt werden (Bezugnahmeklauseln). Hierdurch wird der Tarifvertrag bzw. Teile des Tarifvertrags Teil des Arbeitsvertrags (LAG Hamm, 12.01.1993 - 2 Sa 1099/92). Es erfolgt jedoch keine Unterwerfung unter den Tarifvertrag, da eine normative Wirkung gegenüber Außenseitern gerade nicht gewollt ist (BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 474/76).

aa) Ziff. 2 des Arbeitsvertrags enthält eine sog. kleine (zeit-) dynamische Bezugnahmeklausel, mit der bestimmte tarifliche Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt werden. War eine solche Klausel zwischen einem organisierten Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer bereits früher regelmäßig als Gleichstellungsabrede ausgelegt worden (vgl. etwa BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95; BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02; BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 50/04), so gilt dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nach wie vor für die vor der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, NZA 2006, 607). Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nehmen gleich den tarifgebundenen in positiver wie negativer Hinsicht teil an den tariflichen Entwicklungen im Rahmen von sog. Altverträgen (bezogen auf den Arbeitsvertragsschluss) tarifgebundener Arbeitgeber. Es gilt diese Privilegierung der Gleichstellungsabrede insoweit grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung (BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 79/10, DB 2012, 1211).

Die Berufungskammer schließt sich für die weiteren Grundlagen der Gleichstellungsabrede den umfassenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und sieht insoweit von einer eigenen, nur wiederholenden Darstellung ab, § 69 Abs. 2 ArbGG.

bb) Die Berufung des Klägers gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:

(1) Der Arbeitsvertrag des Klägers nimmt in seiner Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 nicht den gesamten Tarifvertrag in Bezug, sondern nur einzelne seiner Bestimmungen, wie sich in den vom Tarifvertrag konkret abweichenden Regelungen in Ziff. 3 (Entgeltbestandteile) und Ziff. 17 zeigt. Ziff. 3 und 17 weisen auf den Tarifvertrag hin, um ihn - nicht aber den jeweils geltenden Tarifvertrag - speziell eingreifen zu lassen. Es handelt sich insoweit nicht nur um eine Hervorhebung bestimmter Vertragselemente und ebenso wenig um eine Klarstellung und Konkretisierung des in Bezug genommenen Tarifvertrags, wenn sogar Festlegungen abweichend vom Tarifvertrag erfolgen (s. Ziff. 17).

(2) Der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass die Beklagte nach dem 2002 erfolgten Wechsel in die OT-Mitgliedschaft "regelmäßig die Tariflohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie weitergeleitet" habe, vermag ebenso wenig zu dem Ergebnis zu führen, dass eine Gleichstellungsabrede nicht vorliegt. Es fehlt hierfür schon an der Tatsache der regelmäßigen Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen, s. unten Gliederungspunkt 3 b), auf den verwiesen wird.

(3) Mit dem Kläger ist zwar davon auszugehen, dass - unabhängig vom Wortlaut der hier streitigen Gleichstellungsabrede - später eintretende Umstände und Verhaltensweisen der Arbeitsvertragsparteien ein Indiz für eine bestimmte Auslegungsvariante sein können. Gleichwohl führte auch die Annahme einer regelmäßigen Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen nicht dazu, von der Annahme einer Gleichstellungsabrede abzusehen. Die von dem Kläger hierzu angezogene Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (9 Sa 147/11) ist für den zu entscheidenden Streitfall nicht von Bedeutung.

Bei der Auslegung einer Gleichstellungsabrede nach §§ 133, 157 BGB ist zwar mit zu berücksichtigen, dass ihr andere bedeutsame Umstände nicht entgegenstehen. Neben dem Wortlaut, dem verfolgten Regelungszweck, der Interessenlage der Parteien und der Begleitumstände der jeweiligen Erklärung ist auch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses, welche insgesamt ebenfalls Rückschlüsse auf den Inhalt der Vertragserklärung zulassen, zu berücksichtigen (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 36 mit Hinweis auf BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 881/07, AP Nr. 68 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

In Ansehung dieser Grundsätze hat hier die Beklagte die tariflichen Entgelterhöhungen schon nicht durchgehend seit Beginn der OT-Mitgliedschaft im Jahr 2002 an ihre Mitarbeiter, somit auch nicht an den Kläger, weitergeleitet (s. hierzu Gliederungspunkt 3 b)). Auch im Übrigen ist der Sachverhalt der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, so dass sich die von dem Kläger vorgenommene rechtliche Ableitung verbietet. In dem dortigen Fall hatte sich die Mehrheitsaktionärin der Arbeitgeberin ausdrücklich verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Mitarbeiter weiterhin "nach BAT/BTMG" zu entlohnen; mithin handelte es sich lediglich um den Vollzug einer bewusst von der Mehrheitsaktionärin übernommenen Verpflichtung. Vorliegend finden sich derartige Anhaltspunkte eines entsprechenden bewussten Eingehens einer Verpflichtung der Beklagten nach dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft indes nicht. Ein Rückgriff auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz scheidet daher aus.

b) Die Tarifbindung der Beklagten endete mit dem 28.02.2002. Eine Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG bestand ab dem 01.03.2002 nicht mehr.

Mit Schreiben vom 27.11.2001 kündigte die Beklagte ihre ordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zum nächstmöglichen Termin und beantragte "im Anschluss daran" die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Der Arbeitgeberverband Ruhr/Lenne e.V. bestätigte durch Schreiben vom 29.11.2001, dass - bezugnehmend auf das Schreiben der Beklagten vom 27.11.2001 - die ordentliche Mitgliedschaft im Verband mit Ablauf des 28.02.2002 enden und dass die Beklagte ab dem 01.03.2002 als Mitglied ohne Tarifbindung von ihr geführt werde.

Bei diesem Sachverhalt kann es dahinstehen, ob es für die ordnungsgemäße Begründung einer sog. OT-Mitgliedschaft auf eine den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an die Anerkennung einer OT-Mitgliedschaft zu stellen sind, entsprechenden Satzung des Verbandes zum Zeitpunkt des Wechsels ankommt. Jedenfalls wäre eine Mitgliedschaft der Beklagten nicht neu begründet worden. Die als atypische Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB analog auszulegende Kündigung der Beklagten bezog sich auf die tarifgebundene Mitgliedschaft insgesamt. Der Vortrag des Klägers, die Kündigung der Mitgliedschaft und die Begründung einer OT-Mitgliedschaft stellten einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar und seien lediglich als Statuswechsel zu begreifen, überzeugt nicht. Ebenso wenig verfängt die Argumentation der Berufung, dass es schon deswegen nicht (nur) auf die Wirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung ankommen könne, weil eine unwirksam begründete OT-Mitgliedschaft nur eine volle Tarifbindung nach sich ziehen könne. Vielmehr ist mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten davon auszugehen, dass das Kündigungsschreiben der Beklagten und die Begründung der OT-Mitgliedschaft keine wegen ihrer inneren Zusammengehörigkeit notwendige Verbindung (sog. Junktim) darstellen. Zum einen lässt sich dem Inhalt des Schreibens vom 27.11.2001 nicht entnehmen, dass die Kündigung von einer anschließenden Begründung der OT-Mitgliedschaft abhängig sein sollte. Hätte die Beklagte ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis für sich gewollt, hätte sie dies unmissverständlich ausdrücken müssen. Dem Schreiben ist indes ohne weiteres entnehmbar, dass die Beklagte eben die Kündigung ihrer Mitgliedschaft wollte, und zwar zum nächstmöglichen Termin. Das belegt nicht zuletzt der ausdrücklich gewählte Begriff der Kündigung. Es ist unschädlich, in einem Schreiben einerseits die unbedingte Kündigung zu erklären und andererseits den Willen zum Ausdruck zu bringen, sodann ("im Anschluss daran") eine OT-Mitgliedschaft neu begründen zu wollen. Gerade durch die von der Beklagten gewählte Formulierung "im Anschluss daran" wird leicht ersichtlich, dass zunächst die erklärte Kündigung rechtlich greifen und erst "im Anschluss daran", sich der Kündigung anschließend, die inhaltlich andere Mitgliedschaft entstehen soll. Konkret führt dies zu dem Ergebnis, dass die ordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband am 28.02.2001 um 24:00 Uhr endete und die neue und inhaltlich andersartige OT-Mitgliedschaft am 01.03.2001 um 0:00 Uhr einsetzte. Die Bestimmung der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft und des Beginns der OT-Mitgliedschaft ist für eine "juristische Sekunde" somit eindeutig gegeben.

Da die Beklagte im Zeitpunkt des Tarifabschlusses 2013 nicht mehr tarifgebunden war, bestand für sie keine rechtliche Verpflichtung, die Erhöhung des Tarifentgelts ab dem 01.07.2013 an den Kläger weiterzugeben.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die begehrte Tarifentgelterhöhung aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung.

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht das so gefundene Ergebnis mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere Entscheidung vom 19.10.2011 - 5 AZR 359/10, aber auch BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 268/09 sowie LAG Hamm, 25.09.2002 - 18 Sa 740/02), begründet und ausgeführt, dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine betriebliche Übung der Erhöhung der Entgelte entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur dann entstehen kann, wenn deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür stehen, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsschließenden ausgehandelten Tarifentgelterhöhungen übernehmen will. Denn, so das Arbeitsgericht weiter zutreffend, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungskompetenz der Vereinigungen unterwerfen. Vielmehr wolle ein solcher Arbeitgeber die Erhöhung der Vergütungen zukünftig eben gerade nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vornehmen bzw. übernehmen.

b) Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte trotz ihrer nicht mehr gegebenen Tarifgebundenheit auf Dauer verpflichten wollte, die tariflichen Entgeltentwicklungen in der nordrheinwestfälischen Metallindustrie nachzuvollziehen, sind auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht erkennbar. Es kommt hierfür nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich zunächst nicht darauf an, dass die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Erhöhungen des Lohnes des Klägers vorgenommen habe, die ihrer Höhe nach den Tarifentgelterhöhungen der Metall- und Elektroindustrie im selben Zeitraum entsprochen hätten. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, bleibt es dennoch dabei, dass die Beklagte schlicht Entgelterhöhungen vornahm. Mit diesen Vergütungsanhebungen verband die Beklagte keinerlei Erklärungen oder Verhaltensweisen, noch lassen sich konkrete Umstände erkennen, anhand derer der Kläger einen entsprechenden Bindungswillen der Beklagten hätte festmachen können. Insbesondere kann ein solcher Bindungswille der Beklagten nicht hergeleitet werden aus Mitteilungen im Rahmen von Betriebsversammlungen, an denen die Beklagte verlautbart haben soll, dass es sich bei den Lohnerhöhungen um solche handele, die auf der Tarifentwicklung der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens basierten. Diese in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung ist unsubstantiiert geblieben. Weder hat der Kläger irgendwelche Daten der angeblichen Betriebsversammlungen benennen können noch im Einzelnen ausgeführt, welche Person welche genauen Mitteilungen der Belegschaft gegenüber gemacht haben soll.

Es kann dahin stehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten, O, in einer Betriebsversammlung Mitte Mai 2013 erklärt hat, ganz sicher werde man die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung mit Wirkung ab dem 01.05.2014 zur Auszahlung bringen und ob diese Erklärung eine Gesamtzusage darstelle. Diese von der Beklagten bestrittene Behauptung war für die Entscheidung des Rechtsstreits bereits deshalb ohne Bedeutung, da die Zahlungsansprüche des Klägers den Zeitraum ab dem Monat Mai 2014 nicht umfassen.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Tarifentgelterhöhungen aus Mai 2009, April 2011 und Mai 2012 nicht "eins zu eins" und insbesondere nicht zeitgleich an ihre Mitarbeiter, und somit auch nicht an den Kläger, weitergegeben. Die 2,1 prozentige Tariferhöhung aus Mai 2009 ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten erst im Dezember 2009, die 2,7 prozentige Erhöhung aus April 2011 bereits im Februar 2011 - ebenso von dem Kläger nicht bestritten - weitergegeben worden.

Zudem, wenngleich dieses nicht entscheidungserheblich ist, hat die Beklagte durch Bekanntmachungen im Betrieb - es wurden von der Beklagten exemplarisch ein Aushang und eine Mitteilung vom 11.06.2003 und 22.03.2004 vorgelegt - ihren Mitarbeitern mitgeteilt, dass sie nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Aufgabe der Tarifbindung jährlich neu und unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Lage die Entscheidung über eine Entgelterhöhung treffen werde.

Aus alledem folgt, dass der Kläger keine deutlichen Anhaltspunkte in dem Verhalten der Beklagten darzulegen vermocht hat, aus denen er schließen konnte, dass die Beklagte die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen dauerhaft übernehmen wolle. Für die Annahme einer betrieblichen Übung spricht daher im Ergebnis nichts.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen weiteren Weihnachtsgeldbetrag für das Jahr 2013.

Im Rahmen der Dispositionsmaxime war das Arbeitsgericht an den Zahlungsantrag und das Zahlungsbegehren des Klägers (55 %, anstatt rechtlich möglicher 60 % Weihnachtsgeld) gebunden. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entgelterhöhung von 3,4 Prozent seit dem 01.07.2013, welcher zu einem erhöhten Weihnachtsgeldbetrag führen würde, besteht - wie ausgeführt - nicht.

Dass das Urteil des Arbeitsgerichts in der Weise fehlerhaft sei, dass dieses zunächst abweichend vom klägerischen Antrag einen reinen Bruttobetrag ausgeworfen habe, wird nicht substantiiert begründet und erschließt sich dem Berufungsgericht auch nicht. Schließlich ist der Einwand des Klägers, die Beklagte habe bis heute keine Erklärung zur ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu seinen Gunsten abgegeben, zum einen für sich genommen unklar. Zum anderen konnte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11.02.2015 dartun, dass sie die entsprechenden Beiträge für den Abrechnungszeitraum November 2013 abgeführt hat. Sie hat hierzu Kopien der Beitragsabrechnung gegenüber der zuständigen Krankenkasse sowie des entsprechenden Lohnjournals vorgelegt. Der Kläger ist dem anschließend nicht mehr entgegen getreten.

III.

Dem Kläger als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.






LAG Hamm:
Urteil v. 16.04.2015
Az: 15 Sa 1090/14


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