Landgericht Köln:
Beschluss vom 9. Juni 2006
Aktenzeichen: 28 O 283/06

(LG Köln: Beschluss v. 09.06.2006, Az.: 28 O 283/06)

Tenor

wegen: Urheberrechtsverletzung

Gründe

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 08.06.2006, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere von Screenshots mit einer auszugsweisen Auflistung von 967 Audiodateien, eines Auszugs aus dem bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 5 Wi Js 277/06 geführten Ermittlungsverfahren, eines Ausdrucks eines Eintrags in der RIPE-Datenbank, einer eidesstattlichen Versicherung von M vom 08.06.2006, einer eidesstattlichen Versicherung von H vom 07.06.2006 sowie der vorprozessualen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäß §§ 940, 935 ZPO, 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO

im Wege der

e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

die Musikaufnahmen:

T10

der Künstlergruppe T10, sowie

E E1

der Künstlerin M10

auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Streitwert: 30.000 € (3 x 10.000 €)






LG Köln:
Beschluss v. 09.06.2006
Az: 28 O 283/06


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